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Document 21999A0728(02)

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaten und der Republik Kasachstan - Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Briefwechsel über die Niederlassung von Gesellschaften - Erklärung der französischen Regierung

ABl. L 196 vom 28.7.1999, p. 3–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

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Related Council decision

21999A0728(02)

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaten und der Republik Kasachstan - Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen - Briefwechsel über die Niederlassung von Gesellschaften - Erklärung der französischen Regierung

Amtsblatt Nr. L 196 vom 28/07/1999 S. 0003 - 0045


ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaten und der Republik Kasachstan

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im folgenden "die Gemeinschaft" genannt,

einerseits

UND DIE REPUBLIK KASACHSTAN

andererseits,

EINGEDENK der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und die Republik Kasachstan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Kasachstan für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzuarbeiten,

EINGEDENK der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Kasachstan zur vollen Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, "Die Herausforderung des Wandels",

IN BESTÄTIGUNG der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Kasachstan an die Gesamteuropäische Energiecharta,

ÜBERZEUGT von der überragenden Bedeutung, die der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft zukommt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die volle Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung und der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der rechtlichen Reformen in der Republik Kasachstan sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,

IN DEM WUNSCH, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in der Region zu fördern,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, soweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische Hilfe vorzusehen,

EINGEDENK des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan,

IN DER ERKENNTNIS, daß es eines der Hauptziele dieses Abkommens sein soll, den Abbau dieses Gefälles durch Hilfe der Gemeinschaft bei der Entwicklung und der Umstrukturierung der kasachischen Wirtschaft zu erleichtern,

EINGEDENK der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung einer schrittweisen Annäherung der Republik Kasachstan an einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das offene internationale System,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die auf den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) beruhende Liberalisierung des Handels,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß es notwendig ist, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern, und daß es wünschenswert ist, auf die Gewährung der Inländerbehandlung für die Gesellschaften der Vertragsparteien hinzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,

IN DEM WUNSCH, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt wird,

IN DEM WUNSCH, eine enge Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Energie und der Sicherheit im zivilen Nuklearbereich aufzunehmen,

EINGEDENK der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weltraumforschung im Hinblick darauf auszubauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergänzen,

IN DEM WUNSCH, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen und den Informationsaustausch zu verbessern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politischen Beziehungen ermöglicht;

- die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung ihrer Wirtschaft zu begünstigen;

- eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissenschaft und Technik und Kultur zu schaffen;

- die Bestrebungen der Republik Kasachstan zur Festigung ihrer Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Achtung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlußakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden, sind die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und dieses Abkommens.

Artikel 3

Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen Wohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehemaligen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind, (im folgenden "Unabhängige Staaten" genannt) die Zusammenarbeit untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 4

Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan, unterstützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der Republik Kasachstan und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog

- wird die Bindungen der Republik Kasachstan zur Gemeinschaft und zu ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;

- wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und dadurch Sicherheit und Stabilität erhöhen.

Artikel 5

Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch Artikel 76 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anlässen im gegenseitigen Einvernehmen statt.

Artikel 6

Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form eingeführt:

- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Vertretern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und Vertretern der Republik Kasachstan andererseits;

- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im Rahmen der Vereinten Nationen und der KSZE-Treffen;

- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sachverständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung dieses Dialogs beitragen können.

Artikel 7

Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene findet im Rahmen des durch Artikel 81 eingesetzten Parlamentarischen Kooperationsausschusses statt.

TITEL III

WARENVERKEHR

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in bezug auf

- Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;

- Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und Umladung;

- Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;

- Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;

- Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Verwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;

b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem GATT oder gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden;

c) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.

(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Kasachstan dem GATT beitritt, oder am 31. Dezember 1998 endet, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs I, die die Republik Kasachstan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.

In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT finden zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.

(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.

Artikel 10

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

Artikel 11

(1) Ursprungswaren der Republik Kasachstan werden in die Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 dieses Abkommens sowie der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen Gemeinschaft frei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.

