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Document 31999R2371
Commission Regulation (EC) No 2371/1999 of 8 November 1999 amending Regulations (EC) No 1599/97 laying down detailed rules for the application of the system of minimum import prices for certain soft fruits originating in Bulgaria, Hungary, Poland, Romania, Slovakia and the Czech Republic and (EC) No 2479/96 laying down detailed rules for the application of the minimum import price system for certain soft fruit originating in Estonia, Latvia and Lithuania and fixing the minimum import prices
Verordnung (EG) Nr. 2371/1999 der Kommission vom 8. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von bestimmtem Beerenobst mit Ursprung in Bulgarien, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn sowie der Verordnung (EG) Nr. 2479/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der bei der Einfuhr von Beerenfrüchten aus Estland, Lettland und Litauen geltenden Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise
Verordnung (EG) Nr. 2371/1999 der Kommission vom 8. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von bestimmtem Beerenobst mit Ursprung in Bulgarien, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn sowie der Verordnung (EG) Nr. 2479/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der bei der Einfuhr von Beerenfrüchten aus Estland, Lettland und Litauen geltenden Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise
ABl. L 286 vom 9.11.1999, p. 8–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 32000R0538
Verordnung (EG) Nr. 2371/1999 der Kommission vom 8. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von bestimmtem Beerenobst mit Ursprung in Bulgarien, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn sowie der Verordnung (EG) Nr. 2479/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der bei der Einfuhr von Beerenfrüchten aus Estland, Lettland und Litauen geltenden Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise
Amtsblatt Nr. L 286 vom 09/11/1999 S. 0008 - 0011
VERORDNUNG (EG) Nr. 2371/1999 DER KOMMISSION vom 8. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von bestimmtem Beerenobst mit Ursprung in Bulgarien, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn sowie der Verordnung (EG) Nr. 2479/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der bei der Einfuhr von Beerenfrüchten aus Estland, Lettland und Litauen geltenden Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Beschlüsse des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluß der Protokolle zur Anpassung der Handelsaspekte der Europaabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland bzw. der Republik Litauen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schwedens zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es sollten die Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die zur Anwendung der in den genannten Protokollen vorgesehenen Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von bestimmten Beerenfrüchten zur Verarbeitung mit Ursprung in Estland und Litauen erforderlich sind. Diese Regelung entspricht der Mindestpreisregelung, die bei der Einfuhr von bestimmten Beerenfrüchten mit Ursprung in Bulgarien, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn anzuwenden ist und für die die Durchführungsbestimmungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/97 der Kommission(2) erlassen worden sind. Zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit erscheint es zweckmäßig, die Durchführungsbestimmungen der genannten Einfuhrregelungen in einer Verordnung zusammenzufassen und zu diesem Zweck durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/97 deren Anwendungsbereich auf die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in Estland und Litauen auszudehnen. (2) Die neue Einfuhrregelung für Erzeugnisse aus Estland und Litauen ersetzt für diese Länder die in der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates(3) vorgesehene Einfuhrregelung. Die bisher die Durchführungsbestimmungen hierzu enthaltende Verordnung (EG) Nr. 2479/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 922/1999(5), sollte deshalb dahin gehend geändert werden, daß Estland und Litauen aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden. (3) Da die obengenannten Anpassungsprotokolle, wie vom Rat bekanntgegeben(6), am 1. September 1999 in Kraft getreten sind, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum anwendbar sein. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1599/97 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 1599/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von bestimmtem Beerenobst mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn." 2. Der Anhang wird durch den Anhang A der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 2479/96 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 2479/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der bei der Einfuhr von Beerenfrüchten aus Lettland geltenden Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der Einfuhrmindestpreise". 2. Die Anhänge I und II werden durch die Anhänge B und C der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. November 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1 (Litauen), und ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 9 (Estland). (2) ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 63. (3) ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 1. (4) ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 25. (5) ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 47. (6) ABl. L 224 vom 25.8.1999, S. 9 (Litauen), und ABl. L 248 vom 21.9.1999, S. 36 (Estland). ANHANG A "ANHANG EINFUHRMINDESTPREIS >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ANHANG B "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ANHANG C "ANHANG II PREIS >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"