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Document 21999A0909(01)

    Abkommen über partnerschaft und zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits - Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Briefwechsel über die Niederlassung von Gesellschaften - Erklärung der französischen Regierung

    ABl. L 239 vom 9.9.1999, p. 3–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2021; Aufgehoben durch 22018A0126(01)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/602/oj

    Related Council decision

    21999A0909(01)

    Abkommen über partnerschaft und zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits - Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Briefwechsel über die Niederlassung von Gesellschaften - Erklärung der französischen Regierung

    Amtsblatt Nr. L 239 vom 09/09/1999 S. 0003 - 0050


    ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT

    zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

    im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits -

    und DIE REPUBLIK ARMENIEN

    andererseits,

    EINGEDENK der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Armenien sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und die Republik Armenien diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammenarbeit beginnen wollen, durch die die Beziehungen gestärkt und erweitert werden, welche in der Vergangenheit hergestellt wurden, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Armenien für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,

    IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbeiten,

    EINGEDENK der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Armenien zur vollen Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein Neues Europa und des Dokuments "Die Herausforderungen des Wandels" der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992 sowie weiterer Basisdokumente der OSZE,

    IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Integrität der Republik Armenien zur Erhaltung des Friedens und der Stabilität in Europa beitragen wird,

    ÜBERZEUGT von der überragenden Bedeutung, die der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft zukommt,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die volle Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der rechtlichen Reformen in der Republik Armenien sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,

    IN DEM WUNSCH, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in der Region und insbesondere Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Unabhängigen Staaten der Transkaukasus-Region und ihren Nachbarstaaten zu fördern,

    IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale, regionale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,

    IN ANERKENNUNG UND UNTERSTÜTZUNG des Wunsches der Republik Armenien, eng mit europäischen Institutionen zusammenzuarbeiten,

    EINGEDENK der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen in der Republik Armenien, unter anderem im Energiesektor, und eingedenk der Bedeutung, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten fairen Bedingungen für die Durchfuhr von Energieerzeugnissen zwecks Ausfuhr beimessen; IN BESTÄTIGUNG des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Armenien für die Europäische Energiecharta und die volle Umsetzung des Vertrages über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische Hilfe vorzusehen,

    EINGEDENK der Nützlichkeit dieses Abkommens bei der Förderung einer schrittweisen Annäherung der Republik Armenien an einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das offene internationale System,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Liberalisierung des Handels im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO),

    EINGEDENK der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,

    ERFREUT ÜBER DIE UND IN ANERKENNUNG der intensiven Bemühungen der Republik Armenien um einen Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,

    IN DEM WUNSCH, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt wird,

    IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, daß die Zusammenarbeit zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung eines der vorrangigen Ziele dieses Abkommens darstellt,

    IN DEM WUNSCH, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen und den Informationsaustausch zu verbessern -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,

    - einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politischen Beziehungen ermöglicht;

    - die Bestrebungen der Republik Armenien zur Festigung ihrer Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen;

    - die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die nachhaltige Entwicklung ihrer Wirtschaft zu begünstigen;

    - eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissenschaft und Technik und Kultur zu schaffen.

    TITEL I

    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Artikel 2

    Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlußakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein Neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden, sind die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und dieses Abkommens.

    Artikel 3

    Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen Wohlstand und ihre künftige Stabilität wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind (im folgenden "Unabhängige Staaten" genannt), die Zusammenarbeit untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien prüfen, soweit angebracht, die Veränderungen in der Republik Armenien, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedingungen und der Durchführung marktorientierter Wirtschaftsreformen. Der Kooperationsrat kann im Lichte dieser Veränderungen an die Vertragsparteien Empfehlungen für die Weiterentwicklung von Teilen dieses Abkommens richten.

    TITEL II

    POLITISCHER DIALOG

    Artikel 5

    Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien, unterstützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der Republik Armenien und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog

    - wird die Bindungen der Republik Armenien zur Gemeinschaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;

    - wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen und die künftige Entwicklung der Unabhängigen Staaten des Transkaukasus fördern;

    - sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammenarbeit in den Fragen bemühen, welche die Erhöhung der Stabilität und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, betreffen, und erforderlichenfalls Konsultationen über diese Fragen abhalten.

    Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden und soll zur Lösung regionaler Konflikte und Spannungen beitragen.

    Artikel 6

    Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch Artikel 78 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anlässen im gegenseitigen Einvernehmen statt.