(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in die Republik Kasachstan unbeschadet der Artikel 13, 16 und 17 dieses Abkommens frei von allen mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

Artikel 12

Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.

Artikel 13

(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft und die Republik Kasachstan, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen, beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach, stellt die Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Kasachstan dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel IX vorgesehen, eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.

(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

(6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 14

Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich aus dem Beitritt der Republik Kasachstan zum GATT ergebende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam werden könnte.

Artikel 15

Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 16

Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen, das am 15. Oktober 1993 paraphiert wurde und seit 1. Januar 1994 vorläufig angewandt wird.

Artikel 17

(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Artikels 11, und - mit dessen Inkrafttreten - den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Stahlerzeugnissen.

(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern der Republik Kasachstan andererseits zusammensetzt.

Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

Artikel 18

Der Handel mit Kernmaterial unterliegt einem zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan zu schließenden Sonderabkommen.

TITEL IV

BESTIMMUNGEN ÜBER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND INVESTITIONEN

KAPITEL I

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 19

(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der Republik Kasachstan, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

(2) Vorbehaltlich der in der Republik Kasachstan geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Republik Kasachstan sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Kasachstan rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

Artikel 20

Der Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung zu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die Praxis der Wiederaufnahme.

Artikel 21

Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden können.

Artikel 22

Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 19, 20 und 21 aus.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE NIEDERLASSUNG UND DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VON GESELLSCHAFTEN

Artikel 23

(1) a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Niederlassung von kasachischen Gesellschaften in ihrem Gebiet gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

b) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von kasachischen Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.

c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen von kasachischen Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

(2) Unbeschadet der Artikel 34 und 85 gewährt die Republik Kasachstan den Gesellschaften der Gemeinschaft und ihren Zweigniederlassungen gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften hinsichtlich deren Niederlassung und Geschäftstätigkeit im Sinne des Artikels 25 in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der Republik Kasachstan und ihren Zweigniederlassungen oder die den Gesellschaften eines Drittlands und ihren Zweigniederlassungen gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

Artikel 24

(1) Artikel 23 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.

(2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestattet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die geschäftliche Präsenz in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind.

Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenverkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);

c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich nichtdiskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);

e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals);

f) Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

Artikel 25

Im Sinne dieses Abkommens

a) ist eine "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise eine "kasachische Gesellschaft" eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Kasachstan gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Kasachstan hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Kasachstan gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Kaschstan, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als kasachische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Republik Kasachstan aufweist;

b) ist eine "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

c) ist eine "Zweigniederlassung" einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Muttergesellschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, beseht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;

d) bedeutet "Niederlassung" das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und kasachischen Gesellschaften im Sinne des Buchstabens a) auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in der Republik Kasachstan beziehungsweise in der Gemeinschaft;

e) ist "Geschäftstätigkeit" die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

f) sind "Erwerbstätigkeiten" gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten.

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Republik Kasachstan, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Kasachstan niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik Kasachstan niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Kasachstan kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Kasachstan gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 26

(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Verbindlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.

(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 27

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.

Artikel 28

(1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Gebiet der Republik Kasachstan niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen kasachischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Republik Kasachstan beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Kasachstan besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obengenannten Gesellschaften, im folgenden "Organisationen" genannt, ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstabens c), das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung;

- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte;

- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen;

b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

c) das "gesellschaftsintern versetzte Personal" umfaßt die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

Artikel 29

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor der Unterzeichnung des Abkommens sind.

(2) Dieser Artikel läßt Artikel 37 unberührt: Für die Fälle des Artikels 37 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 37 maßgeblich.

(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Lichte des Artikels 43 unterrichtet die Regierung der Republik Kasachstan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Kasachstan restriktiver machen können, als sie am Tag vor der Unterzeichnung des Abkommens sind. Die Gemeinschaft kann die Republik Kasachstan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.

