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Document 31999R2370

    Verordnung (EG) Nr. 2370/1999 der Kommission vom 8. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

    ABl. L 286 vom 9.11.1999, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/12/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 31999R2532

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2370/oj

    31999R2370

    Verordnung (EG) Nr. 2370/1999 der Kommission vom 8. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

    Amtsblatt Nr. L 286 vom 09/11/1999 S. 0006 - 0007


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2370/1999 DER KOMMISSION

    vom 8. November 1999

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2623/98(4), wird eine Überwachung der Einfuhren der im Anhang der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse vorgesehen. Diese erfolgt gemäß den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999(6).

    (2) In Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde(7) geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft werden Kriterien zur Festsetzung der Auslösungsschwellen der Zusatzzölle vorgesehen. In Anwendung dieser Kriterien und auf der Grundlage der jüngsten für die Jahre 1996, 1997 und 1998 vorliegenden Daten müssen die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle bei Tomaten, Artischocken, Orangen, Klementinen und Mandarinen sowie zitrusfruchtähnlichen Kreuzungen geändert werden.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. November 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1.

    (4) ABl. L 329 vom 5.12.1998, S. 17.

    (5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (6) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

    (7) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

    ANHANG

    "ANHANG

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein "ex", so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und dem Anwendungsbereich des entsprechenden Anwendungszeitraums bestimmt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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