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Document 21998A0117(02)

    Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000

    ABl. L 11 vom 17.1.1998, p. 33–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1998/114/oj

    Related Council regulation

    21998A0117(02)

    Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000

    Amtsblatt Nr. L 011 vom 17/01/1998 S. 0033 - 0038


    PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000

    Artikel 1

    Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden mit Wirkung vom 1. Juli 1997 für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt:

    - Thunfischfroster/Wadenfängerei: 30 Schiffe,

    - Oberflächen-Langleinenfischer: 30 Schiffe,

    - Thunfischfänger/Angelfischerei: 8 Schiffe.

    Artikel 2

    (1) Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 600 000 ECU festgesetzt und ist in drei gleichen Jahresraten zahlbar. Dieser Betrag deckt jährlich eine Fangmenge von 4 000 Tonnen vor der Küste von Äquatorialguinea gefangenem Thunfisch. Liegt die Menge des von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone Äquatorialguineas gefangenen Thunfisches höher, so wird der genannte Betrag entsprechend erhöht.

    (2) Die Verwendung dieses Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung der Republik Äquatorialguinea.

    (3) Der Ausgleich wird auf das Konto Nr. 4160 der Staatskasse Äquatorialguineas bei der Bank der Zentralafrikanischen Staaten (BEAC) in Malabo überwiesen. Alle Änderungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

    Artikel 3

    Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner während des in Artikel 1 genannten Zeitraums mit einem Betrag von 50 000 ECU an der Finanzierung eines wissenschaftlichen oder technischen Programms Äquatorialguineas mit dem die Kenntnisse über die Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone Äquatorialguineas verbessert werden sollen.

    Dieser Betrag wird der Regierung der Republik Äquatorialguinea zur Verfügung gestellt und auf das von den Behörden Äquatorialguineas angegebene Konto überwiesen.

    Die zuständigen Behörden Äquatorialguineas übermitteln der Kommission einen kurzen Bericht über die Verwendung der Mittel.

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß die Verbesserung der Kenntnisse der im Bereich der Seefischerei tätigen Personen wesentlich zum Erfolg ihrer Zusammenarbeit beiträgt. Die Gemeinschaft wird daher den Staatsangehörigen Äquatorialguineas den Zugang zu den Bildungseinrichtungen ihrer Mitgliedstaaten erleichtern und zu diesem Zweck während des in Artikel 1 genannten Zeitraums Stipendien für Studien und praktische Ausbildungsgänge in den verschiedenen fischereibezogenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen zur Verfügung stellen. Diese Stipendien können auch in jedem anderen Staat in Anspruch genommen werden, mit dem die Gemeinschaft ein Kooperationsabkommen geschlossen hat. Die Gesamtkosten für diese Stipendien dürfen 140 000 ECU nicht übersteigen. Auf Antrag der Behörden Äquatorialguineas kann ein Teil dieses Betrags dazu verwendet werden, die Kosten für die Teilnahme an internationalen Fischereikonferenzen zu decken.

    Dieser Betrag ist entsprechend seiner Verwendung zu zahlen.

    Artikel 5

    Die Gemeinschaft beteiligt sich außerdem mit einem Betrag von 170 000 ECU an der Finanzierung von Programmen zur Unterstützung der für die Überwachung der Fischerei zuständigen Stellen und der kleinen Küstenfischerei.

    Dieser Betrag wird dem Ministerium für Fischerei und Wälder zur Verfügung gestellt, das die Bankkonten mitteilt, auf die der Betrag einzuzahlen ist.

    Dieser Betrag ist entsprechend seiner Verwendung zu zahlen.

    Artikel 6

    Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Zahlungen nicht vor, so kann die Anwendung dieses Protokolls ausgesetzt werden.

    Artikel 7

    Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

    Artikel 8

    Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Es gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997.

    ANHANG

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE ÄQUATORIALGUINEAS FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT

    A. Förmlichkeiten für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen

    Für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen, die Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Äquatorialguineas erlauben, gelten folgende Verfahren:

    Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Äquatorialguinea beim Ministerium für Fischerei und Wälder der Republik Äquatorialguinea für jedes Fahrzeug, das Fischfang nach Maßgabe des Abkommens betreiben will, einen Lizenzantrag ein.