(4) Haben die in der Republik Kasachstan eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Kasachstan niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft restriktiver machen werden, als sie am Tag der Unterzeichnung des Abkommens sind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Kasachstan niedergelassen sind.

KAPITEL III

GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK KASACHSTAN

Artikel 30

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch kasachische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjeningen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.

Artikel 31

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik Kasachstan einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.

Artikel 32

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie er für die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der damaligen Sowjetunion nicht mehr an;

b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern;

d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

Jede Vertragspartei gewährt den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

(3) Die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Gemeinschaft einerseits und die Staatsangehörigen und Gesellschaften der Republik Kasachstan andererseits, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen, dürfen internationale Fluß-See-Verkehrsdienstleistungen auf den Binnenwasserstraßen der Republik Kasachstan beziehungsweise der Gemeinschaft erbringen.

Artikel 33

Zur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderabkommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 34

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 35

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch das Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 34.

Artikel 36

Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich im ausschließlichen Miteigentum von kasachischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 37

Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.

Artikel 38

Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Kasachstan im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.

Artikel 39

(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstigen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder die Republik Kasachstan daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 40

Unbeschadet des Artikels 28 sind die Kapitel II, III und IV nicht so auszulegen, als verliehen sie

- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik Kasachstan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Kasachstan beziehungsweise der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;

- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen von kasachischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige der Republik Kasachstan zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

- den kasachischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Republik Kasachstan Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;

- den kasachischen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen kasachischer Gesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen kasachischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen;

- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den kasachischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen zu stellen.

KAPITEL V

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITAL

Artikel 41

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet werden.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkrafttreten des Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne gewährleistet.

(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan eingeführt und die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.

(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen zwichen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.

(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der kasachischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik Kasachstan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkungen der Republik Kasachstan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Republik Kasachstan im IWF zulässig sind. Die Republik Kasachstan wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Republik Kasachstan unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.

(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- und Währungspolitik in der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise die Republik Kasachstan unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.

KAPITEL VI

SCHUTZ DES GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS

Artikel 42

(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang III wird die Republik Kasachstan den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt die Republik Kasachstan den in Anhang III Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER GESETZGEBUNG

Artikel 43

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft darstellt. Die Republik Kasachstan wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.

(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln einschließlich Wettbewerbsfragen und den Handel beeinträchtigende Praktiken, öffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr.

(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Kasachstan technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:

- Austausch von Sachverständigen;

- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über einschlägige Rechtsvorschriften;

- Veranstaltung von Seminaren;

- Ausbildungsmaßnahmen;

- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.

TITEL VI

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 44

(1) Die Gemeinschaft und die Republik Kasachstan entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der Wirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung in der Republik Kasachstan beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken.

(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung der wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik Kasachstan vorbereitet und auf die Erfordernisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerechtigkeit sowie einer harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.

(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unternehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionenen und Entwicklung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft, Energie und Sicherheit im zivilen Nuklearbereich, Verkehr, Fremdenverkehr, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit.

(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, welche die Zusammenarbeit zwischen den Unabhängigen Staaten im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung der Regionen stärken können.

(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in den Unabhängigen Staaten anzuwendenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften, den im Richtprogramm für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für die Republik Kasachstan vereinbarten Prioritäten und den bestehenden Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist.

Artikel 45

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes gefördert werden:

- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beider Seiten;

- Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen der Republik Kasachstan zur Umstrukturierung ihrer Industrie;

- Verbesserung des Managements;

- Verbesserung der Qualität gewerblicher Waren;

- Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapazitäten im Rohstoffsektor;

- Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel, einschließlich Produktmarketing;

- Umweltschutz;

- Konversion der Rüstungsindustrie.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.

Artikel 46

Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten.

(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:

- Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Investitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan, soweit angebracht;

- Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan, soweit angebracht;

- Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von ausländischen Investitionen in die kasachische Wirtschaft;

- Schaffung eines beständigen und angemessenen Handelsrechts und beständiger und angemessener Handelsbedingungen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich;

- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.

