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Document 32000R0263
Commission Regulation (EC) No 263/2000 of 3 February 2000 amending Regulation (EC) No 1772/96 laying down detailed rules for implementation of the specific measures for the supply of seed potatoes to the French Overseas Departments
Verordnung (EG) Nr. 263/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln
Verordnung (EG) Nr. 263/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln
ABl. L 29 vom 4.2.2000, p. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001
Verordnung (EG) Nr. 263/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln
Amtsblatt Nr. L 029 vom 04/02/2000 S. 0003 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 263/2000 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2754/98(4), die Vorausschätzung des Pflanzkartoffelbedarfs der französischen überseeischen Departements erstellt und der Beihilfebetrag für die Erzeugnisse aus der restlichen Gemeinschaft für das Kalenderjahr 1999 festgesetzt worden. Es ist die Vorausschätzung des Pflanzkartoffelbedarfs für das Kalenderjahr 2000 zu erstellen. Diese Vorausschätzung muß nach Maßgabe des Bedarfs erstellt werden. Nach den von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben sind die Mengen für das Departement Réunion von 700 Tonnen auf 500 Tonnen zu senken und die Mengen für das Departement Guadeloupe zu streichen. (2) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist der Beihilfebetrag für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft so festzusetzen, daß diese Versorgung zu Bedingungen sichergestellt ist, die für den Endverbraucher einer Befreiung von den bei der Einfuhr der Pflanzkartoffeln aus Drittländern fälligen Zöllen gleichkommen. Bei der Festsetzung dieser Beihilfen sind insbesondere die durch die Bedarfsdeckung auf dem Weltmarkt verursachten Kosten zu berücksichtigen. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1772/96 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird die Menge der Bedarfsvorausschätzung an Pflanzkartoffeln des KN-Codes 0701 10 00, die aus Drittländern zollfrei bzw. bei Erzeugnissen aus der übrigen Gemeinschaft mit der Gemeinschaftsbeihilfe in die französischen überseeischen Departements eingeführt werden darf, für das Kalenderjahr 2000 auf 500 Tonnen für das Departement Réunion festgesetzt." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung eine Beihilfe zur Versorgung des Departements Réunion mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft festgesetzt, die sich auf 5,430 EUR/100 kg beläuft." 3. Der Anhang wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 2000 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (3) ABl. L 232 vom 13.9.1996, S. 13. (4) ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 25.