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Document 21998D0724(01)

    Beschluß Nr. 2/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom 30. Juni 1998 über die Annahme der Änderungen des Protokolls Nr. 3 zu dem Europa-Abkommen gemäß dem Beschluß Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits

    ABl. L 208 vom 24.7.1998, p. 53–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/469/oj

    21998D0724(01)

    Beschluß Nr. 2/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom 30. Juni 1998 über die Annahme der Änderungen des Protokolls Nr. 3 zu dem Europa-Abkommen gemäß dem Beschluß Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1998 S. 0053 - 0053


    BESCHLUSS Nr. 2/98 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom 30. Juni 1998 über die Annahme der Änderungen des Protokolls Nr. 3 zu dem Europa-Abkommen gemäß dem Beschluß Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits (98/469/EG, EGKS, Euratom)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das am 12. Juni 1995 unterzeichnete Europa-Abkommen zu Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits, insbesondere auf die Artikel 109 und 130,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Assoziationsrat sollte gemäß Artikel 130 des Europa-Abkommens auf seiner ersten Tagung alle erforderlichen Änderungen zum Europa-Abkommen - insbesondere zu seinen Protokollen und Anhängen - annehmen, um es an die Änderungen des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen anzupassen, die der Gemischte Ausschuß zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Europa-Abkommens beschlossen hat.

    Zur Sicherstellung einer rechtlichen Kontinuität sollten die Änderungen mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des Europa-Abkommens am 1. Februar 1998 gelten -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll Nr. 3 über die Ursprungsregeln zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits wird gemäß dem im Rahmen des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Estland andererseits gefaßten Beschluß Nr. 1/97 des Gemischten Ausschusses vom 6. März 1997 (1) (und den dazugehörigen Gemeinsamen Erklärungen) geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Riigi Teataja (Estnisches Amtsblatt) veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Februar 1998.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 1998.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Vorsitzende

    R. COOK

    (1) ABl. L 111 vom 28. 4. 1997, S. 1 und Riigi Teataja (Estnisches Amtsblatt).

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