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Document 31999D0276

Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen

ABl. L 33 vom 6.2.1999, p. 1–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/276(1)/oj

31999D0276

Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen

Amtsblatt Nr. L 033 vom 06/02/1999 S. 0001 - 0011


ENTSCHEIDUNG Nr. 276/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internet bietet Vorteile insbesondere im Bildungsbereich im Hinblick auf die Entfaltungsmöglichkeiten für die Verbraucher, den Abbau der Hemmnisse für die Schaffung und Verbreitung von Inhalten und die Eröffnung eines breiten Zugangs zu immer ergiebigeren Quellen digitaler Information; das haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 17. Februar 1997 zu illegalen und schädlichen Inhalten im Internet (5) anerkannt.

(2) Der Umfang der im Internet vorgehaltenen schädlichen und illegalen Inhalte ist zwar begrenzt, könnte aber die Schaffung des notwendigen günstigen Umfeldes zum Gedeihen von Initiativen und Unternehmen nachteilig beeinflussen.

(3) Damit die Verbraucher das Internet voll nutzen können, ist es von wesentlicher Bedeutung, durch die Bekämpfung der illegalen Nutzung der technischen Möglichkeiten des Internet, insbesondere bei Straftaten gegen Kinder und zum Zwecke des Menschenhandels oder bei der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts, ein sicheres Umfeld für die Internet-Nutzung zu schaffen.

(4) Den Verbrauchern sollte ein hohes Schutzniveau gewährt werden. Die Gemeinschaft sollte hierzu durch spezifische Maßnahmen beitragen, die die Politik unterstützen und ergänzen, die von den Mitgliedstaaten im Bereich der Information der Verbraucher über die sicherere Nutzung des Internet verfolgt wird.

(5) Die Förderung von Verfahren zur Selbstkontrolle und zur Überwachung der Inhalte durch die Branche, die Entwicklung von Filtern und Bewertungssystemen durch die Branche, die erhöhte Sensibilisierung für Branchendienste und der Ausbau der internationalen Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Parteien spielen eine zentrale Rolle bei der Festigung dieses sichereren Umfelds und tragen dazu bei, die Hindernisse für die Weiterentwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Branche zu beseitigen.

(6) Der Rat ersuchte die Kommission am 24. April 1996, eine Zusammenfassung der Probleme vorzulegen, die sich mit der schnellen Entwicklung des Internet stellen, und insbesondere zu prüfen, ob eine gemeinschaftliche oder internationale Regelung wünschenswert ist.

(7) Am 23. Oktober 1996 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen eine Mitteilung zu illegalen und schädigenden Inhalten im Internet sowie ein Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten.

(8) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten begrüßten in ihrer genannten Entschließung vom 17. Februar 1997 den Bericht der Arbeitsgruppe der Kommission über illegale und schädigende Inhalte im Internet und ersuchten die Mitgliedstaaten und die Kommission, eine Reihe von Maßnahmen durchzuführen.

(9) Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 24. April 1997 zur Mitteilung der Kommission über illegale und schädigende Inhalte im Internet (6) die Mitgliedstaaten auf, die administrative Zusammenarbeit auf der Grundlage von gemeinsamen Leitlinien zu verbessern; es forderte die Kommission ferner auf, nach Konsultation des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Rahmen für die Selbstkontrolle auf der Ebene der Europäischen Union vorzulegen.

(10) Auf der Internationalen Ministerkonferenz "Globale Informationsnetze: Die Chancen nutzen", die auf Initiative der deutschen Regierung vom 6. bis 8. Juli 1997 in Bonn stattfand, wurde eine Erklärung angenommen, in der die Minister hervorhoben, daß der Privatwirtschaft beim Schutz der Verbraucherinteressen und bei der Verbreitung und Einhaltung ethischer Grundsätze durch gut funktionierende Systeme der Selbstkontrolle, die mit der Rechtsordnung im Einklang stehen und von dieser gestützt werden, eine wichtige Rolle zukommt. Die Minister ermutigten die Industrie, für die Inhalte offene plattformunabhängige Bewertungssysteme einzuführen und Bewertungsdienste anzubieten, die den Bedürfnissen unterschiedlicher Benutzer entsprechen und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas Rechnung tragen. Darüber hinaus stellten die Minister fest, daß es entscheidend ist, das Vertrauen in globale Informationsnetze dadurch auszubauen, daß die Achtung der menschlichen Grundrechte sichergestellt wird und die Interessen der Gesellschaft insgesamt, einschließlich Produzenten und Verbraucher, geschützt werden.

(11) Der Rat nahm am 24. September 1998 eine Empfehlung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (7), nachstehend als "Empfehlung zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde" bezeichnet, an. Der vorliegende Aktionsplan wird in enger Koordinierung mit der Empfehlung des Rates durchgeführt.

(12) Die Mitwirkung der Branche bei der Einführung freiwilliger Systeme der Selbstkontrolle kann wirksam zur Eindämmung illegaler Inhalte im Internet beitragen.

