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Document 31998D0204

    98/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 78 vom 16.3.1998, p. 1–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/204/oj

    31998D0204

    98/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 078 vom 16/03/1998 S. 0001 - 0029


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/204/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93,

    gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf die Artikel 61 und 62,

    nach Aufforderung der Betroffenen gemäß der obengenannten Artikel, ihre Stellungnahmen abzugeben (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. EINFÜHRUNG

    Die GAN ist eine öffentliche Finanzgruppe aus dem Banken- und Versicherungssektor, die infolge von Verlusten im Immobilienbereich und in der Versicherungstätigkeit seit 1993 in erhebliche Schwierigkeiten geraten ist. Dies hatte den französischen Staat 1995 zu der Entscheidung veranlaßt, der GAN eine Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung durch Wertpapiereinlagen in Höhe von 2,86 Milliarden Französischen Francs (FRF) zu gewähren.

    Nachdem die Kommission den Umstrukturierungsplan der GAN und ihrer Tochtergesellschaft UIC und den von der Beratungsbank der Obersten Finanzbehörde (Morgan Stanley) erstellten Wirtschaftsprüfungsbericht geprüft hatte, entschied sie am 18. September 1996, diesen Vorgang als eine nicht notifizierte staatliche Beihilfe (Beihilfe NN 43/96) anzusehen und diese unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß der ihr vorgelegte Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wird. Dieser Plan sah insbesondere die mehrheitliche Abtretung des Kapitals der CIC-Bankengruppe vor, um so die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit zu ermöglichen und die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe zu minimieren.

    Mit Schreiben vom 28. Februar 1997 und 3. März 1997 teilten die französischen Behörden mit, daß die genehmigten Beihilfen insbesondere wegen der Verschlechterung der Finanzlage der Gruppe bei der Finanzierungstätigkeit im Immobilienbereich und wegen des Scheiterns des Privatisierungsverfahrens der CIC-Gruppe nicht ausreichend waren und notifizierten demzufolge zusätzliche Beihilfen in Höhe von etwa 20 Mrd. FRF.

    Am 12. März 1997 beschloß die Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag aufgrund der Kapitalerhöhung von 2,86 Mrd. FRF im Jahr 1995 erneut einzuleiten sowie das gleiche Verfahren wegen der neuen notifizierten Beihilfemaßnahmen, d. h. eine Kapitalerhöhung von 11 Mrd. FRF im Jahr 1997 und die Verpflichtung des Staates zur Übernahme der GAN-Verluste in einer geschätzten Höhe von 9 Mrd. FRF, einzuleiten. Die Entscheidung der Kommission wurde den französischen Behörden mit Schreiben vom 8. April 1997 (SG(97) D/2644) mitgeteilt.

    Zur eingehenden Analyse der von den französischen Behörden übermittelten Dokumente über die Situation der GAN-Gruppe, ihren Umstrukturierungsplan und insbesondere ihre Lebensfähigkeit hat die Kommission die Hilfe einer international renommierten Geschäftsbank als Berater in Anspruch genommen.

    Im Rahmen dieses Verfahrens haben die französischen Behörden voll mit der Kommission zusammengearbeitet und alle angeforderten Informationen bereitgestellt. Mit Schreiben vom 18. Juli 1997 hat der französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie die Kommission von den Verpflichtungen der Regierung gegenüber der GAN-Gruppe unterrichtet. Von anderen betroffenen Seiten wurde innerhalb der Fristen dieses Verfahrens keine schriftliche Stellungnahme vorgelegt.

    2. DIE GAN-GRUPPE UND DIE GRÜNDE IHRER INSOLVENZ

    Die GAN ist eine börsennotierte Finanzgruppe, die vom Staat (der mehr als 80 % des Kapitals der Société Centrale du GAN, der Holding der Gruppe, hält) kontrolliert wird und im Versicherungs- und Banksektor tätig ist. Im Versicherungswesen nimmt die GAN in Frankreich mit einem Umsatz von rund 53,5 Mrd. FRF im Jahr 1996 hinter den privaten Gruppen AXA-UAP und AGF den fünften Platz ein. Die anderen Hauptkonkurrenten sind die private Gruppe Victoire und die Versicherungen auf Gegenseitigkeit. Der Anteil der GAN am französischen Versicherungsmarkt liegt bei etwa 5 %. Die GAN kontrolliert zu 93 % die Bankengruppe CIC, ein Netz von 10 Regionalbanken, die mit einer Bilanzsumme von über 600 Mrd. FRF und einem Banknettoerlös von etwa 17 Mrd. im Jahr 1996 innerhalb des Dachverbandes der französischen Banken den fünften Platz einnahm (2). Die CIC-Gruppe, die besonders in der Finanzierung von KMU tätig ist, war über ihre Tochterfirma UIC, die später an die GAN übertragen wurde, auch im Immobiliensektor präsent. Heute wird die UIC zu 97 % von der Société Centrale du GAN kontrolliert. Gleichzeitig besitzt die Gruppe Beteiligungen in der Industrie.

    Die GAN-Gruppe beschäftigt im Versicherungssektor 9 600 Personen in Frankreich (davon 5 150 Verwaltungskräfte, 2 450 festangestellte Akquisiteure und 2 000 freie Vertreter), 4 100 Personen im Ausland, 21 350 Personen in der Bankgruppe CIC und 560 Personen in der UIC.

    Die Tätigkeit der GAN erstreckt sich auf den gesamten Versicherungsbereich einschließlich Schadenversicherung (sowohl Firmen- als auch Privatkunden), Lebensversicherung und Kapitalsparen. Die verschiedenen Versicherungsgesellschaften sind in der Holding GAN SA zusammengefaßt. Das Vertriebsnetz für die Produkte besteht aus Maklern, Vertretern und der SOCAPI. Als Gemeinschaftsunternehmen (50/50) der GAN und der Bankengruppe CIC nutzt die SOCAPI das Bankennetz der CIC-Gruppe für den Vertrieb der Lebensversicherungsprodukte. Obwohl die gemeinsame Bank- und Versicherungstätigkeit sowohl unter Banken- als auch unter Versicherungsgruppen sehr verbreitet ist, ist die GAN nahezu der einzige französische Versicherer, der eine Bankengruppe kontrolliert (3), während der umgekehrte Fall, d h. die Kontrolle von Versicherungsunternehmen durch Banken, viel häufiger zu verzeichnen ist.

    Die GAN ist auch im Ausland präsent (vor allem in Großbritannien, aber auch in Italien, Spanien, Portugal, Deutschland, der Schweiz, Marokko, den USA und Kanada), wo sie etwa 25 % ihres Umsatzes erzielt.

    Die Schwierigkeiten der GAN liegen sowohl im Bank- als auch im Versicherungsbereich. Das Bankgeschäft wurde durch die Krise im Immobiliensektor und die Verschlechterung der Finanzlage der KMU stark in Mitleidenschaft gezogen; die Schadenversicherung bekam die Auswirkungen der beim Konjunkturumschwung eingeleiteten aggressiven Expansionsstrategie zu spüren. 1993 war die GAN aufgrund fragwürdiger Forderungen und Vermögenswerte in Verbindung mit Immobilienprojekten, an denen die CIC-Bankengruppe über die UIC-Tochtergesellschaft und das spezialisierte Unternehmen SOFAL in Höhe von etwa 19 Mrd. FRF beteiligt war, gezwungen einzuschreiten, um die UIC aus dem Konsolidierungskreis der CIC herauszunehmen, damit sie die bankenrechtlich vorgeschriebenen Verpflichtungen einhalten konnte. Anschließend konnte die Wertverschlechterung dieser Forderungen auch von der GAN nicht mehr getragen waren, die, um ihre Bilanz von diesen Risiken zu entlasten, zwei Auffangstrukturen (Parixel und Bâticrédit) bilden mußte. Da die GAN-Gruppe jedoch Bürge und Finanzierungsquelle der Auffangstrukturen war, waren die mit diesen Strukturen verbundenen Risiken nicht geregelt, sondern in der Hoffnung, daß die Verluste dieser Strukturen durch die Gewinne der Gruppe ausgeglichen werden könnten, lediglich zeitlich verschoben und auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt worden. Durch unzulängliche Ergebnisse im Versicherungsbereich konnte die GAN das Defizit im Immobilienbereich nicht kompensieren und mußte die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen, der beschloß, 1995 ELF- und CIC-Wertpapiere in Höhe von 2,86 Milliarden und 1997 weitere Hilfen in Höhe von etwa 20 Milliarden einzubringen. Durch die staatliche Unterstützung konnte die GAN damit ihre Verluste konsolidiert im Jahr 1995 auf 1,8 Milliarden und im Jahr 1996 auf 5,7 Mrd. FRF begrenzen.

    Die Schwierigkeiten der GAN und insbesondere ihrer Banktochter UIC stehen im Zusammenhang mit der durch übermäßige Spekulationen am Ende der 80er Jahre aufgetretenen Krise im französischen Immobiliensektor, von der mehrere, insbesondere öffentliche Kreditinstitute in unterschiedlichem Maß betroffen waren. Kreditinstitute, die oben auf der Spekulationswelle schwammen, Finanzinstitute des Immobiliensektors sowie diejenigen Einrichtungen, die sich zu spät auf den Marktumschwung eingestellt hatten, erlitten so sehr hohe Verluste. Einige, vor allem öffentliche Institute, wie Crédit Lyonnais, Comptoir des Entrepreneurs, Crédit Foncier, die Société Marseillaise de Crédit und die GAN konnten die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen. Andere, wie die Gruppen Suez und Paribas, mußten drastische Umstrukturierungen vornehmen. Einrichtungen wie die BRED konnten den gemeinsamen Garantiefonds der Volksbanken nutzen. Gegen andere Einrichtungen, wie die Banken La Hénin und Pallas Stern, wurden Konkursverfahren eingeleitet.

    Der französische Versicherungssektor befindet sich infolge des Übergangs zu einem stärker wettbewerbsorientierten System in einem tiefen Umbruch, der 1989 mit der Reform des Versicherungsgesetzes eingeleitet wurde. Da sich die Erträge demzufolge verringerten und keine Strukturanpassung auf Unternehmens- und Sektorebene erfolgte, ging die Rentabilität drastisch zurück. Im Zeitraum 1984 bis 1994 sank die Eigenmittelrentabilität in der Schadenversicherung von 14 % auf 0,4 % und in der Lebensversicherung von 18 % auf 8,9 %. Das Schadenversicherungsgeschäft war zu Beginn der neunziger Jahre durch Einbrüche in den Zweigen "Unternehmen" und "Kraftfahrzeuge" gekennzeichnet, die mit einem starken Anstieg der Schadenhäufigkeit und der Reparaturkosten einhergingen.

    In der Schadenversicherung muß die GAN heute für eine ungeeignete Entwicklungspolitik zahlen, deren Ziel im Erwerb von Marktanteilen um jeden Preis bestand, was zur Übernahme übermäßiger Risiken geführt hat. Die Versicherungen auf Gegenseitigkeit und private Gruppen wie die AXA waren weniger betroffen, da sie sich in geringerem Maße auf Immobilienspekulationen eingelassen hatten und über ein wirksameres System zur Kontrolle der Schadenhäufigkeit verfügten.

    In der folgenden Tabelle sind die seit 1992 bei der GAN aufgetretenen Verluste laut den Angaben der französischen Behörden aufgeführt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die starke Verschlechterung der Finanzlage der GAN in jüngster Zeit ergibt sich aus den Wirtschaftsprüfungen, die bei den Immobilientöchtern der Gruppe durchgeführt wurden. Nach Auskunft der französischen Behörden hat die GAN Mitte 1996 ihrem Aktionär neue Prognosen für 1996 übermittelt, die eine deutliche Verschlechterung auswiesen, so daß die Aussichten für ein ausgeglichenes Ergebnis im Jahre 1996 endgültig in Frage gestellt wurden. Insbesondere rechnete die GAN mit weiteren Verlusten bei der UIC, während die Ergebnisse im Versicherungsbereich niedriger ausfielen als vorgesehen. Angesichts des Tempos dieser Verschlechterung und der besorgniserregenden Prognosen für 1996 beschloß der Staat, seine Genehmigung des Halbjahresabschlusses für 1996 von einer umfassenden Wirtschaftsprüfung im Immobilienbereich noch vor Feststellung des Jahresabschlusses 1996 abhängig zu machen. Die vollständige erneute Überprüfung der Situation der UIC-Tochtergesellschaft und der Auffangstrukturen hat einen zusätzlichen Rückstellungsbedarf von etwa 14 Mrd. FRF ergeben und den Staat veranlaßt, die GAN ein zweites Mal mit einem Beihilfepaket von 20 Milliarden zu unterstützen.

    3. BEWERTUNG DES BEIHILFEGEHALTS DER UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE GAN

    Wie in ihrer Mitteilung über öffentliche Unternehmen dargelegt, wendet die Kommission bei der Bewertung staatlicher Hilfsmaßnahmen im allgemeinen den Grundsatz des "marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors" an (4). In dieser Mitteilung wird festgestellt, daß eine Beihilfe dann vorliegt, wenn ein vergleichbarer privater Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen den entsprechenden geschäftlichen Vorgang nicht getätigt hätte. Bei Beteiligungen der öffentlichen Hand am Geschäftskapital eines Unternehmens wird davon ausgegangen, daß ein privater Investor eine solche Operation nicht vorgenommen hätte - und somit eine mutmaßliche Beihilfe vorliegt -, wenn die Finanzlage des Unternehmens eine Rückkehr zu einer normalen Rendite des investierten Kapitals (in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erwarten läßt (5). Bei der Gewährung öffentlicher Bürgschaften wird eine staatliche Beihilfe dann vermutet, wenn die Bürgschaft kostenlos gewährt wird oder wenn die Kosten angesichts der besonders hohen oder langanhaltenden Risiken einer solchen Operation nicht für ausreichend gehalten werden.

    Die Maßnahmen, die Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten können, sind die nicht notifizierte Kapitalerhöhung um 2,86 Mrd. FRF im Jahr 1995 durch ELF- und CIC-Wertpapiereinlagen sowie die kürzlich notifizierten Maßnahmen in einer Gesamthöhe von 20 Mrd. FRF.

    Bei der erstgenannten Transaktion in Höhe von 2,86 Milliarden brachte der Staat 5 327 509 Aktien von Elf Aquitaine (d. h. etwa 2 % seines Kapitalanteils), 2 041 428 Aktien der Compagnie Financière de CIC et de l'Union Européenne (d. h. etwa 7,13 % seines Kapitalanteils) und 1 125 724 Stimmrechtsscheine der Compagnie Financière de CIC et de l'Union Européenne (d. h. etwa 7,13 % seiner Stimmrechte) gegen eine Erhöhung der Beteiligung des Staates an der GAN um 10 829 505 Aktien der Société Centrale du GAN ein, was einem Kapitalanteil von 18,93 % nach Abschluß der Transaktion entspricht.

    Die zweite Transaktion in einer Höhe von 20 Mrd. FRF setzt sich wie folgt zusammen:

    a) 11 Milliarden Kapitalausstattung, um die Eigenmittel der UIC nach den Verlusten von 1996 wieder aufzufuellen und den Versicherungsgesellschaften eine vorschriftsgemäße Finanzstruktur zu verleihen. Davon entfallen 7,1 Milliarden auf die UIC und 3,9 Milliarden auf die Versicherungsgesellschaften;

    b) Verpflichtung des Staates zur Übernahme der auf 9 Mrd. FRF geschätzten Verluste, die sich für die GAN aus der Erfuellung der Bürgschaften ergeben, die sie im Rahmen des Umstrukturierungsplanes für die der 1994 gegründeten Immobilienauffanggesellschaft Bâticrédit Finance et Cie ausgereichten Darlehen gewähren muß.

    3.1. Bewertung der alten Beihilfe

    Am 18. September 1996 kam die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluß, daß die Kapitalerhöhung um 2,86 Milliarden eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, daß sie jedoch, obwohl die Beihilfe nicht notifiziert wurde, nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

    Die Analyse des Umstrukturierungsplans ließ nicht die Erwartung einer Rendite in einer Höhe zu, aus der hätte geschlossen werden können, daß der Staat wie ein privater Investor gehandelt habe. Der Geschäftsplan sah vor, daß die GAN nach Verlusten in Höhe von 1 785 Mio. FRF im Jahr 1995 in den Jahren 1996 und 1997 Gewinne in Höhe von 120 Millionen bzw. 1 574 Mio. FRF erzielen würde. Selbst unter Zugrundelegung der Annahmen des Geschäftsplans war offenkundig, daß die künftigen Gewinne nicht ausreichen würden, den Anfangsverlust und die Ertragsausfälle in den ersten Jahren nach der Investition weder absolut noch aktualisiert mit einer ausreichenden internen Rendite von veranschlagten 12 % auszugleichen (6). Für den darauffolgenden Zeitraum war es unter Zugrundelegung der von der GAN prognostizierten Rendite von annähernd 12 % ebenfalls offenkundig, daß die GAN nicht in der Lage sein würde, ausreichende zusätzliche Gewinne zu erwirtschaften, um die vorherigen Verluste auszugleichen und gleichzeitig dem Staat als Aktionär zu einer angemessenen Rendite zu verhelfen. Die Kommission hat auch festgestellt, daß der Staat der einzige Aktionär der GAN ist, der sich an der Operation beteiligte, während die anderen Aktionäre (vor allem Börsenaktionäre und ausländische Aktionäre) beschlossen hatten, sich nicht zu beteiligen.

    Im Rahmen dieses Verfahrens haben die französischen Behörden keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Schlußfolgerung zulassen. Die seinerzeitige Schlußfolgerung der Kommission über den Beihilfecharakter der Kapitalerhöhung von 2,86 Mrd. FRF bleibt folglich voll und ganz gültig.

    3.2. Bewertung der neuen Beihilfemaßnahmen

    Zu den neuen öffentlichen Maßnahmen zugunsten der GAN-Gruppe, die aus Kapitalerhöhungen von etwa 11 Mrd. FRF und einer auf etwa 9 Milliarden geschätzten staatlichen Bürgschaft bestehen, haben die französischen Behörden angegeben, daß diese Maßnahmen nach der neuen vollständigen Überprüfung der Lage der UIC-Tochtergesellschaft und der Auffangstrukturen notwendig wurden, die einen Rückstellungsbedarf von etwa 14 Mrd. FRF ergeben hat, wodurch die Gruppe, und insbesondere einige ihrer Gesellschaften, in eine Situation geraten ist, die mit den für sie geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften und Rechtsvorschriften nicht vereinbar ist.