Artikel 47

Öffentliches Auftragswesen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.

Artikel 48

Zusammenarbeit im Bereich der Normen und der Konformitätsprüfung

(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien soll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten international vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern Fortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der Qualität kasachischer Waren.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sie sich um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,

- die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen und -einrichtungen in diesem Bereich fördern;

- die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und die Anwendung der europäischen Normen und Konformitätsprüfungsverfahren fördern;

- die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informationen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.

Artikel 49

Bergbau und Rohstoffe

(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszuweiten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

- Austausch von Informationen über die Aussichten im Bergbau- und Nichteisenmetallsektor;

- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit;

- Handelsfragen;

- Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umweltbereich;

- Ausbildung;

- Sicherheit in der Bergbauindustrie.

Artikel 50

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen Eigentums).

(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt folgendes:

- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;

- gemeinsame FTE-Tätigkeiten;

- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE tätig sind.

Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 51 durchzuführen.

Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik befassen.

Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Erforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaffen befaßt sind oder waren.

(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.

Artikel 51

Allgemeine und berufliche Bildung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Republik Kasachstan sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

- Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der beruflichen Bildung in der Republik Kasachstan, einschließlich des Zeugnissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome;

- Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorrangigen Bereichen;

- Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten und Unternehmen;

- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal, jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;

- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten;

- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;

- nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;

- Ausbildung von Journalisten;

- Ausbildung von Ausbildern.

(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezogen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der Teilnahme der Republik Kasachstan am TEMPUS-Programm der Gemeinschaft aufbauen.

Artikel 52

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung der Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und des Dienstleistungssektors in der Republik Kasachstan, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für kasachische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der kasachischen Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.

Artikel 53

Energie

(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in Europa.

(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Bereiche:

- Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und -verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umweltschäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;

- Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energieversorgung, einschließlich der Streuung der Energieversorgungsquellen, in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise;

- Formulierung einer Energiepolitik;

- Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Energiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;

- Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich;

- Förderung des Energiesparens und der rationellen Energienutzung;

- Modernisierung der Energieinfrastruktur;

- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endverbrauch für alle Energiearten;

- Managementausbildung und technische Ausbildung im Energiesektor;

- Sicherheit der Energieversorgung, Transport und Durchfuhr von Energie und Energieträgern.

Artikel 54

Umwelt

(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Energiecharta entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Verschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgendes:

- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den Zustand der Umwelt;

- Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung;

- ökologische Wiederherstellung;

- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung und -nutzung;

- Sicherheit von Industrieanlagen;

- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;

- Wasserqualität;

- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen, Durchführung des Baseler Übereinkommens;

- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenerosion und chemische Verschmutzung;

- Schutz der Wälder;

- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen;

- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung;

- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;

- globale Klimaveränderung;

- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;

- Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:

- Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;

- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter anderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der Biotechnologien;

- gemeinsame Forschungsaktivitäten;

- Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der Gemeinschaftsnormen;

- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur, und auf internationaler Ebene;

- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung;

- Umweltverträglichkeitsstudien.

Artikel 55

Verkehr

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich.

Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik Kasachstan und die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Verkehrssystems.

Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:

- Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßenverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;

- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasserstraßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur, einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbindungen der genannten Verkehrsträger;

- Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;

- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme;

- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich der Privatisierung des Verkehrssektors.

Artikel 56

Raumfahrt

Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation fördern die Vertragsparteien, soweit angebracht, die langfristige Zusammenarbeit in den Bereichen zivile Weltraumforschung, Entwicklung und kommerzielle Anwendungen. Die Vertragsparteien schenken besondere Aufmerksamkeit den Maßnahmen, bei denen die Komplementarität ihrer Raumfahrtaktivitäten in vollem Umfang genutzt wird.