(13) Die Koordinierung der Vertretungsgremien und der Selbstkontrolle-Stellen auf europäischer Ebene ist für die europaweite Wirksamkeit derartiger Systeme von größter Bedeutung. Hierzu sollten innerhalb des geltenden ordnungsrechtlichen Rahmens Systeme der Branchen-Selbstkontrolle unter Einbeziehung von Vertretungsgremien der Internet-Diensteanbieter, der Verbraucher und der Benutzer sowie effiziente Verhaltenskodizes gefördert und der Öffentlichkeit gegebenenfalls Hot-line-Meldesysteme zur Verfügung gestellt werden, die es den Benutzern ermöglichen, Inhalte zu melden, die sie für illegal halten.

(14) Durch die möglichen Hot-line-Meldesysteme sollten die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und gefördert werden. Doppelarbeit sollte vermieden werden. Die möglichen Hot-line-Meldesysteme könnten in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Bestrafung der für illegale Inhalte Verantwortlichen sollte weiterhin bei den nationalen Strafverfolgungsbehörden liegen.

(15) Es ist erforderlich, auf europäischer Ebene die Bereitstellung von Filtern für die Verbraucher und die Schaffung von Bewertungssystemen zu fördern; dies betrifft z. B. den vom internationalen World-Wide-Web-Konsortium mit Gemeinschaftsunterstützung initiierten PICS-Standard (Platform for Internet Content Selection).

(16) Es sollten Sensibilisierungsmaßnahmen gefördert werden, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und einen zusätzlichen Nutzen auf europäischer Ebene erbringen, um die Benutzer sowohl mit den Chancen als auch mit den Risiken des Internet vertraut zu machen und dadurch eine stärkere Nutzung der von der Branche angebotenen Dienste zu bewirken. Vor allem Eltern, Lehrer und Verbraucher sollten ausreichend informiert werden, so daß sie die der elterlichen Kontrolle dienende Software und die Bewertungssysteme voll nutzen können. Es sollte ein mehrjähriger Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet ("Aktionsplan") aufgestellt werden.

(17) Da die im Zusammenhang mit dem Internet auftretenden Probleme globaler Natur sind und also auch globale Lösungen erfordern, ist es unerläßlich, bei der Durchführung dieses Aktionsplans mit internationalen Organisationen und Drittländern zusammenzuarbeiten, so daß der Aktionsplan über die Europäische Union hinaus zum Tragen kommt.

(18) Jede Politik, die die Informationsinhalte betrifft, sollte die laufenden nationalen und Gemeinschaftsinitiativen ergänzen, so wie dies insbesondere im Aktionsplan der Kommission "Europas Weg in die Informationsgesellschaft: Ein Aktionsplan" dargelegt wird, und im Zusammenwirken mit anderen einschlägigen Gemeinschaftstätigkeiten durchgeführt werden, z. B. dem Programm INFO 2000 (8), mit Forschungsprogrammen der Gemeinschaft (Programme, die moderne Technologie, moderne Kommunikationsdienste und Telematik betreffen) sowie mit Maßnahmen und Initiativen der Gemeinschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und KMU und mit den Strukturfonds.

(19) Die Tätigkeiten im Rahmen dieses Aktionsplans sollten den in den Bereichen Justiz und Inneres durchgeführten Arbeiten Rechnung tragen.

(20) Die Durchführung dieses Aktionsplans sollte ständig systematisch überwacht und gegebenenfalls an Entwicklungen auf dem Markt für audiovisuelle und Multimedia-Inhalte angepaßt werden. Sie sollte zu gegebener Zeit einer unabhängigen Bewertung unterzogen werden, so daß die erforderlichen Hintergrundinformationen für die Festlegung der Ziele anschließender inhaltsbezogener Maßnahmen vorliegen. Bei Auslaufen des Aktionsplans sollten seine Ergebnisse in einer Schlußbewertung an den in dieser Entscheidung genannten Zielen gemessen werden.

(21) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 3b des Vertrags können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen wegen des grenzüberschreitenden Charakters der anstehenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und daher wegen ihrer gesamteuropäischen Auswirkung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

(22) Damit genügend Zeit zur Verfügung steht, die Maßnahmen so durchzuführen, daß die gesteckten Ziele verwirklicht werden, sollte der Aktionsplan eine Laufzeit von vier Jahren haben.

(23) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Aktionsplans ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (9) bildet -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird ein mehrjähriger Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet (im folgenden "Aktionsplan" genannt) entsprechend der Beschreibung in Anhang I angenommen.

(2) Der Aktionsplan hat eine Laufzeit von vier Jahren, vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002.

(3) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Aktionsplans wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 auf 25 Millionen EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Anhang II enthält eine vorläufige Aufteilung der Mittel.

Artikel 2

Der Aktionsplan hat das Ziel, die sicherere Nutzung des Internet zu fördern und auf europäischer Ebene auf ein für die Entwicklung der Internet-Branche günstiges Umfeld hinzuwirken.

