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Document 31999R2163

Verordnung (EG) Nr. 2163/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls und der voraussichtlichen Prämienzahlungen je Mutterschaf und Ziege sowie des zweiten Vorschusses auf diese Prämien im Wirtschaftsjahr 1999

ABl. L 265 vom 13.10.1999, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2163/oj

31999R2163

Verordnung (EG) Nr. 2163/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls und der voraussichtlichen Prämienzahlungen je Mutterschaf und Ziege sowie des zweiten Vorschusses auf diese Prämien im Wirtschaftsjahr 1999

Amtsblatt Nr. L 265 vom 13/10/1999 S. 0018 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 2163/1999 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 1999

zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls und der voraussichtlichen Prämienzahlungen je Mutterschaf und Ziege sowie des zweiten Vorschusses auf diese Prämien im Wirtschaftsjahr 1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(3), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 5 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 sieht die Gewährung einer Prämie vor, die den etwaigen Einkommensausfall der Schaffleisch- und in bestimmten Gebieten der Ziegenfleischerzeuger ausgleichen soll. Diese Gebiete sind festgelegt in Anhang I derselben Verordnung und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3519/86(5).

(2) Nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 ist der zu erwartende Einkommensverlust unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise zu schätzen, um den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern einen Vorschuß zahlen zu können.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet sich die an Erzeuger schwerer Lämmer zu gewährende Prämie je Mutterschaf durch Multiplikation des Einkommensausfalls nach Absatz 1 zweiter Unterabsatz desselben Artikels mit einem Koeffizienten, der der jährlichen Durchschnittserzeugung an Fleisch von solchen Lämmern, ausgedrückt in 100 kg Schlachtkörpergewicht entspricht. Der Koeffizient für 1999 konnte noch nicht bestimmt werden, da vollständige Statistiken für die Gemeinschaft fehlten. Bis dieser Koeffizient feststeht, sollte ein vorläufiger Wert herangezogen werden. In Artikel 5 Absatz 3 derselben Verordnung wurde die je Mutterschaf an Erzeuger leichter Lämmer und je Ziege zu gewährende Prämie auf 80 % der an Erzeuger schwerer Lämmer zu gewährenden Mutterschafprämie festgesetzt.

(4) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 ist die Prämie um den Bestandteil zu verringern, der sich durch Multiplikation des Grundpreises mit dem Koeffizienten nach Absatz 2 desselben Artikels ergibt. Dieser Koeffizient wurde mit Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung auf 7 % festgesetzt.

(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 beläuft sich der Halbjahresvorschuß auf 30 % der vorgesehenen Prämie. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999(7), wird dieser Vorschuß nur gezahlt, wenn er mindestens 1 Euro beträgt.

(6) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 gelten Sondermaßnahmen für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den Kanarischen Inseln. Diese Maßnahmen beinhalten die Gewährung einer zusätzlichen Prämie an Erzeuger von leichten Lämmern und von Ziegen unter den gleichen Bedingungen, die für die Prämie nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 gelten. Demnach kann Spanien einen Vorschuß auf die zusätzliche Prämie gewähren.

(7) Aus Haushaltsgründen kann der zweite Vorschuß auf die Prämie möglicherweise erst nach dem 15. Oktober 1999 gezahlt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zwischen dem Grundpreis, der um den Koeffizienten nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 verringert wurde, und dem voraussichtlichen Marktpreis im Wirtschaftsjahr 1999 ergibt sich ein Unterschied von 143,785 EUR/100 kg.

Artikel 2

(1) Die voraussichtliche Prämienzahlung je Mutterschaf beträgt für

- Erzeuger von schweren Lämmern: 22,545 EUR

- Erzeuger von leichten Lämmern: 18,036 EUR.

(2) Der zweite Vorschuß, den die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 gewähren können, beträgt für

- Erzeuger von schweren Lämmern: 6,764 EUR/Mutterschaf,

- Erzeuger von leichten Lämmern: 5,411 EUR/Mutterschaf.

Artikel 3

(1) Die voraussichtliche Prämienzahlung je weibliche Ziege in den Gebieten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 beträgt 18,036 EUR.

(2) Der zweite Vorschuß, den die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 den Ziegenfleischerzeugern in den in Absatz 1 genannten Gebieten gewähren können, beträgt 5,411 EUR je weibliche Ziege.

Artikel 4

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 beträgt der zweite Vorschuß auf die zusätzliche Prämie für Erzeuger von leichten Lämmern und von Ziegen auf den Kanarischen Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 des Rates(8) im Wirtschaftsjahr 1999:

- 1,353 EUR je Mutterschaf der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 bezeichneten Erzeuger,

- 1,353 EUR je weibliche Ziege der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 bezeichneten Erzeuger.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 16. Oktober 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(2) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(4) ABl. L 97 vom 12.4.1986, S. 25.

(5) ABl. L 325 vom 20.11.1986, S. 17.

(6) ABl. L 245 vom 1.10.1993, S. 99.

(7) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53.

(8) ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 7.

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