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Document 31999D0183

    1999/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1712) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    ABl. L 60 vom 9.3.1999, p. 61–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/183(1)/oj

    31999D0183

    1999/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1712) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 060 vom 09/03/1999 S. 0061 - 0073


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1712) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (1999/183/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    nachdem sie den Beteiligten nach Maßgabe des genannten Artikels eine Frist zur Äußerung gesetzt hat,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. VERFAHREN

    (1) Gemäß Artikel 93 Absatz 1 EGV hat die Kommission den Mitgliedstaaten mit Schreiben Nr. SG(95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 einen Gemeinschaftsrahmen und zweckdienliche Maßnahmen für staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (1) (im folgenden "Gemeinschaftsrahmen und zweckdienliche Maßnahmen" genannt) vorgeschlagen.

    (2) Im selben Schreiben hat die Kommission Deutschland (und die übrigen Mitgliedstaaten) darüber in Kenntnis gesetzt, daß sie im Zusammenhang mit Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine gemäß Artikel 93 Absatz 3 EGV gemeldeten Beihilfevorhaben mehr genehmigen wird, die die Bedingungen des genannten Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen nicht erfuellen und die nach dem 1. Januar 1996 oder über dieses Datum hinaus Anwendung finden sollen.

    (3) Die Kommission hat Deutschland (und die anderen Mitgliedstaaten) gemäß Artikel 93 Absatz 1 EGV außerdem aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieses Schreibens zu bestätigen, daß sie spätestens ab dem 1. Januar 1996 dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen nachkommen und zu diesem Zweck ihre bestehenden Beihilferegelungen anpassen werden, soweit letztere den Bedingungen des vorliegenden Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen nicht entsprechen. Für den Fall, daß eine entsprechende Bestätigung ausbleiben sollte, behalte sich die Kommission das Recht vor, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EGV einzuleiten.

    (4) In ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 20. Oktober 1995 hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 11. Januar und 14. Februar 1996

    a) bestätigt, daß sie hinsichtlich der Beihilfen mit sektoraler Zielsetzung ab dem 1. Januar 1996 die zweckdienlichen Maßnahmen einhalten und hierzu erforderlichenfalls die bestehenden Beihilferegelungen anpassen wird;

    b) erklärt, daß bezüglich der Beihilfen mit sektoraler Zielsetzung eine flexiblere Ausgestaltung der zweckdienlichen Maßnahmen mit Rücksicht auf regional unterschiedliche Bedingungen und agrarstrukturelle Verhältnisse in der Gemeinschaft notwendig ist.

    (5) Mit Schreiben (Nr. SG(96) D/6026) vom 1. Juli 1996 hat die Kommission Deutschland über ihren Beschluß vom 12. Juni 1996 in Kenntnis gesetzt, in bezug auf staatliche Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von Deutschland auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung gewährt werden könnten, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EGV einzuleiten.

    (6) Im Zuge dieses Verfahrens hat die Kommission die Argumente geprüft, mit denen Deutschland seine Ablehnung, den von der Kommission mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 vorgeschlagenen Gemeinschaftsrahmen auf regionale Beihilferegelungen anzuwenden, rechtfertigt. Nach Prüfung dieser Argumente ist die Kommission vorerst zu dem Schluß gelangt, daß kein Grund vorliegt, die Ablehnung Deutschlands anzuerkennen.

    (7) Mit dem genannten Schreiben hat die Kommission Deutschland aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Schreibens zu äußern. Nach dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 sind auch die anderen Mitgliedstaaten und interessierten Parteien durch Veröffentlichung des Fristsetzungsschreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften informiert und aufgefordert worden, sich zu äußern (2).

    (8) Mit Schreiben vom 31. Juli 1996 hat die Bundesregierung der Kommission ihre Bemerkungen zukommen lassen. Im selben Schreiben hat die Bundesregierung weitere Argumente angeführt, die der Kommission mit Schreiben vom 24. Mai 1996 bereits mitgeteilt worden waren. Aus technischen Gründen konnten diese letzten Argumente bei dem Beschluß vom 12. Juni 1996 über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EGV nicht berücksichtigt werden.

    (9) Andere Mitgliedstaaten und interessierte Parteien haben sich in der Sache nicht geäußert.

    II. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

    (10) In ihren Mitteilungen vom 24. Mai 1996 und vom 31. Juli 1996 hat die Bundesregierung der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen auf regionale Beihilferegelungen zwei Einwände entgegengehalten - den ersten aus rechtlichen Erwägungen angesichts der Art und Weise, wie der Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen festgelegt wurden, und den zweiten mit der Begründung, daß die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen "mit einer Beschränkung der nationalen Regionalförderung einhergeht, die die Entwicklungschancen des ländlichen Raums nachhaltig beeinträchtigen würde".

    1. Bemerkungen rechtlicher Art

    (11) ln ihrem Schreiben vom 24. Mai 1996 vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß aus den bisherigen gemeinschaftlichen Regelungen i. V. m. den verschiedenen Mitteilungen der Kommission sowie aus dem Genehmigungsschreiben zum 23. Rahmenplan zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (SG(94) D/11038 vom 1. August 1994) weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Beschränkung der im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (auch "GA") "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionsvorhaben möglichen nationalen Beihilfemaßnahmen für die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse folgt.

    (12) Eine Sperrwirkung gegenüber nationalen GA-Beihilfemaßnahmen im Bereich der der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen läßt sich nach Auffassung der Bundesregierung nicht aus der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) herleiten. Diese Verordnung lege lediglich fest, wie und unter welchen Bedingungen sich der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an den Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse beteiligen könne. So führe der Rat in den Erwägungsgründen zum Anwendungsbereich der Verordnung folgendes aus: "Es ist festzulegen, an welchen Investitionen sich der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nachstehend 'Fonds' genannt, beteiligen kann, wobei die derzeitige Lage der Agrarmärkte und des Altrar-Nahrungsmittelsektors einerseits sowie die Aussichten für die Entwicklung der Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Landwirtschaft andererseits zu berücksichtigen sind". Die Verordnung ziele demnach ausschließlich darauf ab, zum einen die Kohärenz zwischen den Gemeinschaftsinterventionen und der gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten und zum anderen die Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits sicherzustellen.

    (13) Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage nach Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung werde die Kommission durch den Rat nur zur Festlegung derjenigen Auswahlkriterien legitimiert, die die Investitionen kennzeichnen, an denen sich der Gemeinschaftsfonds beteiligen kann. Von dieser Ermächtigung habe die Kommission in ihrer Entscheidung 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (4) Gebrauch gemacht. Auch aus dieser Entscheidung ergebe sich hinsichtlich der Förderung aus Fondsmitteln keine Sperrwirkung zu Lasten nationaler Beihilfen.

