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Document JOL_1999_196_R_0001_001

Beschluß des Rates und der Kommission vom 12. Mai 1999 über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaten und der Republik Kasachstan
VERZEICHNIS DER BEIGEFÜGTEN DOKUMENTE
Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich
Schlußakte
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 23
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 25 Buchstabe b) und Artikel 36
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 93
Erklärung der französischen Regierung

ABl. L 196 vom 28.7.1999, p. 1–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999D0490

1999/490/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates und der Kommission vom 12. Mai 1999 über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan

Amtsblatt Nr. L 196 vom 28/07/1999 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 12. Mai 1999

über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan

(1999/490/EG, EGKS, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 66, Artikel 73c Absatz 2, Artikel 75, Artikel 84 Absatz 2, Artikel 99, Artikel 100, Artikel 113 und Artikel 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS und mit Zustimmung des Rates,

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Abschluß des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan wird zur Erreichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaften beitragen.

(2) Mit diesem Abkommen sollen die Beziehungen ausgebaut werden, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten und durch den Beschluß 90/116/EWG(2) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit aufgenommen wurden.

(3) Einige Verpflichtungen, die in den Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vorgesehen sind und nicht in den Anwendungsbereich der Handelspolitik der Gemeinschaft fallen, berühren die Regelung, die sich aus gemeinschaftlichen Rechtsakten in den Bereichen Niederlassungsrecht, Verkehr und Behandlung der Unternehmen ergibt, oder könnten diese berühren.

(4) Das Abkommen enthält für die Europäische Gemeinschaft bestimmte Verpflichtungen in bezug auf den Kapital- und den Zahlungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan.

(5) Soweit das Abkommen die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaten betreffen(3), und die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaten(4) berührt, deren Rechtsgrundlage Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist, ist im übrigen dieser Artikel als Rechtsgrundlage heranzuziehen.

(6) Einige Bestimmungen des Abkommens sehen hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen Verpflichtungen der Gemeinschaft außerhalb des grenzüberschreitenden Rahmens vor.

(7) Für einige Bestimmungen des Abkommens, die von der Gemeinschaft angewendet werden sollen, sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine spezifischen Befugnisse für ein Tätigwerden vor. Daher ist Artikel 235 des Vertrags heranzuziehen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan sowie das Protokoll, die Erklärungen und der Briefwechsel werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Die Texte sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Haltung, die die Gemeinschaft im Kooperationsrat und im Kooperationsausschuß, wenn dieser mit Ermächtigung des Kooperationsrates handelt, einnehmen soll, wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 77 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit nimmt der Präsident des Rates das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wahr und vertritt die Haltung der Gemeinschaft. Ein Vertreter der Kommission nimmt das Amt des Vorsitzenden des Kooperationsausschusses nach Maßgabe der Geschäftsordnung wahr und vertritt die Haltung der Gemeinschaft.

(3) Der Rat bzw. die Kommission beschließen von Fall zu Fall, ob die Empfehlungen des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 99 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 1999.

Im Namen der Kommission

Der Präsident

J. SANTER

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 196.

(2) ABl. L 68 vom 15.3.1990, S. 1.

(3) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1.

(4) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6.

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