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Document 31997R1978

Verordnung (EG) Nr. 1978/97 der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1997/98

ABl. L 278 vom 11.10.1997, p. 7–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1978/oj

31997R1978

Verordnung (EG) Nr. 1978/97 der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1997 S. 0007 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 1978/97 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 1997 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1997/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die verfügbaren Angaben über die Lage des Olivenölweltmarkts scheinen nicht auszureichen, um die Erstattungen lediglich nach dem normalen Verfahren festzusetzen. Es empfiehlt sich daher, eine Dauerausschreibung zu eröffnen, um die Erstattungsbeträge in den kommenden Monaten nach dem Ausschreibungsverfahren festsetzen zu können.

Da in bestimmten Fällen eine besondere Nachfrage nach Olivenöl auf dem Weltmarkt besteht, ist die Möglichkeit zur Änderung bestimmter Bedingungen der Dauerausschreibung vorzusehen.

Aufgrund der Besonderheit der Ausschreibung empfiehlt es sich, Verfahrensregeln aufzustellen, die es den Marktteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen, unter gleichen Bedingungen daran teilzunehmen, wobei bestimmte Sicherheiten für die Gültigkeit der Angebote gestellt werden.

Um gleichfalls die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung zu gewährleisten, ist es angebracht, die Entscheidungsverfahren für die Festsetzung der Erstattungen und für die Erteilung des Zuschlags vorzusehen.

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind insbesondere die von den Mitgliedstaaten zu den Angeboten mitgeteilten Angaben zugrunde zu legen. Damit die geltende Regelung ordnungsgemäß angewendet werden kann, ist auszuschließen, daß Bieter den Zuschlag erhalten, deren Angebote nicht korrekt mitgeteilt sind.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 815/97 (4), wurden die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/97 (6), wurden die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Diese Verordnungen gelten für Olivenöl. Die gemeinsamen Vorschriften sind durch bestimmte besondere Vorschriften zu ergänzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl der nachstehenden KN-Codes durchgeführt:

- 1509 10 90,

- 1509 90 00,

- 1510 00 90.

(2) Die Dauerausschreibung ist bis zum 31. Oktober 1998 gültig. Während ihrer Geltungsdauer werden Teilausschreibungen durchgeführt.

Artikel 2

Im Rahmen dieser Ausschreibung und nach dem Verfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann die Kommission

a) Ausschreibungen mit obligatorischer Zweckbestimmung (spezifische Ausschreibung) im Zusammenhang mit der Olivenölnachfrage bestimmter Drittländer eröffnen;

b) die Qualitäten oder Mengen, die Gegenstand von Angeboten sein können, begrenzen;

c) eine oder mehr Ausschreibungen vor dem für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Zeitpunkt annullieren;

d) bestimmte Bestimmungsländer von der Ausschreibung ausschließen oder die Gewährung von Erstattungen vorsehen, die nach Bestimmungsländern differenziert sind.

Artikel 3

(1) Für die Teilausschreibungen gelten folgende Angebotsfristen:

- im Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September, Oktober und November jeweils vom 5. bis 9. um 12 Uhr und vom 19. bis 23. um 12 Uhr;

- im August: vom 19. bis 24. um 12 Uhr;

- im Dezember: vom 10. bis 15. um 12 Uhr.

Diese Zeitgrenze entspricht der belgischen Zeit. Fällt der letzte Tag der Angebotsfrist für die mit der Annahme der Angebote beauftragten Stelle auf einen Sonn- oder Feiertag, läuft die Frist um 12 Uhr des letzten vorhergehenden Arbeitstags ab.

(2) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung durch Einreichung des schriftlichen Angebots bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung durch Einschreiben, Fernschreiben, Telefax oder Telegramm, die an die genannte Stelle zu richten sind.

Beteiligt sich ein Marktteilnehmer an einer Ausschreibung für mehrere Qualitäten, Aufmachungen oder gegebenenfalls mehrere Bestimmungsländer, so muß er für jeden Einzelfall ein gesondertes Angebot einreichen.

(3) In dem Angebot werden angegeben:

a) die Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung und die Teilausschreibung oder die spezifische Ausschreibung, auf die sich das Angebot bezieht;

b) Name und Anschrift des Bieters;

c) Menge, Qualität und Tarifstellen des auszuführenden Olivenöls sowie die Aufmachung des Öls, wobei zwischen Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu fünf Litern und Olivenöl in anderen Aufmachungen unterschieden wird;

d) das Bestimmungsland, sofern die Erstattung nach Bestimmungsländern differenziert wird;

e) der Betrag der Ausfuhrerstattung je 100 kg Olivenöl in Ecu;

f) der Betrag der Sicherheit, die mindestens für die unter Buchstabe c) genannte Olivenölmenge zu stellen ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird.

(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) die auszuführende Menge bei Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu fünf Litern mindestens fünf Tonnen derselben Qualität und bei Olivenöl in anderen Aufmachungen mindestens 20 Tonnen derselben Qualität beträgt;

b) vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote der Nachweis erbracht wird, daß der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat;

c) es alle in Absatz 3 genannten Angaben enthält.

(5) Ein Angebot ist nur für eine Teilausschreibung oder gegebenenfalls für eine spezifische Ausschreibung gültig. Das Angebot kann den Hinweis erhalten, daß es nur dann als eingereicht gilt, wenn der Zuschlag die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge betrifft.

(6) Das Angebot sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Nachweise und Erklärungen werden in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle das Angebot erhält, abgefaßt.