    Artikel 7

    Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form eingeführt:

    - regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Vertretern der Republik Armenien andererseits;

    - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE-Treffen;

    - alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sachverständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung dieses Dialogs beitragen können.

    Artikel 8

    Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im Rahmen des durch Artikel 83 eingesetzten Parlamentarischen Kooperationsausschusses statt.

    TITEL III

    WARENVERKEHR

    Artikel 9

    (1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in bezug auf

    - Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;

    - Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und Umladung;

    - Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;

    - Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;

    - Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Verwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für

    a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;

    b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden;

    c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.

    (3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Armenien der WTO beitritt, oder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs I, die die Republik Armenien den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.

    Artikel 10

    (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.

    In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

    (2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.

    (3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.

    Artikel 11

    Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

    Artikel 12

    (1) Ursprungswaren der Republik Armenien werden in die Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 14, 17 und 18 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

    (2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Republik Armenien frei von allen mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

    Artikel 13

    Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.

    Artikel 14

    (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft und die Republik Armenien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

    (2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Armenien dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel XI vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    (3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

    (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.

    (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    (6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.

    Artikel 15

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich aus dem Beitritt der Republik Armenien zur WTO ergebende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam werden könnte.

    Artikel 16

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 17

    Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen, das am 18. Dezember 1996 paraphiert wurde und seit dem 1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird.

    Artikel 18

    (1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Artikels 12.

    (2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern der Republik Armenien andererseits zusammensetzt.

    Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

    Artikel 19

    Der Handel mit Kernmaterial richtet sich nach den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls unterliegt er einem zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Armenien zu schließenden Sonderabkommen.

    TITEL IV

    BESTIMMUNGEN ÜBER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND INVESTITIONEN

    KAPITEL I

    ARBEITSBEDINGUNGEN

    Artikel 20

    (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der Republik Armenien, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsanhörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

    (2) Vorbehaltlich der in der Republik Armenien geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellt die Republik Armenien sicher, daß den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Armenien rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

    Artikel 21

    Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden können.

    Artikel 22

    Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 20 und 21 aus.

    KAPITEL II

    BEDINGUNGEN FÜR DIE NIEDERLASSUNG UND DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VON GESELLSCHAFTEN

    Artikel 23

    (1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Niederlassung armenischer Gesellschaften im Sinne des Artikels 25 Buchstabe d) eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

    (2) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften armenischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.

    (3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen armenischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

    (4) Die Republik Armenien gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 25 Buchstabe d) eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist, und gewährt den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den Tochtergesellschaften beziehungsweise Zweigniederlassungen eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

    Artikel 24

    (1) Artikel 23 findet unbeschadet des Artikels 97 keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.

    (2) Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Beförderungen, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind.

    (3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

    a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

    b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);

    c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

    d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nichtdiskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

    e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals);

    f) Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

    Artikel 25

    Im Sinne dieses Abkommens

    a) ist eine "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise eine "armenische Gesellschaft" eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Armenien gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Armenien hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Armenien gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Armenien, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als armenische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Republik Armenien aufweist;

    b) ist eine "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

    c) ist eine "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu tätigen, so daß diese - obwohl sie wissen, daß nötigenfalls eine rechtliche Verbindung mit der Muttergesellschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;

    d) bedeutet "Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und der armenischen Gesellschaften im Sinne des Buchstabens a) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in der Republik Armenien beziehungsweise in der Gemeinschaft;

    e) ist "Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

    f) sind "Erwerbstätigkeiten" gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten.

    Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Republik Armenien, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Armenien niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Armenien niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Armenien kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Armenien gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

    Artikel 26

    (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.

    (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

    (3) Im Sinne dieses Abkommens sind "Finanzdienstleistungen" die in Anhang III beschriebenen Tätigkeiten.

    Artikel 27

    Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.

    Artikel 28

    (1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet der Republik Armenien niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen armenischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Republik Armenien beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Armenien besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

    (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obengenannten Gesellschaften, im folgenden "Organisationen" genannt, ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

    a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

    - die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung;

    - die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte;

    - die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen.

    b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

    c) Das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

    Artikel 29

    (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses Abkommens sind.

    (2) Dieser Artikel läßt Artikel 37 unberührt: Für die Fälle des Artikels 37 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 37 maßgeblich.

    (3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Lichte des Artikels 43 unterrichtet die Regierung der Republik Armenien die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Armenien restriktiver machen können, als sie am Tag vor Unterzeichnung des Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik Armenien ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.

    (4) Haben die in der Republik Armenien eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Armenien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft restriktiver werden, als sie am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens sind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Armenien niedergelassen sind.