    Diese Ergebnisse zeigen vor allem:

    - den Verfall des Immobilienmarktes sowie deutlich höhere Kosten als vorgesehen für den Vermögenserwerb;

    - eine Änderung der Perspektiven, die sich in einer raschen Abtretung des Immobilienvermögens äußern, dessen Buchwerte auf der Grundlage der Verkehrswerte unter Berücksichtigung der von den Marktbeteiligten geforderten Rendite neu bewertet wurden;

    - Änderungen von Buchhaltungsmethoden und ihrer Anwendungsmodalitäten mit dem Ziel, die künftigen Kosten für vorübergehende Übertragungen sowie sämtliche Honorare, Verwaltungs-, Vertriebs- und Liquidationskosten und sonstige künftige Belastungen unmittelbar bei der UIC zu verbuchen.

    So belaufen sich die Rückstellungen der UIC, die sich unter den drei obengenannten Gesichtspunkten ergeben, auf 5,4 Mrd. FRF, zu denen die nach den alten Buchhaltungsmethoden berechneten Verluste aus dem Geschäftsjahr 1996, d. h. etwa 2,5 Mrd. FRF, kommen, so daß sich die UIC in einer negativen Nettosituation befindet. Die Kosten für die Auffangstrukturen dürften sich noch einmal auf nahezu 6 Mrd. FRF belaufen.

    Angesichts einer derartigen Verschlechterung wird die staatliche Intervention eine Verringerung der Nettoverbindlichkeiten der UIC und der Auffangstrukturen um mehr als die Hälfte von 26,1 Milliarden im Jahr 1995 auf 11,4 Milliarden im Jahr 1996, von denen 7,7 Milliarden als ungewisse Verbindlichkeiten einzustufen sind, für die zu 74,7 % Rückstellungen gebildet wurden, ermöglichen. Die Rückstellungsrate für die Immobilienverbindlichkeiten wird sich auf 69,2 % brutto und auf 73,4 % bei den ungewissen Verbindlichkeiten belaufen.

    Diese Maßnahmen sind Bestandteil eines globalen Umstrukturierungsplans der GAN, der im übrigen die Verpflichtungen bestätigt, die bereits im Rahmen des durch die Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. September 1996 gebilligten Sanierungsplans eingegangen wurden. Vorrangiges Ziel der von der Regierung getroffenen Maßnahmen ist die baldige Abtretung des Versicherungsgeschäfts der GAN SA, der Bankengruppe CIC sowie der UIC.

    Mehrere Faktoren deuten darauf hin, daß es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt. Zunächst sei bemerkt, daß diese Maßnahmen von den französischen Behörden als staatliche Beihilfen notifiziert wurden. Zweitens ist festzustellen, daß der Staat höchstwahrscheinlich ohne die Zustimmung der anderen Aktionäre handelt. Außerdem zeigt der von den französischen Behörden vorgelegte Umstrukturierungsplan, daß der Staat nicht in der Lage sein wird, das eingesetzte Kapital voll zurückzuzahlen und eine dem Risiko angemessene Rendite aus einer Intervention zu erzielen. Demzufolge sind diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen.

    Die Kommission stellt weiterhin fest, daß die dem Staat erwachsenden Kosten für die Rettungsaktion geringer ausgefallen wären, wenn eine gründliche Analyse, wie sie kürzlich durchgeführt wurde, früher in Angriff genommen worden wäre. Angesichts des zyklischen Abschwungs des Geschäfts hätte jeder private Investor rascher und frühzeitiger gehandelt, um die obengenannten Risiken zu begrenzen, und nicht mehrere Jahre gewartet, wie es die französischen Behörden getan haben. Dies wird durch den Kursverfall der GAN-Aktie (von etwa 280 FRF Anfang 1995 auf etwa 100 FRF Ende Januar 1997) im Laufe der letzten 25 Monate vor der Ankündigung der letzten staatlichen Beihilfe bestätigt.

    Die notifizierten Beihilfemaßnahmen wurden für das Überleben der GAN erforderlich, nachdem der 1995 aufgestellte und 1996 verstärkte Sanierungsplan gescheitert war. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die GAN auf der Grundlage dieses Plans 1996 Gewinne in Höhe von 120 Millionen und 1997 in Höhe von 1 574 Millionen hätte erwirtschaften müssen. Ohne staatliche Unterstützung werden die Verluste 1996 bei etwa 15 Mrd. FRF liegen, so daß die Gruppe in eine negative Nettosituation gerät. Die Unterstützung durch den Staat wird es der GAN ermöglichen, ihre Verluste für 1996 auf etwa 5,7 Milliarden zu begrenzen. Somit belaufen sich die Verluste seit 1992 auf etwa 35 Milliarden, davon 27 Milliarden allein bei der UIC, ihrer Tochtergesellschaft für Bauträgerfinanzierungen.

    Die französischen Behörden haben das Scheitern des Plans mit den Wirtschaftsprüfungen des Immobilienvermögens im Jahr 1996 erklärt, die eine viel schlechtere Finanzsituation als die früheren Gutachten ergaben. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß die Ursachen für dieses Scheitern auch darin zu suchen sind, daß die Kerngeschäfte der GAN, insbesondere der Versicherungsbereich, schlechtere Ergebnisse als erwartet erbracht haben, so daß die GAN Verluste und Kosten aus der vorübergehenden Immobilienübertragung nicht ausgleichen konnte. Außerdem wurde das Scheitern des ersten Umstrukturierungsplans sicher auch durch die Aufgabe der CIC-Privatisierung beschleunigt, durch die der GAN die für ihre Umstrukturierung erforderlichen liquiden Mittel verlorengingen.

    Die Privatisierung der CIC wurde 1996 beschlossen, um den Plan von 1995 zu unterstützen, der von der Geschäftsbank Morgan Stanley für ehrgeizig gehalten wurde, da er keine Lösung der Finanzprobleme innerhalb der Gruppe ermöglichte. Die Aufgabe der Privatisierung der CIC, die eine Nichteinhaltung einer Entscheidung der Kommission darstellt, ist um so schwerwiegender als sie nicht aus unvermeidlichen technischen Gründen, sondern laut der französischen Regierung aufgrund von Widerständen politischer Art erfolgte, obwohl ein festes Angebot, dessen Annehmbarkeit von der französischen Privatisierungskommission bestätigt wurde, bereits vorlag.

    Da das Scheitern des ersten Sanierungsplans nicht auf äußere Elemente, sondern insbesondere auf die Wertminderung des Immobilienvermögens, auf ungünstigere Ergebnisse der Kerngeschäfte der GAN-Gruppe als erwartet sowie auf das Scheitern der Privatisierung der CIC zurückzuführen ist, besteht Grund zu der Annahme, daß die Analyse der Gründe für die Schwachpunkte der GAN-Gruppe nicht gründlich und rechtzeitig genug vorgenommen wurde. Da sich der Staat nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor verhalten hat, sind seine Interventionen zugunsten der GAN folglich als staatliche Beihilfen anzusehen.

    Bei der Bewertung der Beihilfenhöhe ist zunächst zu berücksichtigen, daß es Ziel der Kapitalaufstockung war, Verluste zu decken und die zur Einhaltung der bank- und versicherungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Eigenmittel zu sichern. Damit sind die 11 Milliarden Kapitalerhöhung in voller Höhe als staatliche Beihilfe anzusehen.

    Hinsichtlich der Bürgschaft ist die Bewertung des Beihilfegehaltes problematisch, da die Zahl von 9 Milliarden lediglich eine Schätzung der vom Staat letztendlich zu tragenden Kosten darstellt. Im Prinzip dürfte die aus den jüngsten Wirtschaftsprüfungen stammende Schätzung von 9 Milliarden nicht überschritten werden, da der zur Bewertung der Höhe der Bürgschaft verwendete Ansatz von der Annahme einer raschen Abtretung der Vermögensgegenstände und der Berücksichtigung aller anderen Kosten, einschließlich der Kosten für die vorübergehende Übertragung, ausgeht. Da die zu verwaltenden Vermögenswerte jedoch besonders hoch, zahlreich und komplex sind, ist besondere Vorsicht geboten, um so mehr als die Wirtschaftsprüfungen in der Vergangenheit den Bedarf der tatsächlich erforderlichen Rückstellungen stets zu niedrig angesetzt hatten. Diese Vorsicht ist durch den Umfang der Vermögenswerte gerechtfertigt, die von der Bürgschaft potentiell nicht abgedeckt werden: Obwohl die Rückstellungsrate für die Vermögenswerte 1996 auf 77,5 % erhöht wurde, weisen die Auffangstrukturen zum 31. März 1997 für 3,6 Milliarden keine Rückstellungen auf. Eine weitere Begründung für diese Vorsicht ist die deutlich niedrigere buchmäßige Bewertung der von anderen Einrichtungen kürzlich auf den Markt gebrachten Vermögenswerte im Vergleich zu den von der GAN angesetzten Werten, aber auch die Tatsache, daß eine längere Frist für den Verkauf der Vermögenswerte als vorgesehen zu zusätzlichen Kosten für die vorübergehende Übertragung führen könnte. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, daß der Plan die vollständige Abtretung der Vermögenswerte innerhalb eines maximalen Zeitraums von zwei Jahren vorsieht und daß bis zu diesem Zeitpunkt die Übertragungskosten durch Rückstellungen abgedeckt sind. Eine zusätzliche Abtretungsfrist könnte sich jedoch als sehr teuer erweisen, da sich die Nettoübertragungskosten 1996 auf etwa 1,4 Mrd. FRF beliefen. Außerdem wäre nachzuweisen, daß sich für bestimmte Güter tatsächlich potentielle Übernehmer finden lassen. Eine pauschale Rückstellung von 500 Millionen wurde in dieser Hinsicht vorgesehen, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG jedoch nicht bestätigt, die die Ansicht vertrat, daß eine solche Bewertung eine eingehende Analyse erforderlich gemacht hätte.

    Im Rahmen des Verfahrens hat sich auch ergeben, daß sich die Verpflichtung des Staates gegenüber der GAN ebenfalls auf den etwaigen künftigen Eigenmittelbedarf der UIC zur Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften bezieht. Die Modalitäten der diesbezüglichen staatlichen Intervention sind noch nicht festgelegt, auch die Intervention selbst ist noch offen. Auf der Grundlage der von den französischen Behörden bereitgestellten Informationen ist die Kommission der Auffassung, daß diese Intervention die staatlichen Nettobeihilfen zugunsten der GAN nicht notwendigerweise erhöht, allerdings eine vorsichtige Verhaltensweise rechtfertigt.

    Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß der durchschnittliche Wert der Verpflichtungen des Staates gegenüber der GAN zwar mit 9 Milliarden beziffert werden kann, die verbleibenden größeren Risiken jedoch die Anwendung einer Schwankungsbreite von ± 10 % auf die Höhe dieser Bewertung rechtfertigen. Folglich legt die Kommission die maximale staatliche Beihilfe aus den Verpflichtungen des Staates gegenüber der GAN-Gruppe auf 9,9 Milliarden fest.

    3.3. Kosten der alternativen Lösungen

    Vor der eingehenden Prüfung des Umstrukturierungsplans der GAN und der Prüfung, ob die betreffenden Beihilfen eine Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens bewirken, muß zunächst die Frage der Kosten der staatlichen Intervention für andere Lösungen behandelt werden. Diese Frage hat zwei Aspekte. Zunächst ist zu bewerten, ob die vom Staat gewählte Lösung gegenüber allen anderen Lösungen, einschließlich der Nichtintervention, absolut gesehen die kostengünstigere Lösung ist. Ist dies der Fall, würde daraus gefolgert werden können, daß der Staat wie ein privater Investor gehandelt hat. Zweitens ist zu ermitteln, ob die gewählte Lösung gegenüber allen anderen Sanierungslösungen unter dem Gesichtspunkt am kostengünstigsten ist, daß die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung absolut erforderliche Minimum beschränkt wurde. Der erste Aspekt bezieht sich auf den Charakter der Beihilfe des Vorgangs, der zweite auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

    Die französischen Behörden haben trotz der Notifizierung der Maßnahmen als staatliche Beihilfen geltend gemacht, daß diese Maßnahmen absolut gesehen für den französischen Staat die kostengünstigste Lösung darstellen. Folglich ist hier der erste Aspekt, d. h. die Kostenfrage der alternativen Lösungen, zu untersuchen. Der zweite Aspekt wird im Rahmen der Untersuchung der Vereinbarkeit analysiert.

    Den französischen Behörden zufolge besteht die Alternative entweder in einer Sanierung der Finanzstrukturen der GAN, die die angekündigte Kapitalaufstockung und die Bürgschaft erforderlich machen, aber auch eine rasche Abtretung ermöglichen würde, oder in der Fortsetzung des gegenwärtigen Prozesses, der unvermeidlich zu einer für den Staat kostspieligen Liquidation führen würde, der dafür die gesamten Kosten zu übernehmen hätte. Die Liquidierung der UIC kann nicht in Betracht gezogen werden, da dadurch die übrige Gruppe in Mitleidenschaft gezogen und so wesentlich höhere finanzielle und soziale Kosten als durch den Umstrukturierungsplan entstehen würden, denen sich der Staat nicht entziehen könnte. Die französischen Behörden haben geltend gemacht, daß die UIC weiterhin über Finanzmittel in Höhe von 23 Mrd. FRF verfügt, von denen 1,5 Milliarden auf öffentliche Einlagen, 15 Milliarden auf Marktfinanzierungen und 6,25 Milliarden auf Finanzierungen durch die CIC entfallen. In ihrer Eigenschaft als Referenzaktionär der UIC wäre die GAN gemäß Artikel 52 des französischen Bankgesetzes verpflichtet gewesen, die UIC in dem sich als notwendig erweisenden Maß auch über ihre Beteiligung am UIC-Kapital hinaus zu unterstützen. Folglich hätte die GAN die gesamten auf 12 Milliarden geschätzten Verluste der UIC übernehmen müssen, von denen 6,5 Milliarden auf Unterkapitalisierung, 4,2 Milliarden auf zusätzliche Wertverluste und 1,3 Milliarden auf Strafen für vorgezogene Fälligkeiten von Verbindlichkeiten entfallen. Eine derartige Entwicklung hätte zum Zusammenbruch der GAN geführt.

    Den französischen Behörden zufolge hätte die CIC durch die Insolvenz der GAN für ihre gesamten Forderungen an die GAN-Gruppe, die sich auf 12,5 Milliarden belaufen, Rückstellungen bilden müssen. Außerdem hätte die CIC von den anderen Gläubigern der UIC und den Gerichten der mißbräuchlichen Unterstützung dieser Gesellschaft bezichtigt werden können. Dies hätte zur Liquidation der CIC und damit angesichts des Umfangs der Kundeneinlagen (Ende 1996 über 287 Milliarden) und der Refinanzierungslinien der Banken (193 Milliarden) zu einer schweren Schockwelle auf dem französischen Finanzmarkt führen können. Unter diesen Bedingungen wäre der Staat als Hauptaktionär des Referenzaktionärs der UIC mit Sicherheit vom Präsidenten der Banque de France aufgefordert worden, seine Aktionärspflicht gemäß Artikel 52 des Bankgesetzes wahrzunehmen.

    Der Staat hätte sich im übrigen dieser Aufforderung nicht entziehen können, da er andernfalls in Anwendung von zwei von den Gerichten häufig weit ausgelegten Rechtsvorschriften, d. h. Artikel 180 des Gesetzes über die Sanierung und den Konkurs, nach dem rechtliche oder tatsächliche Führungskräfte bei Managementmängeln zur vollständigen oder teilweisen Begleichung der Schuldenmasse des Unternehmens verurteilt werden können, sowie Artikel 1382 des Code Civil, der bei einem Fehlverhalten zum Nachteil anderer die Haftung des Verursachers ermöglicht, in die Pflicht genommen worden wäre. Ausgehend von dieser Annahme wäre der Staat letztlich wahrscheinlich gezwungen gewesen, die gesamte nicht abgedeckte Schuldenlast der UIC, d. h. 12 Milliarden anstelle der vorgesehenen 7 Milliarden im Fall des Szenarios mit Kapitalaufstockung, zu übernehmen.

    Bei gütlicher Einigung wären die Kosten entsprechend den Angaben der französischen Behörden nicht niedriger als bei der gewählten Lösung gewesen. Letztendlich hätten sich gemäß der Geschäftsbank Lazard bei einer Liquidation nach Kapitalaufstockung zusätzliche Kosten in Höhe von 2,6 Milliarden ergeben.

    Die Kommission ist der Auffassung, daß der Standpunkt der französischen Behörden nur teilweise akzeptiert werden kann. Zunächst unterstreicht die Kommission wie bereits in Abschnitt 3.2 festgestellt, daß die Sanierungskosten für den Staat niedriger gewesen wären, wenn eine eingehende Analyse, wie sie kürzlich durchgeführt wurde, früher angestellt worden wäre. Ein privater Investor wäre normalerweise früher tätig geworden und hätte insbesondere ein weniger risikobehaftetes Finanz- und Geschäftsmanagement ohne unbedachte Kundengewinnung und hochspekulative Investitionen gefordert. Durch sein passives Verhalten hat der Staat die Beihilfen erforderlich gemacht, die heute gewährt werden müssen.

    Wie bereits der Morgan-Stanley-Bericht 1995 zeigte, hatte die GAN durch die buchhalterisch zwar vertretbare gruppeninterne Finanzierung der Auffangstrukturen bei schlechteren Ergebnissen als erwartet praktisch keinerlei Handlungsspielraum. Nach dem Plan von 1995, der 1996 überarbeitet wurde, hätte die Liquiditätslage der Gruppe durch Aufgabe der CIC-Mehrheit verbessert werden müssen. Dadurch hätten anschließend die Kapital-, Finanzierungs- und Bürgschaftsbindungen, durch die die Gruppe gelähmt wird, entflochten werden können. Die Einstellung des Privatisierungsverfahrens der CIC hat wesentlich zur Interventionsentscheidung des Staates von 1997 beigetragen.

