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Document 21998D1120(02)

    Beschluß Nr. 1/98 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 20. Oktober 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra über die Modalitäten der Anwendung des Anhangs II des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

    ABl. L 311 vom 20.11.1998, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/652/oj

    21998D1120(02)

    Beschluß Nr. 1/98 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 20. Oktober 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra über die Modalitäten der Anwendung des Anhangs II des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

    Amtsblatt Nr. L 311 vom 20/11/1998 S. 0021 - 0022


    BESCHLUSS Nr. 1/98 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-ANDORRA vom 20. Oktober 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra über die Modalitäten der Anwendung des Anhangs II des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (98/652/EG)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-ANDORRA -

    gestützt auf das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß dem Beschluß Nr. 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra (2) kann für Andorra eine Ausnahmeregelung von der Anwendung der handelspolitischen Bestimmungen für Textilwaren getroffen werden. Mit diesem Beschluß wurde ein Verfahren zur vorherigen Überwachung der Einfuhr der betroffenen Waren sowie eine Beschränkung der Möglichkeiten ihrer Wiederausfuhr in die Gemeinschaft eingeführt.

    Der Beschluß Nr. 2/96 gilt gemäß seinem Artikel 4 bis zum 1. Juli 1998. Vor diesem Zeitpunkt wird der Gemischte Ausschuß unter Berücksichtigung der durch die Anwendung des Beschlusses erzielten Ergebnisse über dessen Verlängerung oder Änderung beschließen.

    Das eingeführte System hat völlig zufriedenstellend funktioniert, ohne einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verursachen. Um auch in Zukunft etwaige Verkehrsverlagerungen zu verhindern, wäre es folglich angebracht, die Geltungsdauer des mit dem Beschluß Nr. 2/96 eingeführten Systems auf unbestimmte Zeit zu verlängern.

    Bei dieser Gelegenheit ist es notwendig, Artikel 1 des genannten Beschlusses dergestalt zu ändern, daß nur die Waren der vorherigen Überwachung unterliegen, für deren Einfuhr in die Gemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen gelten -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beschluß Nr. 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr des Fürstentums Andorra der in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (*), in den Anhängen III B, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (**), und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 3060/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan (***) genannten Textilwaren sowie der Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (****) unterliegt einer vorherigen Überwachung.

    (*) ABl. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1053/98 (ABl. L 151 vom 21. 5. 1998, S. 10).

    (**) ABl. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1457/97 (ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 6).

    (***) ABl. L 326 vom 30. 12. 1995, S. 25.

    (****) ABl. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98 (ABl. L 159 vom 3. 6. 1998, S. 1)."

    2. Artikel 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Textilwaren werden die Angaben nach den in Anhang I A der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführten Textilwarenkategorien und nach Ursprungsländern gegliedert. Für die anderen Waren erfolgt die Aufgliederung der Angaben nach einzelnen Waren und nach Ursprungsländern."

    3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1996 in Kraft."

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 1998.

    Für den Gemischten Ausschuß EG-Andorra

    Der Vorsitzende

    Meritxell MATEU

    (1) ABl. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 13.

    (2) ABl. L 184 vom 24. 7. 1996, S. 41.

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