    KAPITEL III

    GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ARMENIEN

    Artikel 30

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch armenische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

    (2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.

    Artikel 31

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik Armenien einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.

    Artikel 32

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

    a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

    b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

    (2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

    a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damaligen Sowjetunion nicht mehr an;

    b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

    c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern;

    d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

    (3) Jede Vertragspartei gewährt den von den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

    (4) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemeinschaft einerseits und die armenischen Staatsangehörigen und Gesellschaften andererseits, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Verkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen der Republik Armenien beziehungsweise der Gemeinschaft erbringen.

    Artikel 33

    Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.

    KAPITEL IV

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 34

    (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

    (2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

    Artikel 35

    Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 34.

    Artikel 36

    Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von armenischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

    Artikel 37

    Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Tag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.

    Artikel 38

    Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Armenien im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.

    Artikel 39

    (1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstigen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren werden.

    (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

    (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder die Republik Armenien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 40

    Unbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel II, III und IV nicht so auszulegen, als verliehen sie

    - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik Armenien das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Armenien beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;

    - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von armenischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Republik Armenien zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

    - den armenischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Republik Armenien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

    - den armenischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von armenischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen armenischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen;

    - den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den armenischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.

    KAPITEL V

    LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITAL

    Artikel 41

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Armenien in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet werden.

    (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne gewährleistet.

    (3) Unbeschadet der Absätze 2 und 6 werden ab Inkraftreten dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Armenien eingeführt und die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.

    (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.

    (5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der armenischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik Armenien im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkungen der Republik Armenien für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Republik Armenien im IWF zulässig sind. Die Republik Armenien wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Republik Armenien unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.

    (6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- und Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Republik Armenien, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Armenien unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.

    KAPITEL VI

    SCHUTZ DES GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS

    Artikel 42

    (1) Gemäß diesem Artikel und Anhang II wird die Republik Armenien den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

    (2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt die Republik Armenien den in Anhang II Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.

    TITEL V

    ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER GESETZGEBUNG

    Artikel 43

    (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Armenien und der Gemeinschaft darstellt. Die Republik Armenien wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.

    (2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, öffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.

    (3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Armenien technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:

    - Austausch von Sachverständigen;

    - Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über einschlägige Rechtsvorschriften;

    - Veranstaltung von Seminaren;

    - Ausbildungsmaßnahmen;

    - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.

    (4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.

    TITEL VI

    WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 44

    (1) Die Gemeinschaft und die Republik Armenien entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Republik Armenien beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken.

    (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik Armenien vorbereitet und auf die Erfordernisse der Nachhaltigkeit sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.

    (3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unternehmen (einschließlich Privatisierung, Förderung und Schutz von Investitionen, kleine und mittlere Unternehmen), Bergbau und Rohstoffe, Wissenschaft und Technologie, Agrar- und Ernährungswirtschaft, Energie, Verkehr, Fremdenverkehr, Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Bekämpfung der Geldwäsche, Handel, Zoll, Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, Information und Kommunikation, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit.

    (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, welche die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staaten der Transkaukasus-Region und anderen Nachbarstaaten im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung der Region stärken können.

    (5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Ratsverordnung der Gemeinschaft, den im Richtprogramm für die technische Hilfe der Gemeinschaft für die Republik Armenien vereinbarten Prioritäten und den bestehenden Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist.

    Artikel 45

    Zusammenarbeit im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, daß sich der internationale Handel der Republik Armenien im Einklang mit den Regeln der WTO vollzieht.

    Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Themen, die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung sind, unter anderem auf

    - die Formulierung einer Strategie für den Handel und damit zusammenhängende Fragen, wie z. B. Zahlungen, sowie für Clearing-Mechanismen;

    - die Formulierung einschlägiger Gesetze;

    - die Fortsetzung der Unterstützung bei der Vorbereitung des eventuellen Beitritts der Republik Armenien zur WTO.

    Artikel 46

    Industrielle Zusammenarbeit

    (1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes gefördert werden:

    - Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten;

    - Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen der Republik Armenien, ihre Industrie umzustrukturieren und Folgeinvestitionen anzuziehen;

    - Verbesserung des Managements;

    - Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel;

    - Umweltschutz.

    (2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.

    Artikel 47

    Investitionsförderung und Investitionsschutz

    (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten.

