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Document 31998E0614

98/614/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 30. Oktober 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Nigeria

ABl. L 293 vom 31.10.1998, p. 77–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1999; Aufgehoben durch 399D0347

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/1998/614/oj

31998E0614

98/614/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 30. Oktober 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Nigeria

Amtsblatt Nr. L 293 vom 31/10/1998 S. 0077 - 0078


GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 30. Oktober 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Nigeria (98/614/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat die Gemeinsamen Standpunkte 95/515/GASP (1) und 95/544/GASP (2) betreffend Nigeria am 20. November 1995 bzw. 4. Dezember 1995 festgelegt.

Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunktes 95/544/GASP wurde mit dem Beschluß 97/821/GASP (3) bis zum 1. November 1998 verlängert.

Die Europäische Union mißt ihren Beziehungen zu Nigeria große Bedeutung bei in Anerkennung der regionalen und internationalen Schlüsselrolle dieses Landes, insbesondere des Beitrags zu friedenserhaltenden Maßnahmen, z. B. in Liberia und Sierra Leone, die weiterhin von der Union unterstützt werden.

Eingedenk früherer Entwicklungen, insbesondere im Jahre 1993, als freie Wahlen annulliert wurden und eine Militärregierung eingesetzt wurde, stellt die Union fest, daß die Lage in Nigeria noch immer labil ist.

Die Union erinnert an ihre Erklärung vom 18. September 1998, in der sie die jüngsten Entwicklungen in Nigeria nachdrücklich begrüßt hat.

Die Union appelliert an die Regierung von General Abubakar, das Übergangsprogramm weiter umzusetzen und seine Zusage einzuhalten, im Mai 1999 nach Abhaltung freier und fairer Wahlen die Macht einer rechenschaftspflichtigen Zivilregierung zu übergeben.

Die Union begrüßt die Freilassung der politischen Häftlinge und drängt auf rasche Klärung der verbleibenden Fälle, in denen die Entscheidung noch aussteht.

Die Union begrüßt die Zusage von General Abubakar, wirtschaftliche Reformen und zugleich auch eine Politik zur Verringerung der Armut in die Wege zu leiten, sowie seine Zusage, den Streitkräften wieder den Charakter eines Berufsheers zu verleihen und dafür Sorge zu tragen, daß die Militärs bis zum 29. Mai 1999 in ihre Kasernen zurückgekehrt sind.

Die Union ist bereit, einen konstruktiven und intensiveren politischen Dialog mit Nigeria zu führen, und wird konkrete Maßnahmen zur Unterstützung des Ablaufs der Wahlen in Nigeria erwägen.

Die 1995 beschlossenen Maßnahmen sind in Anbetracht der jetzigen Lage zu ändern -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 95/515/GASP wird vorbehaltlich Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 aufgehoben.

Artikel 2

Die folgenden Maßnahmen nach Nummer 3 des Gemeinsamen Standpunkts 95/515/GASP finden weiterhin Anwendung:

a) die Aussetzung der militärischen Zusammenarbeit,

b) die Streichung von Schulungen für alle nigerianischen Militärangehörigen, mit Ausnahme von Lehrgängen, die nicht die Förderung der Kampfbereitschaft, sondern vielmehr die verstärkte Achtung der Menschenrechte und die Vorbereitung der Militärs auf den Übergang zu der von einer Zivilregierung auszuübenden demokratischen Kontrolle der Streitkräfte zum Ziel haben, und

c) ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung, unter das Tötungswaffen und ihre Munition, Waffenplattformen, Nicht-Waffenplattformen und Hilfsausrüstungen sowie Ersatzteile, Reparaturen, die Wartung und der Transfer von Militärtechnologie fallen. Vor dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Standpunkts 95/515/GASP geschlossene Verträge bleiben hiervon unberührt.

Artikel 3

(1) Ein Dialog über Entwicklungszusammenarbeit mit Nigeria einschließlich einschlägiger Studien und Vorbereitungsmaßnahmen kann im Hinblick auf die erneute Aufnahme dieser Zusammenarbeit nach Amtseinführung einer demokratisch gewählten Zivilregierung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Entwicklungszusammenarbeit mit Nigeria kann zwischenzeitlich fortgesetzt werden, aber nur für Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sowie für Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Armutsbekämpfung und insbesondere der Deckung des Grundbedarfs der ärmsten Bevölkerungsschichten im Rahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit mit lokalen Zivilbehörden und nichtstaatlichen Organisationen.

Artikel 4

(1) Die Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts wird vom Rat überwacht, dem der Vorsitz und die Kommission regelmäßig Bericht erstatten. Der Gemeinsame Standpunkt wird spätestens zum 1. Juni 1999 unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Nigeria insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung einer demokratisch gewählten Zivilregierung überprüft.

(2) Sollte hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte oder des Demokratisierungsprozesses in Nigeria eine Verschlechterung eintreten, überprüft der Rat unverzüglich diesen Gemeinsamen Standpunkt, um weitere Maßnahmen zu erlassen.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt mit Wirkung vom 1. November 1998.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. L 298 vom 11. 12. 1995, S. 1.

(2) ABl. L 309 vom 21. 12. 1995, S. 1.

(3) ABl. L 338 vom 9. 12. 1997, S. 8.

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