    (14) Nach Auffassung der Bundesbehörden ergibt sich ein Verbot nationaler Beihilfen auch nicht aus der Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 1994 an die Mitgliedstaaten betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (5), die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen für eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht in Frage kommen. Nach Nummer 1 dieser Mitteilung wende die Kommission in der Regel Beschränkungen, die für die teilweise Gemeinschaftsfinanzierung von Investitionen auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung sektorweise gelten, "in Analogie bei der Beurteilung diesbezüglicher staatlicher Beihilfen" an. Bei dieser Mitteilung handele es sich nicht um eine zweckdienliche Maßnahme im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Satz 2 EGV, da die Ausdehnung der Sperrwirkung auf nationale Beihilfen im Wege der Analogie nicht im Rahmen eines nach Artikel 93 Absatz 1 Satz 2 EGV (Vorschlag einer zweckdienlichen Maßnahme) erfolgt sei. Angesichts der in Artikel 189 EGV festgelegten Entscheidungsformen lasse sich diese Mitteilung weder als Verordnung noch als Richtlinie noch als Entscheidung qualifizieren. Sie könne allenfalls als Empfehlung eingeordnet werden, die nach Artikel 189 EGV nicht verbindlich sei.

    (15) Die Bundesregierung vertritt weiter die Ansicht, daß der in der Mitteilung bekanntgegebene Analogieschluß auf erhebliche rechtliche Bedenken im Hinblick auf die maßgebliche Verordnung (EWG) Nr. 866/90 stoße. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (jetzt Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 951/97) nationale Fördermaßnahmen in Abweichung zur Verordnung ausdrücklich erlaubt sein, solange sie mit den Artikeln 92 und 94 EGV vereinbar sind. Die Kommission beschränke den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 EGV durch die Mitteilung entgegen dem Willen des Verordnungsgebers sektoriell. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 sollen zudem die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen der Verwirklichung regionalpolitischer Ziele dienen. Die Bundesregierung hält demnach fest, daß aus der damaligen Mitteilung keine rechtsverbindliche Beschränkung der Möglichkeit nationaler Fördermaßnahmen resultiert.

    (16) Ein Ausschluß der Möglichkeit nationaler Fördermaßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen folgt nach Auffassung der Bundesregierung auch nicht aus dem Genehmigungsschreiben der Kommission zum 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe (SG(94) D/11038 vom 1. August 1994). Dieses Genehmigungsschreiben enthalte am Schluß die folgende Passage: "Schließlich möchte die Kommission die Bundesregierung darauf hinweisen, daß bei der Anwendung der beabsichtigten Maßnahmen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere im Bereich der vorhergehenden Notifizierung von einzelnen Anwendungsfällen, zu beachten sind, die a) die Kumulierung von Beihilfen im Rahmen unterschiedlicher Zielsetzung, b) in bestimmten Sektoren von Industrie (darunter auch die Bestimmungen des EGKS-Vertrags), Landwirtschaft und Fischerei sowie c) für industriell organisierte Agrarunternehmen gelten".

    (17) Die Bundesregierung unterstreicht, daß das Genehmigungsschreiben voraussetzt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Verpflichtung enthalten müssen, nationale Beihilfen in bestimmten Sektoren nicht uneingeschränkt zu gewähren. Wie bereits aufgeführt, ist die Bundesregierung jedoch der Auffassung, daß weder aus der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 noch aus der aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 8 Absatz 3 durch die Kommission erfolgten Festlegung der Auswahlkriterien noch aus der 1994er Mitteilung der Kommission eine Verpflichtung des Inhalts folgt, daß nationale Beihilfemaßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu unterbleiben haben.

    (18) Eine Sperrwirkung ergebe sich auch nicht durch Regelungen, die der nationale Beihilfegeber im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe selbst getroffen hat. Die Bundesregierung räumt ein, daß sich im 23. Rahmenplan unter Ziffer 10.3 des Teils 1 der Hinweis auf die Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse durch die Kommission zwar finde, daß dies jedoch nicht bedeute, daß der nun von der Kommission vertretene Standpunkt den deutschen Behörden bekannt gewesen sei oder auch in Form einer etwaigen Selbstbindung akzeptiert worden wäre. Die Bundesregierung stellt fest, daß sich der Hinweis auf die Festlegung der Auswahlkriterien durch die Kommission nur in Teil 1 des Rahmenplans befindet, der jedoch nur unverbindliche allgemeine Hinweise zum Aufbau und zur Zielsetzung des Rahmenplans und zu verschiedenen Teilaspekten (darunter auch Beihilfekontrolle der Kommission) enthalte. Zum anderen betont die Bundesregierung, daß die Auflistung verschiedener Regelungen, Mitteilungen und Gemeinschaftsrahmen nicht automatisch bedeute, daß in diesen Bereichen eine Förderung per se ausgeschlossen wäre. Vielmehr führe Teil 2 insofern nur aus, daß die folgenden Regelungen bei der Entscheidung über Förderanträge zu beachten seien. Damit diene die Liste lediglich dazu, die in den Ländern für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe zuständigen Bewilligungsbehörden auf die verschiedenen Regelungsbereiche hinzuweisen, die möglicherweise bei einer Entscheidung über einen konkreten Förderantrag eine Rolle spielen könnten. Die Bundesregierung hält demnach fest, daß die Erwähnung der Festlegung der Auswahlkriterien nur einen unverbindlichen Hinweis auf die Koordinierung mit der Agrarmarktpolitik der Kommission darstelle.

    2. Bemerkungen zur Auswirkung des Gemeinschaftsrahmens auf regionale Beihilferegelungen

    (19) In ihren Mitteilungen vom 24. Mai 1996 und vom 31. Juli 1996 hat die Bundesregierung im wesentlichen an ihrem bereits in ihren Schreiben vom 11. Januar 1996 und 14. Februar 1996 mitgeteilten Standpunkt festgehalten. Sie ist der Auffassung, daß die Gemeinschaftsvorschriften nicht durch zu weit gehende Beschränkungen der nationalen Regionalförderung die Entwicklungschancen des ländlichen Raumes beeinträchtigen dürfen. "Ersatzarbeitsplätze für Landwirte, die im Zuge des Strukturwandels aus ihrem Beruf ausscheiden, lassen sich im ländlichen Raum am ehesten in agrarnahen Industriezweigen schaffen. Würden wichtige Bereiche der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten einem uneingeschränkten Verbot nationaler Förderung unterliegen, könnten Fördermaßnahmen mit regionaler Zielsetzung, insbesondere im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur', im ländlichen Raum in sachlich nicht vertretbarem Maße begrenzt werden".