    (2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:

    - Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Investitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien, soweit angebracht;

    - Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien, soweit angebracht;

    - Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von ausländischen Investitionen in die armenische Wirtschaft;

    - Schaffung eines beständigen und angemessenen Handelsrechts und beständiger und angemessener Handelsbedingungen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich;

    - Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.

    Artikel 48

    Öffentliches Auftragswesen

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.

    Artikel 49

    Zusammenarbeit im Bereich der Normen und der Konformitätsprüfung

    (1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der Qualität armenischer Waren.

    (2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,

    - die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen und -einrichtungen in diesem Bereich fördern;

    - die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und die Anwendung der europäischen Normen und Konformitätsprüfungsverfahren fördern;

    - die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informationen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.

    Artikel 50

    Bergbau und Rohstoffe

    (1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszuweiten.

    (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

    - Austausch von Informationen über die Aussichten in den Sektoren Bergbau- und Nichteisenmetalle;

    - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit;

    - Handelsfragen;

    - Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umweltbereich;

    - Ausbildung;

    - Sicherheit in der Bergbauindustrie.

    Artikel 51

    Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

    (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen Eigentums).

    (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt folgendes:

    - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;

    - gemeinsame FTE-Tätigkeiten;

    - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE tätig sind.

    Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 52 durchzuführen.

    Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik befassen.

    Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen befaßt sind oder waren.

    (3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.

    Artikel 52

    Allgemeine und berufliche Bildung

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Republik Armenien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.

    (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

    - Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der beruflichen Bildung in der Republik Armenien, einschließlich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome;

    - Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangigen Bereichen;

    - Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten und Unternehmen;

    - Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;

    - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten;

    - Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;

    - nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;

    - Ausbildung von Journalisten;

    - Ausbildung von Ausbildern.

    (3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezogen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der Teilnahme der Republik Armenien am TEMPUS-Programm der Gemeinschaft aufbauen.

    Artikel 53

    Agrar- und Ernährungswirtschaft

    Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und des Dienstleistungssektors in der Republik Armenien, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für armenische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der armenischen Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.

    Artikel 54

    Energie

    (1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta sowie unter Berücksichtigung des Vertrags über die Energiecharta und des Protokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in Europa.

    (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Bereiche:

    - Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik;

    - Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Energiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;

    - Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, in wirtschaftlich und ökologisch vernünftiger Weise;

    - Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienutzung und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte;

    - Modernisierung der Energieinfrastrukturen;

    - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endverbrauch für alle Energiearten;

    - Managementausbildung und technische Ausbildung im Energiesektor;

    - Transport und Durchfuhr von Energieerzeugnissen und Energieträgern;

    - Schaffung der institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Voraussetzungen, die für die Förderung einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich notwendig sind;

    - Entwicklung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Energiequellen.

    (3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informationen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesondere über den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder sonstiger Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen des Titels IV und des Artikels 47 in bezug auf Investitionen im Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.

    Artikel 55

    Umwelt

    (1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta, der Erklärung der Luzerner Konferenz von 1993, des Vertrages über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.

    (2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Verschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgendes:

    - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zustand der Umwelt;

    - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung;

    - ökologische Wiederherstellung;

    - nachhaltige, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung und -nutzung;

    - Sicherheit von Industrieanlagen;

    - Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;

    - Wasserqualität;

    - Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen, Durchführung des Baseler Übereinkommens;

    - Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenerosion und chemische Verschmutzung;

    - Schutz der Wälder;

    - Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie nachhaltige und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen;

    - Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung;

    - Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;

    - globale Klimaveränderung;

    - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;

    - technische Hilfe bei der Sanierung radioaktiv kontaminierter Gebiete und Bewältigung der damit zusammenhängenden gesundheitlichen und sozialen Probleme;

    - Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

    (3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:

    - Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;

    - Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der Biotechnologien;

    - gemeinsame Forschungsaktivitäten;

    - Verbesserung der Rechtsvorschriften zwecks Anhebung auf das Gemeinschaftsniveau;

    - Ausbildung in Umweltfragen und Stärkung einschlägiger Einrichtungen;

    - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur, und auf internationaler Ebene;

    - Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhaltigen und umweltgerechten Entwicklung;

    - Umweltverträglichkeitsstudien.

    Artikel 56

    Verkehr

    Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich.

    Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik Armenien und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Verkehrssystems. Besondere Aufmerksamkeit wird dem Funktionieren aller traditionellen Verkehrsverbindungen der Unabhängigen Staaten in der Transkaukasus-Region untereinander und mit ihren Nachbarländern gewidmet.

    Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:

    - Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßenverkehr, Eisenbahnen, Häfen, Flughäfen;

    - Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasserstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur, einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindungen der genannten Verkehrsträger, insbesondere derjenigen im Rahmen des TRACECA-Projekts;

    - Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;

    - Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme;

    - Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors.

    Artikel 57

    Postdienste und Telekommunikation

    Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

    - Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Telekommunikationssektors und der Postdienste;

    - Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marketings für den Telekommunikationssektor und die Postdienste;

    - Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über europäische Normen und Kennzeichnungssysteme;

    - Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekommunikation und Postdienste und Investitionsförderung;

    - Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestellten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem durch Liberalisierung von Teilsektoren;

    - fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbesondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;

    - Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;

    - angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung des Hochfrequenzspektrums;

    - Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Postdiensten unter Marktbedingungen.

    Artikel 58

    Finanzdienstleistungen

    Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung der Republik Armenien in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe konzentriert sich auf folgendes:

    - Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung der Republik Armenien in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich;

    - Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Republik Armenien, Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Personal;

    - Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-ventures im Versicherungssektor der Republik Armenien sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.

    Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau der Beziehungen zwischen der Republik Armenien und den Mitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.

    Artikel 59

    Regionalentwicklung

    (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

    (2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.

    Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.

    Artikel 60

    Zusammenarbeit im sozialen Bereich

    (1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.

    Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:

    - Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbereiche mit hohem Unfallrisiko;

    - Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Leiden;

    - Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Chemikalien;

    - Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

    (2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere technische Hilfe für folgendes:

    - Optimierung des Arbeitsmarkts;

    - Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste;

    - Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;

    - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;

    - Informationsaustausch über die Programme für flexible Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.

    (3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Republik Armenien einschließt.

    Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Armenien Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.

    Artikel 61

    Fremdenverkehr

    Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei folgendem:

    - Erleichterung des Fremdenverkehrs;

    - Intensivierung des Informationsflusses;

    - Transfer von Know-how;

    - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;

    - Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorganisationen;

    - Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.

    Artikel 62

    Kleine und mittlere Unternehmen

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und ihrer Vereinigungen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in der Republik Armenien.

    (2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:

    - Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU;

    - Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die Unterstützung der KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der Schaffung eines Fonds für KMU);

    - Einrichtung von Technologieparks.

    Artikel 63

    Information und Kommunikation

    Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Medien, und fördern den wirksamen Informationsaustausch. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und die Republik Armenien für die breite Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigentum.

    Artikel 64

    Verbraucherschutz

    Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über die gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform umfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austausches zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

    Artikel 65

    Zoll

    (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Armenien an die der Gemeinschaft zu sorgen.

    (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:

    - Austausch von Informationen;

    - Verbesserung der Arbeitsmethoden;

    - Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers;

    - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der Republik Armenien;

    - Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Güterverkehr;

    - Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme;

    - Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

    Soweit erforderlich, wird technische Hilfe geleistet.

    (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß den Artikeln 69 und 71 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen beigefügte Protokoll geregelt.

    Artikel 66

    Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in der Republik Armenien benötigt werden.

    Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

    - Anpassung des armenischen Statistiksystems an die international angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;

    - Austausch statistischer Informationen;

    - Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroökonomischen statistischen Informationen.

    Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Armenien technische Hilfe.

    Artikel 67

    Wirtschaftswissenschaften

    Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reformprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus.

    Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:

    - Unterstützung der Republik Armenien bei ihrem wirtschaftlichen Reformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung und technischer Hilfe;

    - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.

    TITEL VII

    ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER DEMOKRATIE UND DER MENSCHENRECHTE

    Artikel 68

    Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaffung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen, zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrichtungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stärken.

    Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für technische Hilfe, mit denen unter anderem folgendes unterstützt werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und Vorschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren des Gerichtswesens, die Rolle des Staates in Justizangelegenheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme können, soweit angebracht, auch Ausbildung vorsehen. Die Vertragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justizbehörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.

    TITEL VIII

    ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG VON STRAFTATEN UND DER VERHÜTUNG UND KONTROLLE DER ILLEGALEN EINWANDERUNG

    Artikel 69

    Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:

    - Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;

    - illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll;

    - Fälschung.

    Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf gegenseitiger Konsultation und auf enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden:

    - Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten;

    - Einrichtung von Informationszentren;

    - Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten befaßt sind;

    - Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfrastruktur;

    - Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.

    Artikel 70

    Geldwäsche

    (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

    (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

    Artikel 71

    Drogen

    Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitiger Konsultation und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.