Artikel 3

Zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels werden unter der Federführung der Kommission folgende Maßnahmen zur Ergänzung und Förderung der in den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend den in Anhang I genannten Aktionsbereichen und den Regelungen für die Durchführung des Aktionsplans nach Anhang III durchgeführt:

- Förderung der Branchen-Selbstkontrolle und von Überwachungseinrichtungen für Inhalte (z. B. für Inhalte wie Kinderpornographie oder solche, die den Haß aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens, der Staatsangehörigkeit oder der ethnischen Zugehörigkeit schüren);

- Ermutigung der Branche, Filter und Bewertungssysteme anzubieten, die es Eltern und Lehrern ermöglichen, für die ihnen anvertrauten Kinder geeignete Inhalte auszuwählen, die Erwachsenen die Entscheidung darüber ermöglichen, zu welchen zulässigen Inhalten sie Zugang haben möchten, und die der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Rechnung tragen;

- verstärkte Sensibilisierung der Benutzer, insbesondere der Eltern, Lehrer und Kinder, für die von der Branche angebotenen Dienste, damit sie die Möglichkeiten des Internet besser verstehen und zu ihrem Vorteil nutzen können;

- flankierende Maßnahmen wie Prüfung der rechtlichen Auswirkungen;

- Tätigkeiten, die der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen dienen;

- sonstige Maßnahmen, die der Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels dienen.

Artikel 4

(1) Für die Durchführung des Aktionsplans ist die Kommission zuständig.

(2) Das Verfahren des Artikels 5 gilt für

- das Arbeitsprogramm, einschließlich aller Ausgaben für Maßnahmen gemäß Anhang III Nummer 9;

- die Aufschlüsselung der haushaltsmäßigen Ausgaben;

- die Festlegung der Ausschreibungskriterien und -inhalte;

- die Beurteilung der aufgrund der Ausschreibungen für eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagenen Projekte und des geschätzten Gemeinschaftsbeitrags für jedes Projekt, bei dem sich der Beitrag auf mindestens 300 000 EUR beläuft;

- die Maßnahmen für die Programmbewertung;

- die Abweichungen von den Regelungen des Anhangs III;

- die Beteiligung von juristischen Personen aus Drittländern und von internationalen Organisationen an einem Vorhaben gemäß Artikel 7 Absatz 3;

- sonstige Maßnahmen, die gemäß dem letzten Gedankenstrich des Artikels 3 durchgeführt werden könnten.

(3) Beträgt der Gemeinschaftsbeitrag gemäß Absatz 2 vierter Gedankenstrich weniger als 300 000 EUR, so unterrichtet die Kommission den in Artikel 5 genannten Ausschuß über die Projekte und das Ergebnis der Projektbewertung.

(4) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 5 genannten Ausschuß regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms insgesamt.

Artikel 5

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 6

(1) Um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, daß die gemäß dieser Entscheidung durchgeführten Aktionen einer vorherigen Bewertung, einer ständigen Kontrolle und einer nachfolgenden Evaluierung unterzogen werden.

(2) Während der Durchführung der Vorhaben und nach ihrem Abschluß beurteilt die Kommission die Art und die Auswirkungen ihrer Durchführung, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.

(3) Die ausgewählten Mittelempfänger legen der Kommission jährlich einen Bericht vor.

(4) Nach zwei Jahren sowie am Ende der Laufzeit des Aktionsplans unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen nach Prüfung durch den in Artikel 5 genannten Ausschuß einen Bericht, in dem die Ergebnisse bewertet werden, die in den in Anhang I genannten Aktionsbereichen erzielt wurden. Außerdem enthält der Bericht allgemeine, auf illegale Inhalte jeder Kategorie anwendbare Schlußfolgerungen. Die Kommission kann ausgehend von diesen Ergebnissen Anpassungen der Ausrichtung des Aktionsplans vorschlagen.

Artikel 7

(1) Juristische Personen, die in EFTA-Staaten ansässig sind, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können nach den im EWR-Abkommen vorgesehenen Bestimmungen an diesem Aktionsplan teilnehmen.

(2) Juristische Personen, die in assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern ansässig sind, können sich unter den in den Zusatzprotokollen zu den Assoziierungsabkommen festgelegten Bedingungen, einschließlich der Finanzbestimmungen, beteiligen; dies schließt die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen ein.

Juristischen Personen, die in Zypern ansässig sind, steht die Teilnahme an diesem Aktionsplan auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach denselben Regeln offen, wie sie für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten gelten, und zwar nach Maßgabe von Verfahren, die mit diesem Land zu vereinbaren sind.

(3) In sonstigen Drittländern ansässige juristische Personen und internationale Organisationen können nach dem Verfahren des Artikels 5 und ohne finanzielle Unterstützung aus den Gemeinschaftsmitteln für den Aktionsplan daran teilnehmen, wenn diese Teilnahme in wirksamer Weise zur Durchführung des Aktionsplans beiträgt und der Grundsatz des gegenseitigen Nutzens gewahrt ist.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

(1) ABl. C 48 vom 13. 2. 1998, S. 8, und ABl. C 324 vom 22. 10. 1998, S. 6.

(2) ABl. C 214 vom 10. 7. 1998, S. 29.

(3) ABl. C 251 vom 10. 8. 1998, S. 51.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 1998 (ABl. C 226 vom 20. 7. 1998, S. 33), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 1998 (ABl. C 360 vom 23. 11. 1998, S. 83) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 (ABl. C 379 vom 7. 12. 1998). Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1998.

(5) ABl. C 70 vom 6. 3. 1997, S. 1.