    (20) In ihrem Schreiben vom 24. Mai 1996 argumentiert die Bundesregierung, daß sich Ersatzarbeitsplätze für Landwirte, die im Zuge des Strukturwandels aus ihrem Beruf ausscheiden, im ländlichen Raum am ehesten in agrarnahen Industriezweigen schaffen lassen. Der jetzige Vorschlag der Kommission für die Verabschiedung eines Gemeinschaftsrahmens für die Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen hätte zur Konsequenz, daß die Förderung der Gemeinschaftsaufgabe im ländlichen Raum in sachlich nicht mehr vertretbarem Maße reduziert würde. Der Entwurf des Gemeinschaftsrahmens beinhalte in Nummer 3 Buchstabe a) Ziffern iii) und iv) sehr weitgehende Vermarktungs- und Verarbeitungsdefinitionen. Die "Verarbeitung" beispielsweise umfasse jede tatsächliche Einwirkung auf ein unter Anhang II des EG-Vertrags fallendes landwirtschaftliches Erzeugnis, und "Vermarktung" werde beispielsweise definiert als Verpackung von Anhang-II-Erzeugnissen oder die Errichtung von Umschlageinrichtungen. Die Entscheidung 94/173/EG und die im Gemeinschaftsrahmen vorgesehene Implementierung sähen weitgehende Ausschlußtatbestände vor. In den Sektoren Getreide und Reis sollten alle Investitionen in Getreidestärkefabriken, Müllereibetriebe, Malzereien und Griesmühlen sowie Investitionen hinsichtlich der Folgeprodukte dieser Industrie mit Ausnahme von Erzeugnissen für neuartige Nichtnahrungszwecke ausgeschlossen werden. Der weitere Ausschlußkatalog sehe bei Ziel-l-Regionen teilweise vor, nur dann eine Förderung zu gestatten, wenn nachweislich ein Kapazitätsmangel bestehe. Die Frage, a) wann ein solcher Kapazitätsmangel anzunehmen sei und b) welcher Nachweise es für diesen Kapazitätsmangel bedürfe, würden weder in dem Gemeinschaftsrahmen noch in der genannten Kommissionsentscheidung beantwortet. Die bislang zu dem geplanten Gemeinschaftsrahmen eingegangenen Stellungnahmen der für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe verantwortlichen Bundesländer forderten sämtlich die Bundesregierung auf, dem Vorschlag einer zweckdienlichen Maßnahme in bezug auf die Regionalförderung nicht zu folgen. Übereinstimmend sei in den Stellungnahmen geäußert worden, daß für ländliche, strukturschwache Regionen die Gewährung von Regionalbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Gewerbebetriebe (Industrie, Dienstleistungen) ein unverzichtbares Förderinstrument darstelle.

    (21) In ihrem Schreiben vom 31. Juli 1996 bestreitet die Bundesregierung die Prämisse, daß durch die Einführung des Gemeinschaftsrahmens die Vereinbarkeit mit der Agrarmarktordnung der Gemeinschaft verbessert wird. Der Gemeinschaftsrahmen betreffe nicht die Erzeugung landwirtschaftlicher Güter, sondern erfasse vielmehr die industrielle Weiterverarbeitung und die gewerbliche Vermarktung vorhandener Anhang-II-Erzeugnisse. Die Bundesregierung sei daher der Auffassung, daß durch die Einschränkung der industriellen Weiterverarbeitung bzw. der gewerblichen Vermarktung keine Wirkung auf die Preis- und Mengenregulierung im Rahmen der Agrarmarktordnung erzeugt werden kann. Die Entstehung von Agrarproduktüberschüssen werde nicht durch die Vorhaltung von wettbewerbsfähigen Verarbeitungskapazitäten verursacht, sondern durch entsprechende Produktionsanreize in den einschlägigen Agrarmarktordnungen. Es bestehe ein eigenständiges Interesse an einer leistungsfähigen Industrie zur Verarbeitung von Agrarprodukten in strukturschwachen ländlichen Räumen aus beschäftigungspolitischen Gründen, ganz unabhängig davon, ob die entsprechenden agrarischen Vorprodukte aus der inländischen Landwirtschaft oder aus Agrareinfuhren stammen.

    (22) Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf den Wortlaut des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts 1994-1999 zur Ziel-1-Strukturfondförderung und hebt insofern folgende Aussagen hervor:

    "Eine leistungsfähige Verarbeitungsindustrie ist eine notwendige Voraussetzung für die ökonomische Revitalisierung des Agrarsektors und des ländlichen Raumes insgesamt. Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, wird sich deshalb an Investitionsbeihilfen zugunsten von Unternehmen des Verarbeitungs- und Vermarktungsbereichs auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 beteiligen" (Ziffer 198, S. 2 und 3).

    "Für die Verarbeitung und Vermarktung tierischer Produkte wird sich der Fonds vor allem an der Ergänzung der Wertschöpfungsketten beteiligen. Das Ziel dieser Strategie ist es, qualitativ hochwertige Produkte mit hoher Wertschöpfung zu produzieren. Aus Sicht der Kommission kann nur so der Agrarstandort Ostdeutschland langfristig gesichert werden" (Ziffer 199, a. E.).

    (23) Im Lichte dieser Auffassungen, die die Relevanz für die gemeinschaftsweite Beteiligung an wettbewerbsfähigen Industrieunternehmen der Verarbeitung und an der gewerblichen Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterstreichen, ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht nachvollziehbar, warum nationale Fördermaßnahmen zugunsten von wettbewerbsfähigen Verarbeitungsindustrien z. T. vollständig ausgeschlossen werden sollen. Außerdem verbiete die geltende deutsche Gesetzgebung die Förderung von Unternehmen, die nicht langfristig wettbewerbsfähig sind.

    (24) Auf Anfrage der Kommission hat die Bundesregierung eine Reihe von Beispielen angeführt, um die konkreten Auswirkungen der zweckdienlichen Maßnahmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu demonstrieren:

    - In Schleswig-Holstein stehen momentan zwei Vorhaben im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an, die insgesamt knapp 500 Dauerarbeitsplätze im ländlichen Raum Böckling und Großenbrode sichern sollen.

    - In Sachsen steht akut ein Förderfall im Verarbeitungsgewerbe mit ca. 40 Arbeitsplätzen im ländlichen Raum an. Seit 1990 wurden im Bereich der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im ländlichen Raum bei 20 Vorhaben ca. 300 Dauerarbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert.

    - In Niedersachsen wurden im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse seit 1993 Investitionen von mehr als 560 Mio. DEM mit Investitionskostenzuschüssen von ca. 62 Mio. DEM gefördert. Dies bedeutet für Niedersachsen einen Anteil von ca. 12 % am insgesamt geförderten Investitionsvolumen. Von diesem Vorhaben sind über 1 240 neu geschaffene Dauerarbeitsplätze bzw. 606 gesicherte Dauerarbeitsplätze betroffen.

    - In Nordrhein-Westfalen sehen 86 Investitionsvorhaben im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Schaffung von 2 474 Dauerarbeitsplätzen bzw. Sicherung von 599 Dauerarbeitsplätzen vor. Momentan liegen dem Land drei weitere Förderfälle vor, die die Schaffung von 168 neuen Dauerarbeitsplätzen vorsehen.

    - In Rheinland-Pfalz wurden allein seit 1994 im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung für insgesamt 7 Betriebe ca. 200 Dauerarbeitsplätze geschaffen.

    - In Sachsen-Anhalt liegen z. Z. 28 GA-Förderanträge mit einem Investitionsvolumen von ca. 220 Mio. DEM und der geplanten Sicherung und Schaffung von rd. 1 150 Arbeitsplätzen vor. Bei diesen Förderfällen ist eine deutliche Verschiebung von Großunternehmen hin zu KMU zu beobachten, die sich auf Investitionen konzentrieren, die die Verarbeitung eher regionaltypischer und regionalspezifischer Produkte betreffen.

