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Document 31998R0707

Verordnung (EG) Nr. 707/98 der Kommission vom 30. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

ABl. L 98 vom 31.3.1998, p. 11–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/707/oj

31998R0707

Verordnung (EG) Nr. 707/98 der Kommission vom 30. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

Amtsblatt Nr. L 098 vom 31/03/1998 S. 0011 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 707/98 DER KOMMISSION vom 30. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/98 (4), wurde unter Zugrundelegung der Kombinierten Nomenklatur eine Erstattungsnomenklatur für landwirtschaftliche Erzeugnisse erstellt. Zur Berechnung und Gewährung der Erstattungen sind in den Fußnoten zu Sektor 9 des Anhangs der genannten Verordnung besondere Bestimmungen vorgesehen. Für die Gewährung der Erstattungen für Erzeugnisse der KN-Codes 0401 und 0402 gelten besondere Bestimmungen, wenn es sich um Erzeugnismischungen oder Erzeugnisse mit Zusätzen handelt. Nach Kapitel 4 Anmerkung 1 der Kombinierten Nomenklatur und den Allgemeinen Erwägungspunkten des Harmoniserten Systems handelt es sich bei den Erzeugnissen der KN-Codes 0401 und 0402 weder um Mischungen noch dürfen sie andere als die angegebenen Zusätze enthalten.

Für bestimmte Erzeugnisse mit Zusätzen ist vorgesehen, daß der Milchfettgehalt unter Ausschluß der Gehalte der nicht erstattungsfähigen milchfremden Bestandteile und der zugesetzten Fettstoffe berechnet wird. Da sich aus dieser Regelung Mißverständnisse hinsichtlich der Einreihung der betreffenden Erzeugnisse ergeben können, ist sie zu streichen.

Die Erstattungen für Milcherzeugnisse mit Zuckerzusatz werden unterschiedlich berechnet. Damit die Berechnung vereinheitlicht wird und die Nomenklatur vereinfacht werden kann, sollte nur eine Berechnung vorgesehen und die Fußnote (5) in dem genannten Sektor gestrichen werden. Die übrigen Fußnoten sind deshalb anzupassen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird der Sektor 9 wie folgt geändert:

1. Die Angaben zu den KN-Codes 0401 bis 0404 werden durch die Angaben in Anhang I ersetzt.

2. Die Fußnoten werden durch die Fußnoten in Anhang II ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 1998 und betrifft die ab diesem Datum gestellten Lizenzanträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3) ABl. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.

(4) ABl. L 55 vom 25. 2. 1998, S. 1.

ANHANG I

9. Milch und Milcherzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Fußnoten

(1) Eine Erstattung wird nicht gewährt für eine Mischung dieser Unterposition, die milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 enthält.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind.

(2) Bei der Berechnung der Erstattung für eine Mischung dieser Unterposition, die milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 enthält, bleiben die vorstehenden Bestandteile unberücksichtigt.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile und/oder Molke, Laktose und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind, und trägt gegebenenfalls folgende Gehalte ein:

- den tatsächlichen Gehalt der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Laktose, aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg des Enderzeugnisses sowie

- den Laktosegehalt der zugesetzten Molke.

(3) Wurden dem Erzeugnis vor oder bei der Herstellung Kasein oder Kaseinat zugesetzt, wird keine Erstattung gewährt.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Kasein und/oder Kaseinate zugesetzt sind.

(4) Die je 100 kg des Enderzeugnisses dieser Unterposition zu gewährende Erstattung ergibt sich aus der Summe folgender Werte:

a) angegebener Betrag, multipliziert mit dem Gewicht des Milchbestandteils.

Im Fall des Zusatzes von Molke, Laktose, aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 wird jedoch der angegebene Betrag mit dem Gewicht des Milchfettbestandteils, die vorstehenden Bestandteile ausgenommen, multipliziert;

b) nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1466/95 der Kommission (ABl. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22) berechneter Wert.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind, und trägt gegebenenfalls folgende Gehalte ein:

- den tatsächlichen Gehalt der Zusätze von Molke, Laktose, aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg des Enderzeugnisses sowie

- den Laktosegehalt der zugesetzten Molke.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 707/98 wird gestrichen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 823/96 wird gestrichen (ABl. L 111 vom 4. 5. 1996. S. 9).

(7) Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt

(8) Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an:

- den Gewichtsanteil des Magermilchpulvers,

- ob Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind, und trägt gegebenenfalls folgende Gehalte ein (je 100 kg des Enderzeugnisses):

- den tatsächlichen Gehalt der Zusätze von Molke, Laktose, aus Molke gewonnenen Erzeugnissen, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3054 je 100 kg des Enderzeugnisses

sowie

- den Laktosegehalt der zugesetzten Molke je 100 kg des Enderzeugnisses.

(9) Als Spezialfuttermittel gilt Mischfuttermittel, das Magermilchpulver sowie Fischmehl und/oder über 9 g Eisen und/oder über 1,2 g Kupfer je 100 kg Erzeugnis enthält.

(10) Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Erzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die vorstehenden Bestandteile unter Ausschluß von Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob milchfremde Bestandteile, Molke, Laktose, aus Molke gewonnene Erzeugnisse, Kasein, Kaseinat, Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der tatsächliche Gehalt der vorstehenden Zusätze (gegebenenfalls des Gehalts an Molkenbutter) je 100 kg Enderzeugnis ist.

(11) Für gefrostete eingedickte Kondensmilch gilt die den Unterpositionen 0402 91 und 0402 99 entsprechende Erstattung.

(12) Für gefrorene Erzeugnisse der KN-Codes 0403 90 11 bis 0403 90 39 gelten die den KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 69 entsprechenden Erstattungen.

(13) Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile, so bleibt deren Gehalt bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob milchfremde Bestandteile zugesetzt sind und welches ihr tatsächlicher Gehalt je 100 kg Enderzeugnis ist.

(14) Enthält das Erzeugnis andere milchfremde Bestandteile als als Saccharose, so bleibt deren Gehalt bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Die je 100 kg des unter diese Unterposition fallenden Erzeugnisses zu gewährende Erstattung ergibt sich aus der Summe folgender Werte:

a) angegebener Betrag, multipliziert mit dem Gewicht des Milchbestandteils je 100 kg des Enderzeugnisses;

b) nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1466/95 der Kommission (ABl. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22) berechneter Wert.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den tatsächlichen Gehalt der Zusätze von Saccharose und/oder anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg Enderzeugnis an.

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