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Document 31999R1470

    Verordnung (EG) Nr. 1470/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

    ABl. L 170 vom 6.7.1999, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1470/oj

    31999R1470

    Verordnung (EG) Nr. 1470/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

    Amtsblatt Nr. L 170 vom 06/07/1999 S. 0016 - 0017


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1470/1999 DER KOMMISSION

    vom 5. Juli 1999

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98(2), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/96(4), sind die Bezeichnung und die Aufmachung der Weine und der Moste im allgemeinen geregelt worden.

    (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2770/98(6), sieht die Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste vor.

    (3) Mit Rücksicht auf den Antrag der Republik Moldau ist vorzusehen, daß Weine mit Ursprung in diesem Land den Namen einer Rebsorte tragen dürfen, die im Verzeichnis des Anhangs IV eingetragen ist, selbst wenn der fragliche Wein nur zu 85 % aus Trauben der Sorte, deren Namen er trägt, gewonnen wurde, sofern diese Rebsorte für die Art des betreffenden Weins bestimmend ist.

    (4) Italien hat beantragt, ein in diesem Land herkömmlicherweise verwendetes Synonym in das Verzeichnis des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 neu aufzunehmen; diesem Antrag sollte stattgegeben werden.

    (5) Argentinien hat Änderungen in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zur Aufnahme einer neuen Rebsorte und der in dem Land verwendeten Synonyme beantragt; diesem Antrag sollte stattgegeben werden.

    (6) Indien hat den Antrag gestellt, das Land in das Drittlandsverzeichnis der Anhänge II und IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 aufzunehmen; diesem Antrag sollte stattgegeben werden.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) wird ein neuer Gedankenstrich eingefügt, der wie folgt lautet: "- der Republik Moldau".

    2. Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 sind entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Juli 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

    (2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8.

    (3) ABl. L 232 vom 9.8.1989, S. 13.

    (4) ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 3.

    (5) ABl. L 309 vom 8.11.1990, S. 1.

    (6) ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 25.

    ANHANG

    I. Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert: Unter Punkt A.2 wird nach Nummer "11. SIMBABWE" folgende Nummer eingefügt: "12. INDIEN".

    II. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert: Unter Nummer "5. ITALIEN" wird nach dem Synonym "Lambrusco" für die Sorte "Lambrusco a foglia frastagliata" das Synonym "Enantio N" wie folgt eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    III. Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer "3. ARGENTINIEN" werden folgende Sorten und Synonyme eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    2. Nach Nummer "36. KANADA" wird folgende Nummer eingefügt: "37. INDIEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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