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Document 21997D1206(01)

    Beschluß Nr. 5/97 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 23. Oktober 1997 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage Sambias bei der Produktion von Polyester-Baumwoll- Garn (HS-Position ex 55.09)

    ABl. L 335 vom 6.12.1997, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/814/oj

    21997D1206(01)

    Beschluß Nr. 5/97 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 23. Oktober 1997 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage Sambias bei der Produktion von Polyester-Baumwoll- Garn (HS-Position ex 55.09)

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 06/12/1997 S. 0019 - 0020


    BESCHLUSS Nr. 5/97 DES AKP-EG-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN vom 23. Oktober 1997 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage Sambias bei der Produktion von Polyester-Baumwoll-Garn (HS-Position ex 55.09) (97/814/EG)

    DER AKP-EG-AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN -

    gestützt auf das am 15. Dezember in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, das durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen geändert wurde, insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 bis 10 des Protokolls Nr. 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Abweichungen von den in diesem Protokoll genannten Ursprungsregeln können genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen.

    Am 19. Juni 1997 legten die Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) einen Antrag der Regierung Sambias auf Abweichung von der in diesem Protokoll genannten Ursprungsregel betreffend jährlich 3 500 Tonnen von in diesem Land produziertem Polyester-Baumwoll-Garn für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 29. Februar 2000 vor. Die Regierung von Sambia ersuchte darum, bei der Herstellung von Polyester-Baumwoll-Garn auch Polyester-Spinnfasern aus benachbarten Entwicklungsländern, die zu demselben zusammenhängenden geographischen Gebiet gehören, verwenden zu dürfen.

    Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1, insbesondere in bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder, die Höhe der Wertschöpfung durch das von Sambia vorgeschlagene Herstellungsverfahren sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Abweichung zugunsten Sambias, ist der Antrag gerechtfertigt.

    Angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens dürfte die Abweichung, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfuellt werden, zu keinen schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Abweichend von den besonderen Bestimmungen der Liste des Anhangs II zum Protokoll Nr. 1 des Vierten AKP-EG-Abkommens gilt Polyester-Baumwoll-Garn der HS-Position ex. 55.09, das in Sambia aus entsprechend dem Antrag bezogenen Polyester-Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wird, unter den in diesem Beschluß genannten Bedingungen als Ursprungsware dieses Landes.

    Artikel 2

    Die Abweichung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Mengen, die Sambia vom 1. November 1997 bis zum 29. Februar 2000 ausführt.

    Artikel 3

    Die in Artikel 2 genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese kann alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten.

    Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor und beantragt die Anwendung dieses Beschlusses, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge vor.

    Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit Angabe des Datums, an dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

    Die Ziehungen werden von der Kommission nach derselben Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verfügbare Restmenge ausreicht.

    Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er diese umgehend zurückzuübertragen.

    Übersteigen die Anträge die verfügbare Restmenge, so wird diese anteilmäßig zugeteilt. Die Mitgliedstaaten werden über die erfolgten Ziehungen unterrichtet.

    Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Mengen, bis diese ausgeschöpft sind.

    Artikel 4

    In Feld 7 der zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist der folgende Vermerk einzutragen:

    "Abweichung - Beschluß Nr. 5/97".

    Artikel 5

    Die Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten), die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 6

    Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt mit Wirkung vom 1. November 1997.

    Brüssel, den 23. Oktober 1997

    Für den AKP-EG-Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen

    Die Vorsitzenden

    J. CURRIE

    A. MBA OLO ANDEME

    ANHANG

    SAMBIA

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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