    - In Mecklenburg-Vorpommern beträgt der Anteil des Ernährungsgewerbes am verarbeitenden Gewerbe in Beschäftigten 21,8 % und nach Anzahl der Betriebe 23,8 %. Die Bedeutung, die das lebensmittelverarbeitende Gewerbe auch in Zukunft für Mecklenburg-Vorpommern hat, läßt sich aus der Anzahl der noch nicht entschiedenen GA-Anträge entnehmen. Im Juli 1996 lagen 55 Anträge vor, die ein Gesamtinvestitionsvolumen von 354 Mio. DEM umfaßten. Mit diesen Investitionen sollen insgesamt ca. 2 400 Dauerarbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert werden. Auch für Mecklenburg-Vorpommern ist dabei von besonderer regionalpolitischer Bedeutung, daß ein Großteil der geplanten Investitionen in ausgeprägt strukturschwachen ländlichen Gebieten getätigt werden soll. Hierbei handelt es sich überwiegend um die Schaffung von Frauenarbeitsplätzen, so daß die anstehenden Investitionsvorhaben auch dazu beitragen könnten, qualitativ strukturelle Defizite zu beheben.

    (25) Die Bundesregierung stellt zusammenfassend fest, daß sowohl aus rechtlichen als auch aus regionalpolitischen Gründen die rein nationalen Fördermöglichkeiten zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen Verarbeitungsindustrie und einer wettbewerbsfähigen gewerblichen Vermarktung aufrechterhalten bleiben müssen.

    III. WÜRDIGUNG DER BEMERKUNGEN UND KOMMENTARE

    1. Allgemeines

    (26) Gemäß Artikel 93 Absatz 1 EGV überprüft die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

    (27) Mit Schreiben Nr. SG(95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 hat die Kommission Deutschland in Einklang mit Artikel 93 Absatz 1 EGV einen Gemeinschaftsrahmen und zweckdienliche Maßnahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgeschlagen. Im selben Schreiben hat die Kommission die Bundesregierung darüber in Kenntnis gesetzt, daß sie im Zusammenhang mit Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Beihilfevorhaben mehr genehmigen wird, die die Bedingungen des genannten Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen nicht erfuellen und die nach dem 1. Januar 1996 oder über dieses Datum hinaus Anwendung finden sollen. Sie hat die Bundesregierung (und die anderen Mitgliedstaaten) außerdem aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieses Schreibens zu bestätigen, daß sie spätestens ab dem 1. Januar 1996 dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen nachkommen und zu diesem Zweck ihre bestehenden Beihilferegelungen anpassen werden.

    (28) Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hat die Bundesregierung das Vorschlagsrecht der Kommission angefochten. Sie hat der Kommission, im Gegenteil, erklärt, daß sie bereit sei, den Vorschlag für sektorale Beihilferegelungen anzunehmen, gleichzeitig jedoch mitgeteilt, daß bezüglich der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine flexiblere Ausgestaltung erforderlich sei. Das Verfahren ist eingeleitet worden, weil die Bundesregierung es ablehnt, den Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen auf staatliche Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung anzuwenden und ihre bestehenden Beihilferegelungen anzupassen, um sie mit den Bedingungen des genannten Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen in Einklang zu bringen.

    2. Prüfung der rechtlichen Vorbehalte der Bundesregierung

    (29) Die Bundesregierung argumentiert, daß aus den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 keine Sperrwirkung gegenüber nationalen GA-Beihilfemaßnahmen hergeleitet werden könne, da diese Verordnung lediglich festlege, wie und unter welchen Bedingungen sich der EAGFL an den Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligen kann. Außerdem seien nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung nationale Fördermaßnahmen, die in bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen bzw. höhere Hoechstbeträge vorsehen, ausdrücklich erlaubt, sofern sie mit den Artikeln 92, 93 und 94 EGV vereinbar sind. Daher könnten die Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (6) und die Folgeentscheidung 94/173/EG Investitionen, die für eine Förderung über die gemeinschaftlichen Strukturfonds in Frage kommen, zwar beschränken, sie hätten jedoch keine Sperrwirkung gegenüber Investitionen, die von den Mitgliedstaaten allein über staatliche Regionalbeihilfen finanziert würden.

    (30) Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren. Es trifft zwar zu, daß nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 nationale Fördermaßnahmen, die in bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen bzw. höhere Hoechstbeträge vorsehen, ausdrücklich erlaubt sind, doch ist diese Option ebenso ausdrücklich an die Bedingung gebunden, daß die Beihilfen mit den Artikeln 92, 93 und 94 EGV vereinbar sein müssen. Gemäß Artikel 42 EGV, der eine der Rechtsgrundlagen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 darstellt, findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies bestimmt. Letzterer hat demnach die Möglichkeit, die Anwendung staatlicher Beihilferegelungen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu begrenzen (7). Anstatt von dieser Option Gebrauch zu machen, hat der Rat in Artikel 16 Absatz 5 der genannten Verordnung jedoch ausdrücklich festgelegt, daß die Artikel 92, 93 und 94 EGV auf diese Beihilfen Anwendung finden. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 die der Kommission mit Artikel 92 Absatz 3 EGV übertragene Beurteilungsbefugnis zur Feststellung, ob eine Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist, weder direkt noch indirekt einschränkt. Es steht also weiterhin die Frage offen, ob die Kommission bei der Beurteilung, ob im Rahmen regionaler Entwicklungsprogramme gewährte staatliche Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Artikel 92 EGV vereinbar sind, befugt ist, analog die gleichen sektoralen Beschränkungen anzuwenden, wie sie für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 verwendet werden. Diese Frage wird in den Randnummern 35 bis 56 behandelt.

    (31) Die Bundesregierung argumentiert weiter, daß sich auch aus der Mitteilung der Kommission von 1994 an die Mitgliedstaaten betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen für eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht in Frage kommen, kein Verbot nationaler Beihilfen ergebe, weil diese Mitteilung keine verbindliche Rechtsform im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 EGV sei.

    (32) Nach Auffassung der Kommission kann dieses Argument zum Zwecke der vorliegenden Entscheidung nicht geltend gemacht werden, weil sich diese Entscheidung ausschließlich mit der Ablehnung der Bundesregierung befaßt, den mit Schreiben Nr. SG(95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 übermittelten Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen anzuwenden. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens hat die Bundesregierung die Ansicht geäußert, daß die Kommission gegen das im Vertrag festgelegte Vorschlagsverfahren verstoßen hat.

    (33) Ferner argumentiert die Bundesregierung, daß aus dem Genehmigungsschreiben zum 23. Rahmenplan (SG(94) D/11038 vom 1. August 1994) keine Beschränkung der im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe möglichen nationalen Beihilfemaßnahmen für die Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen folgt. Sie weist insbesondere darauf hin, daß die Passage am Schluß des Genehmigungsschreibens, in der die Kommission darauf hinweist, daß bei der Anwendung des Rahmenplans die für bestimmte Industriesektoren (darunter auch die Landwirtschaft) und industriell organisierte Agrarunternehmen geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind, nicht rechtsverbindlich sei, weil das Gemeinschaftsrecht zu dem betreffenden Zeitpunkt keinerlei Verpflichtung enthielt, nationale Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht uneingeschränkt zu gewähren.

