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Dokument 31999D0002

    1999/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/407/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4108) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 1 vom 5.1.1999, s. 5—5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 18/11/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 31999D0767

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/2(1)/oj

    31999D0002

    1999/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/407/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4108) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 001 vom 05/01/1999 S. 0005 - 0005


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/407/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4108) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/2/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aufgrund der Befunde eines von Veterinärsachverständigen durchgeführten Inspektionsbesuchs vor Ort hat die Kommission die Entscheidung 98/407/EG (3) über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei erlassen.

    Die von den türkischen Behörden inzwischen eingerichteten Kontrollmaßnahmen und die von ihnen gegebenen Gesundheitsgarantien reichen aus, um die Wiederaufnahme der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Türkei gestatten zu können.

    Die von den türkischen Behörden gegebenen Gesundheitsgarantien reichen jedoch nicht dafür aus, daß die Wiederaufnahme der Einfuhr von Muscheln in jeglicher Form mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei gestattet werden kann.

    Die Entscheidung 98/407/EG sollte daher geändert werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 98/407/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Diese Entscheidung gilt für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei."

    2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeglicher Form mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei."

    3. Die Artikel 3, 4, 5, 7, 8 und 9 werden aufgehoben.

    4. Artikel 6 wird zu Artikel 3.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre für Einfuhren aus der Türkei anwendbaren Maßnahmen und bringen sie mit dieser Entscheidung in Einklang. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von der Türkei gegebenen Garantien erneut geprüft.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 15. Dezember 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    (2) ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

    (3) ABl. L 180 vom 24. 6. 1998, S. 15.

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