    Die Anträge sind auf dem zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden der Republik Äquatorialguinea ausgegebenen Vordrucken zu stellen, deren Muster in Anlage 1 enthalten ist.

    Die unterzeichneten Lizenzen werden von den Behörden Äquatorialguineas den Reedern oder ihren Stellvertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Äquatorialguinea innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung ausgehändigt.

    Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt kann die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine neue Lizenz für ein anderes Schiff mit gleichen Merkmalen ersetzt werden. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffes gibt die ungültige Lizenz über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Äquatorialguinea an das Ministerium für Fischerei und Wälder zurück.

    In der neuen Lizenz wird folgendes vermerkt:

    - das Ausstellungsdatum,

    - der Hinweis darauf, daß die neue Lizenz die für ein anderes Schiff erteilte Lizenz ersetzt und ungültig macht.

    In diesem Fall ist kein neuer Pauschbetrag zu entrichten.

    Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Nach Eingang der Mitteilung über die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Behörden Äquatorialguineas geleistete Vorauszahlung wird das Fischereifahrzeug in ein Verzeichnis aufgenommen, das den für Fischereikontrollen zuständigen Behörden Äquatorialguineas übermittelt wird. Bis zum Erhalt der Lizenz kann per Fernkopierer eine Kopie zugestellt werden, die an Bord mitzuführen ist und bis zum Erhalt des Originaldokuments zum Fischfang berechtigt.

    Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie sind erneuerbar.

    Die Lizenznutzungsgebühr beläuft sich auf 20 ECU je Tonne in der Fischereizone Äquatorialguineas gefangenen Fisch.

    Die zuständigen Behörden Äquatorialguineas teilen die Einzelheiten für die finanzielle Abwicklung und die Bankkonten sowie die zu verwendenden Währungen mit.

    Die Lizenzen werden nach Zahlung eines Pauschbetrags von 1 300 ECU/Jahr je Thunfischwadenfänger, von 200 ECU/Jahr je Thunfischangelfänger und von 300 ECU/Jahr je Oberflächen-Langleinenfischer ausgestellt.

    B. Meldung der Fänge und Abrechnung der von den Reedern zu zahlenden Lizenznutzungsgebühren

    Der Kapitän fuellt für jeden Fangaufenthalt in der Fischereizone Äquatorialguineas ein Formblatt gemäß dem Modell in Anlage 2 aus.

    Das leserlich ausgefuellte und vom Kapitän unterzeichnete Formblatt ist möglichst rasch dem Amt für wissenschaftlich-technische Forschung in Übersee (ORSTOM) oder dem Spanischen Ozeanographischen Institut zur Datenerfassung zu übermitteln.

    Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen behält sich die Regierung Äquatorialguineas das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung dieser Formalitäten auszusetzen und die in dem Gesetz über die Fischerei Nr. 2/1987 vom 16. Februar 1987 vorgesehenen Sanktionen anzuwenden.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem 15. April die von den wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmengen des zurückliegenden Jahres. Anhand dieser Zahlen erstellt die Kommission eine detaillierte Abrechnung der entsprechenden Lizenznutzungsgebühren für das Wirtschaftsjahr und übermittelt sie den Behörden Äquatorialguineas.

    Diese detaillierte Abrechnung wird den Reedern von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften spätestens bis Ende April zugestellt. Sie müssen ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb von dreißig Tagen nachkommen. Ist der für die tatsächliche Fangtätigkeit geschuldete Betrag geringer als die bereits geleistete Zahlung, so kann der Reeder die Differenz nicht zurückfordern.

    C. Inspektion und Kontrolle

    Alle in der Fischereizone Äquatorialguineas befindlichen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestatten und erleichtern es den mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeit beauftragten Beamten Äquatorialguineas, an Bord zu kommen, und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Beamten halten sich nur so lange an Bord auf, wie es für die stichprobenweise Überprüfung der Fänge und für etwaige andere Kontrollen im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit notwendig ist.