    (34) Nach Auffassung der Kommission kann auch dieses Argument für die vorliegende Entscheidung nicht geltend gemacht werden, weil der Kommissionsvorschlag für zweckdienliche Maßnahmen erst im Anschluß an die angeführten Sachverhalte ergangen ist. Dennoch behält sich die Kommission das Recht vor, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EGV einzuleiten, falls festgestellt wird, daß im Rahmen des 23. Rahmenplans für die Gemeinschaftsaufgabe oder im Rahmen irgendeiner anderen regionalen Beihilferegelung Deutschlands vertragswidrig Beihilfen für die Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen gewährt wurden.

    3. Entwicklung der Kommissionspolitik hinsichtlich staatlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    (35) Im Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen für staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erläutert die Kommission die Grundprinzipien ihrer Politik auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen für diesen Bereich wie folgt:

    "Staatliche Beihilfen, die für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden und dabei durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Zwar ist es durchaus nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für eine der in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommen, doch geht die bestehende Politik der Kommission dahin, daß in bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugungssektoren staatliche Beihilfen für solche Investitionen keine dieser Ausnahmen beanspruchen und in anderen Sektoren die eine oder andere dieser Ausnahmen nur dann in Anspruch nehmen können, wenn bestimmte strenge Bedingungen erfuellt sind.

    Diese sektoralen Beschränkungen, die nach Analyse der betreffenden, auf Gemeinschaftsebene repräsentativen Märkten eingeführt wurden, werden von der Kommission so gehandhabt, daß das gemeinsame Interesse jeder Beihilfe der öffentlichen Hand Investitionen in diesem Bereich, sei es nun eine Gemeinschaftsbeihilfe oder eine einzelstaatliche Beihilfe, beurteilt wird. Auf diese Weise möchte die Kommission sicherstellen, daß die Gemeinsame Agrarpolitik und die staatliche Beihilfepolitik übereinstimmen, damit Investitionen nicht dort gefördert werden, wo dies aus strukturellen Gründen dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    Diese Grundprinzipien bleiben weiterhin gültig und finden somit Anwendung bei dem vorliegenden Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen."

    (36) Der neue Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mit Schreiben der Kommission vom 20. Oktober 1995 mitgeteilt wurden, bringen keine Änderung der bisherigen Kommissionspolitik, sondern sind vielmehr als Anpassung der bestehenden Politik an veränderte Marktverhältnisse zu werten. So ist es seit Jahren Kommissionspolitik, staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Sektoren mit Überkapazität auszuschließen oder zu beschränken. Diese Politik ist insofern gerechtfertigt, als Wirtschaftsunternehmen, die keine derartigen Beihilfen erhalten, durch staatliche Investitionsbeihilfen in diesen Sektoren benachteiligt werden könnten. Außerdem würden diese Beihilfen die Struktur des betreffenden Sektors kaum nachhaltig verbessern, sondern eher den Handel beeinträchtigen und sich gegenseitig aufheben und auf diese Weise die Bemühungen der nationalen und der gemeinschaftlichen Behörden um strukturelle Verbesserung der betroffenen Sektoren untergraben. Diese Beihilfen beeinträchtigen die Handelsbedingungen also in einem Umfang, der dem gemeinsamen Interesse auf jeden Fall zuwiderläuft, und können demnach nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden - weder im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) noch des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EGV.

    In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auch auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission) (8). Nach Prüfung des Unterschieds in der Formulierung zwischen Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c) ist der Gerichtshof in seinem Urteil u. a. zu folgendem Schluß gelangt: "Aus diesem Unterschied in der Formulierung kann nicht abgeleitet werden, daß die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) das gemeinsame Interesse außer acht lassen dürfte und sich darauf zu beschränken hätte, die regionale Spezifität der fraglichen Maßnahmen zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen. Nach ständiger Rechtsprechung räumt Artikel 92 Absatz 3 der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. . . . Die Kommission hat den Mitgliedstaaten wiederholt mitgeteilt, nach welchen Leitlinien sie in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 92 ff. des Vertrags auf die regionalen Beihilferegelungen vorzugehen gedachte. Dies ist namentlich Gegenstand ihrer Mitteilung von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen . . ., auf die sie in ihrer Entscheidung, das Verfahren wegen der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Beihilfen zu eröffnen, Bezug genommen hat. . . . Aus diesen Leitlinien ergibt sich, daß die Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) ebenso wie Buchstabe c) die Berücksichtigung nicht nur der regionalen Auswirkungen der in diesen Vertragsvorschriften genannten Beihilfen, sondern auch die Prüfung der Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 1 und damit ihrer möglichen sektoralen Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene voraussetzt" (Entscheidungsgründe 17 bis 20).

    (37) Um sicherzustellen, daß Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Sektors Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kohärent durchgeführt werden, müssen die sektoralen Beschränkungen, an die die Gewährung derartiger Beihilfen gebunden ist, nach Auffassung der Kommission sowohl auf gemeinschaftlich finanzierte Investitionsbeihilfen als auch auf Maßnahmen angewendet werden, die lediglich von den Mitgliedstaaten finanziert werden. Auf diese Weise möchte die Kommission sicherstellen, daß die gemeinsame Agrarpolitik und die staatliche Beihilfepolitik übereinstimmen, damit Investitionen nicht dort gefördert werden, wo dies aus strukturellen Gründen dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Bemühungen der Gemeinschaft um Abbau oder Eliminierung struktureller Überschüsse würden eindeutig untergraben, wenn die Mitgliedstaaten uneingeschränkt staatliche Beihilfen gewähren dürften.

    (38) Zunächst hat die Kommission sektorale Beschränkungen dieser Art anhand spezifischer Maßnahmen auf die betreffenden Sektoren (Zucker, Isoglukose, Milchprodukte) angewendet. Nach Erlaß ihrer Entscheidung 90/342/EWG hat sie die Entscheidung jedoch analog auf neue staatliche Beihilfen ausgedehnt, um sicherzustellen, daß die von einer Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossenen Investitionen auch nicht durch einzelstaatliche Beihilfen gefördert werden können.

    (39) Diese Entwicklung der Kommissionspolitik hinsichtlich der Anwendung sektoraler Beschränkungen auf Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird in den Jahresberichten der Kommission über die Wettbewerbspolitik ausführlich erläutert. Sowohl im XX. Bericht (1990) (9) als auch im XXI. Bericht (1991) (10) wird auf die Anwendung individueller Produktsektorbeschränkungen Bezug genommen. Im XXII. Bericht (1992) heißt es ausdrücklich (11):

    "In der Strukturpolitik für Investitionen auf der Verarbeitungs- und Vermarktungsstufe ermöglicht die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates den Mitgliedstaaten grundsätzlich, einseitige Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 92 und 93 EGV in allen von dieser Verordnung erfaßten Bereichen zu ergreifen.

    In der Praxis wird diese Möglichkeit durch die Politik der Kommission begrenzt, von staatlichen Beihilfen diejenigen Investitionen auszunehmen, die gemäß Punkt 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 auch für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung nicht in Frage kommen."

    Diese Position wurde in ähnlicher Weise auch im XXIII. Bericht (1993) (12) und im XXlV. Bericht (1994) (13) bekräftigt.