Artikel 57

Postdienste und Telekommunikation

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

- Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Telekommunikationssektors und der Postdienste;

- Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marketings für den Telekommunikationssektor und die Postdienste;

- Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Telekommunikation und Postdienste und Investitionsförderung;

- Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestellten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem durch Liberalisierung von Teilsektoren;

- fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, insbesondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;

- Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;

- angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Telekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung des Hochfrequenzspektrums;

- Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Postdiensten unter Marktbedingungen.

Artikel 58

Finanzdienstleistungen

Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Einbeziehung der Republik Kasachstan in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe konzentriert sich auf folgendes:

- Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung der Republik Kasachstan in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich;

- Entwicklung des Finanzsystems und seiner Institutionen in der Republik Kasachstan sowie Erfahrungsaustausch und Ausbildung von Personal in Finanzfragen;

- Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem Schaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung von Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von Joint-ventures im Versicherungssektor der Republik Kasachstan sowie Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.

Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau der Beziehungen zwischen der Republik Kasachstan und den Mitgliedstaaten im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.

Artikel 59

Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

Artikel 60

Regionalentwicklung

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

(2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitiken mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.

Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und Formen der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.

Artikel 61

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

(1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.

Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:

- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeitsbereiche mit hohem Unfallrisiko;

- Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Leiden;

- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Chemikalien;

- Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit insbesondere technische Hilfe für folgendes:

- Optimierung des Arbeitsmarkts;

- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste;

- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;

- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;

- Informationsaustausch über die Programme für flexible Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmertums.

(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Republik Kasachstan einschließt.

Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Kasachstan Schutzmethoden zu entwickleln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.

Artikel 62

Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei folgendem:

- Erleichterung des Fremdenverkehrs;

- Intensivierung des Informationsflusses;

- Transfer von Know-how;

- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;

- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorganisationen;

- Ausbildung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs.

Artikel 63

Kleine und mittlere Unternehmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan.

(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Schaffung rechtlicher Grundlagen für KMU;

- Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die Unterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der Schaffung eines Fonds für KMU);

- Einrichtung von Technologieparks.

Artikel 64

Information und Kommunikation

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und die Republik Kasachstan für die breite Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Datenbanken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 65

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über die gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform umfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Verbraucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

Artikel 66

Zoll

(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Kasachstan an die der Gemeinschaft zu sorgen.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:

- Austausch von Informationen;

- Verbesserung der Arbeitsmethoden;

- Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers;

- Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan;

- Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im Güterverkehr;

- Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme;

- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

Soweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.

(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 69 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen beigefügte Protokoll geregelt.

Artikel 67

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in der Republik Kasachstan benötigt werden.

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

- Anpassung des kasachischen Statistiksystems an die international angewandten Methoden, Normen und Klassifikationen;

- Austausch statistischer Informationen;

- Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroökonomischen statistischen Informationen.

Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Kasachstan technische Hilfe.

Artikel 68

Wirtschaftswissenschaften

Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reformprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus.

Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:

- Unterstützung der Republik Kasachstan bei ihrem wirtschaftlichen Reformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung und technische Hilfe;

- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.

Artikel 69

Drogen

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 70

Zusammenarbeit im Bereich der Verhütung von Straftaten

Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:

- illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von natürlichen Personen ihrer Staatsangehörigkeit in ihrem Gebiet, unter Berücksichtigung des Grundsatzes und der Praxis der Wiederaufnahme;

- Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;

- illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll;

- Fälschung;

- illegaler Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen.

Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen wird auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion beruhen, und es wird technische und administrative Hilfe für folgendes bereitgestellt:

- Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten;

- Einrichtung von Informationszentren;

- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten befaßt sind;

- Ausbildung des Personals und Entwicklung einer Forschungsinfrastruktur;

- Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.

TITEL VII

KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 71

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit angebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden.

TITEL VIII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 72

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 73, 74 und 75 erhält die Republik Kasachstan vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft als technische Hilfe in Form von Zuschüssen, um die wirtschaftliche Umgestaltung der Republik Kasachstan zu beschleunigen.

