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Document 32000E0176
2000/176/CFSP: Council Common Position of 28 February 2000 suspending, for a limited period, Article 4 of Common Position 1999/318/CFSP concerning restrictive measures against the Federal Republic of Yugoslavia and repealing Common Position 98/426/CFSP
2000/176/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 zur zeitlich begrenzten Aussetzung von Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/426/GASP
2000/176/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 zur zeitlich begrenzten Aussetzung von Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/426/GASP
ABl. L 56 vom 1.3.2000, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2000; Aufgehoben durch 41900X0454
2000/176/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 zur zeitlich begrenzten Aussetzung von Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/426/GASP
Amtsblatt Nr. L 056 vom 01/03/2000 S. 0001 - 0001
GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES vom 28. Februar 2000 zur zeitlich begrenzten Aussetzung von Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/426/GASP (2000/176/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Gemeinsamen Standpunkt 1999/318/GASP(1) unterstützt der Rat die Aufrechterhaltung oder Verschärfung der gegen die Belgrader Regierung gerichteten Sanktionen, sofern die serbische Bevölkerung darunter nicht zu leiden hat. (2) In seinen Schlußfolgerungen vom 14. Februar 2000 beschloß der Rat unter anderem, in Anbetracht der eindringlichen und einstimmigen Aufforderung durch die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien das Flugverbot für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen. (3) Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP sollte daher ausgesetzt werden. (4) Weitere Maßnahmen der Gemeinschaft sind zur Umsetzung der aus dieser Aussetzung resultierenden Maßnahmen erforderlich. (5) Der Gemeinsame Standpunkt 98/426/GASP betreffend ein Flugverbot zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische Fluggesellschaften(2) wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 1999/318/GASP hinfällig. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Gemeinsame Standpunkt 98/426/GASP daher aufgehoben werden - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN: Artikel 1 Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunktes 1999/318/GASP wird bis zum 28. August 2000 ausgesetzt. Artikel 2 Der Gemeinsame Standpunkt 98/426/GASP wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Artikel 4 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 5 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. PINA MOURA (1) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1. (2) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 3.