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Document 31998D0518

    98/518/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDN-Paketvermittlung mit Primärmultiplexanschluß (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1610) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 232 vom 19.8.1998, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/06/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/518/oj

    31998D0518

    98/518/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDN-Paketvermittlung mit Primärmultiplexanschluß (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1610) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 232 vom 19/08/1998 S. 0014 - 0016


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für ISDN-Paketvermittlung mit Primärmultiplexanschluß (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1610) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/518/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung über Konformität (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat die Maßnahme zur Festlegung der Endeinrichtungen, die eine technische Vorschrift erfordern, erlassen und das entsprechende Bedarfsprofil definiert.

    Die diesbezueglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

    Um die Kontinuität des Marktzugangs für Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für Einrichtungen erforderlich, die durch nationale Allgemeinzulassungsverordnungen genehmigt wurden.

    Die mit dieser Entscheidung angenommene technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen.

    (2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für die technischen Merkmale, die elektrischen und mechanischen Schnittstellenanforderungen sowie für das Zugangskontrollprotokoll von Endeinrichtungen erlassen, die für den Anschluß an einen T- oder einen S- und T-Bezugspunkt geeignet und vom Hersteller oder seinem Vertreter hierfür bestimmt sind. Dieser Bezugspunkt gestattet als europaweiter ISDN-Punkt (EURO-ISDN) den Primärmultiplexanschluß an einer Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und ist für Anrufe bestimmt, die durch nachfrageabhängige paketvermittelte Basisdienste unterstützt werden.

    Artikel 2

    (1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfasst die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben c) bis f) der Richtlinie 98/13/EG gerecht wird. Die Fundstelle dieser Norm ist dem Anhang zu entnehmen.

    (2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinien 73/23/EWG (2) und 89/336/EWG (3) des Rates.

    Artikel 3

    Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen wenden nach Inkrafttreten dieser Entscheidung die im Anhang aufgeführte harmonisierte Norm auf Endeinrichtungen an, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, bzw. sorgen für deren Anwendung.

    Artikel 4

    (1) Die nationalen Allgemeinzulassungsverordnungen für Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der im Anhang aufgeführten harmonisierten Norm fallen, werden drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben.

    (2) Endeinrichtungen, die aufgrund dieser nationalen Allgemeinzulassungsverordnungen genehmigt wurden, können weiterhin auf dem nationalen Markt vertrieben und in Betrieb genommen werden.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Juni 1998

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 74 vom 12. 3. 1998, S. 1.

    (2) ABl. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

    (3) ABl. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

    ANHANG

    Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

    Der Titel der in Artikel 2 dieser Entscheidung erwähnten harmonisierten Norm lautet:

    Integrated Services Digital Network (ISDN);

    Attachment requirements for packet mode terminal equipment to connect to an ISDN using ISDN primary rate acceß

    [Diensteintegrierendes Digitalnetz (ISDN); Anschaltebedingungen für paketvermittelte Endgeräte mit ISDN-Primärmultiplexanschluß]

    ETSI

    Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

    Sekretariat

    TBR 34: Dezember 1997

    (mit Ausnahme des Vorworts)

    Zusatzinformation

    Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt.

    Die vorgenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilten Auftrags erstellt.

    Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

    Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

    650, route des Lucioles

    F-06921 Sophia Antipolis Cedex

    Europäische Kommission

    GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7)

    Rü de la Loi/Wetstraat 200

    B-1049 Brüssel

    oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Stellen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar.

    (1) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

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