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Document 31998R2658

    Verordnung (EG) Nr. 2658/98 des Rates vom 19. Januar 1998 zur Genehmigung eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über Einfuhrbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    ABl. L 336 vom 11.12.1998, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2009; Aufgehoben durch 32009R1139

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2658/oj

    Related international agreement

    31998R2658

    Verordnung (EG) Nr. 2658/98 des Rates vom 19. Januar 1998 zur Genehmigung eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über Einfuhrbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 11/12/1998 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2658/98 DES RATES vom 19. Januar 1998 zur Genehmigung eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über Einfuhrbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1) sieht eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit beider Parteien vor.

    Da Ungarn eine nach den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) Ausnahme beantragt hat, der zufolge Ungarn die Möglichkeit hätte, zusätzliche Subventionen für seine Agrarausfuhren zu gewähren, besteht die Gefahr von Störungen des Gemeinschaftsmarkts.

    Die Schutzbestimmungen des oben genannten Europa-Abkommens sind nicht präzise genug, um diese Gefahr zu bannen.

    Um dieser Gefahr zu begegnen, sollte eine Eilverfahrens-Schutzklausel vereinbart werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über Einfuhrbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    (1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus notwendige Maßnahmen entsprechend dem in Artikel 1 genannten Abkommen erlassen. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und gelten unmittelbar. Stellt ein Mitgliedstaat einen Antrag bei der Kommission, so muß diese innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags darüber beschließen.

    (2) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen der Kommission binnen drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    Artikel 4

    Die Kommission wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den ungarischen Behörden die Verfahren für die Anwendung des in Artikel 1 genannten Abkommens festzulegen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BROWN

    (1) ABl. L 347 vom 31. 12. 1993, S. 2.

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