    (40) Im übrigen ist diese Kommissionspolitik der Bundesregierung auch im Rahmen spezifischer Entscheidungen über verschiedene der Kommission mitgeteilte individuelle Beihilferegelungen ausdrücklich erläutert worden. So ist die Bundesregierung beispielsweise mit Schreiben vom 30. März 1993 (SG(93) 0/5076) unterrichtet worden, daß die Kommission beschlossen hat, in bezug auf Beihilfen, die Deutschland zur Modernisierung einer Getreidemühle in Dresden (C 6/93) gewähren wollte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EGV einzuleiten. In diesem Schreiben hat die Kommission erklärt, daß:

    "es bei der Beurteilung staatlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestehende Kommissionspolitik ist, die sektorspezifischen Auswahlkriterien gemäß Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission ('sektorale Beschränkungen') analog anzuwenden, da diese konzipiert wurden, um der Gemeinschaftsmarktlage Rechnung zu tragen."

    Eine entsprechende Feststellung enthält auch das Schreiben der Kommission vom 28. Juni 1993 (SG(93) D/10681), mit dem das Verfahren wegen Beihilfen zur Modernisierung von Getreidemühlen in Sachsen (C 15/93) eingeleitet wurde.

    (41) Nachdem - insbesondere nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Entscheidung 94/173/EG - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbedingungen die Auswahlkriterien und die von einer Gemeinschaftsbeihilfe ausgeschlossenen Kategorien von Investitionen angepaßt wurden, war klar, daß die Kommission ihre staatliche Beihilfepolitik ändern mußte. In einer Mitteilung an die Mitgliedstaaten vom 1. Juli 1994 hat die Kommission ihre Absicht bekannt gegeben, ihre Politik in diesem Bereich zu überprüfen, sobald die erforderlichen Vorarbeiten mit den Mitgliedstaaten abgeschlossen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit werde sie die sektoralen Beschänkungen bis zum Abschluß der Vorarbeiten jedoch weiterhin im Sinne der Entscheidung 90/342/EWG anwenden. In derselben Mitteilung hat die Kommission auch ihren Standpunkt bekräftigt, daß auf gemeinschaftlich finanzierte und ausschließlich mitgliedstaatlich finanzierte Maßnahmen dieselben sektoralen Beschränkungen anzuwenden seien.

    (42) Die Kommission hat diese Überarbeitung in Angriff genommen und am 30. November 1994 einen ersten Entwurf zu einem Gemeinschaftsrahmen und zweckdienlichen Maßnahmen für diese Beihilfeart gebilligt, den sie mit Schreiben vom 13. Februar 1995 den Mitgliedstaaten zugeleitet hat. Nachdem die Mitgliedstaaten auf der Sitzung der Arbeitsgruppe "Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft" vom 3. Mai 1995 konsultiert worden waren, hat die Kommission den betreffenden Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen mit Beschluß vom 19. Juli 1995 verabschiedet.

    (43) Unter Bekräftigung der bestehenden Politik der Kommission, die sektoralen Beschränkungen für die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 gewährte Gemeinschaftsbeteiligung an derartigen Investitionen analog anzuwenden, sind gegenüber den bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen folgende Änderungen vorgenommen worden:

    - Anwendung der sektoralen Beschränkungen unter Nummer 1.2 (zweiter und dritter Gedankenstrich) und Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG anstelle der Beschränkungen unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG;

    - automatische Anpassung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen, um künftigen Änderungen der Entscheidung 94/173/EG Rechnung zu tragen;

    - Festsetzung der Hoechstsätze für Beihilfen der öffentlichen Hand als Bruttosätze;

    - Anwendung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen auch auf Investitionsbeihilfen für die im Agrarbetrieb stattfindende Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

    - gegebenenfalls (d. h. wenn eine staatliche Beihilfe, die den besonderen Voraussetzungen unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG unterliegt, im Zuge einer allgemeinen, regionalen oder sektoralen Beihilferegelung gewährt wird, gegen die die Kommission keine Einwände im Rahmen der Artikel 92 und 93 EGV erhoben hat) Vorlage eines Jahresberichts, anhand dessen die Kommission überprüfen kann, ob eine jede der unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG aufgeführten Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe tatsächlich erfuellt war;

    - Aufhebung bestimmter Regelungstexte, deren Bestimmungen in den Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen einbezogen worden sind.

    4. Anwendung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen auf regionale Beihilferegelungen

    (44) Im Verlauf des Verfahrens hat die Bundesregierung die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens auf regionale Beihilfen dem Wesen nach in Frage gestellt. Sie hat vor allem argumentiert, daß Fördermaßnahmen mit regionaler Zielsetzung in sachlich nicht vertretbarem Maße begrenzt würden, wenn wichtige Bereiche der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten einem uneingeschränkten Verbot nationaler. Förderung unterlägen. Mit anderen Worten, nach Auffassung der Bundesregierung sollte die nationale Regionalförderung gegenüber den spezifischen Anforderungen der GAP prioritär angewendet werden.

    Die Kommission kann diesem Standpunkt nicht folgen. Die gemeinsame Agrarpolitik, deren Gestaltung in Artikel 3 Buchstabe e) EGV zur Auflage gemacht wird, beruht auf der Entwicklung (über die gemeinsamen Marktorganisationen und Strukturmaßnahmen) spezifischer Stützungsmechanismen, die an den Bedürfnissen der einzelnen Sektoren ausgerichtet und daher von Sektor zu Sektor sehr unterschiedlich sind. Diese Politik ist auf Gemeinschaftsebene nach dem Verfahren von Artikel 43 EGV konzipiert worden und wird auf Gemeinschaftsebene verwaltet und umgesetzt. Daraus folgt, daß die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung und Durchführung ihrer nationalen Beihilferegelungen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere den spezifischen Beschränkungen Rechnung tragen müssen, denen die Förderung bestimmter Sektoren unterliegt - sei es auf Ebene der Primärproduktion oder auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten. Aus diesem Grunde hat die Kommission stets darauf bestanden, daß im Rahmen nationaler Beihilferegelungen die spezifischen Vorschriften für die Landwirtschaft berücksichtigt werden müssen.

    (45) Ferner kann die Kommission nicht hinnehmen, daß die Bundesregierung zwischen sektoralen und regionalen Beihilfen unterscheidet. Bei der Beurteilung, ob staatliche Beihilfemaßnahmen mit Artikel 93 Absatz 3 EGV vereinbar sind, muß die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen berücksichtigen und vor allem prüfen, in welchem Maße die Handelsbedingungen so beeinträchtigt werden könnten, daß dies dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Wie die Mitgliedstaaten eine Beihilfe klassifizieren, ist bestenfalls zweitrangig. Denn sonst wäre es für einen Mitgliedstaat all zu leicht, eine restriktive Politik für bestimmte Beihilfearten einfach zu umgehen, indem eine "sektorale" Beihilfemaßnahme zu einer "regionalen" Beihilfemaßnahme umklassifiziert wird oder indem Investitionen von einem nicht förderfähigen auf einen förderfähigen Bereich verlagert werden. In diesem Fall würde die Beschränkung der Beihilfegewährung auf Sektoren mit nachweislicher Überkapazität ihren Zweck verfehlen.