Artikel 73

Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen TACIS-Programms gewährt.

Artikel 74

Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und zwischen den beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Kasachstan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.

Artikel 75

Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft geleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

TITEL IX

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 76

Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Artikel 77

(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der Regierung der Republik Kasachstan andererseits.

(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das Amt des Präsidenten des Kooprationsrats wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von einem Mitglied der Regierung der Republik Kasachstan ausgeübt.

Artikel 78

(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung der Republik Kasachstan andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperationsausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und von der Republik Kasachstan ausgeübt.

Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört.

(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats sorgt.

Artikel 79

Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.

Artikel 80

Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel des GATT verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des GATT im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GATT erfährt.

Artikel 81

Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß eingesetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des kasachischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.

Artikel 82

(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Abgeordneten des kasachischen Parlaments andererseits zusammen.

(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß führt abwechselnd das Europäischen Parlament und das kasachische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 83

Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durchführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

Artikel 84

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse

- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan ergeben;

- kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;

- werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;

- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.

Artikel 85

Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;

d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten.

Artikel 86

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- dürfen die von der Republik Kasachstan gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;

- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik Kasachstan angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen kasachischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen bewirken.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 87

(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Kooperationsrat mit jeder Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.

Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

Artikel 88

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel läßt die Artikel 13, 87 und 93 unberührt.

Artikel 89

Die Behandlung, die der Republik Kasachstan gemäß diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 90

Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Republik Kasachstan einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen andererseits.

Artikel 91

Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter die Gesamteuropäische Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen diese Charta und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

Artikel 92

Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen. Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt.

Artikel 93

(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Eingreifen dieser Maßnahmen dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert, sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.

Artikel 94

Die Anhänge I, II und III sowie das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 95

Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.

Artikel 96

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Republik Kasachstan andererseits.

Artikel 97

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Abkommens.

Artikel 98

Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und kasachischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 99

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 100

Für den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses Abkommens 1994 durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeitpunkt "Inkrafttreten des Abkommens" der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.

Hecho en Bruselas, el veintitrés de enero de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Bruxelles, den treogtyvende januar nitten hundrede og femoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Januar neunzehnhundertfünfundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Ιανουαρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.

Done at Brussels, on the twenty-third day of January in the year one thousand nine hundred and ninety-five.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois janvier mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré gennaio millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste januari negentienhonderd vijfennegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte e três de Janeiro de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä tammikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Som skedde i Bryssel den tjugotredje januari år ettusenniohundranittiofem.

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Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann/For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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Pela República Portuguesa

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Suomen tasavallan puolesta

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

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VERZEICHNIS DER BEIGEFÜGTEN DOKUMENTE

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ANHANG I

NICHT BINDENDES VERZEICHNIS DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN VON DER REPUBLIK KASACHSTAN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3 GEWÄHRTEN VORTEILE

1. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Litauen, Republik Moldau, Ukraine, Turkmenistan, Russische Förderation:

Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.

Es werden keine Ausfuhrzölle auf die Waren erhoben, die gemäß den Verrechnungsabkommen und den zwischenstaatlichen Abkommen im Rahmen der in diesen Abkommen festgelegten Mengen geliefert werden.

Bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Bei der Ausfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.

Alle Unabhängigen Staaten:

Die Ausfuhrkontingente für Lieferungen von Waren gemäß den jährlichen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher Weise eröffnet wie für Lieferungen für den Bedarf des Staates.

2. Armenien, Belarus, Estland, Georgien, Litauen, Republik Moldau, Ukraine, Turkmenistan:

Die Zahlungen können in Rubeln geleistet werden.

Russische Föderation:

Die Zahlungen können in Rubeln oder Tumen geleistet werden.

Alle Unabhängigen Staaten:

Besonderes System der nichtgewerblichen Vorgänge, einschließlich der sich hieraus ergebenden Zahlungen.

3. Alle Unabhängigen Staaten:

Besonderes System der laufenden Zahlungen.

