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Document 31997D0658

97/658/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Schafpocken in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich)

ABl. L 278 vom 11.10.1997, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/658/oj

31997D0658

97/658/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Schafpocken in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1997 S. 0026 - 0027


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Schafpocken in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) (97/658/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen November 1995 und dem 31. Dezember 1996 sind in Griechenland Fälle von Schafpocken aufgetreten.

Das Vorkommen dieser Seuche bildet für die Schaf- und Ziegenbestände in der Gemeinschaft eine ernsthafte Gefahr, und im Interesse einer schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft eine Finanzhilfe gewähren.

Nach amtlicher Bestätigung der Schafpocken haben die griechischen Behörden die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen und mitgeteilt.

Zum Zweck der Seuchentilgung kann ein Dorf, was die ansässigen Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe anbelangt, als eine epidemiologische Einheit angesehen werden.

Die Bedingungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft sind erfuellt.

Im Interesse einer angemessenen Finanzplanung sollte Griechenland der Kommission alle erforderlichen Belegdokumente zusenden.

Es gilt, den Hoechstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe im voraus festzusetzen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Griechenland kann für die zwischen November 1995 und Dezember 1996 durchgeführten Maßnahmen zur Tilgung der Schafpocken eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. Diese Finanzhilfe beläuft sich auf maximal 50 % der Ausgaben zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für

- die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren,

- die Vernichtung von Milch, Wolle, kontaminierten Futtermitteln und, sofern eine Desinfektion nicht möglich ist, von kontaminierten Ausrüstungen,

- die Reinigung und Desinfektion von Betrieben.

Die Entschädigung für Maßnahmen gemäß dem dritten Gedankenstrich kann außer an den Tierbesitzer auch an Dritte gezahlt werden.

Artikel 2

(1) Die gemeinschaftliche Finanzhilfe gemäß Artikel 1 ist an die Vorlage der entsprechenden Belege gebunden.

(2) Die Belege gemäß Absatz 1 für die Entschädigung gemäß Artikel 1 umfassen

a) einen epidemiologischen Bericht über die einzelnen Betriebe oder epidemiologischen Einheiten, in denen Tiere getötet wurden, mit Angaben über

i) die infizierten Betriebe und epidemiologischen Einheiten und insbesondere über

- Standort und Anschrift,

- Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung,

- Zahl und Datum der Tötungen und der unschädlichen Beseitigung,

- Art der Tötung und unschädlichen Beseitigung,

- Art und Zahl der Proben, die bei Seuchenverdacht entnommen und untersucht wurden, sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen,

- die mutmaßliche Infektionsquelle - auf der Grundlage einer vollständigen epidemiologischen Untersuchung;

ii) die Kontaktbetriebe und epidemiologischen Kontakteinheiten und insbesondere über

- die Betriebe gemäß Ziffer i) erster, dritter und vierter Gedankenstrich,

- den Seuchenbetrieb (Primärherd), zu dem ein Kontakt bestätigt oder vermutet wurde, sowie die Art dieses Kontakts;

b) eine Finanzübersicht unter Angabe der Namen und Anschriften der Finanzhilfeempfänger, der Zahl der Tötungen, der Tötungsdaten und des gezahlten Betrags.

(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 1 750 000 ECU sowie auf Maßnahmen begrenzt, für die Finanzierungsbelege gemäß Absatz 2 vorgelegt und die Tierbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung der Krankheit in dem betreffenden Betrieb entschädigt worden sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 1. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 69.

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