    Zweitens ist zur Bewertung des Charakters der staatlichen Beihilfe zwischen den Kosten, die der Staat als Aktionär zu tragen hat, und denjenigen, die er aus anderen Gründen insbesondere als Verantwortlicher für die Währungs- und Finanzstabilität zu tragen haben könnte, zu unterscheiden. Die Kommission und der Gerichtshof haben das Argument, der Staat als Aktionär hafte auch für die Liquidationsverbindlichkeiten über seine Kapitaleinlagen im Unternehmen hinaus, mit der Begründung zurückgewiesen, daß durch diese Erweiterung der Haftung eine Verquickung zwischen der Rolle des Staates als Aktionär und seiner Rolle als Wohlfahrtsstaat hergestellt würde (7). Relevant für den Vergleich zwischen den Kosten der gewählten Lösung und den Kosten der alternativen Lösungen sind lediglich die Kosten des Staates als Aktionär, da sich der Charakter der Beihilfe aus dem Verhalten des Staates gegenüber dem Verhalten eines privaten Investors ergibt. Damit ist klar, daß in den Vergleich auch keine Kosten wie Sozialkosten oder Steuern einbezogen werden dürfen, da es sich dabei um Kosten handelt, die das Unternehmen oder seine Aktionäre unter normalen Bedingungen aus den Eigenmitteln zu tragen hätten und für die bei einer Liquidation die Aktionäre nicht über den Wert des Kapitals und der von ihnen übernommenen Bürgschaften haftbar gemacht werden können (8). Im übrigen haben die französischen Behörden keinen Beweis dafür erbracht, daß der Staat als Aktionär rechtlich oder tatsächlich einem Manager des Unternehmens gleichzusetzen ist, noch daß er Managementfehler begangen oder ein Fehlverhalten zum Nachteil anderer an den Tag gelegt habe. Die französischen Behörden haben auch nicht nachgewiesen, daß die finanziellen Folgen der etwaigen Haftung aufgrund von Managementfehlern oder eines Fehlverhaltens sich auf die von den französischen Behörden angegebenen Beträge belaufen. Aber auch wenn alle diese nicht nachgewiesenen Aspekte zutreffen würden, könnte sich der französische Staat nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen, ohne mit dem Rechtsprinzip, wonach Argumente nicht mit eigenen Fehlern begründet werden können (memo auditur propriam turpitudinem allegans), in Widerspruch zu geraten.

    Drittens bliebe zu beweisen, ob die GAN gegenüber der UIC gemäß Artikel 52 des Bankgesetzes überhaupt haftbar ist. Artikel 52 enthält nämlich eine Aufforderung und keine Verpflichtung (9). Eine derartige mutmaßliche Verpflichtung zur Schuldenbegleichung könnte de facto als Verletzung des Grundsatzes der Haftungsbegrenzung der Aktionäre entsprechend ihren Einlagen in einer Aktiengesellschaft angesehen werden. Gäbe es ein derartiges Prinzip, würde es zudem vom Standpunkt der Wettbewerbsregeln aus eine Diskriminierung privater Banken gegenüber öffentlichen Banken darstellen, da privaten Investoren die unbegrenzten Mittel des Staates nicht zur Verfügung stehen.

    Wenn sich Referenzaktionäre in anderen Fällen zur Unterstützungsleistung entschlossen haben, dann entweder, um ihre Vermögensinteressen in anderen Bereichen zu wahren oder um schwerere Rechtsfolgen zu verhindern. Diese beiden Situationen lassen sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwenden. Zum einen, weil sich die geschätzte staatliche Intervention auf die gesamte Gruppe bezieht und nach der staatlichen Intervention über dem voraussichtlichen Wert der vom Staat in der Gesamt-Holding, der Société Centrale du GAN, gehaltenen Aktien liegt. Zum anderen, weil es sich gegebenenfalls um Kosten handelt, die sich aus den Fehlern des Staates in seiner Eigenschaft als Aktionär ergeben.

    Folglich kann die staatliche Intervention nicht mit der Intervention eines privaten Investors gleichgesetzt werden: Sie stellt also eine staatliche Beihilfe dar.

    4. VERZERRUNGEN IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

    Die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte haben zur Folge, daß der innergemeinschaftliche Handel immer sensibler für Wettbewerbsverzerrungen wird. Im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion nimmt diese Tendenz weiter zu. Mit der Schaffung einer einheitlichen Währung kann sich der Handel innerhalb der Gemeinschaft ohne Kursrisiken und Wechselkosten entwickeln. Obwohl die Finanz- und Versicherungsunternehmen grundsätzlich ihre Tätigkeit über die Landesgrenzen hinaus ausüben können, stoßen sie bei ihrer Expansion im Ausland doch auf Hindernisse. Diese Hindernisse haben oftmals damit zu tun, daß einheimische Unternehmen gegen Auswirkungen des Wettbewerbs geschützt werden und durch diese Schutzmaßnahmen der Marktzugang für ausländische Wettbewerber weniger vorteilhaft wird. Durch Beihilfen, wie sie der GAN gewährt wurden, die das Überleben von Finanz- und Versicherungsunternehmen trotz ihrer geringeren Rentabilität und ihrer geringeren Fähigkeit, sich den Herausforderungen des Wettbewerbs zu stellen, ermöglichen sollen, besteht also die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung auf Gemeinschaftsebene, da auf diese Weise der Zugang ausländischer Finanz- und Versicherungsunternehmen zu den nationalen Märkten erschwert wird.

    Ohne die Beihilfen, um die es hier geht, hätte die GAN vermutlich abgewickelt oder an eine andere solidere Institution verkauft werden müssen. In einem solchen Fall hätte die Möglichkeit bestanden, daß das Unternehmen oder seine Geschäftstätigkeit durch einen ausländischen Wettbewerber aufgekauft worden wäre, der sich in Frankreich niederlassen oder seine Geschäftspräsenz dort verstärken wollte. Ein derartiges Verfahren hätte eine Aufteilung der Vermögenswerte und der Marktanteile der GAN auf eine hohe Zahl potentieller Erwerber erleichtert. Es ist festzustellen, daß der gegenwärtige Plan keine getrennte Veräußerung der einzelnen französischen und ausländischen Tochtergesellschaften der GAN, sondern die Trennung der Gruppe in drei Geschäftsbereiche, die finanziell miteinander verbunden bleiben, vorsieht.

    Darüber hinaus kann eine Beihilfe für ein internationales Unternehmen wie die GAN, die Bank- und Versicherungsprodukte an Unternehmen liefert, die auf den internationalen Märkten miteinander im Wettbewerb stehen, und Finanzdienstleistungen in Konkurrenz mit anderen europäischen Finanzunternehmen anbietet und dabei ihre Tätigkeit über ihr Filialnetz außerhalb Frankreichs auf das Ausland ausdehnt, durchaus einen verzerrenden Effekt auf den innergemeinschaftlichen Handel ausüben. So ermöglichen diese Beihilfen der GAN unter anderem die Umstrukturierung einiger ihrer Tochtergesellschaften im Ausland, vor allem in Großbritannien, Italien und Spanien, die im Wettbewerb mit anderen Finanzinstituten der Gemeinschaft stehen.

    Die GAN hat im Auslands-Versicherungsgeschäft 1995 einen Umsatz von 14,5 Mrd. FRF erzielt, was etwa 30 % ihres Gesamtumsatzes im Versicherungsbereich ausmacht. Der Anteil der Gemeinschaftstätigkeit am internationalen konsolidierten Versicherungsumsatz der GAN betrug etwa 78 %, d. h. mehr als 11 Milliarden.

    Somit ist davon auszugehen, daß das staatliche Eingreifen hier unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, da es eine staatliche Beihilfe darstellt, die den Wettbewerb in einem solchen Maße verfälscht, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird.

    5. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

    Nachdem die Kommission die zu prüfenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft hat, muß sie prüfen, ob diese als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag angesehen werden können.

    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um eine (und als solche gewährte) Beihilfe zur Förderung der Entwicklung bestimmter französischer Regionen handelt. Es handelt sich auch nicht um eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben, denn die Beihilfe ist dazu bestimmt, einem einzigen Begünstigten, der GAN, bei der Überwindung von Schwierigkeiten zu helfen und nicht allen Unternehmen der Branche. Folglich kann die gewährte Beihilfe auch nicht als von gemeinsamem europäischem Interesse eingestuft werden. In Betracht kommt lediglich die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahme. Danach ist die Kommission berechtigt, "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige . . ., soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", zuzulassen.

    Die Vereinbarkeit derartiger Maßnahmen muß nach den speziellen Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen beurteilt werden (10). Die Kommission ist der Auffassung, daß Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten beitragen können, ohne daß dabei der Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt wird, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

    1. Vollständige Ausführungen eines auf realistischen Annahmen beruhenden Umstrukturierungsplans, der die Wiederherstellung der geforderten Mindestrentabilität des investierten Kapitals innerhalb einer angemessenen Frist und die Gewährleistung der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens ermöglicht;

    2. Erbringung ausreichender Gegenleistungen, um den wettbewerbsverfälschenden Effekt der Beihilfe zu kompensieren, so daß gefolgert werden kann, daß die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderläuft;

    3. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gegenüber den angestrebten Zielen und Begrenzung der Beihilfenhöhe auf das zur Umstrukturierung erforderliche strikte Minimum, damit die Sanierungsbemühungen in höchstmöglichem Maße durch das Unternehmen selbst getragen werden;

    4. Umfassende Umsetzung des Umstrukturierungsplans und Ausführung aller weiteren in der abschließenden Entscheidung der Kommission enthaltenen Verpflichtungen;

    5. Einrichtung eines Systems zur Kontrolle der vorgenannten Bedingung.

    Bei der Bewertung, in welchem Maße die obigen Bedingungen erfuellt wurden und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) eingehalten wird, ist im vorliegenden Fall ebenfalls die besondere Sensibilität des Finanzsektors gegenüber Schwierigkeiten einer Banken- und Versicherungsgruppe wie der GAN zu berücksichtigen.

    Nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen dürften Umstrukturierungsbeihilfen normalerweise nur ein einziges Mal erforderlich sein. Da es sich hier um zusätzliche Beihilfen zu den Beihilfen von 1996 handelt sowie aufgrund ihres Umfangs und ihrer wettbewerbsverzerrenden Wirkung, muß die Einhaltung der obengenannten Bedingungen besonders genau und eingehend geprüft werden.

    Derartige Grundsätze müssen für alle der GAN gewährten Beihilfen überprüft werden. Die Kommission hat zwar am 18. September 1996 eine positive Stellungnahme zu der 1995 beschlossenen Kapitalerhöhung von 2,86 Mrd. FRF abgegeben. Gleichwohl muß sie prüfen, ob ihre Einschätzung auf falschen oder ungenauen Informationen beruhte.

    Die Kommission stellt fest, daß die Verschlechterung der Lage der GAN den französischen Behörden zufolge bereits Mitte 1996 absehbar war und daß diese Entwicklung sowie die Entscheidung, spezielle Wirtschaftsprüfungen im Immobilienbereich durchzuführen, der Kommission nicht vor ihrer Entscheidung von September 1996, die Beihilfe von 2,86 Milliarden zu genehmigen, mitgeteilt wurden. Die Kommission vermerkt, daß die französischen Behörden die Kommission 1996 bei Verhandlungen zwischen Vertretern der Kommission und den französischen Behörden, insbesondere während der Besprechung des 1995 von Morgan Stanley erstellten Bewertungsberichts, mehrmals darauf hinwiesen, daß sich die Lage der Gruppe wesentlich verbessern würde, während sie gleichzeitig die GAN aufforderten, spezielle Wirtschaftsprüfungen im Immobilienbereich zur Ermittlung des zusätzlichen Rückstellungsbedarfs durchführen zu lassen, und ihnen die Verschlechterung der Ergebnisse im Versicherungsgeschäft gegenüber den Prognosen bekannt war. Die französischen Behörden haben versichert, daß die Entscheidung der Obersten Finanzbehörde zur Durchführung spezieller Wirtschaftsprüfungen im Immobilienbereich nach der Entscheidung der Kommission getroffen worden sei. Gleichwohl wurde festgestellt, daß die GAN die Oberste Finanzbehörde eindeutig vor der Entscheidung der Kommission über die Verschlechterung ihrer Lage informiert hat. Die Kommission hat folglich Grund zu der Annahme, daß die französischen Behörden ihr nicht alle wesentlichen Bewertungselemente zur Verfügung gestellt haben, vor allem nicht die obengenannten Informationen, die bewirken hätten können, daß die Kommission im September 1996 möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen hätte.

    Die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen lassen erkennen, daß die damaligen Auskünfte insbesondere hinsichtlich der Lage der UIC und der Auffangstrukturen unvollständig waren und folglich nicht ausreichten, die Lebensfähigkeit der Gruppe angemessen einzuschätzen, und daß die erneute staatliche Intervention zum Teil auf die Tatsache zurückzuführen ist, daß der 1996 mitgeteilte Plan nicht vollständig umgesetzt wurde, insbesondere was die Veräußerung der CIC betrifft, durch die die GAN beträchtliche Mittel zu ihrer Sanierung erhalten hätte.

    Die Kommission ist infolgedessen der Auffassung, daß die frühere Entscheidung, mit der die Kapitalerhöhung von 2,86 Milliarden genehmigt wurde, zurückgenommen werden muß. Diese Beihilfe wird im Rahmen des jetzigen Verfahrens auf der Grundlage aller heute zur Verfügung stehenden Informationen erneut geprüft. Die Tatsache, daß der Umstrukturierungsplan gescheitert ist und daß zum Überleben der GAN neue Beihilfen erforderlich wurden, die sieben Mal höher sind als die erste Beihilfe, verstärkt die Notwendigkeit der erneuten Überprüfung der Vereinbarkeit dieser ersten Beihilfen im Rahmen dieses Verfahrens. Die Vereinbarkeit der alten und der neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt wird im weiteren folglich zusammen untersucht.

    5.1. Prüfung des Umstrukturierungsplans und der Überlebensfähigkeit

    Zur eingehenden Analyse der von den französischen Behörden übermittelten Dokumente, die sich auf die Lage der GAN-Gruppe, den Umstrukturierungsplan und insbesondere die Lebensfähigkeit der GAN beziehen, hat die Kommission die Beratungsleistungen einer erstklassigen internationalen Geschäftsbank in Anspruch genommen. In die nachstehende Analyse der Kommission ist also das Fachwissen von Beratern für diese besonders komplexe Materie eingeflossen.

    Um zu überprüfen, ob der vorgeschlagene Umstrukturierungsplan den Problemen des Unternehmens gerecht wird, ob dadurch die seinen Problemen zugrundeliegenden Ursachen beseitigt, die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit gewährleistet und künftige Unterstützungen von seiten des Staates vermieden werden, wurde als erstes nach den Gründen für die Insolvenz der GAN gesucht. Ohne genaue Kenntnisse über die Ursachen für die Insolvenz der GAN lassen sich angemessene und dauerhafte Lösungen nicht finden.

    Wie bereits dargelegt, ergeben sich die staatlichen Beihilfen für die GAN aus mehreren Faktoren: aus der übermäßigen und nicht beherrschten Konzentration auf das Immobiliengeschäft, einer unvorsichtigen Expansionspolitik im Bereich Schadenversicherung, aber auch aus einem ineffizienten Kontrollsystem ihres Aktionärs [. . .](11*). Mit anderen Worten, das gesamte System für die Kontrolle des Managements der Gruppe, das aus den für Finanzierung und Unternehmenskontrolle relevanten Bestimmungen und den entsprechenden Institutionen besteht (corporate governance), erwies sich als nicht angemessen.

    Angesichts der Verzögerungen, mit denen die GAN auf den zyklischen Konjunkturumschwung und das Auftreten ihrer Schwierigkeiten reagiert hat (ein stetiger Rückgang von Mieten und Preisen ist auf dem Immobilienmarkt seit 1990 zu verzeichnen), und unter Berücksichtigung des langsamen Verlaufs des Sanierungsprozesses (die GAN benötigte vier Jahre, von 1993 bis 1997, um das Immobilienproblem endgültig anzugehen) ist klar, daß die immensen Beihilfen von 1997 ebenfalls die Folge des Vertrauens sind, das die Verwaltungsratsmitglieder der GAN in den Staat als Aktionär setzten, der nach ihrer Ansicht, wie die Argumentation der französischen Behörden zu den Kosten der alternativen Lösungen zeigt, in jedem Fall verpflichtet gewesen wäre, die Fehler der Vergangenheit abzudecken. Natürlich war die GAN nicht die einzige Gruppe, die sich auf hochspekulative Geschäfte eingelassen hat, weitere öffentliche Institute wie Crédit Lyonnais oder Privatbanken wie Suez oder Pallas sind ebenfalls der Marktentwicklung gefolgt. Allerdings konnten nur die öffentlichen Institute mit staatlichen Beihilfen rechnen, während die privaten Kreditinstitute durch den Markt gezwungen wurden, drastische Umstrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren einzuleiten. Es besteht durchaus Grund zu der Annahme, daß sich die GAN ohne die implizite oder explizite Unterstützung des Staates nicht auf diese riskante Politik eingelassen oder zumindest ihre Sanierung früher und entschiedener eingeleitet hätte.

    Eine derartige staatliche Unterstützung, die, wie im Informationsbericht Nr. 52 des französischen Senats bemerkt wird (12), für konkursbedrohte Einrichtungen letztendlich eine Überlebensversicherung darstellt, schützt auch deren Gläubiger. Ein solcher Schutz bedeutet allerdings auch, daß das Interesse der Gläubiger, das Verhalten ihrer Schuldner genau zu beobachten, verlorengeht. Diese Institute unterliegen nicht mehr der Kontrolle und den Sanktionen des Marktes. Ein solcher Schutz ist nicht nur ungerechtfertigt und übertrieben, sondern er läuft auch darauf hinaus, wie das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union in der Richtlinie 94/19/EG (13) über die Einlagensicherungssysteme verdeutlichen, "eine unsolide Geschäftsführung der Kreditinstitute zu fördern". Ein Beweis dafür ist die UIC, die trotz ihrer katastrophalen Lage weiter durch die Märkte in Höhe von über 15 Milliarden finanziert wird. Die Unterstützung durch den Aktionär und die dadurch mögliche Unterstützung der Märkte hatte zur Folge, daß die erforderliche Korrektur verzögert und die staatlichen Beihilfen letztendlich erhöht wurden. Folglich schließt sich die Kommission in Übereinstimmung mit den Erklärungen des Rates und des Europäischen Parlaments voll und ganz der wissenschaftlichen und durch Bankenkrisen in mehreren Ländern in der Praxis bestätigten Argumentation an, die zur Erklärung der GAN-Krise insbesondere auf den Umfang dieses Problems der gegenteiligen Wirkung (normal hazard) verweist.