    (46) Die Kommission ist sich der Stellung des Sektors Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Wirtschaft der Gemeinschaft durchaus bewußt. Investitionen in diesem Bereich sind insbesondere geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung ländlicher Gebiete zu fördern und zur Arbeitsplatzbeschaffung beizutragen. Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dürften auch Landwirten helfen, neue Absatzmärkte für ihre Erzeugnisse zu finden. Aus diesem Grunde sieht die Kommission im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 für derartige Investitionen beträchtliche Finanzhilfen vor. Die Kommission hat staatliche Beihilfen in diesem Sektor stets befürwortet und gestattet z. Z. Beihilfen bis zu 55 % oder 75 % in Ziel-l-Regionen (14).

    (47) Ferner sei darauf hingewiesen, daß der Gemeinschaftsrahmen den besonderen Belangen regionaler Beihilferegelungen insofern Rechnung trägt, als er höhere als die vorgenannten Sätze gestattet, wenn diese den in der betreffenden regionalen Beihilferegelung vorgesehenen Sätzen entsprechen. Unter Nummer 4 Buchstabe b) Ziffer ii) des Gemeinschaftsrahmens heißt es:

    "Bei regionalen Beihilferegungen, die u. a. Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfassen, unterliegen diese Investitionen den Bedingungen des vorliegenden Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen. Die für eine solche regionale Beihilferegelung genehmigte Beihilfeintensität findet Anwendung."

    (48) Die Bundesregierung macht geltend, daß die Entscheidung 94/173/EG eine große Anzahl von Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausschließt. Es trifft zwar zu, daß eine erhebliche Anzahl von Investitionen bedingungslos von der genannten Entscheidung ausgeschlossen sind, doch muß darauf hingewiesen werden, daß die Kommission bei den sektoralen Beschränkungen, und zwar sowohl bei der 1990er als auch bei der 1994er Fassung, regionalen Disparitäten durchaus Rechnung getragen hat, indem eine ganze Reihe von Ausnahmen von den in diesen Beschränkungen festgelegten Verbotsregelungen gestattet wurden, um rückständige Gebiete und insbesondere Ziel-l-Gebiete zu fördern. So lassen etwa die sektoralen Beschränkungen mitunter beispielsweise Investitionen, die ansonsten ausgeschlossen wären, in Ziel-l-Gebieten mit nachweislich zu geringer Produktionskapazität oder unter der Bedingung zu, daß die Produktionskapazität nicht insgesamt ansteigt. Selbst in Sektoren, für die keine Ausnahmeregelung zugunsten rückständiger Gebiete existiert, sind in vielen Fällen nicht alle Investitionen verboten. Vor allem Investitionen zur Anpassung von Produktionsanlagen an Hygienestandards, Tierschutzauflagen oder Umweltschutzbelange werden häufig genehmigt, vorausgesetzt, es kommt zu keiner allgemeinen Steigerung der Produktionskapazität oder die Produktionskapazität wird reduziert.

    (49) Die Bundesregierung erhebt ferner Einwände dagegen, daß die Entscheidung 94/173/EG keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, wann ein derartiger Mangel an Produktionskapazität anzunehmen ist oder welcher Nachweis dafür erbracht werden muß. Nummer 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 des Gemeinschaftsrahmens regelt jedoch folgendes: "Wird eine staatliche Beihilfe, die den besonderen Bedingungen unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG unterliegt, im Zuge einer allgemeinen, regionalen oder sektoralen Beihilferegelung gewährt, gegen die die Kommission keine Einwände . . . erhoben hat, so muß der Kommission ein Jahresbericht vorgelegt werden, der Einzelheiten über jeden Fall einer solchen Beihilfegewährung im betreffenden Jahr und insbesondere alle notwendigen Angaben enthält, damit die Kommission ohne ergänzende Nachforschungen zu dem Schluß gelangen kann, daß sämtliche unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG genannten Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe tatsächlich erfuellt worden sind." Daraus folgt, daß die Hauptverantwortung für die Feststellung, ob die Bedingungen der Entscheidung 94/173/EG wirklich erfuellt sind, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten liegt. Hegen die zuständigen Behörden Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der einschlägigen Kriterien, so steht ihnen stets die Möglichkeit offen, die Kommission im Sinne des Artikels 5 EGV um Klarstellung zu ersuchen.

    (50) Darüber hinaus hat die Bundesregierung nicht im einzelnen mitgeteilt, in welcher Weise die Anwendung der sektoralen Beschränkungen gemäß der Entscheidung 94/173/EG ihre nationale Beihilfepolitik beeinträchtigt. In ihrem Schreiben vom 31. Juli 1996 hat die Bundesregierung die Kommission lediglich ganz allgemein auf die Bedeutung staatlicher Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hingewiesen, jedoch nicht im einzelnen mitgeteilt, welche Investitionen bzw. inwieweit die betreffenden Maßnahmen von den sektoralen Beschränkungen der Entscheidung 94/173/EG betroffen sind.

    (51) Aus der Tatsache heraus, daß 14 Mitgliedstaaten die Anwendung der sektoralen Beschränkungen auf regionale Beihilferegelungen akzeptieren, und die Bundesregierung nicht näher erläutert hat, warum ihrer Meinung nach die Anwendung sektoraler Beschränkungen die regionale Beihilfepolitik in nicht vertretbarem Maße beschränkt, folgert die Kommission, daß sich der Standpunkt der Bundesregierung nicht rechtfertigen läßt.

    (52) Hält die Bundesregierung eine oder mehrere der in der Entscheidung 94/173/EG vorgesehenen sektoralen Beschränkungen für unangemessen, so kann sie die Kommission stets ersuchen, die fraglichen Entscheidungsbestimmungen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern, was den Vorteil hätte, daß die betreffenden Aktivitäten nicht nur durch staatliche Beihilfen sondern auch über die Strukturfonds der Gemeinschaft unterstützt werden könnten und die Kommission in der Lage wäre, eine gewisse Kohärenz zwischen gemeinsamer Agrarpolitik und staatlicher Förderpolitik zu gewährleisten.

    (53) Die Bundesregierung bezweifelt ferner die Prämisse, daß die Kohärenz mit der Agrarmarktordnung der Gemeinschaft durch die Einführung des Gemeinschaftsrahmens verbessert wird. Sie argumentiert, der Gemeinschaftsrahmen betreffe nicht die Erzeugung landwirtschaftlicher Güter, sondern erfasse vielmehr die industrielle Weiterverarbeitung und die gewerbliche Vermarktung vorhandener Anhang-II-Erzeugnisse. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß durch die Einschränkung der industriellen Weiterverarbeitung bzw. der gewerblichen Vermarktung keine Wirkung auf die Preis- und Mengenregulierung im Rahmen der Agrarmarktordnung erzeugt werden könne. Die Entstehung von Agrarproduktüberschüssen werde nicht durch die Vorhaltung von wettbewerbsfähigen Verarbeitungskapazitäten verursacht, sondern durch entsprechende Produktionsanreize in den einschlägigen Agrarmarktordnungen.