4. Alle Unabhängigen Staaten:

Besonderes Preissystem für den Handel mit einigen Rohstoffen und Halbwaren.

5. Alle Unabhängigen Staaten:

Besondere Durchfuhrbedingungen.

6. Alle Unabhängigen Staaten:

Besondere Bedingungen bei den Zollverfahren.

ANHANG II

VORBEHALTE DER GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 1 BUCHSTABE b)

Bergbau

In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

Fischerei

Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Erwerb von Grundstücken

In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken durch Nicht-EG-Gesellschaften Beschränkungen.

Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk

Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfuellen.

Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk

Dienstleistungen vorbehalten

In einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastrukturen beschränkt.

Freiberufliche Dienstleistungen

Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesellschaften gründen.

Landwirtschaft

In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.

ANHANG III

ÜBEREINKÜNFTE ÜBER DIE RECHTE AN GEISTIGEM, GEWERBLICHEM UND KOMMERZIELLEM EIGENTUM GEMÄSS ARTIKEL 42

1. Artikel 42 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991).

2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 42 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).

4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Kasachstan den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.

5. Absatz 4 gilt nicht für die von der Republik Kasachstan einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von der Republik Kasachstan einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.

PROTOKOLL

über Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten als

a) "Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden, von den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "Zollabgaben" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

e) "Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Verletzungen des Zollrechts.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen.

(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen würden.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit angebracht, unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammengestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragspartei dienen sollen;

c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;

d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünften Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie anderen Übereinkünften

- die Zustellung aller Schriftstücke,

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Falle findet Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere Übereinkünfte;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits angestellten Nachforschungen, außer in den Fällen des Artikels 5.

(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen Übereinkünften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Nachforschungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte Angaben ersetzt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern

a) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen wahrscheinlich wäre oder

b) Devisen- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betroffen sind oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.

(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.

(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Artikel 11

Verwendung der Auskünfte

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.

(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht, Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen der Republik Kasachstan einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.

Artikel 15

Ergänzender Charakter des Protokolls

(1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es schließt ferner eine im Rahmen dieser Abkommen gewährte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

der Bevollmächtigte der REPUBLIK KASACHSTAN

andererseits,

die am 23. Januar neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, nachstehend "Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes Protokoll:

Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Kasachstan haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b) und Artikel 36 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 93 des Abkommens

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Kasachstan haben ferner die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der französischen Regierung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen Ländern und Gebieten.

Hecho en Bruselas, el veintitrés de enero de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Bruxelles, den treogtyvende januar nitten hundrede og femoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Januar neunzehnhundertfünfundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Ιανουαρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.

Done at Brussels, on the twenty-third day of January in the year one thousand nine hundred and ninety-five.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois janvier mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré gennaio millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste januari negentienhonderd vijfennegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte e três de Janeiro de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä tammikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Som skedde i Bryssel den tjugotredje januari år ettusenniohundranittiofem.

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Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann/For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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Pela República Portuguesa

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Suomen tasavallan puolesta

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por las Comunidades Europeas

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

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Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13

Die Gemeinschaft und die Republik Kasachstan erklären, daß durch den Wortlaut der Schutzklausel nicht der Schutz gemäß dem GATT gewährt wird.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23

Unbeschadet der Artikel 37 und 40 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte "gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften" in Artikel 23 Absätze 1 und 2 bedeuten, daß jede Vertragspartei die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln kann, sofern durch diese Regelungen keine neuen Vorbehalte für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die eine weniger günstige Behandlung zur Folge haben, als sie für ihre eigenen Gesellschaften oder für Gesellschaften, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands gewährt wird.

Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b) und Artikel 36

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.

2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert" und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn

- die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder

- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder zu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist.

3. Beide Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Absatz 2 als nicht erschöpfend an.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 93

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 93 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

a) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens

oder

b) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

Erklärung der französischen Regierung

Die Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Kasachstan keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert sind.

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