    Artikel 72

    Illegale Einwanderung

    (1) Die Mitgliedstaaten und die Republik Armenien vereinbaren zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhüten und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck

    - erklärt sich die Republik Armenien bereit, diejenigen seiner Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten wiederaufzunehmen;

    - erklärt sich jeder Mitgliedstaat bereit, diejenigen seiner Staatsangehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke, die sich illegal im Gebiet der Republik Armenien aufhalten, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten wiederaufzunehmen.

    Die Mitgliedstaaten und die Republik Armenien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.

    (2) Die Republik Armenien erklärt sich bereit, mit den Mitgliedstaaten, die darum ersuchen, bilaterale Abkommen zu schließen, in denen spezifische Verpflichtungen zur Wiederaufnahme geregelt werden, unter anderem eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme Staatsangehöriger anderer Länder und Staatenloser, die aus der Republik Armenien in das Gebiet eines Mitgliedstaats gekommen sind oder die aus einem Mitgliedstaat in das Gebiet der Republik Armenien gekommen sind.

    (3) Der Kooperationsrat prüft, welche sonstigen gemeinsamen Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung zu verhüten und zu kontrollieren.

    TITEL IX

    KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 73

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden.

    TITEL X

    FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER TECHNISCHEN HILFE

    Artikel 74

    Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Republik Armenien von der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 75, 76 und 77 vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form von Zuschüssen. Mit dieser Hilfe soll die wirtschaftliche Umgestaltung der Republik Armenien beschleunigt werden.

    Artikel 75

    Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen Ratsverordnung der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-Programms gewährt.

    Artikel 76

    Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Armenien, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.

    Artikel 77

    Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

    TITEL XI

    INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 78

    Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

    Artikel 79

    (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der Regierung der Republik Armenien andererseits.

    (2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem Mitglied der Regierung der Republik Armenien ausgeübt.

    Artikel 80

    (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung der Republik Armenien andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperationsausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und von der Republik Armenien ausgeübt.

    Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört.

    (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats sorgt.

    Artikel 81

    Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen; er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.

    Artikel 82

    Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen GATT/WTO-Artikel verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende GATT/WTO-Artikel im allgemeinen durch die Mitglieder der WTO erfährt.

    Artikel 83

    Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß eingesetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder der Nationalversammlung der Republik Armenien und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.

    Artikel 84

    (1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Abgeordneten des armenischen Parlaments andererseits zusammen.

    (2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß führen abwechselnd das Europäische Parlament und die Nationalversammlung der Republik Armenien nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

    Artikel 85

    Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.

    Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

    Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

    Artikel 86

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.

    (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse

    - fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und der Republik Armenien ergeben;

    - kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;

    - werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;

    - fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.

    Artikel 87

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

    a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;

    d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten.

    Artikel 88

    (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    - dürfen die von der Republik Armenien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;

    - dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik Armenien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen armenischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen bewirken.

    (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 89

    (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperationsrat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

    (2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

    (3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

    Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.

    Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

    (4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen.

    Artikel 90

    Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

    Dieser Artikel läßt die Artikel 14, 89 und 95 unberührt.

    Artikel 91

    Die Behandlung, die der Republik Armenien gemäß diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

    Artikel 92

    Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Republik Armenien einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen andererseits.

    Artikel 93

    Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

    Artikel 94

    Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen. Danach wird dieses Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei es sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt.

    Artikel 95

    (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

    (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

    Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.

    Artikel 96

    Die Anhänge I, II, III und IV sowie das Protokoll sind Bestandteile dieses Abkommens.

    Artikel 97

    Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.

    Artikel 98

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Republik Armenien andererseits.

    Artikel 99

    Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Abkommens.

    Artikel 100

    Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und armenischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Artikel 101

    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

    Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Republik Armenien und der Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

    Artikel 102

    Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeitpunkt "Inkrafttreten des Abkommens" der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.

    Hecho en Luxemburgo, el veintidós de abril de mil novecientos noventa y seis./Udfærdiget i Luxembourg den toogtyvende april nitten hundrede og seksoghalvfems./Geschehen zu Luxemburg am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechsundneunzig./Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι δύο Απριλίου χίλια εννιακόσια ενενήντα έξι./Done at Luxembourg on the twenty-second day of April in the year one thousand nine hundred and ninety-six./Fait à Luxembourg, le vingt-deux avril mil neuf cent quatre-vingt-seize./Fatto a Lussemburgo, addì ventidue aprile millenovecentonovantasei./Gedaan te Luxemburg, de tweeëntwintigste april negentienhonderd zesennegentig./Feito no Luxemburgo, em vinte e dois de Abril de mil novecentos e noventa e seis./Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenätoisena päivänä huhtikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi./Som skedde i Luxemburg den tjugoandra april nittonhundranittiosex./