    Es ist klar, daß jede Lösung, wenn sie für die GAN dauerhaft sein soll, eine Reform des gesamten Managementkontrollsystems (corporate governance) der Gruppe und ihrer Unternehmen und eine Lösung des Moral-hazard-Problems beinhalten muß. Mehrere Lösungen sind vorstellbar. Die von den französischen Behörden vorgeschlagene Lösung beinhaltet den Zusammenschluß der beiden Geschäftsbereiche Bank und Versicherung mit unabhängigen Partnern, die stärker den Marktgesetzen ausgesetzt sind. Die Kommission hält diese Lösung für geeignet, da sie die Neubildung eines wirksameren Kontrollsystems auf der Grundlage des unverzerrten Wirkens der Marktmechanismen ermöglicht.

    Die folgende Tabelle enthält eine Gegenüberstellung des alten und des neuen 1996 und 1997 von den französischen Behörden eingereichten Plans über die Entwicklung der Ergebnisse und der Eigenmittelrentabilität der GAN im Zeitraum 1995 bis 1998 (Tabelle 2).

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der vorgelegte Plan basiert in erster Linie auf Umstrukturierungsmaßnahmen, die bereits vor einigen Jahren eingeleitet wurden und jetzt ihre ersten Ergebnisse zeigen. Es handelt sich insbesondere um Sanierungsmaßnahmen des Schadenversicherungsbestandes, durch die der Abstand der GAN zu ihren Konkurrenten bereits heute deutlich verringert werden konnte. Dazu kommen weitere Maßnahmen zur Verringerung der betrieblichen Aufwendungen, wie Reduzierung des Personalbestandes um 1 000 Beschäftigte (670 im Versicherungs- und 330 im Bankbereich) im Jahr 1995. 1996 wurde die Verringerung der Beschäftigtenzahl mit etwa 400 Stellen im Versicherungsgeschäft und 300 Stellen im Bankgeschäft fortgesetzt. Außerdem hat die GAN eine Reihe von Tochtergesellschaften veräußert und einige nicht strategische Geschäftsbereiche aufgegeben (CFJPE, CTR, SCOR, GNA Belgien, HNL usw.).

    Der im Frühjahr 1997 vorgelegte neue Plan enthält zusätzliche Maßnahmen. Er sieht insbesondere die Umgestaltung der Gruppe in drei unterschiedliche Geschäftsbereiche unter der Hauptholding der Gruppe, der Société Centrale du GAN, vor: den Geschäftsbereich Versicherung unter der Holding GAN SA, den Geschäftsbereich Banken, vertreten durch die CIC-Gruppe, und den Geschäftsbereich Immobilien, der sich aus der UIC und den Auffangstrukturen, der Immobilienfirma Parixel und Bâticrédit, zusammensetzt. Die neue französische Regierung hat die Ausrichtungen und den Inhalt des im April d. J. vorgelegten Plans kürzlich bestätigt.

    Der Kommission wurden mehrere Informationsunterlagen übermittelt, insbesondere die Schlußfolgerungen der Wirtschaftsprüfungsberichte von Arthur Andersen und die Gegenuntersuchung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, diverse Dokumente von Experten, die weder der GAN noch der Finanzbehörde angehören (ein Bericht der SBC Warburg über den Umstrukturierungsplan, zwei Berichte von JP Morgan bzw. Goldman Sachs über die Rentabilität der CIC und des Geschäftsbereichs Versicherungen der GAN, ein Bericht der Bank Lazard über die UIC), sowie der Schriftwechsel zwischen der UIC und der Bankenaufsichtsbehörde sowie zwischen der Versicherungsaufsichtsbehörde und der GAN.

    Im Versicherungsbereich ist vorgesehen, daß sich die GAN aus der Kreditversicherung (Abgabe der SACREN) und aus dem Maklergeschäft zurückzieht. Durch die Umsetzung eines Stellenanpassungsplans, der auf ein volles Jahr bezogen eine Einsparung von 400 Millionen (- 153 Mio. FRF Betriebskosten, - 105 Mio. FRF Akquisitionskosten und - 142 Mio. FRF Personalkosten) erbringen dürfte, sollen die betrieblichen Aufwendungen verringert werden. Zur Verringerung der Akquisitionskosten werden zwischen 1997 und 1998 etwa [. . .] Akquisiteurstellen abgebaut. Im Vergleich zum 31. Januar 1996 bedeutet dies einen Stellenrückgang um [. . .]. Die Personalkosten sollen durch den über 12 Monate verteilten Abbau von 431 Stellen, d. h. etwa - 8 % der betreffenden Beschäftigten, verringert werden. Zur Abdeckung der Kosten des Stellenanpassungsplans wurden innerhalb der GAN SA Rückstellungen in Höhe von 100 Mio. FRF gebildet. Auch die Niederlassungen vor Ort werden abgebaut.

    Zur Lösung des Finanzierungsproblems innerhalb der Gruppe sieht der von den französischen Behörden vorgelegte Umstrukturierungsplan die vermutlich getrennte Veräußerung des Versicherungsgeschäfts (GAN SA), des Bankgeschäfts (CIC) und der Immobilienfinanzierung (UIC) vor. Das in die Auffangstrukturen (Bâticrédit und Parixel) eingebrachte Immobilienvermögen (Forderungen und Immobilien) wird zum Zweck der Liquidation von der Holding der Gruppe (GAN SC) verwaltet, die in den Händen des Staates verbleibt, entsprechend den realisierten Abtretungen jedoch verkleinert werden soll. Da die GAN-Gruppe besonders komplex ist und die konsolidierten Rechnungsabschlüsse keine angemessene Prüfung der Lebensfähigkeit ermöglichen, muß diese Prüfung für jeden Hauptgeschäftsbereich getrennt erfolgen.

    5.1.1. Die beiden Auffangstrukturen

    Die Auffangstrukturen werfen keine Rentabilitätsprobleme auf, da sie zum Zweck der Liquidation verwaltet werden. Das Problem der Beihilfenhöhe wurde bereits in Abschnitt 3 behandelt. Die Frage der Gegenleistungen muß im Zusammenhang mit den Strukturen beurteilt werden, die den Auffangstrukturen unrentable Bestände übertragen haben. Die Vermögenswerte der Auffangstrukturen müssen jedoch transparent verwaltet werden. Gleichzeitig müssen die Veräußerungen rasch genug erfolgen. Die Kommission ist auch der Auffassung, daß eine klare Trennung zwischen den Auffangstrukturen und den Bank- und Versicherungsgesellschaften der GAN erforderlich ist. Dies muß sich darin äußern, daß die CIC und die GAN SA bis zu ihrer Veräußerung nicht berechtigt sind, erneut Vermögenswerte aus den Auffangstrukturen zu erwerben.

    Die Kommission nimmt die Verpflichtung der französischen Behörden zur Kenntnis, den laufenden Veräußerungsprozeß der Vermögenswerte von Bâticrédit und Parixel, der im wesentlichen bis Ende 1998 abgeschlossen sein soll, ohne daß diese Vermögenswerte bis zu ihrer Veräußerung dabei von der CIC oder von der GAN erworben werden können, zu unterstützen.

    5.1.2. Die UIC-Bank mit Spezialisierung auf das Immobiliengeschäft

    Der Plan der französischen Behörden besteht darin, diese auf das Immobiliengeschäft spezialisierte Bank bis zu ihrem Verkauf an einen potentiellen Erwerber, der an einer Übernahme ihres Firmenwerts und/oder ihrer Kontrollbeteiligung an der Leasing-Tochtergesellschaft UIS interessiert wäre, am Leben zu erhalten. Wie von den französischen Behörden eingeräumt, sind jedoch hinsichtlich der Lebensfähigkeit dieser Einrichtung mehrere Probleme zu lösen.

    Die französischen Behörden haben versichert, daß sie die Möglichkeit der Liquidation der UIC angesichts ihres gravierenden Zustands ernsthaft in Erwägung gezogen haben, diese jedoch aufgrund der im Vergleich zur angenommenen Lösung höheren Kosten und vor allem wegen der Kettenreaktionen, die diese auf die anderen Gesellschaften der Gruppe (zunächst auf die CIC, die 6 Mrd. FRF Finanzierungsmittel bereitgestellt hat) und auf den Markt (15 Milliarden Refinanzierung) haben könnte, schließlich wieder aufgegeben haben. Eine sich über 5 Jahre erstreckende kontrollierte Liquidation wäre hingegen möglich, allerdings nach Auskunft der Geschäftsbank Lazard teurer als die angenommene Lösung, da etwa 2,6 Milliarden mehr als bei einer Kapitalerhöhung (die sich auf 7,1 Mrd. FRF beläuft) aufgebracht werden müßten.

    Zur Kapitalerhöhung kommen Umstrukturierungsmaßnahmen hinzu, so daß die UIC für einen Käufer theoretisch interessant werden könnte. Insbesondere befindet sich ein Sozialplan im Umsetzungsstadium, der innerhalb eines Jahres die Halbierung der Beschäftigtenzahl auf 280 vorsieht. Durch diesen Plan dürften die Gemeinkosten von 361 auf 222 Mio. FRF sinken. Bei normalem Geschäftsgang müßte sich das neue Ergebnis im Bankgeschäft auf jährlich 1,6 Mrd. FRF einpendeln. Schlechte Immobilienwerte müßten innerhalb von zwei Jahren veräußert werden, während zweifelhafte Bestände halbiert werden müßten. Den französischen Behörden zufolge ist die hypothetische Liquidation dieser Aktiva jedoch sowohl zeitlich als auch wertmäßig von vielen Zufälligkeiten abhängig. Bei Inkasso und Verkäufen können zusätzliche Verluste eintreten.

    Zwei Szenarien wurden vorgelegt: zum einen das des Managements der UIC und zum anderen das überarbeitete Szenario [. . .], das von pessimistischeren Hypothesen ausgeht.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Analyse der von den französischen Behörden beigebrachten Sachangaben macht folgende Bemerkungen erforderlich. Zunächst ist festzustellen, daß die Rückstellungsrate 1996 zwar auf den theoretisch ausreichenden Wert von 71 % erhöht wurde, die UIC jedoch über Immobilienwerte von mehr als 7 Milliarden verfügt, bei denen starke Preisschwankungen möglich sind. Die Wirtschaftsprüfer haben eingeräumt, daß zusätzliche Rückstellungen erforderlich werden können, wenn die für die Vermögenswerte erzielten Preise niedriger als angenommen ausfallen oder wenn sich die Veräußerungen zeitlich hinziehen. Dazu ist festzustellen, daß eine dreimonatige Verzögerung des Veräußerungsprogramms mit einer Minderung des Verkaufspreises um 15 % zu einem Verlust von 400 Millionen führen würde. Den Angaben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG zufolge, die die Arbeit der Wirtschaftsprüfer Arthur Andersen überprüft hat, müßten zur Bestätigung der Angemessenheit der Rückstellungen einige hohe Risiken genauer bewertet werden (Gesellschafterkonkurs bei SNC und SCI, erforderliche Passivaauffuellung, Gefährdung der Rückstellungsrate durch Ungleichgewicht zwischen Aktiva und Passiva).

    Allgemeiner ist festzustellen, daß die Fähigkeit eines Kreditinstituts zur Ausübung seines Kerngeschäfts und damit seine Existenzberechtigung dann in Zweifel zu ziehen ist, wenn das Verhältnis zwischen fragwürdigen Beständen und Gesamtbeständen bei 80 % liegt. Bei einem derartigen Verhältnis sind für die Insolvenz des Instituts nicht nur der Konjunkturumschwung oder die Übernahme zu hoher Risiken oder unrentable Engagements verantwortlich zu machen, sondern hier ist der Auslese- und Kontrollprozeß der Risiken insgesamt gescheitert. Zum besseren Verständnis dieses Aspekts sei daran erinnert, daß nahezu die Hälfte der UIC-Bestände bereits auf die beiden Auffangstrukturen übertragen wurde. Werden diese Verpflichtungen einbezogen, können nahezu alle Verpflichtungen der UIC als fragwürdig eingestuft werden. Mit anderen Worten, die neuen Einschätzungen zum nicht angegliederten UIC-Bestand haben gezeigt, daß dieser Bestand nicht sicherer ist als der auf die Auffangstrukturen übertragene Bestand. Damit scheint die im Bestand verbleibende sehr geringe Anzahl einwandfreier Kredite eher ein Zufallsprodukt zu sein.

    Eine Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der UIC ohne Zusammenschluß mit einem Partner ist aus dem vorgelegten Geschäftsplan absolut nicht abzulesen. Nach Szenario 2, das von der Kommission aufgrund der beträchtlichen Unsicherheiten von Szenario 1 für wahrscheinlicher gehalten wird, wird die UIC bis Ende 1998 weitere Verluste zu verzeichnen haben. Nach Abzug der Minderheitsbeteiligung der Leasing-Tochtergesellschaft UIS wird gleichzeitig deutlich, daß die Kapitaldecke der UIC als getrennte Einheit angesichts der Risiken ihres Bestandes besonders dünn ist und unter dem Durchschnitt der auf Immobiliengeschäfte spezialisierten Banken liegt. Auch die Liquidität der Gruppe ist problematisch, da hier jede angespannte Situation für die UIC zu erheblichen Verlusten führen kann.

    Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß die Situation der UIC kritisch ist. Die Bank erreicht nicht einmal den Break-even. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Finanzbehörde aufgrund der fehlenden Lebensfähigkeit vor der Veräußerung eine Kapitalerhöhung vornehmen, um einen positiven Preis zu erzielen. Der Staat hat sich schon jetzt gegenüber Finanzmärkten in diesem Sinne verpflichtet. Eine derartige staatliche Intervention soll den französischen Behörden zufolge die Verluste nach Szenario 2, d. h. [. . .] Mio. FRF, nicht überschreiten.

    Abschließend ist festzustellen, daß die Kommission auf der Grundlage der obigen Analyse und insbesondere angesichts der negativen Rentabilität, der geringen Kapitalausstattung und der hohen Unsicherheiten in Verbindung mit den im Bestand verbleibenden Risiken der Auffassung ist, daß die Lebensfähigkeit der UIC nur durch Zusammenschluß mit einer stärkeren Bankengruppe mit höherem Eigenkapital, die in der Lage ist, eine umfassende Umstrukturierung der Einrichtung mit ihrem eigenen Personal durchzuführen, gewährleistet werden kann. Da jede Verlängerung der Umstrukturierungsfrist zusätzliche Kosten verursacht, muß diese Veräußerung schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch vor Ende 1998, erfolgen.

    Die Kommission nimmt die Verpflichtung der französischen Regierung zur Kenntnis, den laufenden Veräußerungsprozeß der UIC und ihrer Tochtergesellschaft UIS, einschließlich der von der GAN SA gehaltenen UIS-Beteiligung, fortzusetzen und bis Ende 1998 abzuschließen. [. . .]

    5.1.3. Die Regionalnetz-Bank CIC

    Die CIC ist eine aus 10 Regionalbanken bestehende Bankengruppe, deren Gesamtbilanzsumme sich Ende 1996 auf 600 Mrd. FRF belief. Damit nimmt sie innerhalb des Dachverbandes der französischen Banken den fünften Platz ein. Die Gruppe verwaltet Einlagen in Höhe von etwa 215 Mrd. FRF und Kreditbestände in Höhe von nahezu 240 Mrd. FRF. Da sie regional fest verwurzelt ist und demzufolge enge Kontakte zu ihren Kunden pflegen kann, hat die CIC eine ansehnliche Nettozinsmarge (1996 4,67 % innerhalb der Regionalbanken) sowie regelmäßige stabile Einkünfte. Die Verschlechterung der Margen in Verbindung mit dem Zinsrückgang und dem Wettbewerbsumfeld wirkt sich auf die CIC im Vergleich zu den großen Filialnetz-Banken nur wenig aus. Die Verringerung der Zinseinkünfte wurde durch die Erhöhung der Gebühren ausgeglichen, die 1996 nahezu 31 % des Banknettoerlöses erreichten. Über die SOCAPI, die von ihr zusammen mit der GAN gehalten wird, verfügt die CIC auf dem französischen Banken- und Versicherungsmarkt über eine ausgezeichnete Stellung. Wie von der Beratungsbank der GAN, der Geschäftsbank JP Morgan, bestätigt wird, verfügt die CIC nach der Übertragung der UIC an die GAN über eine gesunde Bilanzstruktur, sichere Aktiva und ein hohes Rückstellungsniveau.

    Die nachstehende Tabelle enthält die Hauptergebnisse der CIC entsprechend dem von den französischen Behörden vorgelegten Geschäftsplan.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der Plan basiert auf folgenden Annahmen:

    - jährliche Zunahme der Anzahl der Zielkunden (Privatkunden, Firmenkunden, KMU) um etwa 5 % und jährliche durchschnittliche Erhöhung der Kreditbestände und Ressourcen um 6 % bei den Regionalbanken und um 4 % bzw. 5 % in der Gruppe insgesamt;

    - Rückgang der Zinsmarge von 4,93 % 1996 auf 4,09 % 1998;

    - weitere regionale Zunahme des Gebührenanteils am Banknettoerlös von 32,9 % 1996 auf 36,9 % 1998; danach verlangsamtes Ansteigen infolge der Verringerung der Gebühren im Bankgeschäft durch die Einführung des Euro;

    - leicht ansteigende Gemeinkosten insbesondere infolge der zusätzlichen Kosten durch die Einführung des Euro (100 Millionen jährlich für 1997 und 1998); insbesondere bleiben die Personalkosten trotz der Verringerung der Mitarbeiterzahl von 1,4 % 1997 auf 1,2 % 1998 praktisch stabil;

    - Rückgang der Nettorückstellungsrate für Kreditbestände der Regionalbanken von 0,91 % 1996 auf 0,86 % 1998; die Höhe von 1996 ergab sich durch eine Erhöhung der Rückstellungen für nicht wiederkehrende Faktoren.