(6) ABl. C 150 vom 19. 5. 1997, S. 38.

(7) ABl. L 270 vom 7. 10. 1998, S. 48.

(8) Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. L 129 vom 30. 5. 1996, S. 24).

(9) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

ANHANG I

MEHRJÄHRIGER AKTIONSPLAN DER GEMEINSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER SICHEREREN NUTZUNG DES INTERNET

AKTIONSBEREICHE

Die Aktionsbereiche dienen - in Verbindung mit der Empfehlung des Rates zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde - der Verwirklichung eines europäischen Ansatzes zur sichereren Nutzung des Internet auf der Grundlage der Selbstkontrolle der Branche, der Filterung und Bewertung und der Sensibilisierung. Dieses Konzept hat auf der Ebene des Europäischen Parlaments, des Rates und der Mitgliedstaaten, aber auch im weiter gesteckten europäischen Rahmen der Bonner Erklärung, die von Ministern aus 29 europäischen Staaten verabschiedet wurde, große Zustimmung gefunden.

Die Aktionsbereiche haben folgende Ziele:

- Veranlassung der Akteure (Branche, Benutzer) zur Entwicklung und Einführung geeigneter Selbstkontrollsysteme;

- Anschub von Entwicklungen durch Unterstützung von Demonstrationsvorhaben und Förderung der Anwendung technischer Lösungen;

- Sensibilisierung und Information von Eltern und Lehrern, insbesondere über ihre zuständigen Verbände;

- Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken auf europäischer und internationaler Ebene;

- Förderung der Koordinierung in ganz Europa und zwischen den beteiligten Akteuren;

- Sicherstellung der Vereinbarkeit der Vorgehensweisen in Europa und in anderen Teilen der Welt.

1. Aktionsbereich 1 - Schaffung eines sichereren Umfelds

Zusammenarbeit seitens der Branche und ein voll funktionsfähiges System der Selbstkontrolle sind wesentliche Elemente bei der Eindämmung der im Internet verbreiteten illegalen Inhalte.

1.1. Schaffung eines europäischen Hotline-Netzes

Eine wirksame Art, die Verbreitung illegalen Materials einzudämmen, ist die Schaffung eines europäischen Netzes von Zentren (sogenannte Hotlines), das es den Benutzern ermöglicht, Inhalte zu melden, auf die sie bei der Nutzung des Internet gestoßen sind und die sie für illegal halten. Die Verantwortung für die Verfolgung und Bestrafung der für illegale Inhalte Verantwortlichen liegt nach wie vor bei den nationalen Strafverfolgungsbehörden; mit den Hotlines dagegen soll die Existenz von illegalem Material im Hinblick auf die Eindämmung seiner Verbreitung aufgedeckt werden. Unterschiede in den nationalen Rechtssystemen und in der Kultur müssen ebenfalls beachtet werden.

Bisher gibt es Hotlines nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten. Ihre Einrichtung muß gefördert werden, damit Hotlines betrieben werden, die die Union sowohl geographisch als auch sprachlich abdecken. Es müssen Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen den nationalen Hotlines und zwischen dem europäischen Netz und Hotlines in Drittländern eingerichtet werden.

Damit dieses Netz seine Möglichkeiten voll entfalten kann, ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen der Branche und den Strafverfolgungsbehörden zu verbessern, eine europaweite Abdeckung und Zusammenarbeit zu gewährleisten und die Wirksamkeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch zu erhöhen.

Hierzu wird eine Ausschreibung für teilnehmende Organisationen (20 bis 25) durchgeführt, um ein europäisches Netz von Hotlines einzurichten, Verbindungen dieses Netzes mit Hotlines in Drittländern einzurichten, gemeinsame Konzepte zu entwickeln und die Weitergabe von Know-how und bewährten Praktiken zu fördern.

Die teilnehmenden Organisationen werden von einer repräsentativen AuswahI von Branchenteilnehmern (Zugangs- und Diensteanbieter, Telekommunikationsbetreiber und Betreiber nationaler Hotlines) und Benutzern unterstützt. Sie sollen ein zukunftsweisendes und innovatives Konzept demonstrieren, insbesondere in ihren Beziehungen zu nationalen Strafverfolgungsbehörden.

1.2. Förderung der Selbstkontrolle und von Verhaltenskodizes

Damit die Branche einen wirksamen Beitrag zur Eindämmung illegaler und schädlicher Inhalte leisten kann, ist es auch wichtig, die Unternehmen zur Entwicklung eines Rahmens für die Selbstkontrolle durch Zusammenarbeit untereinander und mit anderen betroffenen Gruppen aufzurufen. Das Selbstkontrollsystem sollte ein hohes Schutzniveau bieten und Fragen der Rückverfolgbarkeit regeln.

Angesichts des transnationalen Charakters von Kommunikationsnetzen wird die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Selbstkontrolle auf Ebene der Europäischen Union durch die Koordinierung nationaler Maßnahmen zwischen den für deren Durchführung verantwortlichen Gremien erhöht.