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    Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale./Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest./Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    For Kongeriget Danmark

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Για την Ελληνική Δημοκρατία

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Thar ceann na hÉireann/For Ireland

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    Per la Repubblica italiana

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    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Republik Österreich

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    Pela República Portuguesa

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    Suomen tasavallan puolesta/För Republiken Finland

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    För Konungariket Sverige

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    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    För Europeiska gemenskaperna

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    VERZEICHNIS DER BEIGEFÜGTEN DOKUMENTE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich

    ANHANG I

    VORTEILE, DIE DIE REPUBLIK ARMENIEN DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 3 GEWÄHRT

    Alle Unabhängigen Staaten:

    Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.

    ANHANG II

    ÜBEREINKÜNFTE ÜBER GEISTIGES, GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM GEMÄSS ARTIKEL 42

    1. Artikel 42 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:

    - Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

    - Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

    - Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

    - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);

    - Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

    - Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991).

    2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 42 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um Lösungen zu finden, die beide Seiten zufriedenstellen.

    3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:

    - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

    - Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

    - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).

    4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Armenien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihm einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.

    5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Armenien einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Armenien einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.

    ANHANG III

    FINANZDIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 26 ABSATZ 3

    Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:

    A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

    1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

    i) Lebensversicherung,

    ii) Nichtlebensversicherung.

    2. Rückversicherung und Retrozession.

    3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern.

    4. Versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung.

    B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)

    1. Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden.

    2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften.

    3. Finanzierungsleasing.

    4. Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kreditkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks.

    5. Bürgschaften und Verpflichtungen.

    6. Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit

    a) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.),

    b) Fremdwährungen,

    c) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures und Optionen,

    d) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements usw.,

    e) übertragbaren Wertpapieren,

    f) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edelmetallen.

    7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme und Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen.

    8. Tätigkeiten als Finanzmakler.

    9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung- und -verwaltung, Treuhandverwaltung.

    10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten.

    11. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Aquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie Unternehmensstrategien.

    12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenverarbeitung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen.

    Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:

    a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden,

    b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können,

    c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer öffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

    ANHANG IV

    VORBEHALTE DER GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 2

    Bergbau

    In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

    Fischerei

    Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Erwerb von Immobilien

    In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesellschaften Beschränkungen.

    Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk

    Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstigen Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfuellen.

    Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk

    Dienstleistungen vorbehalten.

    In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastrukturen beschränkt.

    Freiberufliche Dienstleistungen

    Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesellschaften gründen.

    Landwirtschaft

    In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.

    Dienstleistungen von Nachrichtenbüros

    In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.

    PROTOKOLL

    über Amtshilfe im Zollbereich

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

    a) "Zollrecht" jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    b) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

    c) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

    d) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

    Artikel 2

    Sachlicher Geltungsbereich

    (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.

    (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

    (2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von

    a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

    c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne vorhergehendes Ersuchen Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstoßen und die für eine andere Vertragspartei von Interesse sein können;

    - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

    - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 5

    Zustellung/Bekanntgabe

    Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften

    - die Zustellung aller Schriftstücke,

    - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

    die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Auf das Ersuchen findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

    (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

    b) Maßnahme, um die ersucht wird;

    c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

    d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

    e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

    f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.

    (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

    (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

    Artikel 7

    Erledigung von Amtshilfeersuchen

    (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht selbst tätig werden kann.

    (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

    (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

    (4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern diese

    a) die Souveränität der Republik Armenien oder eines Mitgliedstaats, der gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

    b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder

    c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

    d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

    Artikel 10

    Informationsaustausch und Datenschutz

    (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.

    (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.

    (3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Auskünfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den gegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

    (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unterrichtet.

    (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

    Artikel 11

    Sachverständige und Zeugen

    (1) Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

    (2) Die bevollmächtigten Beamten genießen den Schutz, den das geltende Recht den Beamten der ersuchenden Behörde in deren Gebiet gewährt.

    Artikel 12

    Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 13

    Anwendung

    (1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen der Republik Armenien einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Gremien Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollen.

    (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.