    (54) Die Kommission kann die starre Unterscheidung nicht akzeptieren, die die Bundesregierung zwischen Sektoren der Primärproduktion, die unter die gemeinsamen Marktorganisationen fallen, und den Sektoren Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten herzustellen sucht. Die bisherigen Erfahrungen mit der gemeinsamen Agrarpolitik zeigen, daß die Schaffung neuer Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten für bestimmte Agrarprodukte Landwirte dazu veranlaßt, mehr zu erzeugen. Umgekehrt können Maßnahmen zur Verringerung der Primärproduktion in bestimmten Sektoren Überproduktionen in der Verarbeitungs- und Vermarktungsindustrie Vorschub leisten, wenn die Kapazität dieser Industrien nicht gleichzeitig abgebaut wird. Die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 beruht auf eben diesem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Primärproduktion und Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, vor allem jedoch auf dem Grundsatz, daß Investitionen von ihrer Einbeziehung in sektorale Pläne abhängig gemacht werden sollten, die eine eingehende Prüfung der Lage des betreffenden Sektors und der vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen vorsehen. Ferner muß sichergestellt werden, daß die betreffenden Investitionen von dauerhaftem Erfolg sein werden und Landwirte von den wirtschaftlichen Vorteilen der Maßnahmen angemessen profitieren können. Die Kommission ist der Auffassung, daß sie bei der Beurteilung, ob staatliche Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EGV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, auch den engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Primärproduktion und Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Betracht ziehen kann.

    (55) Des weiteren möchte die Kommission darauf hinweisen, daß ihre Politik hinsichtlich staatlicher Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in erster Linie gewährleisten soll, daß die Wettbewerbspolitik und die gemeinsame Agrarpolitik als Ganze miteinander vereinbar sind. Um diese Vereinbarkeit zu gewährleisten, sucht die Kommission sicherzustellen, daß sektorale Beschränkungen einheitlich auf alle öffentlichen Investitionen in diesem Sektor angewendet werden, ganz unabhängig davon, ob sie staatlich oder gemeinschaftlich finanziert werden. Dabei darf jedoch nicht aus dem Auge verloren werden, daß die in der Entscheidung 90/342/EWG festgelegten sektoralen Beschränkungen und die mit der Entscheidung 94/173/EG eingebrachten Änderungen erst eingeführt wurden, nachdem die repräsentativen Märkte der Verarbeitungs- und Vermarktungsstufe und nicht etwa der Primärerzeugungsstufe eingehend analysiert worden sind. So ist beispielsweise der Ausschluß von Investitionen in die Stärkeerzeugung mit der beständigen Überkapazität in diesem Bereich und nicht etwa mit einer möglichen Überproduktion von Kartoffeln oder Getreide zur Verwendung als Rohmaterial für die Stärkeerzeugung begründet worden. Gleichermaßen beruhen die Investitionsbeschränkungen hinsichtlich der Rinder-, Schaf-, Schweine- und Gefluegelschlachtung auf einer Überkapazität im Schlachthofsektor und nicht auf dem Umfang der Primärproduktion. Auch andere sektorale Beschränkungen sind stets auf der Grundlage bestehender Überkapazitäten im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor erlassen worden.

    (56) Schließlich argumentiert die Bundesregierung, daß die Möglichkeit staatlicher Beihilfen gegeben werden sollte, ganz unabhängig davon, ob die verwendeten Primärerzeugnisse aus einheimischer Produktion stammen oder eingeführt wurden. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 951/97 (15) kommen Investitionen für die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern für eine Gemeinschaftsbeteiligung nicht in Frage. Der Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Vermarktung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse schließen staatliche Investitionen für die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern jedoch nicht ausdrücklich aus, und die Kommission würde auch keine Einwände gegen derartige Beihilfen erheben, wenn alle anderen Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen und insbesondere die sektoralen Beschränkungen gemäß der Entscheidung 94/173/EG erfuellt sind. Die Kommission hält diesen unterschiedlichen Ansatz für notwendig, weil nach ihrer Auffassung gewährleistet werden muß, daß Gemeinschaftsgelder für die Entwicklung von Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten für Erzeugnisse gemeinschaftlichen Ursprungs verwendet werden. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten nach eigenem Ermessen darüber entscheiden können, ob - immer vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Artikeln 92 und 93 EGV - staatliche Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung eingeführter Agrarerzeugnisse gewährt werden. Somit ist dieses Argument der Bundesregierung unbegründet.

    IV. SCHLUSSFOLGERUNG

    (57) Aus den vorstehenden Erwägungen sind die Argumente und Folgerungen, mit denen die Bundesregierung ihre Ablehnung begründet, den Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen im Sinne des Kommissionsvorschlags auf regionale Beihilferegelungen anzuwenden, nicht gerechtfertigt.

    (58) Mit Ausnahme Deutschlands haben alle anderen Mitgliedstaaten der Einführung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen vorbehaltslos zugestimmt. Ohne eine stichhaltige Begründung durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission die Nichtanwendung des Gemeinschaftsrahmens und der zweckdienlichen Maßnahmen in einem einzigen Mitgliedstaat nicht hinnehmen.

    (59) Angesichts dessen, daß es Deutschland ablehnt, den Gemeinschaftsrahmen und die zweckdienlichen Maßnahmen anzuwenden, ist die Kommission, nachdem sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EGV eingeleitet und abgeschlossen hat, befugt, Deutschland im Wege einer Entscheidung, die nach Maßgabe der genannten Vertragsbestimmung und in Erwägung der Gründe gemäß Abschnitt III erlassen wird, zu verpflichten, den Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Vermarktung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse anzuwenden und bestehende Beihilferegelungen mit der Entscheidung 94/173/EG in Einklang zu bringen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN

    Artikel 1

    Nationale Regionalbeihilferegelungen Deutschlands sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EGV insofern unvereinbar, als sie dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Deutschland mit Schreiben Nr. SG(95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 mitgeteilt wurden, zuwiderlaufen.

    Artikel 2

    Deutschland ändert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bestehende Beihilferegelungen ab, um zu gewährleisten, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, bzw. hebt diese notfalls auf. Gemäß Nummer 3 Buchstabe b) des in Artikel 1 genannten Gemeinschaftsrahmens sorgt Deutschland insbesondere dafür, daß

    1. keine staatlichen Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Investitionen gemäß Nummer 1.2 zweiter und dritter Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG oder für Investitionen gewährt werden, die gemäß Nummer 2 dieses Anhangs vorbehaltlos ausgeschlossen sind;

    2. keine staatlichen Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für andere Investitionen gemäß Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG gewährt werden, es sei denn, die besonderen Voraussetzungen dieses Anhangs sind erfuellt.

    Artikel 3

    Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 20. Mai 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 29 vom 2. 2. 1996, S. 4.

    (2) ABl. C 36 vom 5. 2. 1997, S. 13.

    (3) ABl. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. Diese Verordnung ist anschließend durch die Verordnung (EG) Nr. 951/97 vom 20. Mai 1997 über die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 22) ersetzt worden.

    (4) ABl. L 79 vom 23. 3. 1994, S. 29.

    (5) ABl. C 189 vom 12. 7. 1994, S. 5.

    (6) ABl. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71.

    (7) Vgl. hierzu insbesondere Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen, ABl. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62.

    (8) Slg. 1997, S. 1-135.

    (9) Punkt 337.

    (10) Punkt 317.

    (11) Punkt 506.

    (12) Punkt 550.

    (13) Punkt 371.

    (14) Anhang zum Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

    (15) Siehe Fußnote 3.

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