Im Rahmen dieses Aktionsbereichs werden auf europäischer Ebene Richtlinien für Verhaltenskodizes erarbeitet, um einen Konsens über ihre Anwendung zu erzielen und ihre Umsetzung zu unterstützen. Hierzu wird eine Ausschreibung zur Auswahl von Organisationen durchgeführt, die Selbstkontrollorganen bei der Entwicklung und Umsetzung von Verhaltenskodizes helfen können. Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes wird ein System erkennbarer Qualitätskennzeichen für Websites gefördert, das den Nutzern dabei helfen soll, Anbieter von Internetdiensten zu erkennen, die sich an die Verhaltenskodizes halten. Es werden auch Maßnahmen zur sorgfältigen Überwachung des Fortschritts der Arbeiten durchgeführt. Dies geschieht in enger Koordinierung mit der Förderung gemeinsamer Richtlinien für die Einrichtung eines Rahmens für die Selbstkontrolle auf nationaler Ebene, wie er in der Empfehlung des Rates zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde befürwortet wird.

2. Aktionsbereich 2 - Entwicklung von Filter- und Bewertungssystemen

Um die sicherere Nutzung des Internet zu fördern, ist es wichtig, die Identifizierung der Inhalte zu erleichtern. Dies kann durch ein Bewertungssystem erreicht werden, das die Inhalte entsprechend einem allgemein anerkannten Schema beschreibt (bei dem z. B. Themen wie Sex oder Gewalt auf einer Skala bewertet werden), sowie durch Filtersysteme, mit denen der Benutzer auswählen kann, welche Inhalte er erhalten möchte. Bewertungen könnten entweder durch den Inhalteanbieter zugeordnet oder durch einen unabhängigen Bewertungsdienst vergeben werden. Es gibt eine Reihe möglicher Filter- und Bewertungssysteme. Aber sie befinden sich noch auf einem niedrigen Entwicklungsniveau, und noch keines dieser Systeme hat die "kritische Masse" erreicht, die den Benutzern die Sicherheit geben würde, daß die Inhalte, die sie interessieren, und diejenigen, die sie meiden wollen, zuverlässig bewertet werden und daß völlig harmlose Inhalte nicht gesperrt werden. Die Akzeptanz von Bewertungssystemen durch europäische Inhalteanbieter und Benutzer ist nach wie vor gering.

Die Maßnahmen in diesem Aktionsbereich konzentrieren sich darauf, die Möglichkeiten und Beschränkungen von Filter- und Bewertungssystemen im täglichen Einsatz zu demonstrieren, um so die Einrichtung europäischer Systeme zu fördern und die Benutzer mit ihrem Umgang vertraut zu machen. Filter- und Bewertungssysteme müssen international aufeinander abgestimmt und interoperabel sein sowie in intensiver Zusammenarbeit zwischen Vertretern der Branche, der Verbraucher und der Benutzer entwickelt werden.

2.1. Demonstration der Vorteile von Filterung und Bewertung

Es werden Bewertungssysteme gefördert, die international kompatibel sind, den europäischen Bedürfnissen gerecht werden und die gewährleisten, daß Filterung und Bewertung so vorgenommen werden, daß sie praxistaugliche Wahlmöglichkeiten für Benutzer, Eltern und Lehrer eröffnen. Um eine kritische Masse zu erreichen, sollte eine große Zahl von Sites erfaßt werden. Es werden deshalb Maßnahmen ergriffen, um die Vergabe von Bewertungen durch Inhalteanbieter voranzutreiben. Von unabhängigen Stellen durchgeführte Bewertungen gewährleisten einen einheitlichen Ansatz bei der Bewertung von Inhalten und kommen dann zum Tragen, wenn durch die Inhalteanbieter selbst keine sachgerechte Bewertung erfolgt. Die besonderen Bedürfnisse von Benutzern aus der Wirtschaft, institutionellen Benutzern und Benutzern aus dem Erziehungswesen sowie die Bedürfnisse von Endbenutzern, die bei den Bewertungssystemen der Inhalteanbieter unberücksichtigt bleiben, müssen ebenfalls erfuellt werden.

Auf Grundlage einer Ausschreibung werden Vorhaben ausgewählt, die auf die Validierung von Bewertungssystemen in bezug auf europäische Inhalte, die stärkere Einbindung von Bewertungen in den Prozeß der Schaffung von Inhalten und die Demonstration der Vorteile dieser technischen Lösungen abzielen. Dabei wird unter Beteiligung einer großen repräsentativen Auswahl typischer Benutzer auf die Aspekte Nützlichkeit und Praxistauglichkeit besonderes Gewicht gelegt. Dies kann auch Tests umfassen, mit denen festgestellt wird, wie gut Filtersoftware gegen Umgehungs- und Deaktivierungsversuche geschützt ist.

Eine zweite Ausschreibung zielt besonders auf die Validierung und Demonstration von unabhängigen Bewertungssystemen ab.

Um den größtmöglichen Nutzen aus diesen Demonstrationsvorhaben zu ziehen, ist es erforderlich, ihre Auswirkungen zu evaluieren und eine europaweite Verbreitung ihrer Ergebnisse zu gewährleisten. Die Bewertung der Demonstrationsvorhaben und die Verbreitung ihrer Ergebnisse werden das Thema einer Ausschreibung sein.