    Diese Annahmen scheinen realistisch zu sein. Gleichwohl weist die Gruppe einige Schwächen auf, vor allem die besonders hohen Betriebskosten, ihre wichtige Stellung gegenüber anderen Unternehmen der GAN-Gruppe sowie ein sowohl gegenwärtig als auch künftig niedriges Rentabilitätsniveau.

    Bei den Betriebskosten ist das Verhältnis zwischen Gemeinkosten und Banknettoerlös weiterhin zu hoch (75,5 % Ende 1998) und liegt über dem gegenwärtigen Mittel der französischen Banken sowie der Zielsetzung des Crédit Lyonnais (70 %). Angesichts eines europaweiten freien Wettbewerbs und bedingt durch technologische Innovationen kann der Rückgang der Zinsmarge langfristig nur durch eine Verringerung der Gemeinkosten, insbesondere der Personalkosten, ausgeglichen werden. Die englischen Banken, die mit Rentabilitätsraten bis zu 36 % heute in Europa am leistungsstärksten sind, haben weitaus geringere Betriebskoeffizienten (gemessen durch das Verhältnis Gemeinkosten/Banknettoerlös). Angesichts des zunehmenden Wettbewerbsdrucks durch den Zusammenschluß der Märkte und die einheitliche Währung ist klar, daß Banken mit zu hohen Betriebskoeffizienten keine Überlebenschancen haben werden.

    Zur weiteren Schwachstelle ist festzustellen, daß der Bestand der CIC über 12 Milliarden Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der GAN-Gruppe, insbesondere 6 Milliarden gegenüber der UIC, 3 Milliarden gegenüber der GAN SA und etwa 3 Milliarden FRF gegenüber der Auffangstruktur Bâticrédit aufweist. Der Plan sieht die Umwandlung der Hälfte der UIC-Darlehen in ein Bâticrédit-Darlehen vor, das also über 6 Milliarden auf die CIC ausgestellt und zum Nennwert durch die ausdrücklich garantierte Übernahme aller Verluste der beiden Auffangstrukturen durch den Staat gedeckt wird. Das Darlehen für die GAN SA muß aus dem Privatisierungserlös der CIC erstattet werden. Das Darlehen für die UIC wird durch die Verpflichtung des Staates gedeckt, der sich zur Übernahme des Eigenmittelbedarfs der Immobilien-Tochter bereit erklärt hat. Nach der Kapitalerhöhung und der Veräußerung der UIC wird das CIC-Darlehen allerdings nicht mehr durch die Garantie gedeckt. Die CIC behält gegenüber der GAN-Gruppe folglich eine wichtige Stellung, deren Risikoabdeckung von der Veräußerung der CIC und von der Kapitalerhöhung und der Veräußerung der UIC abhängig ist. Die einwandfreie Abwicklung dieser Vorgänge ist für die Zahlungsfähigkeit der CIC von grundlegender Bedeutung, [. . .].

    Schließlich hat die Bankengruppe CIC eine positive, im Vergleich zum Durchschnitt der europäischen Banken allerdings niedrige Rentabilität. Der Plan sieht vor, durch eine nachhaltige Expansionsstrategie bis Ende 1998 eine Eigenkapitalrentabilität (bei Stammkapital) von 7,8 % zu erreichen, die immer noch unter dem Mindestsatz liegt, der von der Kommission für andere Banken und auch von der CIC bei der Entscheidung der Kommission von 1996 (10 %) festgelegt wurde. Das Hauptproblem ist die Höhe der Gemeinkosten, insbesondere der Personalkosten. Es kann jedoch angenommen werden, daß ein kluger privater Investor bei einer Veräußerung bereit sein wird, einen Preis zu zahlen, der mit einer Eigenkapitalrentabilität von 10 bis 12 % vereinbar ist. Das bedeutet, daß der Erwerber nach Berücksichtigung möglicher Synergien und der erforderlichen zusätzlichen Umstrukturierungskosten bereit ist, einen Preis zu zahlen, der zur Erzielung einer Rentabilitätsrate von mindestens 10 % einen Nachlaß bei den Eigenmitteln und gegebenenfalls eine strategische Prämie enthält.

    Angesichts des harten Wettbewerbs im Bankenbereich, der selbst auf den regionalen Märkten durch immer weiter abnehmende Gewinnspannen gekennzeichnet ist, müßte die CIC zur Verbesserung ihrer Rentabilität wahrscheinlich zusätzliche Umstrukturierungsanstrengungen unternehmen. Durch das Projekt zur Veräußerung der CIC, das bereits zu den Bedingungen der früheren Kommissionsentscheidung gehörte und vor kurzem durch die Verpflichtung der neuen Regierung bestätigt wurde, die CIC und die GAN zusammen oder einzeln an Partner zu übertragen, die künftig ihre Lebensfähigkeit und ihre langfristige Entwicklung durch die mehrheitliche Beteiligung privater Investoren sicherstellen können, kann jedoch die Zufuhr von Kapital und zusätzlichem Know-how gewährleistet und erneuter Druck auf verstärkte Umstrukturierungsbemühungen insbesondere bei der Verringerung der Gemeinkosten ausgeübt werden. Die französische Regierung hat sich ebenfalls verpflichtet, daß die Suche nach Erwerbern und die Abtretungsmaßnahmen schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1998, in Angriff genommen und unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bewerber durchgeführt werden.

    5.1.4. Der Versicherungsbereich der GAN

    Der Umstrukturierungsplan sieht vor, daß die Versicherungstätigkeit von der übrigen Gruppe, insbesondere von den Auffangstrukturen und von der UIC, die unter der Kontrolle der Société Centrale du GAN (GAN SC) verbleiben, getrennt wird. Die Holding GAN SA behält weiterhin die Kontrolle über die Unternehmen GAN IA (Feuer-, Unfallversicherung), GAN Vie (Lebensversicherung), GAN Capitalisation (Kapitalsparen) und SOCAPI. Die Lebensfähigkeit der Versicherungen kann auf der Ebene dieser verschiedenen Unternehmen analysiert werden.

    a) Schadensversicherung

    Die GAN IA tätigt ihr Schadenversicherungsgeschäft hauptsächlich über ein Netz von Generalvertretern mit 1 400 Vertretungen. Zu Beginn der 90er Jahre verfolgte die GAN IA eine Politik des Wachstums und der Eroberung von Marktanteilen, so daß sie bezogen auf die direkten Bruttoprämien den vierten Platz unter den Schadensversicherern einnahm. Dieses Wachstum um jeden Preis erfolgte jedoch im Vergleich zur Risikoauslese mit einem zu hohen Tempo, wie die folgende Tabelle für den Automobilsektor zeigt. Folglich hatte die GAN IA immer höhere Verluste zu verzeichnen, durch die sich die Eigenmittel schließlich erschöpften.

    Anzahl der Verträge und versicherungstechnische Ergebnisse (Mio.) bei Kraftfahrzeugversicherungen

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Seit 1994 wurden durch Erhöhung der Prämien und der Selbstbeteiligungen sowie durch Kündigung mehrerer Verträge Sanierungsanstrengungen eingeleitet. Außerdem wurde die Kontrolle der Vertreter verstärkt, um diese zur Leistungssteigerung anzuregen. Ziel war die Senkung der Gemeinkosten und die Umgestaltung des Vertriebssystems. Das Vergütungssystem der Vertreter wurde nach dem Beispiel der AXA geändert, das die schrittweise Verringerung der Umsatzprovision, dem traditionellen Vergütungssystem, zugunsten einer Beteiligung an den versicherungstechnischen Ergebnissen der abgeschlossenen Verträge vorsieht. Gleichzeitig wurde die Streichung einiger Stellen vorgesehen.

    Der von den französischen Behörden vorgelegte Geschäftsplan sieht von 1995 bis 1997 eine wesentliche Steigerung des Umsatzes von 9 % und anschließend dessen Stabilisierung bei 12,8 Mrd. FRF vor. Die Schadensquote dürfte sich in Frankreich weiter von 79,8 % 1995 auf 71,3 % 1998 verbessern. Die betrieblichen Aufwendungen dürften von 4 148 Mio. FRF 1995 auf 3 748 Mio. FRF 1998 zurückgehen. Dies ist innerhalb von drei Jahren ein Rückgang um 9,6 %. Schließlich werden sich die Finanzerträge vor allem durch die Abnahme der erzielten Wertzuwächse von 1 340 Mio. FRF auf 1 160 Mio. FRF verringern.

    Aus den eingenommenen Beiträgen bilden die Versicherungsgesellschaften versicherungstechnische Rücklagen, die für ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten repräsentativ sind. Der Bestand an diesen versicherungstechnischen Rücklagen ist ein Maß für die Schulden der Versicherungsgesellschaften gegenüber den Vertragsinhabern bzw. -begünstigten. Die Verbesserung der Ergebnisse der GAN IA beruht auch auf der Annahme, daß die GAN IA jetzt den Rückstand bei der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen aufgeholt hat und über ausreichende Rücklagen verfügt, um eine etwaige Verschlechterung der Abschlüsse aus der Vergangenheit ausgleichen zu können.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Trotz der erneuten Erzielung von Gewinnen ist der vorgelegte Plan nach wie vor mit mehreren Unsicherheiten behaftet, die nicht den Schluß zulassen, daß eine solide Lebensfähigkeit ohne den Zusammenschluß mit entsprechenden Partnern möglich ist. Zwei Arten von Problemen sind festzustellen: Das erste Problem bezieht sich auf die Gewährleistung einer ausreichend stabilen und hohen versicherungstechnischen Marge, damit das negative Ergebnis nach betrieblichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Kapitalausstattung begrenzt werden kann. Das zweite Problem bezieht sich auf Liquidität und Ertrag des Bestandes der Vermögenswerte.

    Beim ersten Problem sind mehrere Gesichtspunkte herauszustellen. Zunächst wurde die erneute Erzielung von Gewinnen durch die Freigabe von 386 Millionen Rücklagen in den Jahren 1995 und 1996 sowie durch das außergewöhnliche Ergebnis von 591 Millionen infolge der Übertragung der CIC-Wertpapiere an die GAN SA beschleunigt. Für 1997 und 1998 geht die GAN IA davon aus, daß sie hohe Boni erzielen wird, so daß 769 Millionen Rücklagen freigegeben werden können. Dies entspricht 150 % des kumulierten Unternehmensergebnisses. Auch wenn durch die 1995 und 1996 erzielten Boni die weitere Freigabe von Rücklagen in den kommenden Jahren durch die GAN verstärkt wurde, so kann doch nur die Zukunft sagen, ob die gegenwärtige Höhe der Rücklagen angemessen ist. Mit anderen Worten, da die Rückkehr zur Gewinnerzielung in hohem Maße von der Freigabe der in der Vergangenheit gebildeten Rückstellungen abhängig ist, lassen sich keine Schlußfolgerungen über die Solidität der Sanierungsaussichten ziehen.

    Zweitens bleibt die GAN IA hinsichtlich der versicherungstechnischen Faktoren noch weit hinter ihren Konkurrenten zurück. Zwar hat die GAN IA bei der Verringerung der Schadenhäufigkeit ganz wesentliche Fortschritte erzielt, doch ist das Gesamtverhältnis betriebliche (Aufwendungen + Schadenfälle): Prämien Ende 1998 immer noch zu hoch (105,6 %), vor allem wenn man dieses mit den entsprechenden Verhältniszahlen der Hauptkonkurrenten der GAN vergleicht, die im Durchschnitt schon heute niedrigere Werte angeben.

    Der Rückgang der Schadenhäufigkeit hat offensichtlich keine ausreichende Verringerung der betrieblichen Aufwendungen zur Folge. Auch wenn bei diesem Vergleich durch die hohe Prämienänderung während des Zeitraums, die Umstellung der Buchführungsmethode und die unterschiedliche Kostenzuordnung bei den einzelnen Wettbewerbern Vorsicht geboten ist, so läßt sich doch feststellen, daß die betrieblichen Aufwendungen bezogen auf die Prämien während des Umstrukturierungszeitraums nahezu unverändert auf einem Stand über 29 % und damit besonders hoch geblieben sind.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die GAN beabsichtigt, dieses Problem, wie bereits bei den Lebensversicherungsprodukten, durch die Einführung eines Systems zum Vertrieb der Schadenversicherungsprodukte über das Bankennetz der CIC zu lösen. In dieser Marktlücke ist die GAN jedoch nicht allein, da die anderen Mitbewerber den gleichen Weg verfolgen. Nach dem Geschäftsplan ist die damit betraute neue Tochtergesellschaft (Progress) zudem über mehrere Jahre hinweg nicht in der Lage, Profite zu erwirtschaften. Unter Einbeziehung der übrigen Schadenversicherungs-Tochtergesellschaften dürften die Erlöse aus diesem Geschäft in Frankreich 1998 von 278 Mio. FRF auf 261 Mio. FRF zurückgehen.

    Angesichts der geringen Kapitalausstattung lassen diese Unsicherheiten, die die versicherungstechnischen Ergebnisse der GAN IA beeinflussen können, bei der Bewertung einer möglichen Wiederherstellung der Lebensfähigkeit also Vorsicht geboten erscheinen.

    Zum zweiten Problem ist festzustellen, daß der Investitionsbestand der GAN SA unter mangelnder Liquidität und unter einer im Vergleich zu den anderen Wettbewerbern unzureichenden Rendite leidet. Von einem Gesamtbestand von etwa 20 Mrd. FRF sind nahezu 3 Milliarden Immobilienwerte (14 %) und über 5 Milliarden Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe (26 %), während sich die Forderungen innerhalb der Gruppe auf etwa 1 Milliarde (5 %) belaufen. Dagegen ist der Bestand an Langzeitobligationen mit hoher Rendite verhältnismäßig niedrig. Es läßt sich also sagen, daß etwa 45 % des Bestandes aus illiquiden Vermögensgegenständen bestehen. Die Rentabilität dieses Bestandes scheint außerdem sehr niedrig zu sein. Vor allem liegt sie weit unter der des französischen Börsen- und Rentenmarktes. 1996 betrug die Rendite der Vermögenswerte 3,4 % ohne und 8,3 % mit Wertzuwächsen, während auf dem französischen Börsen- und Rentenmarkt 25 % (bei Wiederanlage der Dividende) bzw. 12 % erzielt wurden. 1998 dürfte sich die Bestandsrendite auf 4,2 % ohne und auf 4,9 % mit Wertzuwächsen belaufen. Schließlich stellen die latenten Wertzuwächse lediglich 9 % des Bestandes dar. Dies ist angesichts der Tatsache, daß mehr als ein Viertel der latenten Wertzuwächse aus Immobilienvermögen stammen, besonders wenig: Festzustellen ist auch, daß die strategischen Aktiva besonders international mit hohen Werten verbucht werden, so daß die GAN IA bei einer Veräußerung unter Bilanzwert Verluste hinnehmen muß. Schließlich zeigt die Sensibilitätsanalyse, durch die die Entwicklung der Unternehmensergebnisse bei Änderungen der gewählten Basishypothesen bewertet werden kann, daß die GAN IA nach wie vor bei einer weniger günstigen konjunkturellen Entwicklung bestimmten Gefahren ausgesetzt ist. Da die Konkurrenz weitaus leistungsfähiger ist, wird die GAN unvermeidlich scharf kalkulierten Wettbewerbstarifen ausgesetzt werden, durch die ihr Handlungsspielraum eingeschränkt wird.

    Die GAN beabsichtigt, dieses Problem durch Verringerung des strategischen Bestandsvermögens, wie vor allem UIS und BIF, und durch die Tilgung eines Teils der Schulden innerhalb der Gruppe, die durch die Veräußerung der CIC möglich ist, zu lösen. Gleichwohl scheinen diese zwar notwendigen Maßnahmen nicht ausreichend zu sein, da sie sich lediglich auf etwa 10 % des Bestandes beziehen.

    Abschließend ist festzustellen, daß die Kommission der Auffassung ist, daß die Lebensfähigkeit der GAN IA angesichts der niedrigen und rückläufigen Höhe der vorgesehenen Rentabilität (4,6 %) und der Kapitalausstattung weiterhin besonders gefährdet ist.

    b) Lebensversicherung

    Das Lebensversicherungsgeschäft der GAN-Gruppe wird hauptsächlich von drei Unternehmen realisiert: GAN Vie, GAN Capitalisation und SOCAPI. Diese werden im weiteren einzeln untersucht.

    GAN Vie verkauft im wesentlichen Vorsorgeprodukte: Gemeinschaftsversicherungen über ein Netz von 450 Versicherungsbeauftragten und 200 Alleinvertretern sowie Einzelversicherungen über ein Netz von 1 800 festangestellten Akquisiteuren.

    Der von den französischen Behörden für die GAN Vie vorgelegte Geschäftsplan sieht von 1995 bis 1997 einen Umsatzrückgang von 6 % und im weiteren eine Stabilisierung bei etwa 10 Mrd. FRF vor. Die versicherungstechnischen Aufwendungen dürften von 8,4 auf 7,7 Milliarden zurückgehen, so daß sich der versicherungstechnische Bruttoerlös leicht verbessert. Die betrieblichen Aufwendungen gehen langsam zurück, während die Finanzerträge 1997 um etwa 5 % ansteigen und sich dann bei 4,4 Milliarden stabilisieren sollen. Die Erhöhung der Zuführungen zum Gewinnbeteiligungskapital zugunsten der Versicherten wird jedoch dazu beitragen, daß die Finanzierungsmarge 1998 auf 386 Mio. FRF sinkt. Nach der durch die hohen Wertzuwächse bedingten Zunahme von 1996 beläuft sich das Reinergebnis 1998 folglich auf 260 Millionen und entspricht damit einer Eigenkapitalrentabilität von 5,8 %.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Zum vorgelegten Plan ergeben sich folgende Bemerkungen. Zunächst zeugt der allmähliche Umsatzrückgang von dem bei GAN Vie zu verzeichnenden Verlust an Marktanteilen, insbesondere bei den Einzel- und Gemeinschaftsversicherungen, die den Hauptanteil des Umsatzes ausmachen, während der Sektor Familienvorsorge seinen Marktanteil (10 %) und seine hohe versicherungstechnische Marge beibehalten dürfte. Inwieweit durch den zuletzt genannten Sektor der Rückgang in den anderen Branchen ausgeglichen werden kann, bleibt für GAN Vie allerdings die größte Herausforderung.