    D. Fischereizonen

    Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Fischereifahrzeuge dürfen ihre Fangtätigkeit in den Gewässern jenseits von vier Seemeilen, von den Basislinien gemessen, ausüben.

    E. Einlaufen in die Fischereizone und Auslaufen

    Die Fischereifahrzeuge geben den Behörden von Äquatorialguinea binnen drei Stunden nach jedem Einlaufen in die Fischereizone von Äquatorialguinea sowie alle drei Tage während ihrer Fangtätigkeit und nach jedem Auslaufen aus dieser Zone möglichst per Fax und - falls das Schiff nicht über das entsprechende Gerät verfügt - über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fangmengen durch.

    Faxnummer und Rufzeichen werden den Reedern bei Ausstellung der Lizenz mitgeteilt.

    Kopien der Telefaxe oder Aufzeichnungen der Funkmitteilungen werden von den Behörden von Äquatorialguinea und von den Reedern aufbewahrt, bis beide Parteien der endgültigen Abrechnung gemäß Abschnitt B zugestimmt haben.

    Ein Fahrzeug, das beim Fischen angetroffen wird, ohne die Behörden von Äquatorialguinea verständigt zu haben, wird als Schiff ohne Lizenz angesehen.

    F. Verfahren im Fall einer Durchsuchung

    1. Wird ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen eines zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossenen Abkommens seiner Fangtätigkeit nachgeht, in der ausschließlichen Wirtschaftszone Äquatorialguineas angehalten und durchsucht, so ist die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Äquatorialguinea binnen zwei Arbeitstagen zu verständigen. Gleichzeitig ist ihr ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Durchsuchung zu übermitteln.

    2. Bevor irgendwelche Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes getroffen werden (mit Ausnahme von Maßnahmen zur Sicherung der Beweise für den mutmaßlichen Verstoß), findet innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der vorgenannten Informationen eine Konzertierungssitzung zwischen der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Äquatorialguinea, dem Fischereiamt und den Kontrollbehörden statt, an der gegebenenfalls ein Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats teilnimmt. Bei dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Sachverhalts zweckdienlichen Unterlagen und Informationen aus. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Durchsuchung getroffenen Maßnahmen informiert.

    3. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Durchsuchung abzuschließen.

    4. Wird der Fall nicht im Wege des Vergleichs geregelt und muß sich der Kapitän infolgedessen von einem zuständigen Gericht Äquatorialguineas verantworten, so setzt die zuständige Behörde binnen zwei Arbeitstagen nach Abschluß des Vergleichsverfahrens bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung eine angemessene Bankkaution fest. Die Bankkaution wird von der zuständigen Behörde freigegeben, sobald der Kapitän des betreffenden Schiffes durch gerichtliche Entscheidung von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wird.

    5. Die Freigabe von Schiff und Besatzung erfolgt

    - nach Abschluß der Konzertierung, falls dies nach den getroffenen Feststellungen möglich ist, oder

    - nach Eingang der Zahlung des etwaigen Bußgelds (gütliche Beilegung) oder

    - nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren).

    6. Gelangt eine der Parteien zu der Auffassung, daß die Anwendung dieses Verfahrens Schwierigkeiten aufwirft, so kann sie eine dringliche Konsultation gemäß Artikel 8 des Abkommens beantragen.

    Anlage 1

    REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA FORMULAR FÜR DIE BEANTRAGUNG EINER FANGLIZENZ

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    1. Geltungsdauer:

    vom bis 2.Name des Schiffes:

    3.Name des Reeders:

    4.Hafen und Registriernummer:

    5.Fangart:

    6.Zulässige Maschenöffnung:

    7.Länge des Schiffes:

    8.Breite:

    9.Bruttoregistertonnen:

    10.Laderaum:

    11.Motorleistung:

    12.Bauart:

    13.Normale Besatzungsstärke:

    14.Funktechnische Geräte:

    15.Name des Kapitäns:

    Für die Richtigkeit dieser Antworten haftet der Reeder oder sein Stellvertreter.

    Datum der Antragstellung:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Anlage 2

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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