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Document 31998R1589

    Verordnung (EG) Nr. 1589/98 der Kommission vom 23. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/96 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    ABl. L 208 vom 24.7.1998, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1589/oj

    31998R1589

    Verordnung (EG) Nr. 1589/98 der Kommission vom 23. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/96 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1998 S. 0009 - 0010


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1589/98 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/96 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/97 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Durchführungsbestimmungen für einen Flächentausch sind erlassen durch die Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/98 (4). Diese Bestimmungen sollten gelockert und vereinfacht werden.

    Die Beihilfefähigkeit von Flächen, die mit Mischungen aus Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen bestellt werden, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 658/96 geregelt.

    In Finnland werden Futtererbsen aus ackerbaulichen Gründen üblicherweise in Mischung mit Getreide gesät. Da in solchen Fällen hauptsächlich Futtererbsen geerntet werden, sollten die so verwendeten Flächen als Eiweißpflanzenflächen eingestuft werden.

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 658/96 kommen bei Raps und Rübsen nur die Erzeuger für Ausgleichszahlungen in Frage, die zertifiziertes Saatgut besonderer Sorten verwenden.

    Die Erzeuger können von jetzt an neue, den Kriterien der Beihilfefähigkeit genügende Raps- und Rübsensorten verwenden. Diese Sorten sollten in das Sortenverzeichnis eingetragen werden.

    Die Verordnung (EG) Nr. 658/96 sollte deshalb geändert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 658/96 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

    "(5) Die Ausnahmen gemäß Artikel 9 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 betreffen Fälle, in denen ein Erzeuger zwingende und objektive Gründe für den Tausch nichtbeihilfefähiger gegen beihilfefähige Flächen innerhalb seines Betriebs anführen kann, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, daß diesem Tausch kein stichhaltiger Grund entgegensteht, insbesondere keine Gefährdung der Umwelt droht. Der Tausch darf auf keinen Fall eine Ausweitung der beihilfefähigen Betriebsfläche zur Folge haben. Die Mitgliedstaaten erlassen deshalb Bestimmungen, um sicherzustellen, daß ein solcher Tausch vorher angemeldet und genehmigt wird.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 31. Mai eine Aufstellung der Kriterien, die in den genehmigten Fällen zugrunde gelegt worden sind, und den Nachweis, daß dieser Tausch keine Ausweitung der beihilfefähigen Gesamtfläche zur Folge hatte."

    2. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) wird der nachstehenden Unterabsatz angefügt:

    "In Finnland wird jedoch auf Antrag des Beteiligten die für Ölsaaten vorgesehene Ausgleichszahlung gewährt, wenn Ölsaaten in Mischung mit Getreide gesät werden und der Antragsteller den zuständigen Behörden glaubhaft nachweist, daß die Mischung hauptsächlich aus Ölsaaten besteht."

    3. Anhang II wird wie folgt geändert:

    a) Die nachstehenden Sorten werden angefügt:

    "Bruno, Colstar, Corigan, Ermes, Phoenix, Renoir, VDH1460-88";

    b) das Wort "Sheyenne" wird ersetzt durch das Wort "Cheyenne".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juli 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

    (2) ABl. L 321 vom 22. 11. 1997, S. 3.

    (3) ABl. L 91 vom 12. 4. 1996, S. 46.

    (4) ABl. L 176 vom 20. 6. 1998, S. 23.

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