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Document 32000D0140

2000/140/EG: Beschluß des Rates vom 14. Februar 2000 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo

ABl. L 47 vom 19.2.2000, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/140/oj

32000D0140

2000/140/EG: Beschluß des Rates vom 14. Februar 2000 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo

Amtsblatt Nr. L 047 vom 19/02/2000 S. 0028 - 0029


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Februar 2000

über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo

(2000/140/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuß angehört.

(2) Am 10. Juni 1999 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1244 (1999), um bis zur Einigung über eine endgültige Regelung die Schaffung eines hohen Maßes an Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien zu unterstützen.

(3) Auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999) hat die internationale Gemeinschaft eine internationale Friedenstruppe (KFOR) und eine zivile Übergangsverwaltung - die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo - UNMIK eingesetzt.

(4) Die UNMIK will Verwaltungsstrukturen schaffen, in deren Rahmen die Bevölkerung des Kosovo ein hohes Maß an Autonomie genießt, und wurde zu diesem Zweck mit sämtlichen legislativen und exekutiven Befugnissen ausgestattet, einschließlich der Verwaltung der Judikative.

(5) Die UNMIK ergreift Maßnahmen, um die wichtigsten politischen Parteien und Volksgruppen im Kosovo in ihre Tätigkeit einzubeziehen.

(6) Die UNMIK umfaßt vier Abteilungen ("Säulen"); die Europäische Union hat die Leitung der vierten Abteilung übernommen(2), die für den wirtschaftlichen Wiederaufbau zuständig ist.

(7) Die UNMIK und inbesondere ihre vierte Abteilung haben erhebliche Fortschritte bei der Errichtung eines wirtschaftlichen Rahmens erzielt und wollen diese Strategie fortsetzen und verstärken.

(8) Die UNMIK errichtet derzeit eine Zentrale Finanzbehörde, die transparente und auf dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht beruhende Verfahren für die Verwaltung des kosovarischen Haushalts gewährleisten soll.

(9) Angesichts der gegenwärtigen ungünstigen Umstände und aufgrund der Schätzungen, die die UNMIK im Einvernehmen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vorgelegt hat, wird das Kosovo externe Hilfen benötigen, um eine gesunde Marktwirtschaft und eine Zivilverwaltung einzurichten. Schätzungen zufolge werden bis Ende 2000 rund 115 Mio. EUR an externen Sonderfinanzhilfen benötigt.

(10) Die UNMIK hat um eine Sonderfinanzhilfe nachgesucht.

(11) Die Bereitstellung externer Finanzhilfen, die gerecht zwischen den Gebern aufgeteilt werden, ist wesentlich, um den verbleibenden Finanzbedarf, der im Rahmen des von der UNMIK aufgestellten Haushalts für das Kosovo ermittelt wurde, zu decken.

(12) Das Kosovo ist nicht in der Lage, im In- oder Ausland Kredite aufzunehmen; es kommt nicht für eine Mitgliedschaft bei den Internationalen Finanzinstitutionen in Frage und kann deren herkömmliche Hilfsprogramme daher nicht in Anspruch nehmen.

(13) Das Kosovo befindet sich auf einer niedrigen Entwicklungsstufe; das Pro-Kopf-BIP gehört Schätzungen zufolge zu den niedrigsten in Europa.

(14) Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form von verlorenen Zuschüssen, die der UNMIK zur Unterstützung der Menschen im Kosovo zur Verfügung gestellt würde, ist eine geeignete Maßnahme, um unter den zur Zeit außergewöhnlich schwierigen Umständen zur Bewältigung der angespannten Finanzlage des Kosovo beizutragen.

(15) Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde ist die Finanzhilfe Bestandteil der für Hilfen an das Kosovo insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel für das Jahr 2000 und daher davon abhängig, daß die Mittel im Gesamthaushalt zur Verfügung stehen.

(16) Die Sonderfinanzhilfe sollte von der Europäischen Kommission verwaltet werden.

(17) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stellt der UNMIK eine Sonderfinanzhilfe in Form von verlorenen Zuschüssen von bis zu 35 Mio. EUR zur Verfügung, um zur Entspannung der Finanzlage im Kosovo beizutragen, die Einrichtung wesentlicher Verwaltungsfunktionen zu erleichtern und die Entwicklung gesunder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu unterstützen.

(2) Die Kommission verwaltet die Finanzhilfe in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und im Einklang mit Vereinbarungen und Absprachen zwischen dem IWF und der UNMIK oder anderen international anerkannten Behörden des Kosovo.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit der UNMIK nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die die Finanzhilfe geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit etwaigen Vereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 2 im Einklang stehen.

(2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß sowie in Zusammenarbeit mit IWF und Weltbank, ob die Wirtschaftspolitik im Kosovo den Zielen und wirtschaftlichen Auflagen dieser Finanzhilfe entspricht.

Artikel 3

(1) Die Hilfe wird der UNMIK in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt, sofern die wirtschaftspolitischen Auflagen nach Artikel 2 Absatz 1 erfuellt werden. Die zweite Tranche wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses freigegeben.

(2) Die Mittel werden der UNMIK über die Zentrale Finanzbehörde ausschließlich zur Unterstützung des kosovarischen Haushaltsbedarfs zur Verfügung gestellt.

Artikel 4

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2000 einen Bericht, der auch eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses enthält.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA

(1) Stellungnahme vom 3. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) "International civil presence in Kosovo: Report of the Secretary-General pursuant to Paragraph 10 of Security Council Resolution 1244 (1999)", S/1999/672, 12. Juni 1999, II.5.

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