Die Demonstrationsvorhaben dieses Aktionsbereichs können auch einen wichtigen Beitrag zu den Sensibilisierungsmaßnahmen des Aktionsbereichs 3 leisten.

An den Demonstrationsvorhaben wird die Branche beteiligt (Organe der Selbstkontrolle, Zugangs- und Diensteanbieter, Anbieter von Inhalten, Netzbetreiber, Softwarehäuser), ferner Benutzer-, Verbraucher- und Bürgerrechtsgruppen sowie staatliche Stellen, die mit Branchenregulierung und Strafverfolgung befaßt sind.

2.2. Erleichterung internationaler Abkommen über Bewertungssysteme

Zur Gewährleistung der Interoperabilität ist eine internationale Zusammenarbeit zwischen Betreibern und anderen Beteiligten in der Europäischen Union und ihren Partnern in anderen Teilen der Welt im Bereich der Bewertung besonders notwendig.

Verschiedene Gremien befassen sich bereits mit Protokollen und dem Entwurf eines Bewertungssystems, das unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht wird. Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß der europäische Standpunkt in den internationalen Foren zu Gehör gebracht wird; hierzu werden Konzertierungssitzungen durchgeführt.

3. Aktionsbereich 3 - Förderung von Sensibilisierungsmaßnahmen

Die Öffentlichkeit nutzt zunehmend das Internet und macht sich so die Vorteile der neuen Dienste zunutze. Gleichzeitig besteht eine gewisse Unsicherheit über den Umgang mit den verschiedenen Teilaspekten der Netzkommunikation; Eltern, Lehrer und Kinder müssen für die Möglichkeiten des Internet und seine Gefahren sensibilisiert werden, und sie wissen häufig nicht genug über die Mittel, mit denen Kinder vor unerwünschten Inhalten geschützt werden können. Sensibilisierungsmaßnahmen tragen zu einem größeren Vertrauen von Eltern und Lehrern in die sicherere Nutzung des Internet durch Kinder bei.

Sensibilisierungsmaßnahmen sind auch zur Ergänzung der Aktionsbereiche 1 und 2 notwendig, weil die Maßnahmen seitens der Branche zur Einrichtung von Selbstkontrolle, Filterung und Bewertung nur erfolgreich sein können, wenn Benutzer und potentielle Benutzer davon Kenntnis haben.

Das Europäische Parlament hat die Durchführung einer europäischen Kampagne sowie ein Informations- und Sensibilisierungsprogramm gefordert, das aus dem EU-Haushalt finanziert werden soll, um Eltern und alle, die mit Kindern zu tun haben (Lehrer, Sozialarbeiter usw.), darüber zu informieren, wie Minderjährige am besten (auch in technischer Hinsicht) vor Inhalten, die schädlich für ihre Entwicklung sein könnten, geschützt werden können, und damit ihr Wohl zu gewährleisten.

Die auf der Grundlage von Maßnahmen der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen auf europäischer Ebene werden zur Stärkung der Synergie beitragen, insbesondere durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen. Innerhalb des Aktionsplans werden Sensibilisierungsmaßnahmen in die Wege geleitet, die sich auf die Verbreitung von Informationen der Zugangsanbieter an die Kunden stützen und die ferner die Entwicklung von Material zur Nutzung im Erziehungssektor fördern.

Die Sensibilisierungsmaßnahmen werden sich die im Rahmen anderer Programme durchgeführten Maßnahmen zunutze machen, insbesondere das innerhalb von INFO 2000 eingerichtete MIDAS-Netz. Gibt es mehr als eine gleichwertige Option für die Verbreitung von Informationen an Zielgruppen, so wird die kosteneffizienteste gewählt. Wo immer dies möglich und sinnvoll ist, sollte die elektronische Verbreitung Vorrang erhalten.

Die Maßnahmen werden in zwei Schritten durchgeführt: zunächst Festlegung der besten Mittel zur Erreichung der Ziele und anschließend Unterstützung von Multiplikator-Organisationen in den Mitgliedstaaten (wie Verbraucherverbände oder andere zuständige Verbände) bei der Umsetzung auf nationaler Ebene.

3.1. Vorbereitung der Sensibilisierungsmaßnahmen

In der ersten Phase wird im Rahmen einer Ausschreibung eine Vorbereitungsmaßnahme durchgeführt, um Organisationen mit Multiplikatorwirkung und die am besten geeigneten Kanäle, Medien und Inhalte zur Erreichung des Zielpublikums zu ermitteln, grundlegendes Material zu erarbeiten, dieses an sprachliche und kulturelle Besonderheiten anzupassen und die Ergebnisse der im Aktionsbereich 2 durchgeführten Demonstrationsvorhaben, die einen wichtigen Beitrag zum Inhalt der Sensibilisierungsmaßnahmen leisten, einzubeziehen. Es wird ein Durchführungsplan erstellt.

Das Zielpublikum sind Eltern und Lehrer; einbezogen werden Unternehmen (Internet-Diensteanbieter, Inhalteanbieter) und Multiplikatoren wie Verbraucherverbände und der Erziehungssektor.