    Artikel 14

    Ergänzender Charakter des Protokolls

    Unbeschadet des Artikels 10 berühren die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Armenien geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe nicht die Gemeinschaftsvorschriften über die Übermittlung von Auskünften zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Zollbereich, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

    SCHLUSSAKTE

    Die Bevollmächtigten

    DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

    DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

    DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

    DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

    DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

    IRLANDS,

    DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

    DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

    DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

    DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

    DER REPUBLIK FINNLAND,

    DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

    DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

    der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    die Bevollmächtigten der REPUBLIK ARMENIEN

    andererseits,

    die am 22. April 1996 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits, nachstehend "Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

    das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes Protokoll:

    Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Armenien haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Abkommens,

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Abkommens,

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 des Abkommens,

    Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b) und Artikel 36,

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens,

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens,

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 95 des Abkommens.

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Armenien haben ebenfalls den folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

    Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien über die Niederlassung von Gesellschaften.

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Armenien haben ferner die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

    Erklärung der französischen Regierung.

    Hecho en Luxemburgo, el veintidós de abril de mil novecientos noventa y seis./Udfærdiget i Luxembourg den toogtyvende april nitten hundrede og seksoghalvfems./Geschehen zu Luxemburg am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechsundneunzig./Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι δύο Απριλίου χίλια εννιακόσια ενενήντα έξι./Done at Luxembourg on the twenty-second day of April in the year one thousand nine hundred and ninety-six./Fait à Luxembourg, le vingt-deux avril mil neuf cent quatre-vingt-seize./Fatto a Lussemburgo, addì ventidue aprile millenovecentonovantasei./Gedaan te Luxemburg, de tweeëntwintigste april negentienhonderd zesennegentig./Feito no Luxemburgo, em vinte e dois de Abril de mil novecentos e noventa e seis./Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenätoisena päivänä huhtikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi./Som skedde i Luxemburg den tjugoandra april nittonhundranittiosex./

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    Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale./Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest./Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    For Kongeriget Danmark

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Για την Ελληνική Δημοκρατία

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Thar ceann na hÉireannFor Ireland

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    Per la Repubblica italiana

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    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Republik Österreich

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    Pela República Portuguesa

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    Suomen tasavallan puolesta/För Republiken Finland

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    För Konungariket Sverige

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    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    För Europeiska gemenskaperna

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    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4

    Bei der in Artikel 4 vorgesehenen Prüfung veränderter Umstände in der Republik Armenien erörtern die Vertragsparteien bedeutende Veränderungen, die erhebliche Bedeutung für die künftige Entwicklung Armeniens haben können. Hierzu könnten der Beitritt Armeniens zur WTO, zum Europarat oder zu anderen internationalen Organisationen oder sein Beitritt zu einer regionalen Zollunion oder zu einer Übereinkunft über regionale Integration gehören.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6

    Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Umstände Treffen auf höchster Ebene rechtfertigen, so können solche Treffen ad hoc vereinbart werden.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15

    Bis zum Beitritt der Republik Armenien zur WTO konsultieren die Vertragsparteien einander im Kooperationsausschuß über ihre Einfuhrzollpolitik, einschließlich über Änderungen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.

    Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b) und Artikel 36

    1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.

    2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert" und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn

    - die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder

    - die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist.

    3. Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien unter Nummer 2 als nicht erschöpfend an.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35

    Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragsparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien nicht.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 95

    1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 95 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

    a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung des Abkommens

    oder

    b) im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

    2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 95 genannten "geeigneten Maßnahmen" Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 95 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbeilegung in Anspruch nehmen.

    BRIEFWECHSEL

    zwischen der Gemeinschaft und der Republik Armenien über die Niederlassung von Gesellschaften

    A. Schreiben der Regierung der Republik Armenien

    Herr ...!

    Ich beziehe mich auf das am 15. Dezember 1995 paraphierte Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit.

    Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Armenien den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Armenien niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Armenien entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Armenien unbedingt zu fördern.

    Daher gehe ich davon aus, daß die Republik Armenien während des Zeitraums zwischen der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den armenischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benachteiligung eingeführt wird.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Armenien

    B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

    Herr ...!

    Ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet: "Ich beziehe mich auf das am 15. Dezember 1995 paraphierte Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit.

    Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Armenien den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Armenien niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, daß dies der Politik der Republik Armenien entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Armenien unbedingt zu fördern.

    Daher gehe ich davon aus, daß die Republik Armenien während des Zeitraums zwischen der Paraphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die Benachteiligung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den armenischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung dieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benachteiligung eingeführt wird.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden."

    Ich kann Ihnen den Eingang des Schreibens bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Erklärung der französischen Regierung

    Die Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Armenien keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind.

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