Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0381

    2000/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2000 über eine zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1527) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 139 vom 10.6.2000, p. 40–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/381/oj

    32000D0381

    2000/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2000 über eine zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1527) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 139 vom 10/06/2000 S. 0040 - 0040


    Entscheidung der Kommission

    vom 30. Mai 2000

    über eine zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1527)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/381/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG hat die Kommission am 7. Dezember 1999 die Entscheidung 1999/815/EG(2) erlassen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, das Inverkehrbringen von Spielzeug- und Babyartikeln zu untersagen, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das einen oder mehrere der Stoffe Diisononylphtalat (DINP), Di-(2-ethylhexyl)phtalat (DEHP), Dibutylphtalat (DBP), Diisodecylphtalat (DIDP), Di-n-octylphtalat (DNOP) oder Benzylbutylphtalat (BBP) enthält.

    (2) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG war die Geltungsdauer der Entscheidung l999/815/EG auf drei Monate befristet, so daß sie am 8. März 2000 endete.

    (3) Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG besagt, daß die Geltungsdauer der Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 9 dieser Richtlinie erlassen werden, auf drei Monate befristet ist, jedoch nach dem gleichen Verfahren wie für den Erlaß dieser Maßnahmen verlängert werden kann.

    (4) Bei Erlaß der Entscheidung 1999/815/EG war vorgesehen worden, ihre Geltungsdauer nötigenfalls zu verlängern. Mit der Entscheidung 2000/217/EG der Kommission(3) wurde die Geltungsdauer der im Rahmen der Entscheidung 1999/815/EG auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG erlassenen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 dieser Richtlinie um drei Monate verlängert, so daß die Geltungsdauer der Entscheidung am 6. Juni 2000 enden würde.

    (5) Da die Gründe zur Rechtfertigung der Entscheidung 1999/815/EG und der ersten Verlängerung ihrer Geltungsdauer gemäß der Entscheidung 2000/217/EG nach wie vor zutreffen, erweist es sich als notwendig, das Verbot des Inverkehrbringens der betreffenden Produkte aufrechtzuerhalten.

    (6) Bestimmte Mitgliedstaaten haben die Entscheidung 1999/815/EG, geändert durch die Entscheidung 2000/217/EG, durch Maßnahmen, die bis zum 6. Juni 2000 anwendbar sind, umgesetzt. Deshalb ist es notwendig, die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen sicherzustellen.

    (7) Es ist daher erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG ein zweites Mal zu verlängern, um sicherzustellen, daß alle Mitgliedstaaten das Verbot, wie in der Entscheidung vorgesehen, aufrechterhalten. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG kann die Geltungsdauer für einen Zeitraum von drei Monaten verlängert werden.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Produktsicherheitsnotfälle -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 5 der Entscheidung 1999/815/EG wird das Datum "6. Juni 2000" durch "drei Monate nach Bekanntgabe(4)" ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung innerhalb von weniger als zehn Tagen nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. Mai 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.

    (2) ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 46.

    (3) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 62.

    (4) 31. Mai 2000.

    Top