3.2. Förderung der Durchführung großangelegter Sensibilisierungsmaßnahmen

In einer zweiten Ausschreibung werden die Projekte ausgewählt, die für eine Gemeinschaftsunterstützung für Folgemaßnahmen in allen Mitgliedstaaten in Frage kommen und bei denen die in der Vorbereitungsmaßnahme ermittelten Organisationen mit Multiplikatorwirkung, Kanäle, Medien und Inhalte benutzt werden. Zweck dieser Maßnahme ist es, Erwachsene (Eltern und Lehrer) für die Möglichkeiten und Gefahren des Internet zu sensibilisieren und über die Mittel zu informieren, mit denen nützliche Inhalte erkannt und schädliche Inhalte ausgesperrt werden können.

Diese Maßnahmen werden den Erfordernissen der Mitgliedstaaten angemessen sein und können entsprechend ihrer Größe, Bevölkerungszahl, Intensität der Internetnutzung usw. unterschiedlich ausfallen. Es wird zwei Arten von Maßnahmen geben: Maßnahmen, die auf Lehrer und den Erziehungssektor ausgerichtet sind, und Maßnahmen, die mehr auf die breite Öffentlichkeit (Eltern und Kinder) ausgerichtet sind.

Maßnahmen für Lehrer könnten Workshops und die Erstellung und Verteilung besonderen Informationsmaterials in gedruckter und multimedialer Form an einen großen Querschnitt dieser Berufsgruppe umfassen. In Zusammenarbeit mit dem Aktionsplan. "Lernen in der Informationsgesellschaft", der breite Unterstützung seitens der Branche findet, können besondere "Netztage", d. h. eine Reihe von Sonderveranstaltungen zur verstärkten Sensibilisierung der Benutzer, veranstaltet werden. Typische Maßnahmen für die breite Öffentlichkeit würden folgendes beinhalten: Einrichtung von Websites, Verteilung von Informationsmaterial in Schulen, über Zugangsanbieter, Läden und andere Computer-Verkaufsstellen, Verteilung von CD-ROMs in Computerzeitschriften. Gezieltere Informationen können in Verbindung mit dem Erwerb von Gerät oder Software, das bzw. die zur Herstellung des Netzzugangs bestimmt ist, oder von Internet-Zugangsanbietern an neue Teilnehmer gegeben werden. Auch herkömmliche Medien (Presse, Fernsehen) würden im Rahmen von Werbekampagnen und mit Informationspaketen für Journalisten zur stärkeren Sensibilisierung genutzt werden. Unter Nutzung der Plattform des Europäischen Schulnetzes, das mit Unterstützung der Erziehungsministerien der Mitgliedstaaten derzeit eingerichtet wird, werden besondere Web-Seiten eingerichtet und ständig aktualisiert.

Zweck der Gemeinschaftsförderung ist es, großangelegte Sensibilisierungsmaßnahmen in Gang zu setzen und deren Gesamtkoordinierung sowie den Erfahrungsaustausch zu gewährleisten, so daß fortdauernd Lehren aus den Ergebnissen dieser Maßnahmen gezogen werden können (z. B. zur Anpassung des verteilten Informationsmaterials). Die Gemeinschaftsfinanzierung beträgt im allgemeinen nicht mehr als ein Drittel der förderungsfähigen Kosten. Die Nutzung bestehender Netze ermöglicht Einsparungen, für die Erstellung geeigneter Inhalte sind aber zusätzliche Mittel erforderlich.

4. Aktionsbereich 4 - Flankierende Maßnahmen

4.1. Prüfung der rechtlichen Auswirkungen

Das Internet arbeitet global. Rechtsvorschriften dagegen gelten für territoriale Bereiche, d. h. für einzelne Länder oder, im Fall des Gemeinschaftsrechts, für die Europäische Union. Die Prüfung von Rechtsfragen, die nicht durch andere Maßnahmen der Gemeinschaft erfaßt werden, insbesondere Fragen des anwendbaren Rechts und Verfahrensfragen, trägt zur Wirksamkeit der anderen Aktionsbereiche bei.

Bei Bedarf könnte nach dem Verfahren des Artikels 5 eine Ausschreibung durchgeführt werden, um Rechtsfragen in bezug auf Inhalte oder die Nutzung des Internet zu prüfen.

4.2. Koordinierung mit ähnlichen internationalen Maßnahmen

In der Empfehlung des Rates zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde wird die Kommission aufgefordert, die internationale Zusammenarbeit in den von jener Empfehlung erfaßten Bereichen zu erleichtern, insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen den Betreibern und anderen beteiligten Kreisen der Europäischen Union und ihren Partnern in anderen Teilen der Welt. Deshalb ist es notwendig, die Kohärenz zwischen europäischen Maßnahmen und ähnlichen Initiativen in anderen Teilen der Welt zu gewährleisten. Regelmäßige Konzertierungs-sitzungen werden hierzu beitragen.

