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Document 32000D0134

2000/134/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2000 zum Abschluß der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1997 betreffend die Einzelpläne I-Parlament, II-Rat, III-Kommission, IV-Gerichtshof und V-Rechnungshof

ABl. L 45 vom 17.2.2000, pp. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/134/oj

32000D0134

2000/134/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2000 zum Abschluß der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1997 betreffend die Einzelpläne I-Parlament, II-Rat, III-Kommission, IV-Gerichtshof und V-Rechnungshof

Amtsblatt Nr. L 045 vom 17/02/2000 S. 0033 - 0035
Amtsblatt Nr. 304 vom 24/10/2000 S. 0127 - 0128


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 19. Januar 2000

zum Abschluß der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1997 betreffend die Einzelpläne I-Parlament, II-Rat, III-Kommission, IV-Gerichtshof und V-Rechnungshof

(2000/134/EG, EGKS, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

in Kenntnis des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1997,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 1997 (SEK(1998) 520 - C4-0350/1998, SEK(1998) 522 - C4-0351/1998, SEK(1998) 519 - C4-0352/1998),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1997(1) und der einschlägigen Sonderberichte, zusammen mit den Antworten der Organe,

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. März 1999 (C4-0156/1999),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Mai 1999 zur Unterrichtung der Kommission über die Gründe für den Aufschub der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1997(2),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78g,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 180b,

gestützt auf Artikel 93 und Anhang V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0004/2000),

in der Erwägung, daß gemäß Artikel 275 des EG-Vertrags die Verantwortung für die Erstellung der Haushaltsrechnung bei der Kommission liegt -

1. stellt fest, daß sich die für das Haushaltsjahr 1997 bewilligten Einnahmen und Ausgaben beliefen auf:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. nimmt folgende von der Kommission ermittelten Zahlen für den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1997 zur Kenntnis:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. genehmigt den Rechnungsabschluß für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1997;

4. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluß dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments

Julian PRIESTLEY

Die Präsidentin des Europäischen Parlaments

Nicole FONTAINE

(1) ABl. C 349 vom 17.11.1998.

(2) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 119.

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