    Zweitens hängt die Verbesserung der versicherungstechnischen Marge im Verhältnis zum Umsatz in hohem Maße von der Kündigungsquote der Verträge ab, die nach Angaben der GAN 1997 insbesondere im Bereich Einzelversicherungen zurückgehen dürfte. Allerdings weisen die Verträge in diesem Bereich gegenüber anderen Produkten noch moderate versicherungstechnische Ergebnisse auf, so daß hier der Rückkauf weiterhin hoch sein wird. Sollte sich diese Annahme bestätigen, müßte die Verbesserung der versicherungstechnischen Marge nach unten revidiert werden.

    Drittens ist zu bemerken, daß die betrieblichen Aufwendungen mit nahezu 21 % des Umsatzes nach wie vor besonders hoch sind. Dieser Anteil scheint angesichts der deutlich geringeren Prozentsätze des Marktes (etwa 10 %) und vor allem der Versicherungsbanken (etwa 5 %) langfristig unhaltbar zu sein. Ob die GAN Vie hier dem Wettbewerbsdruck durch die Versicherungsbanken und die übrigen Wettbewerber standhalten kann, ist ungewiß. Sicher ist, daß der Vertrieb von Versicherungsprodukten an den Schaltern von Finanzinstituten, der Post und der Finanzämter weiter zunimmt. Innerhalb von zehn Jahren hat sich ihr Marktanteil kontinuierlich von 25 % im Jahr 1985 auf 56 % im Jahr 1995 erhöht. Der Marktanteil der Versicherungsnetze ist 1995 auf 38 % zurückgegangen, während der Direktverkauf und die anderen Vertriebsformen 1995 auf 6 % geklettert sind.

    Dieses Problem wird dadurch erschwert, daß die GAN Vie ebenso wie die GAN IA darunter leidet, daß der Ertrag des Vermögensbestandes im Vergleich zum Ertrag, der den Versicherten zugesagt wurde, unzulänglich ist. Dieses Problem hat die GAN SA dazu veranlaßt, einen Teil des Bestandes der GAN Vie, der hinsichtlich Fälligkeit und finanzieller Risiken hohe Zusatzrückstellungen erforderlich gemacht hätte, aufzukaufen. Gleichwohl behält die GAN Vie einen beträchtlichen Anteil an illiquiden Vermögenswerten in Höhe von 40 % des Bestandes. Vom Gesamtbestand von etwa 72 Milliarden bestehen nahezu 13 Milliarden aus Immobilienvermögen (18 %), mehr als 10 Milliarden sind Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe (14 %), während sich die Forderungen innerhalb der Gruppe auf etwa 5 Milliarden (7 %) belaufen. Außerdem erweist sich die Rentabilität dieses Bestandes als sehr moderat. Vor allem liegt die Rentabilität des Bestandes weit unter der des französischen Börsen- und Rentenmarktes. 1996 belief sich die Ertragsrate der Vermögenswerte ohne Wertzuwächse auf 4,2 % und mit Wertzuwächsen auf 5,6 %, während auf dem französischen Börsen- und Rentenmarkt 25 % (mit Wiederanlage der Dividende) bzw. 12 % erzielt wurden. 1998 dürfte der Bestand eine Ertragsrate von 4,3 % ohne und 5,7 % mit Wertzuwächsen aufweisen. Schließlich stellen die latenten Wertzuwächse lediglich 11 % des Bestandes dar. Dies ist angesichts der Tatsache, daß mehr als ein Viertel der latenten Wertzuwächse aus Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe stammen und der Immobilienbestand negative latente Wertzuwächse aufweist, besonders wenig. Ohne eine Umstrukturierung des Vermögensbestandes, zu der nur ein ausreichend starker Erwerber in der Lage ist, besteht folglich die Gefahr, daß der niedrige Ertrag zu Tarifen mit unzulänglicher Wettbewerbsfähigkeit und damit zu einem abnehmenden Interesse der GAN-Kunden für deren Produkte und letztendlich zu einem Verlust an Marktanteilen führt.

    Schließlich scheint sich für die GAN Vie wie auch für die übrige Gruppe das Problem des Ungleichsgewichts zwischen Aktiva und Passiva zu stellen, so daß sich insbesondere die Gefahr beträchtlicher Zinssätze ergibt. Die Duration des Kapitels, die ein Maß für die Änderung des Kapitalwerts in Abhängigkeit von der Änderung des Zinssatzes ist, scheint unter Berücksichtigung der Fälligkeit des Bestandsvermögens besonders hoch zu sein und weit über der der Hauptkonkurrenten zu liegen (14).

    Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Kommission angesichts der niedrigen und zugleich rückläufigen geplanten Rentabilität (5,8 %), der Kapitalausstattung und der obigen Probleme der Auffassung ist, daß die Lebensfähigkeit der GAN Vie ohne einen Zusammenschluß mit entsprechenden Partnern weiterhin besonders unsicher ist.

    GAN Capitalisation (GAN Capi) verkauft über ein Netz von 1 700 freien Vertretern hauptsächlich individuelle Rentensparprodukte. Der der Kommission vorgelegte Geschäftsplan für dieses Unternehmen beinhaltet zusätzliche Eigenmittel in Höhe von 200 Millionen, die der Staat auf Wunsch der Überwachungsbehörden Ende 1997 bereitstellen wird. Angesichts des rückläufigen Marktes bei Kapitalsparen wird gegenüber 1995 eine um nahezu 15 % erhöhte Akquisition bei Lebensversicherungsprodukten und damit der Ausgleich der beiden Bereiche Kapitalsparen und Lebensversicherung angestrebt, wobei das Kapitalsparen gegenwärtig einen deutlichen Vorsprung hat. Die versicherungstechnischen Aufwendungen nehmen von 2,9 auf nahezu 3,4 Milliarden zu, während die versicherungstechnische Marge unter 6 % bleibt. Die betrieblichen Aufwendungen steigen absolut an, nehmen umsatzbezogen jedoch vor allem wegen der Entwicklung der Produkte mit einmaliger Prämienzahlung gegenüber den Produkten mit regelmäßiger Prämienzahlung ab. Die Verringerung der Finanzierungsmarge trägt zu einem Rückgang der Ergebnisse von 100 Millionen im Jahr auf 60 Millionen im Jahr 1998 bei. Die Eigenmittelrentabilität liegt 1998 mithin bei 5,6 % und ist damit gegenüber 1995 um mehr als die Hälfte zurückgegangen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die beiden Hauptprobleme der GAN Capi sind der Zusammenbruch des Marktes für Kapitalsparen und der unzulängliche Ertrag des Bestandsvermögens. Wie im Bericht des Nationalen Kreditrats Frankreichs festgestellt wurde, setzt sich mit dem Rückgang beim Kapitalsparen (- 2 % im Jahr 1995) die 1991 eingeleitete rückläufige Entwicklung fort, die durch die auf den Markt gelangten flexibleren Produkte oder durch Produkte mit einer besseren Rendite, durch den Vertrieb der Verträge in Rechnungseinheiten und durch die Konkurrenz der Investmentfonds zu erklären ist. GAN Capi beabsichtigt, erneut im Bereich Lebensversicherungen tätig zu werden. Eine derartige Ausdehnung der Geschäftstätigkeit könnte sich jedoch als schwierig erweisen. Auf einem Markt mit rückläufiger Wachstumsrate wie im Bereich Lebensversicherungen nimmt der Wettbewerb ständig zu, und die Fähigkeit der GAN Capi, Versicherungsbanken und Versicherungen auf Gegenseitigkeit auch wirklich Konkurrenz machen zu können, vor allem ohne ein profitables Vertriebsnetz, wie es für Familienversicherungen zur Verfügung steht, ist noch nicht erwiesen.

    Der unzureichende Ertrag der Vermögenswerte muß im Vergleich zu den den Versicherten garantierten Mindestraten beurteilt werden. Ohne Wertzuwächse ist die GAN Capi allerdings nicht in der Lage, die garantierten Ertragsraten auch zu decken. Durch den besonderen Anteil der Obligationen ist die Liquidität des Vermögensbestandes natürlich viel höher als bei den anderen Versicherungsgesellschaften. Wie auch bei den anderen Unternehmen der Gruppe zeigt sich jedoch, daß die Rendite der Obligationen und Aktien niedriger als die Marktrendite ist. Auch die latenten Wertzuwächse stellen nur 11 % des Bestands dar. Die Lage der GAN Capi ist also nicht besonders vielversprechend. Außerdem scheint das durch die Änderung der Zinssätze bedingte Risiko angesichts der geringen Kapitalausstattung des Unternehmens hoch zu sein.

    Unter Berücksichtigung der niedrigen und rückläufigen Höhe der geplanten Rentabilität (5,6 %) und der Kapitalausstattung sowie der oben beschriebenen Probleme ist die Kommission mithin der Auffassung, daß die Lebensfähigkeit der GAN Capitalisation ohne einen Zusammenschluß mit geeigneten Partnern besonders unsicher ist.

    Die SOCAPI ist ein zu gleichen Teilen von der CIC und der GAN SA gehaltenes Unternehmen, das über das Bankennetz der CIC Sparprodukte verkauft. Mit einem Marktanteil von 3,5 % nimmt sie unter den französischen Versicherungsbanken den sechsten Platz ein. Angestrebt wird das gleiche Umsatzwachstum wie für alle Versicherungsbankgesellschaften, d. h. 4 % 1997 und 5 % 1998. Die Zunahme des Vertragsbestands dürfte sich auf jährlich 15 % einpendeln und Ende 1998 70 Milliarden erreichen. Die Gemeinkosten dürften sich langsamer erhöhen und folglich eine leichte Verringerung des Betriebskoeffizienten ermöglichen. Der Plan sieht außerdem eine Zunahme des prozentualen Anteils der Produkte mit regelmäßiger Prämienzahlung gegenüber denjenigen mit Einmalzahlung, deren Anteil gegenwärtig über 90 % liegt, vor.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die SOCAPI hat nicht die gleichen Schwierigkeiten wie die anderen Versicherungsgesellschaften der GAN. Es handelt sich um ein leistungsfähiges rentables Unternehmen. Das einzige Problem ist die Verlängerung der Abkommen für das Versicherungsbankgeschäft im Rahmen der Privatisierung der CIC und die Höhe der Gebühren, die die SOCAPI aufgrund dieser Abkommen an die CIC zu zahlen hat, durch die ihre Rentabilität beeinträchtigt werden könnte.

    Im Rahmen der getrennten Veräußerung der GAN und der CIC stellt sich die Frage nach den zwischen den beiden Unternehmen bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen. Die GAN hat erklärt, daß das Versicherungsbankgeschäft für ihre Lebensfähigkeit wesentlich sei. Folglich ist die GAN an der Aufrechterhaltung starker kommerzieller Vertragsbindungen mit der CIC interessiert. Das zwischen der CIC und der GAN geltende Versicherungsbank-Abkommen sieht vor, daß die CIC [. . .] der Belastungen für Stornonettoprämien bei Neuakquisitionen und [. . .] der Belastungen für mathematische Bestandsrückstellungen erhält. Der Vertrag, der eine Laufzeit von acht Jahren hat und verlängert werden kann, läßt eine Kündigung zu, allerdings gegen Zahlung einer Strafe von etwa 700 Millionen zusammen mit der Verpflichtung der CIC, die 50 %ige Beteiligung der GAN Vie an SOCAPI zu übernehmen. Im Rahmen einer Veräußerung, die getrennt von der CIC und der GAN erfolgen könnte, wird dieses Abkommen geändert. Den Angaben der französischen Behörden zufolge muß die CIC ihren Anteil am Kapital der SOCAPI auf 55 % erhöhen, während die Gebühren für Bestände bis auf etwa [. . .] heraufgesetzt werden und die bei vorzeitiger Kündigung zu zahlende Strafe gestrichen werden solle. Da sich die Beteiligung der GAN an der CIC weiterhin auf 20 % oder mehr beläuft, kann die GAN die Ergebnisse der CIC nach der Äquivalenzmethode konsolidieren und gleichzeitig durch die Beteiligung an der CIC die Kontrolle über die SOCAPI behalten (15) und diese so insgesamt in ihren Büchern konsolidieren. Die GAN möchte deshalb, daß in die Versicherungsbank-Abkommen durch die Bildung eines neuen Unternehmens (Progress), an dem die GAN mehrheitlich beteiligt ist, auch die Schadenversicherung einbezogen wird.

    Dazu ist zu betonen, daß die Versicherungsbank-Abkommen in dreifacher Hinsicht von Bedeutung sind, nämlich für die Lebensfähigkeit der GAN, den Verkaufspreis der CIC und für die Rentabilität der SOCAPI. Eine ausgewogene Lösung sollte es der GAN ermöglichen, mit einer erheblichen stabilen Einnahmequelle rechnen zu können, ohne den CIC-Erwerber, wenn dieser das Banknetz nicht unbeschränkt zum Vertrieb seiner eigenen Versicherungsprodukte nutzen könnte, dazu zu veranlassen, einen Ausgleich in einer Minderung des CIC-Preises suchen zu müssen. Die SOCAPI ist daran interessiert, keine zu hohen Gebühren an die CIC zahlen zu müssen, durch die ihre Rentabilität geschmälert würde. Da diese Abkommen einen Einfluß auf die Lebensfähigkeit der GAN und der SOCAPI sowie auf die Nettokosten der staatlichen Beihilfe haben können, hat die Kommission dafür Sorge zu tragen, daß die Abkommen der doppelten Aufforderung: Minimierung der Nettokosten für den Staat und Gewährleistung der Lebensfähigkeit gerecht werden. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese doppelte Aufforderung durch die dargelegten Orientierungen gewahrt wird.

    c) GAN International

    Die GAN SA ist über die in der Holding GAN International zusammengeschlossenen Tochtergesellschaften auch stark im Ausland vertreten. Der Gesamtumsatz der GAN International belief sich Ende 1996 auf mehr als 14 Milliarden und damit auf etwa 25 % des Versicherungsumsatzes der GAN-Gruppe. Am wichtigsten ist das Schadenversicherungsgeschäft (62 % des Umsatzes). Nahezu 46 % des Umsatzes von GAN International werden in Großbritannien realisiert, 13 % in Italien, 6 % in Spanien und je 5 % in Kanada und Marokko. Weitere Unternehmen sind in den Vereinigten Staaten, in Deutschland, in der Schweiz, in Portugal und in Luxemburg präsent. Mit Ausnahme von GAN Kanada erzielen alle Tochtergesellschaften Gewinne, allerdings - bis auf Marokko, wo der ausländische Marktanteil der GAN deutlich über 1 % liegt - mit einer niedrigen Eigenmittelrentabilität.

    Der ursprünglich vorgelegte Plan sieht für 1997 einen Umsatzrückgang der GAN International von 14 auf 12 Milliarden insbesondere aufgrund der 1996 erfolgten Veräußerungen von GAN Belgien und CTR, die im ersten Halbjahr 1996 noch in den Büchern geführt wurden (16), und danach ein erneutes Ansteigen auf nahezu 13 Milliarden vor. Das Unternehmensnettoergebnis von GAN International düfte 1997 mit etwa [. . .] Millionen negativ sein, 1998 dürften allerdings wieder schwarze Zahlen geschrieben werden. Die Rentabilitätsrate des Eigenkapitals liegt selbst 1998 konsolidiert unter 1 %. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die GAN International aus Tochtergesellschaften besteht, von denen einige, wie in Marokko, rentabel und lebensfähig sind, während andere auf die Lebensfähigkeit der GAN International insgesamt einen negativen Einfluß haben.

    d) Schlußfolgerungen zur Lebensfähigkeit des Versicherungsgeschäfts der GAN

    Angesichts der obigen Darlegungen scheinen die von der GAN für 1998 geplanten Sanierungs- und Rentabilitätsmaßnahmen die Lebensfähigkeit der verschiedenen Versicherungsgesellschaften als selbständige Unternehmen nicht sicherzustellen. Insbesondere bei den Tochtergesellschaften GAN Vie und GAN Capitalisation ist die Unzulänglichkeit der Erträge des Bestandsvermögens gegenüber den garantierten Mindesterträgen der Versicherten problematisch. Durch die Kündigung von Verträgen seitens der Versicherten in den kommenden Jahren ist das Risiko, Marktanteile zu verlieren, sehr hoch. Zu betonen ist auch, daß ein beträchtlicher Teil der Vermögenswerte aus Verpflichtungen gegenüber den Tochtergesellschaften der Gruppe besteht, deren Wert unsicher ist. Schließlich zeigt die Sensibilitätsanalyse eine sehr hohe Abhängigkeit von Zinssatzänderungen. Bei der Schadenversicherung sind in der Vergangenheit große Umstrukturierungsanstrengungen gemacht worden, das Geschäft ist vor allem durch die zu hohen betrieblichen Aufwendungen defizitär. Die für 1998 erwartete Rentabilität beträgt für die drei Versicherungsbereiche 5 % (Schadenversicherung 4,6 %, Lebensversicherung 5,8 %, Kapitalsparen 5,6 %), [. . .]. Durch die Schwächen bei Wettbewerbsfähigkeit, Kapitalbildung und Investitionsportfolio wird die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen ohne einen ausreichend starken Partner mit hoher Kapitaldecke außerordentlich fragwürdig sein. Lediglich die SOCAPI weist eine höhere Rentabilität aus, die für die kommenden Jahre allerdings rückläufig ist. Die SOCAPI erbringt 1998 jedoch lediglich etwa 20 % der Gesamtprämien der GAN und ist damit nicht in der Lage, die niedrige Rentabilität der anderen Gesellschaften auszugleichen.