Eine nach dem Verfahren des Artikels 5 vereinbarte internationale Konferenz könnte die Möglichkeit bieten, die im Rahmen der Aktionsbereiche gewonnenen Erfahrungen mit Betroffenen in Europa und in anderen Teilen der Welt auszutauschen. Diese könnte alle Fragen behandeln, die in den Aktionsbereichen untersucht werden, und die Branche (Organe der Selbstkontrolle, Zugangs- und Diensteanbieter, Anbieter von Inhalten, Netzbetreiber, Softwarehäuser), Benutzer-, Verbraucher- und Bürgerrechtsgruppen sowie staatliche Stellen, die mit Branchenregulierung und Strafverfolgung befaßt sind, zusammenbringen. Eine derartige Konferenz könnte auch der Verbreitung der Ergebnisse des Aktionsplans dienlich sein.

Zur Vermeidung von Doppelarbeit würde sich die Konferenz auf die Ergebnisse anderer Konferenzen über verwandte Themen stützen.

Vor der Veranstaltung dieser Konferenz konsultiert die Kommission den in Artikel 5 genannten Ausschuß.

4.3. Evaluierung der Auswirkung der Gemeinschaftsmaßnahmen

Es ist selbstverständlich wichtig, eine eingehende Evaluierung darüber durchzuführen, ob die Ziele des Aktionsplans und der Empfehlung erreicht wurden. Ferner könnten auf diese Weise mögliche weitere Maßnahmen ermittelt werden, die durch die Branche, die Gemeinschaftsinstitutionen, die Mitgliedstaaten oder Verbrauchervertretungen ergriffen werden sollten. Die Evaluierung erfolgt in Verbindung mit einer Evaluierung der Maßnahmen, die zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde durchgeführt werden und die in der Empfehlung des Rates zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde vorgesehen sind, und wird im Rahmen einer Ausschreibung in Angriff genommen.

ANHANG II

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ANHANG III

REGELUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES AKTIONSPLANS

1. Die Kommission führt den Aktionsplan inhaltlich gemäß Anhang I durch.

2. Der Aktionsplan wird über indirekte Aktionen und nach Möglichkeit auf Kostenteilungsbasis durchgeführt. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft sollte den für ein Vorhaben als notwendig erachteten Mindestbetrag nicht übersteigen und grundsätzlich nur gewährt werden, wenn das Vorhaben an finanzielle Hindernisse stößt, die anderweitig nicht überwunden werden können. Ferner darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft - außer in gebührend begründeten Fällen - 50 % der Kosten des Vorhabens in der Regel nicht übersteigen.

3. Die Auswahl der Projekte auf Kostenteilungsbasis erfolgt in der Regel nach den üblichen Verfahren: Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden Ausschreibungen veröffentlicht. Ihr Inhalt wird in enger Beratung mit den entsprechenden Sachverständigen und gemäß den in dieser Entscheidung genannten Verfahren festgelegt. Hauptkriterium für die Förderung von Projekten durch Ausschreibungen ist der Beitrag, den sie zur Erreichung der Ziele des Aktionsplans leisten können.

4. Anträge auf Unterstützung durch die Gemeinschaft sollten gegebenenfalls einen Finanzierungsplan enthalten, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung, einschließlich der bei der Gemeinschaft beantragten finanziellen Unterstützung, sowie sonstige Beihilfeanträge oder gewährte Beihilfen aus anderen Quellen aufgeführt sind.

5. Die Kommission kann außerdem Finanzierungsmodelle, die flexibler sind als Ausschreibungen, anwenden, um Anreize für Partnerschaften, vor allem mit KMU und Einrichtungen aus den benachteiligten Regionen, sowie für die Durchführung langfristiger Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte im Internet zu geben. Dieses Modell könnte auf unbegrenzte Dauer verwendet werden.

6. Die Kommission trifft Vorkehrungen dafür, daß im Ausnahmefall auch unaufgefordert eingereichte Projektvorschläge berücksichtigt werden können, wenn sie besonders dringende Maßnahmen infolge eines technologischen Wandels betreffen, der eine Neuausrichtung erforderlich macht.

7. Die Einzelheiten der unter den Nummern 5 und 6 genannten Verfahren werden nach Artikel 5 dieser Entscheidung und der Haushaltsordnung der Kommission festgelegt. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

8. Vorhaben, die die Kommission im Rahmen von Studien- und Dienstleistungsverträgen vollständig finanziert, werden im Wege von Ausschreibungen im Einklang mit den Finanzvorschriften durchgeführt. Transparenz wird durch Hinzuziehung externer Gruppen von Sachverständigen (die Internet-Arbeitsgruppe und der Rechtsbeirat) sowie durch aktive Nutzung der Informationsdienste der Kommission im Zusammenhang mit den Sensibilisierungsmaßnahmen gewährleistet.

9. Zur Umsetzung des Aktionsplans führt die Kommission auch Vorbereitungs-, Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen durch, die auf die allgemeinen Ziele des Aktionsplans und die spezifischen Ziele der einzelnen Aktionsbereiche abstellen. Dazu zählen beispielsweise folgende Tätigkeiten: Studien im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen des Aktionsplans, Vorarbeiten zur Vorbereitung künftiger Tätigkeiten und Maßnahmen zur Erleichterung der Mitwirkung an Maßnahmen sowie zur Erleichterung des Zugangs zu den im Rahmen des Aktionsplans gewonnenen Ergebnissen.

10. Sämtliche Vorhaben, für die Zuschüsse gewährt werden, müssen auf die erhaltenen Zuschüsse hinweisen.

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