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Document 31999D0557

    99/557/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1999 über einen Antrag Italiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2292)

    ABl. L 211 vom 11.8.1999, p. 52–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/07/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/557/oj

    31999D0557

    99/557/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1999 über einen Antrag Italiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2292)

    Amtsblatt Nr. L 211 vom 11/08/1999 S. 0052 - 0052


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Juli 1999

    über einen Antrag Italiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2292)

    (1999/557/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Italien hat am 5. März 1999 einen der Kommission am 16. März 1999 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung durch die Kommission gestellt. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben bei. Der Antrag betrifft den Betrieb von zwei Fahrzeugtypen der Klasse M1 mit Druckerdgas.

    (2) Die in dem Antrag angeführten Gründe, nach denen diese Fahrzeuge den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf den Betrieb mit Druckerdgas beziehen, sind zutreffend. Der Betrieb mit Druckerdgas der Fahrzeuge, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, gewährleistet jedoch Bedingungen, die denen von mit Ottokraftstoff angetriebenen Fahrzeugen gleichwertig sind. Bei den gemäß der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/77/EG der Kommission(4), und der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/116/EG der Kommission(6), durchgeführten Prüfungen wurde einmal Druckerdgas und einmal sowohl Ottokraftstoff als auch Druckerdgas verwendet. Die geltenden Grenzwerte wurden bei beiden Betriebsarten eingehalten, die Schadstoffemissionen waren jedoch bei Erdgas niedriger. Somit ist ein gleichwertiger Schutz der Umwelt gewährleistet.

    (3) Um ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten eine regelmäßige Überprüfung der Dichtheit der Anlage bei einem Druck, der mindestens dem Betriebsdruck entspricht, vornehmen.

    (4) Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien werden geändert werden, um die Herstellung von mit Druckerdgas betriebenen Fahrzeugen zu ermöglichen.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Antrag Italiens auf Ausnahmeregelung für die Herstellung und das Inverkehrbringen von zwei mit Druckerdgas betriebenen Fahrzeugtypen der Klasse M1 wird stattgegeben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juli 1999

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

    (2) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

    (3) ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1.

    (4) ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34.

    (5) ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36.

    (6) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39.

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