    Die von der Kommission angestellte Analyse der GAN geht auch von der Überlegung aus, daß sich der französische Versicherungsmarkt insgesamt gesehen als ein gesättigter Markt darstellt, dessen Wachstum in einem wenig zukunftsträchtigen Wirtschaftsumfeld durch die geringe Weiterentwicklung des Versicherungsgegenstandes bei Schadenversicherungen begrenzt werden dürfte, während die infragegestellten günstigen Steuerbestimmungen, das begrenzte Sparvermögen der Haushalte und der verstärkte Wettbewerb keine starken Steigerungen mehr zulassen, wie sie in den letzten zehn Jahren bei der Personenversicherung zu beobachten waren. Außerdem wirkt sich die Konkurrenz durch die Netze der Versicherungen auf Gegenseitigkeit und der Versicherungsbanken, deren Betriebskosten durch die geringeren Vertriebskosten der Versicherungsprodukte niedriger sind, nachteilig auf die traditionellen Vertreter- und Maklernetze aus. Der in jüngster Zeit zu beobachtende Vertrieb von Versicherungsprodukten über Telefon wird die Gewinnspannen für Standardprodukte vermutlich weiter schrumpfen lassen. Unter diesem Gesichtspunkt befindet sich die GAN in einer zwiespältigen Lage, da sie einerseits bereits von ihren Verbindungen mit dem Banknetz der CIC zum Vertrieb der Lebensversicherungsprodukte profitiert hat, anderererseits jedoch wie alle anderen traditionellen Versicherer auch weiterhin überdurchschnittlich hohe Betriebskosten für den Vertrieb der anderen Versicherungsprodukte zu tragen hat. Dadurch wird das von der GAN verfolgte Ziel verständlich, die Partnerschaft mit der CIC auch dann zu erhalten, wenn die Kontrolle über die CIC aufgegeben werden muß, da diese für die Gruppe der wichtigste Trumpf ist.

    Angesichts des Umfeldes, in dem die Versicherungsunternehmen der GAN operieren, ist die Kommission folglich der Auffassung, daß die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen nur im Rahmen einer Veräußerung an Partner gewährleistet werden kann, die über die wirtschaftlichen Mittel und die Humanressourcen verfügen, die zur tiefgreifenden Umstrukturierung der verschiedenen Versicherungstätigkeiten der GAN erforderlich sind.

    Insbesondere vertritt die Kommission die Ansicht, daß ein oder mehrere finanzstarke Investoren mit einer größeren Kapitaldecke die Lebenfähigkeit der Unternehmen der GAN-Gruppe durch die Einbringung zusätzlicher Eigenmittel verbessern und damit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit einer höheren Sicherheitsspanne ermöglichen können. Außerdem können durch den Zusammenschluß Synergien auf mehreren Ebenen erzeugt werden. Skalenerträge lassen sich insbesondere durch Erhöhung der Produktivität der Beschäftigten und durch Verringerung der Lohnstückkosten sowie der Pro-Kopf-Gemeinkosten erzielen. Durch die Konzentration der Tätigkeiten der GAN gegenüber den anderen Hauptversicherungsgruppen kann ein solider Erwerber die Gewinnquellen der GAN weiter diversifizieren. Angesichts der Konzentration des Vermögensbestandes auf den Immobiliensektor und die Beteiligungen innerhalb der Gruppe sowie ihrer geringen Rentabilität ist ein Erwerber mit einem ausreichend breiten und liquiden Vermögensbestand in der Lage, die Diversifizierungsrate und damit die Rentabilität zu erhöhen. Der Prozeß des Zusammenschlusses gibt auch die Möglichkeit, mit der Entflechtung der Kapital-, Finanz- und Bürgschaftsbeziehungen zu beginnen, durch die die Liquidität der Gruppe und ihre Rentabilität belastet werden. Schließlich ist die Kommission der Auffassung, daß durch die geplanten Veräußerungen das einem Versagen dieses Ausmaßes zugrundeliegende Moral-hazard-Problem reduziert und durch die Wiederherstellung der Kontrollwirkung ohne Marktverzerrungen das Corporate-governance-System der Gruppe gestärkt wird.

    Die Kommission nimmt die Verpflichtung der französischen Behörden zur Kenntnis, die CIC und die GAN zusammen oder einzeln an Partner zu veräußern, die ihre Lebensfähigkeit in der Zukunft stärken und ihre langfristige Entwicklung gewährleisten können, und die Suche nach Erwerbern sowie die Veräußerungsmaßnahmen, die so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1998, offiziell beginnen werden, gemäß Gesetz vom 6. August 1986 unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bewerber durchzuführen.

    5.2. Gegenleistungen

    Mehrere Faktoren machen bei der Prüfung der Gegenleistungen eine erhöhte Aufmerksamkeit der Kommission erforderlich. Zum ersten die Höhe der betreffenden Beihilfen, die sich insgesamt auf nahezu 24 Mrd. FRF beläuft. Zum zweiten der zusätzliche Charakter der neuen Beihilfen gegenüber den von der Kommission 1996 genehmigten Beihilfen. Ein solcher Fall ist in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen normalerweise nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Notifizierung der neuen Beihilfen erst einige Monate nach der Entscheidung der Kommission von 1996 im Rahmen eines nicht zu Ende geführten Umstrukturierungsplans erfolgte. Dies hat zu ernsthaften Zweifeln an der umfassenden Information der Kommission über alle Faktoren, die zur Entscheidungsfindung im Herbst 1996 zweckdienlich waren, geführt. Zum dritten die Tatsache, daß die Verpflichtung zur mehrheitlichen Veräußerung der CIC als wichtigste Gegenleistung der früheren Entscheidung bis heute nicht eingehalten wurde. Und schließlich die mit den Beihilfen verbundenen starken Wettbewerbsverzerrungen.

    Hier ist daran zu erinnern, daß die GAN-Gruppe, da sie sich der expliziten bzw. impliziten Unterstützung des Staates sicher war, zur Erlangung von Marktanteilen insbesondere in den Bereichen Immobilienfinanzierung und Schadenversicherung in den vergangenen Jahren einen Preis- und Tarifwettbewerb geführt hat, durch den sie anschließend besonders hohe Verluste ausweisen mußte. Ein solches Verhalten ist aus zwei Gründen als besonders negativ zu beurteilen.

    Zunächst, weil der Ausfall des Corporate-governance-Systems durch die passive Rolle des Staates, der zudem ein Moral-hazard-Problem bewirkt hat, eine beträchtliche Zunahme der heute letztendlich erforderlichen Beihilfen zur Folge hatte.

    Zum anderen, weil sich die Folgen eines falschen oder unvorsichtigen Verhaltens im Banken- und im Versicherungsbereich erst im Laufe der Zeit zeigen, da der Zeitraum, in dem sich eingegangene übermäßige Risiken in finanziellen Verlusten äußern, länger ist, so daß waghalsige Praktiken länger und mit größeren Wettbewerbsverzerrungen ausgeübt werden können.

    Zum Immobilienbereich genügt der Hinweis, daß die auf diese Tätigkeit spezialisierte Banktochter der GAN ihre Vermögenswerte von 1988 bis 1992 von 19 Milliarden auf über 50 Milliarden mehr als verdoppelt hat, für die bereits Verluste von nahezu 27 Milliarden ausgewiesen wurden. Insbesondere ist die UIC zu einem der wichtigsten Beteiligten auf dem Immobilienmarkt geworden. Wenngleich die UIC und die anderen auf dem Immobilienmarkt tätigen Unternehmen der GAN-Gruppe auch nicht als einzige auf diesem Markt spekulativ tätig waren, so ist die GAN zusammen mit Crédit Lyonnais doch die Gruppe, für die die Rechnung im Zeitraum 1992-1996 insbesondere wegen der übermäßigen Risiken und der fehlenden Kontrolle am höchsten war (17).

    Vermögenswerte der UIC insgesamt und der Auffangstrukturen (Milliarden)

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Rückstellungen der UIC und der Auffangstrukturen (Milliarden)

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Auch im Schadenversicherungsgeschäft wurde, wie bereits gezeigt, im Vergleich zur Risikoauslesekapazität ein zu schnelles Wachstum betrieben. Durch die Bedeutung der GAN-Gruppe im Versicherungs- und Bankgeschäft und vor allem im Bereich Immobilienfinanzierung bewirkte das Verhalten der Gruppe hinsichtlich der Expansion der Geschäftstätigkeit und der Preispolitik eine Schädigung der Wettbewerber, insbesondere der umsichtigen Wirtschaftsbeteiligten, die sich aus der Spekulation, dem Preiskrieg und der unkontrollierten Eroberung von Marktanteilen weitgehend herausgehalten haben. Die betreffenden Beihilfen, durch die die Verluste der unzulänglich beherrschten Expansion der vergangenen Jahre ausgeglichen werden sollen, beinhalten demzufolge hohe Wettbewerbsverzerrungen, da sie die normale Folge eines derartigen Verhaltens auf einem freien wettbewerbsorientierten Markt, d. h. das Verschwinden des insolventen Unternehmens vom Markt, verhindern. Ohne die Beihilfen hätte die GAN in Liquidation gehen müssen, und die verstreuten Vermögenswerte hätten von den Wettbewerbern aufgekauft werden können.

    Deshalb muß sich der Beitrag der GAN zur Minimierung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf die gesamte Wettbewerbssituation der Gruppe mit ihren verschiedenen Bank- und Versicherungstätigkeiten in Frankreich und im Ausland beziehen. Durch die Tätigkeit der GAN-Gruppe im Versicherungsbankgeschäft müssen sich die Gegenleistungen auf die beiden Bereiche Bank und Versicherung beziehen.

    Bezüglich der früheren Beihilfen haben sich die französischen Behörden zunächst verpflichtet, die sich aus der Entscheidung von 1996 ergebende Verpflichtung, d. h. die Reduzierung der Geschäftstätigkeit der GAN durch Abtretung der Mehrheit an der CIC-Gruppe, einzuhalten. Eine derartige Abtretung muß innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgen, da sie auch eine Voraussetzung für die Lebensfähigkeit der anderen Unternehmen der Gruppe darstellt und den Beginn des Entflechtungsprozesses der Kapital-, Finanz- und Bürgschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe ermöglicht und diesen damit eine größere Flexibilität verleiht. Diese Abtretung, die zusammen mit der Veräußerung der GAN oder getrennt erfolgen kann, wird schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1998, eingeleitet.

    Hinsichtlich der neuen Beihilfen haben die französischen Behörden verdeutlicht, daß die Veräußerung der CIC eine Ergänzung weiterer Abtretungen darstellt, die die GAN in den letzten beiden Jahren zwecks Umstrukturierung und Aufgabe von Tätigkeiten, die für die Kerntätigkeiten der Gruppe nicht erforderlich sind, vorgenommen hat. Dies betrifft sowohl Tochtergesellschaften, wie GAN Belgien, GAN Kanada (Elite), CFJPE, HNL und CTR, als auch Industrie- und Finanzbeteiligungen, wie Total und Société Générale, sowie Vermögenswerte von GAN Avenir. Diese Veräußerungen haben der GAN über 5 Mrd. FRF als Nettobuchwert und etwa 4,6 Milliarden als Verkaufserlös erbracht. Im internationalen Geschäft belaufen sich die Veräußerungen aus den letzten beiden Jahren auf etwa 19 % der ausländischen Tätigkeit insgesamt. Die französischen Behörden haben auch geltend gemacht, daß die GAN im Ergebnis der eingeleiteten Umstrukturierung beträchtliche Marktanteile verlieren wird, so daß sie wieder ihren Stand von Anfang 1990 erreicht. Ihr Marktanteil insgesamt am Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft in Frankreich dürfte Ende 1998 auf 4,6 % zurückgehen. Insbesondere wird die GAN IA ihren Marktanteil von 5,4 % im Jahr 1993 auf 4,3 % im Jahr 1998 verringern. Schließlich haben sie angeführt, daß der Einzelverkauf von GAN SA, CIC und UIC, der eine kontrollierte Aufspaltung der GAN-Gruppe darstellt, als Gegenleistung an sich zu betrachten sei.

    Diese Veräußerungen, die zur Umstrukturierung und damit zur Lebensfähigkeit unbedingt erforderlich sind, können jedoch nicht als echte Gegenleistungen für die im Vergleich zu den alten Beihilfen siebenmal höheren neuen Beihilfen gelten, da sie bereits Bestandteil des ersten Plans waren und neue Gegenleistungen gewährt werden können, ohne daß die Lebensfähigkeit der GAN dadurch in Frage gestellt wird. Statt dessen würde diese sogar gestärkt werden. Angesichts der Höhe der Beihilfe und ihres wiederholten Charakters kann eine einfache Verringerung der Marktanteile nicht als ausreichend angesehen werden, um so mehr als derartige Verringerungen ganz einfach das Ergebnis einer bewußten Reduzierung schlechter Verträge zum Abbau von Verlusten und zur Steigerung der Produktivität sind. Da die Gruppe und ihre verschiedenen Bestandteile nicht unter Zerstreuung der Vermögenswerte und der Marktanteile liquidiert werden und die Hauptunternehmen der Gruppe nahezu intakt bleiben und ihre Tätigkeit weiter ausüben, wobei untereinander wichtige Verbindungen erhalten bleiben, ist auch die getrennte Veräußerung der GAN und der CIC sowie der UIC nicht als echte Gegenleistung anzusehen, um so mehr als diese Veräußerungen zur Lebensfähigkeit erforderlich sind. Außerdem kann die Veräußerung eines Unternehmens nicht als Gegenleistung gelten, wenn diese Veräußerung durch staatliche Beihilfen ermöglicht wird.

    Folglich ist die Kommission der Auffassung, daß die Abtretung des Versicherungsgeschäfts im Ausland, das sich auf etwa 25 % des GAN-Umsatzes beläuft, in Betracht gezogen werden kann, da diese für die Lebensfähigkeit der GAN keine Probleme mit sich bringt.

    Dazu haben die französischen Behörden erklärt, daß die GAN International aus den folgenden drei Hauptgründen eine wichtige Ressource der GAN darstellt: erstens weil sie die Versorgung der Kunden im Ausland ermöglicht, zweitens weil sie eine im Vergleich zum französischen Markt kontrazyklische Gewinnquelle darstellt und drittens weil durch die Veräußerung der GAN International der Verkauf der GAN SA verzögert oder sogar erschwert werden könnte.

    Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Argumente angesichts der obigen Darlegungen für den Schluß, daß das internationale Netz der GAN unbedingt in seiner jetzigen Form erhalten werden müsse, nicht ausreichend sind. Die Kommission vertritt die Ansicht, daß zur Versorgung der GAN-Kunden im Ausland nicht notwendigerweise eine Tochtergesellschaft vor Ort erforderlich sei, sondern daß dies auch durch Partnerschaftsabkommen mit anderen französischen oder internationalen Einrichtungen erreicht werden könne. Zweitens ist, da der Anteil der einzelnen internationalen Tätigkeiten der GAN am Umsatz der Gruppe beschränkt ist, die kontrazyklische Funktion dieser Tochtergesellschaften sehr begrenzt. Drittens hat die GAN von einigen Ausnahmen abgesehen aufgrund der geringen Marktanteile auf den verschiedenen internationalen Versicherungsmärkten keine führende Stellung, so daß sie auf diesen ausländischen Märkten auch keine wichtigen strategischen Positionen einnimmt. Viertens ist das internationale Geschäft für die Lebensfähigkeit der GAN nicht erforderlich. Diese muß sich vielmehr durch die Veräußerung aller nicht absolut erforderlichen Vermögenswerte auf die Wiederherstellung ihres Kerngeschäfts, d. h. das Versicherungsgeschäft in Frankreich, konzentrieren. Da das internationale Geschäft für die Lebensfähigkeit der GAN nicht wesentlich ist, kann es für die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe eine Gegenleistung darstellen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, daß eine 50 %ige Verringerung des internationalen Netzes bezogen auf den Umsatz Ende 1996 eine annehmbare Gegenleistung darstellt. Um das Veräußerungsverfahren der GAN nicht zu beeinträchtigen, kann die Auswahl dieser Veräußerungen zur Verwirklichung des von der Kommission vorgegebenen Ziels dem Erwerber überlassen bleiben.

    Die Kommission nimmt die in einem Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 18. Juli 1997 enthaltene Verpflichtung der französischen Regierung zur Kenntnis, durch die Veräußerung von Vermögenswerten an Dritte zu gewährleisten, daß die GAN bzw. nach der Veräußerung ihr Erwerber spätestens bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Datum der GAN-Veräußerung den Umsatz des internationalen Versicherungsgeschäfts der GAN um 50 % gegenüber dem im Jahresabschluß per 31. Dezember 1996 angegebenen Wert (14 Milliarden) reduziert.

    Speziell hinsichtlich des Bankgeschäfts der Gruppe ist die Kommission der Auffassung, daß auch hier Gegenleistungen erforderlich sind, da die UIC (als Hauptverursacher der Probleme) vor ihrer Übertragung an die GAN eine Tochtergesellschaft der CIC war und die Beihilfen für die UIC direkt der CIC als Gläubiger der UIC zugute kamen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bereits beträchtliche Veräußerungen vorgesehen sind, d. h. die Abtretung der CIC entsprechend der Kommissionsentscheidung von 1996, der UIC sowie der UIS, der Leasingtochter der UIC. Insbesondere ist festzustellen, daß die UIS mit einer mittleren Eigenkapital-Rentabilitätsrate in den letzten sechs Jahren von etwa 12 % und einem Börsenkurswert von etwa 3 Milliarden FRF ein rentables Unternehmen ist und somit eine beträchtliche Gegenleistung darstellt. Die Kommission nimmt die Verpflichtung der französischen Regierung zur Kenntnis, bis Ende 1998 die UIC sowie die gesamten Beteiligungen der einzelnen Gesellschaften der GAN-Gruppe an der UIS zu veräußern.

    Da die CIC eine Bankengruppe ohne bedeutende internationale Präsenz ist und da durch eine Verringerung des nationalen Netzes die Lebensfähigkeit weiter in Frage gestellt werden könnte, läßt sich speziell im Bankenbereich eine weitere signifikante Gegenleistung nicht ausmachen. Außerdem liegt die Solvabilitätsrate der CIC zwar über dem vorgeschriebenen Minimum, aufgrund ihrer verbliebenen Abhängigkeit von den anderen Strukturen der GAN-Gruppe ist sie jedoch insbesondere im Vergleich zu anderen europäischen Kreditinstituten nicht besonders hoch (9 % bei einem harten Kern von 5 %). Es kann also geschlußfolgert werden, daß die Beihilfe ebenfalls für die CIC auf das strikte Minimum begrenzt ist. Dies ist auch hinsichtlich der Gegenleistungen ein wichtiges Element, da es der CIC keine weitere aggressive Strategie ohne zusätzliche Zuführung von Eigenmitteln durch einen neuen privaten Aktionär ermöglicht. Bie erneuten Risiken ist die CIC somit gezwungen, die zum Abfangen des Stoßes erforderlichen Flexibilitätselemente in der Umgliederung ihrer Bilanz zu suchen.

