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Document 31998R0351

Verordnung (EG) Nr. 351/98 des Rates vom 12. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 hinsichtlich der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien

ABl. L 42 vom 14.2.1998, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/351/oj

31998R0351

Verordnung (EG) Nr. 351/98 des Rates vom 12. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 hinsichtlich der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien

Amtsblatt Nr. L 042 vom 14/02/1998 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 351/98 DES RATES vom 12. Februar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 hinsichtlich der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorausgegangene Untersuchungen

(1) Für Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien gelten seit 1987 Antidumpingmaßnahmen. Damals wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3650/87 (2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren der vorgenannten Ware eingeführt. Einige Ausführer, bei denen entweder kein Dumping festgestellt wurde oder deren Verpflichtungsangebote die Kommission annahm (3), wurden jedoch von diesem Zoll ausgenommen.

(2) Im Mai 1990 (4) und im Mai 1992 (5) wurden auf Veranlassung der Kommission bzw. auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwei Interimsüberprüfungen eingeleitet, die sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung erstreckten. Die jüngste dieser Überprüfungen führte 1993 zum Erlaß der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 des Rates (6), mit der der jetzt überprüfte endgültige Antidumpingzoll eingeführt wurde.

2. Jetzige Untersuchung

(3) Am 4. Juli 1996 beantragte der brasilianische Ausführer Companhia Brasileira Carbureto de Calcio gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) die Einleitung einer auf den Aspekt des Dumpings beschränkten Interimsüberprüfung der für ihn geltenden Antidumpingmaßnahmen. Der Antragsteller behauptete, die Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf seine Ausfuhren in die Gemeinschaft sei zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich, da seine Ausfuhrpreise deutlich höher seien als diejenigen, die in der Untersuchung ermittelt wurden, welche zu den derzeitigen Maßnahmen führte.

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß zu dem Schluß, daß genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, veröffentlichte daraufhin eine entsprechende Bekanntmachung (7) und leitete eine Untersuchung ein.

(4) Nach Einleitung der Überprüfung ging bei der Kommission am 7. Oktober 1996 ein Antrag eines anderen brasilianischen Ausführers, Cia. de Ferro Ligas de Bahia (Ferbasa), auf Einbeziehung in die Interimsüberprüfung ein. Dieses Unternehmen behauptete, die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen sei zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich, da seine derzeitigen Ausfuhrpreise deutlich höher seien als sein Normalwert in der Zeit zwischen Juni 1995 und Juni 1996.

Anhand der von dem Unternehmen vorgelegten Beweise beschloß die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, dem Antrag stattzugeben und dieses Unternehmen in die Interimsüberprüfung einzubeziehen.

(5) Die Kommission unterrichtete die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung und gab allen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Die Kommission sandte den beiden betroffenen brasilianischen Ausführern Fragebogen zu und erhielt detaillierte Antworten.

(7) Die Kommission holte alle für die Dumpingermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben der folgenden beiden brasilianischen Ausführer durch:

Cia. Brasileira Carbureto de Cálcio, Santos Dumont (Minas Gerais),

Cia. de Ferro Ligas da Bahia (Ferbasa), Pojuca (Bahia).

(8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt).

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Warenbeschreibung

(9) Die Interimsüberprüfung betrifft die gleiche Ware wie die überprüfte Verordnung, d. h. Ferrosilicium mit einem Siliciumgehalt zwischen 20 und 96 GHT. Diese Ware wird als Desoxidationsmittel in der Stahlherstellung und als Legierungselement für warmfeste Stahllegierungen und Bleche verwendet.

2. Gleichartige Ware

(10) Die Untersuchung ergab, daß das in Brasilien verkaufte Ferrosilicium und das Ferrosilicium, das die beiden betroffenen Unternehmen aus Brasilien in die Gemeinschaft ausführten, identische oder sehr ähnliche materielle Eigenschaften und Endverwendungen hatten. Daher wurden alle diese Waren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartig angesehen.

C. NORMALWERT UND AUSFUHRPREIS

(11) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Verkaufspreise von Ferrosilicium auf dem brasilianischen Inlandsmarkt ermittelt, da die Inlandsverkäufe der beiden betroffenen brasilianischen Ausführer jeweils mehr als 5 % ihrer Exportverkäufe in die Gemeinschaft ausmachten. Im Falle eines Ausführers wurden alle seine Inlandsverkäufe zur Berechnung des Normalwertes herangezogen, da sämtliche Verkäufe gewinnbringend waren. Bei dem anderen Ausführer wurden gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung nur die gewinnbringenden Verkäufe bei der Ermittlung des Normalwertes berücksichtigt, da auf die Inlandsverkäufe unter Stückkosten mehr als 20 % seiner gesamten Inlandsverkäufe entfielen. Die gewinnbringenden Verkäufe dieses zweiten Ausführers machten dabei mehr als 10 % seiner Gesamtverkäufe auf dem Inlandsmarkt aus.

(12) Der Ausfuhrpreis wurde gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten Preise beim Verkauf des Ferrosiliciums zur Ausfuhr an unabhängige Käufer in der Gemeinschaft errechnet.

D. VERGLEICH

(13) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen. Dieser Vergleich wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe durchgeführt. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden auf Antrag gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Diese Berichtigungen betrafen die Transport-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie die indirekten Steuern.

E. DUMPINGSPANNEN

(14) Der vorgenannte Vergleich ergab, daß im Falle von Cia. Brasileira Carbureto de Cálcio kein Dumping vorlag und daß die Dumpingspanne von Cia. de Ferro Ligas da Bahia (Ferbasa) mit 0,4 % geringfügig war.

F. AUFHEBUNG DER MASSNAHMEN

(15) Da die beiden betroffenen brasilianischen Ausführer kein bzw. nur geringfügiges Dumping praktizierten und die Auffassung vertreten wird, daß es sich dabei nicht nur um ein kurzfristiges Verhalten handelt, sollte die Verordnung (EG) Nr. 3359/93 geändert werden, um die Maßnahmen für die Ausfuhren dieser Unternehmen aufzuheben.

(16) Die Kommission unterrichtete die beiden brasilianischen Ausführer und das "Liaison Committee of the European Ferro-Alloy Industry" (Euro Alliages) über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Aufhebung der Maßnahmen vorzuschlagen. Sie erhielt keinerlei Stellungnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3359/93 werden die für die brasilianischen Unternehmen Cia. Brasileira Carbureto de Cálcio, Rio de Janeiro, und Cia. de Ferro Ligas da Bahia (Ferbasa), Pojuca, Bahia, angegebenen Zollsätze von 9,2 % bzw. 22,8 % durch "0,0 %" ersetzt (Taric-Zusatzcode: Cia. Brasileira Carbureto de Cálcio: 8729; Cia. de Ferro Ligas da Bahia (Ferbasa): 8730).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BATTLE

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1).

(2) ABl. L 343 vom 5. 12. 1987, S. 1.

(3) ABl. L 219 vom 8. 8. 1987, S. 24.

(4) ABl. C 109 vom 3. 5. 1990, S. 5.

(5) ABl. C 115 vom 6. 5. 1992, S. 2.

(6) ABl. L 302 vom 9. 12. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1171/95 (ABl. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 7).

(7) ABl. C 285 vom 28. 9. 1996, S. 15.

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