    Angesichts der von der GAN gehaltenen Beteiligungslinien vertritt die Kommission hingegen die Ansicht, daß die Bereitstellung weiterer Vermögenswerte als Gegenleistung möglich und angemessen ist. Sie nimmt somit die Verpflichtung der französischen Regierung zur Kenntnis, ebenfalls die Abtretung bestimmter strategischer Beteiligungslinien in einer Gesamthöhe von etwa 2,4 Mrd. FRF durch die GAN zu gewährleisten. Es kann davon ausgegangen werden, daß diese Vermögenswerte im neuen Geschäftsplan nicht mehr zum Kernbereich der GAN-Tätigkeit gehören, so daß sie ohne Beeinträchtigung der Lebensfähigkeit der GAN veräußert werden können. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Veräußerungen bis Ende 1998 realisiert sein müssen und daß zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verpflichtung der Nettobilanzwert aus dem Jahresabschluß vom 31. Dezember 1996 heranzuziehen ist.

    5.3. Weitere Bedingungen

    Die Kommission hält ebenfalls die Einhaltung weiterer Bedingungen entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen für erforderlich.

    Um zu vermeiden, daß die Beihilfen die erneute Entstehung zu starker Unternehmen am Markt bewirken, die wieder eine ungerechtfertigt aggressive Politik betreiben könnten, muß das begünstigte Unternehmen aus eigenen Mitteln einen wesentlichen Teil der Kosten seiner Umstrukturierung selbst finanzieren und auf Märkten mit Überkapazitäten Verringerungen seiner Marktanteile akzeptieren. Dazu ist auf das in den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen enthaltene Prinzip zu verweisen, das besagt, daß sich das begünstigte Unternehmen nicht auf die Veräußerung der Tochtergesellschaften und Geschäftstätigkeiten beschränkt, die für dieses Unternehmen eine Belastung darstellen, im Fall der GAN also der Immobilienbereich, sondern daß es auch sichere Vermögenswerte und Tochtergesellschaften veräußert, die dem Unternehmen die zur Finanzierung seiner Umstrukturierung und zur Minimierung der bereitzustellenden öffentlichen Mittel erforderlichen Ressourcen erbringen können, damit die Höhe der neuen Beihilfe auf das strikte Minimum begrenzt und das Unternehmen verpflichtet wird, wesentlich zu den Kosten seiner Umstrukturierung beizutragen.

    Angesichts der obigen Darlegungen zur Beurteilung der Lebensfähigkeit der Unternehmen der Gruppe und der geforderten Gegenleistungen ist die Kommission der Auffassung, daß diese in den Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehene Bedingung eingehalten ist.

    Das Prinzip der Begrenzung der Beihilfe auf das strikte Minimum zwingt dazu, einerseits dafür Sorge zu tragen, daß die GAN über ausreichende Eigenmittel verfügt, um ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und ihre Veräußerung vorbereiten zu können, andererseits jedoch zu gewährleisten, daß die Höhe der Eigenmittel nicht über das absolut erforderliche Maß hinausgeht. Bei einer kurzfristigen Veräußerung wäre im allgemeinen zudem vorstellbar, daß die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, wie dies bereits in anderen vergleichbaren Situationen der Fall war, durch den Erwerber gewährleistet wird. Dazu stellt die Kommission zunächst fest, daß die Kapitalausstattung der Gruppe nach der staatlichen Beihilfe nur unwesentlich höher als die rechtlich vorgeschriebene Grenze ist und folglich keine Stärkung der GAN über das für ihre Umstrukturierung absolut erforderliche Maß hinaus darstellen kann. Die Kommission ist auch der Auffassung, daß die Höhe der Beihilfen angesichts der möglichen Folgen hinsichtlich Kosten und Wettbewerbsverzerrung, die eine Liquidation der Gruppe für die Wettbewerber der GAN haben könnte, und der anderen möglichen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht übermäßig ist.

    Außerdem ist die Kommission der Auffassung, daß durch die fortbestehenden Zweifel an der Lebensfähigkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe nicht deren Fähigkeit in Zweifel gezogen wird, bis zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung ihre Geschäftstätigkeit weiter ausüben zu können.

    In Anwendung der Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen muß den Unternehmen der GAN-Gruppe, die durch die betreffenden staatlichen Beihilfen begünstigt wurden, die Möglichkeit genommen werden, die steuerlichen Defizite für die durch die Kapitalaufstockungen gedeckten steuerlichen Verluste vortragen zu können.

    Wie bereits in Abschnitt 5.1.1 ausgeführt wurde, ist es aus Wettbewerbsgründen auch nicht zulässig, daß die GAN oder die CIC an die Auffangstrukturen übertragene Vermögenswerte zurückkaufen können. Diese Möglichkeit muß folglich bis zum Veräußerungsdatum der GAN und der CIC ausgeschlossen werden.

    Die Kommission hält es für erforderlich, die Veräußerung der GAN, der CIC, der UIC und der UIS mit Hilfe transparenter Verfahren, die allen französischen oder ausländischen potentiellen Erwerbern offenstehen, durchzuführen. In den Submissionsbedingungen dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Anzahl der potentiellen Bewerber unannehmbar begrenzt oder bestimmte potentielle Bewerber begünstigt werden könnten. Die Auswahl der Erwerber muß unter dem Gesichtspunkt erfolgen, einen optimalen Verkaufserlös zu erzielen und gleichzeitig zu gewährleisten, daß die neuen Aktionäre auch wirklich in der Lage sind, die Lebensfähigkeit der verkauften Unternehmen künftig zu festigen und ihre langfristige Entwicklung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind die Submissionsbedingungen zuvor der Kommission vorzulegen.

    Selbstverständlich müssen die Unternehmen der GAN-Gruppe in Anwendung der Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen die Verkaufserlöse zur Umstrukturierung der Beziehungen innerhalb der Gruppe einsetzen, um die Kapital-, Finanz- und Bürgschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe zu reduzieren.

    Schließlich muß die ordnungsgemäße Ausführung des Umstrukturierungsplans und der von der Kommission vorgegebenen Bedingungen kontrolliert werden. Dazu sind der Kommission von den französischen Behörden alle sechs Monate ab Datum der Kommissionsentscheidung bis zur Erfuellung der Verpflichtungen und der Bedingungen der Artikel 2 und 3 dieser Entscheidung regelmäßige Berichte vorzulegen. Außerdem sind bis zur Privatisierung die Jahres- und Halbjahresberichte der wichtigsten Unternehmen unmittelbar nach ihrer Annahme durch den Verwaltungsrat vorzulegen. Die Einzelheiten für diese Verpflichtung sind in Artikel 4 dieser Entscheidung enthalten.

    6. FAZIT

    Zusammenfassend ist festzustellen, daß sowohl die 1995 erfolgte Kapitalerhöhung von 2,86 Mrd. FRF als auch die für 1997 geplanten Erhöhungen in Höhe von 11 Mrd. FRF sowie die Verpflichtung des Staates zur Übernahme der Verluste bis zu einer geschätzten Höhe von 9 Mrd. FRF, die sich für die GAN bei der Inanspruchnahme der Bürgschaften für die Auffangstrukturen ergeben werden, wesentliche Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Infolge der bei einigen Bestandteilen des Plans festzustellenden Unsicherheit ist auf den Wert der staatlichen Verpflichtung gegenüber der GAN-Gruppe eine Schwankungsbreite von ± 10 % anzuwenden. Die Beihilfe wird also auf maximal 23,76 Mrd. FRF geschätzt.

    Diese Maßnahmen wurden eingehend unter Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft, um festzustellen, ob sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind. Angesichts der obigen Darlegungen kann davon ausgegangen werden, daß die der GAN-Gruppe gewährten Beihilfen den Bedingungen entsprechen, die in den Vorschriften für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorgesehen sind, sofern eine bestimmte Anzahl von Vorgaben eingehalten wird, von denen einige für die Lebensfähigkeit unerläßlich sind, während andere für den Schluß erforderlich sind, daß eine so hohe Beihilfe dem gemeinsamen Interesse entspricht. Insbesondere ist die Kommission der Auffassung, daß der Zusammenschluß der GAN und der UIC mit geeigneten Partnern eine unerläßliche Voraussetzung für deren Lebensfähigkeit ist. Unter diesen Bedingungen können die betreffenden Beihilfen vom Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ausgenommen werden, da sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Maßnahmen, die im Plan zur Umstrukturierung der GAN in Form einer 1995 realisierten Kapitalerhöhung von 2,86 Mrd. FRF, weiterer für 1997 in Höhe von insgesamt 11 Mrd. FRF geplanter Kapitalerhöhungen sowie der Verpflichtung des Staates, bis zu einer geschätzten Höhe von 9 Mrd. FRF, die sich für die GAN bei der Inanspruchnahme der Bürgschaften der Auffangsstrukturen ergebenden Verluste zu übernehmen, enthalten sind, sind staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1, die jedoch gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden können. Angesichts der Unsicherheit, mit der einige Bestandteile des Plans behaftet sind, ist auf den Wert der Verpflichtung des Staates gegenüber der GAN-Gruppe eine Schwankungsbreite von ± 10 % anzuwenden und die Hilfe auf 23,76 Mrd. FRF zu begrenzen.

    Artikel 2

    Die Genehmigung der Beihilfen nach Artikel 1 ist zunächst von der Einhaltung folgender Zusagen durch Frankreich abhängig:

    a) gemeinsame oder getrennte Veräußerung der CIC und der GAN an Partner, die ihre Lebensfähigkeit künftig festigen und ihre langfristige Entwicklung sichern können;

    b) Sicherstellung, daß die Suche nach Erwerbern und die Veräußerungsmaßnahmen schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1998, beginnen und daß diese unter Einhaltung der Prinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bewerber durchgeführt werden;

    c) bis Ende des Jahres 1998 Veräußerung der UIC und sämtlicher Beteiligungen der verschiedenen Gesellschaften der GAN-Gruppe an der UIS;

    d) Sicherstellung, daß die GAN weitere strategische Beteiligungslinien in einer Gesamthöhe von etwa 2,4 Mrd. FRF veräußert;

    e) Gewährleistung des laufenden Veräußerungsprozesses der Vermögenswerte von Bâticrédit und Parixel, der im wesentlichen bis Ende 1998 abgeschlossen sein muß, ohne das diese Vermögenswerte von der CIC oder von der GAN bis zu deren Veräußerung erworben werden können;

    f) Sicherstellung, daß die GAN bzw. nach der Veräußerung ihr Erwerber durch Veräußerung von Vermögenswerten an Dritte spätestens bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Datum der Veräußerung der GAN den Umsatz der internationalen Versicherungstätigkeit der GAN um 50 % gegenüber dem Stand des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1996 reduziert.

    Artikel 3

    Die Genehmigung der Beihilfen nach Artikel 1 ist ebenfalls von der Einhaltung folgender Bedingungen durch Frankreich abhängig:

    a) Gewährleistung der Umsetzung aller Sanierungsmaßnahmen und aller für das System von Artikel 1 vorgesehenen und in dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan enthaltenen Bestimmungen;

    b) ohne vorherige Zustimmung der Kommission keine Änderung der Bedingungen des Umstrukturierungsplans nach Berücksichtigung der in dieser Entscheidung gestellten Bedingungen;

    c) keine Vortragsmöglichkeit der steuerlichen Defizite in Höhe der durch die Kapitalerhöhungen gedeckten steuerlichen Verluste für die durch die betreffenden staatlichen Beihilfen begünstigten Unternehmen der GAN-Gruppe;

    d) Verwendung der Veräußerungserlöse zur Umstrukturierung der Beziehungen innerhalb der Gruppe, um die Kapital-, Finanz- und Bürgschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen Unternehmen der Gruppe zu reduzieren;

    e) Sicherstellung, daß die Submissionsbedingungen für die Veräußerung der GAN, der CIC, der UIC und der UIS keine Klauseln enthalten, durch die die Anzahl der potentiellen Bewerber unannehmbar begrenzt oder bestimmte potentielle Bewerber begünstigt werden können, und daß die Auswahl der Erwerber unter dem Gesichtspunkt der Optimierung des Veräußerungserlöses wie auch der Sicherstellung erfolgt, daß die neuen Aktionäre auch tatsächlich in der Lage sind, die Lebensfähigkeit der veräußerten Unternehmen künftig zu festigen und ihre langfristige Entwicklung zu gewährleisten;

    f) Sicherstellung, daß die Veräußerung weiterer strategischer Beteiligungslinien gemäß Artikel 2 Buchstabe d) bis Ende 1998 abgeschlossen ist und daß diese auf der Grundlage des Nettobilanzwertes entsprechend dem Jahresabschluß per 31. Dezember 1996 bewertet werden.

    Artikel 4

    Die französischen Behörden beteiligen sich uneingeschränkt an der Kontrolle dieser Entscheidung und übermitteln der Kommission folgende Dokumente:

    a) einen ausführlichen Bericht der französischen Behörden über die Umsetzung der Kommissionsentscheidung und über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Dieser Bericht muß insbesondere enthalten:

    - eine Untersuchung der Lebensfähigkeit der einzelnen unter staatlicher Kontrolle verbleibenden Unternehmen der Gruppe durch Darstellung der detaillierten Ergebnisse gegenüber den im Plan enthaltenen Zielsetzungen,

    - eine ausführliche Beschreibung sämtlicher staatlicher Interventionen zugunsten dieser Unternehmen (in Form von Kapitalerhöhungen, Finanzierungen, Bürgschaften, Abtretung von Forderungen usw.),

    - eine eingehende Analyse der Entflechtung der Kapital-, Finanz- und Bürgschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe,

    - den Ausführungsstand der Verpflichtungen und Bedingungen der Artikel 2 und 3.

    Ein solches Dokument ist alle sechs Monate ab Datum der Kommissionsentscheidung bis zum Zeitpunkt der Erfuellung der Verpflichtungen und der Bedingungen der Artikel 2 und 3 zu übermitteln;

    b) bis zur Privatisierung die Bilanzen, Ergebnisrechnungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte der Verwaltungsräte der zur GAN-Gruppe gehörenden Gesellschaften (GAN SC, GAN SA, GAN Vie, GAN IA, GAN Capitalisation, SOCAPI, Progress, CIC, UIC, UIS und BIF) sowie der Auffangstrukturen. Diese Dokumente sind der Kommission spätestens unmittelbar nach ihrer Annahme durch den Verwaltungsrat der betreffenden Unternehmen vorzulegen.

    Die Vorlage der Dokumente gemäß Buchstabe b) entbindet die französischen Behörden nicht von der Pflicht, in den Bericht gemäß Buchstabe a) detaillierte und auch vorläufige Ergebnisrechnungen sowie Bilanzen der verschiedenen Unternehmen der Gruppe aufzunehmen;

    c) die Submissionsbedingungen für die geplanten Veräußerungen der UIC, der UIS, der CIC und der GAN.

    Diese Dokumente sind der Kommission im voraus zu übermitteln.

    Die Kommission kann die Bewertung dieser Dokumente sowie der Umsetzung des Plans durch spezialisierte Wirtschaftsprüfer verlangen.

    Artikel 5

    Die Entscheidung der Kommission vom 18. September 1996 über die Genehmigung der staatlichen Beihilfe von 2,86 Mrd. FRF zugunsten der GAN, die Frankreich am 3. Oktober 1996 notifiziert wurde, wird zurückgenommen.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 30. Juli 1997

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 149 vom 17.5.1997, S. 6.

    (2) Die GAN verfügte bereits seit 1985 über eine Minderheitsbeteiligung am Kapital der CIC.

    (3) Um den Schwierigkeiten ihrer Minderheitstochterbanken zu begegnen bzw. auf Ersuchen des Staates haben einige Versicherer in jüngster Zeit die Kontrolle über Bankengruppen übernommen, so die AGF über die CDE und die UAP über die Worms-Bank.

    (4) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EG über öffentliche Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

    (5) Siehe Mitteilung der Kommission von 1984 im Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 9 von 1984.

    (6) Die Anwendung der Methode des aktualisierten Nettowertes zur Beurteilung einer staatlichen Intervention wurde von der Kommission in ihrer in Fn. 4 genannten Mitteilung beschrieben. Die gleiche Methode fand auch in anderen Fällen Anwendung, so vor allem im Finanzbereich, wo der gleiche Aktualisierungssatz von 12 % zugrunde gelegt wurde.

    (7) Siehe insbesondere die Entscheidungen 94/1073/EG, Bull (ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 1), 95/547/EG, Crédit Lyonnais (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 92), der Kommission, ihre Mitteilung in der Sache Efim (ABl. C 349 vom 29.12.1993, S. 2) und das Urteil des EuGH vom 14. September 1994 in der Rechtssache Hytasa (verbundene Rechtssachen C 278/92, C 279/92 und C 280/92, Slg. 1994, S. I-4103).

    (8) Sofern es sich dabei um Bürgschaften zu normalen kommerziellen Bedingungen handelt, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.

    (9) Wie die Unterstützungsverweigerung der privaten Aktionäre einer Reihe französischer Banken beweist.

    (10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

    (11*) In der zur Veröffentlichung bestimmten Fassung dieser Entscheidung wurden einige Angaben aus Gründen der Geheimhaltung ausgelassen.

    (12) Siehe Senat der Französischen Republik, "Banques: votre santé nous intéresse", Informationsbericht, angefertigt von M. Alain Lambert (Senator, Hauptberichterstatter) im Auftrag der Kommission für Finanzen, Haushaltskontrolle und volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, zur Situation und zu den Perspektiven des französischen Bankensystems, Nr. 52, 1996/1997.

    (13) ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

    (14) Mit dem mathematischen Begriff Duration für das Risiko einer Option wird die Anzahl der Jahre bezeichnet, die zum Erhalt des aktuellen Werts der künftigen Einkommensströme dieser Option erforderlich sind (Kapital plus Zinsen).

    (15) Die GAN würde direkt 45 % des SOCAPI-Kapitals und indirekt über die 20 %ige Beteiligung an der CIC nahezu weitere 10 % halten und damit die Kontrolle haben.

    (16) Entsprechend den Anhängen zur Bilanz 1996 belief sich der Umsatz von GAN Belgien und CTR auf 550 bzw. 1 880 Mio. FRF.

    (17) Nach einer von den französischen Behörden aufgeführten Studie, die kürzlich in der Zeitung "Les Echos" veröffentlicht wurde.

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