(7) Ein Angebot, das nicht gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen eingereicht wird oder das andere als die darin vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(8) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 4

(1) Der Bieter hat je 100 kg auszuführendes Olivenöl eine Sicherheit in Höhe von 12 ECU zu stellen. Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (7) gelten für die in dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheiten. Als Hauptpflichten nach Maßgabe des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gelten die in Absatz 3 Buchstabe b) aufgezählten Verpflichtungen sowie die Einhaltung der vorgesehenen Fristen.

(3) Außer im Fall höherer Gewalt wird die Sicherheit nur freigegeben

a) hinsichtlich der Bieter für die Menge, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde;

b) hinsichtlich der Zuschlagsempfänger:

- für die Menge, für die sie die Ausfuhrverpflichtung, die sich aus der in Artikel 9 vorgesehenen Lizenz ergibt, erfuellt haben, wobei die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 weiterhin gelten;

- für die den gemäß Artikel 8 Absatz 3 zurückgezogenen Anträgen entsprechende Menge;

- wenn der Nachweis erbracht wird, daß das Olivenöl an seinem Bestimmungsort angekommen ist, sofern eine im Rahmen der Ausschreibung festgesetzte Erstattung nur für bestimmte Drittländer gilt.

Artikel 5

(1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 sind die zur Auswertung zugelassenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die Angebote werden der Kommission durch Fernschreiben oder durch Telefax spätestens 24 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist ohne Namensnennung mitgeteilt.

Artikel 6

(1) Unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Olivenölmarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG unter der Zugrundelegung der eingegangenen Angebote für jede der in Artikel 1 genannten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt spätestens am achten Werktag nach Ablauf der jeweiligen Angebotsfrist.

(2) Nach demselben Verfahren kann ebenfalls beschlossen werden,

- für jede Teilausschreibung eine Hoechstmenge festzusetzen;

- einer bestimmten Teilausschreibung oder spezifischen Ausschreibung keine Folge zu geben.

(3) Die Erstattungen sind entsprechend der Aufmachung des Olivenöls - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu fünf Litern oder in anderen Aufmachungen - differenziert.

(4) Ist eine Differenzierung nach Bestimmungsorten vorgesehen, so werden die Erstattungen entsprechend der besonderen Situation jedes Bestimmungslandes festgesetzt.

(5) Wird ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung festgesetzt, so erhält/erhalten, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 erster Gedankenstrich, der/die Bieter den Zuschlag, dessen/deren Angebot gemäß Artikel 5 Absatz 2 mitgeteilt wurde und in bezug auf die darin angegebene Menge dem Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

Artikel 7

(1) Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich alle Bieter von dem Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Darüber hinaus erteilt die zuständige Stelle den Zuschlagsempfängern spätestens am dritten Arbeitstag nach Veröffentlichung des Erstattungshöchstbetrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für die zugeteilte Menge die Ausfuhrlizenz, in der im Feld 22 die in dem Angebot enthaltene Erstattung eingetragen wird und in der ferner Qualität, Aufmachung und gegebenenfalls der Bestimmungsort des Öls angegeben werden.

(2) Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Tag ihrer effektiven Erteilung bis zum Ablauf der darauffolgenden drei Monate nach Veröffentlichung des Erstattungshöchstbetrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 8

(1) Ist für eine Teilausschreibung eine Hoechstmenge festgesetzt worden, so wird der Zuschlag nach Maßgabe der Höhe der Erstattung erteilt, wobei bis zur Erschöpfung der Hoechstmenge von dem Bieter ausgegangen wird, dessen Angebot die niedrigste Ausfuhrerstattung enthält.

(2) Würde jedoch das in Absatz 1 vorgesehene Zuschlagsverfahren durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, daß die Hoechstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Hoechstmenge ausgeschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Hoechstmenge überschritten würde,

- entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen

- oder je Zuschlagsempfänger bis zu einer bestimmten Hoechstmenge berücksichtigt.

(3) Abweichend von Artikel 7 wird die Ausfuhrlizenz für den Fall, daß die in Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 2 zugeteilte Menge weniger als 80 % der beantragten Menge beträgt, spätestens am 11. Arbeitstag nach Veröffentlichung der genannten Bestimmungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Innerhalb von zehn Tagen nach dieser Veröffentlichung kann der Beteiligte

- entweder seinen Antrag zurückziehen, und die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben,

- oder unverzügliche Lizenzerteilung beantragen, wobei diesem Antrag von der zuständigen Stelle umgehend stattgegeben wird.

Artikel 9

Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, während der Gültigkeitsdauer der erteilten Ausfuhrlizenz die im Angebot genannte Menge, Qualität, Verpackung und gegebenenfalls nach dem angegebenen Bestimmungsland auszuführen.

Dieses Recht und diese Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Mengen mit, für welche in Anwendung der genannten Bestimmungen Ausfuhrlizenzanträge zurückgezogen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz die auf die nicht verwendeten Lizenzen entfallenden Mengen und deren entsprechende Erstattungsbeträge mit.

(3) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2, einschließlich die Mitteilungen betreffend nicht in Anspruch genommene Lizenzen, erfolgen nach dem in Anhang festgelegten Muster.

Artikel 11

Für die innerhalb der Toleranzgrenze gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ausgeführte Menge besteht kein Erstattungsanspruch.

Feld 22 enthält mindestens eine der folgenden Angaben:

- Restitución válida por . . . toneladas (cantidad por la que se expida el certificado)

- Restitutionen omfatter . . . tons (den mængde, licensen vedrører)

- Erstattung gültig für . . . Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde)

- ÅðéóôñïöÞ éó÷ýïõóá ãéá . . . ôüíïõò (ðïóüôçôá ãéá ôçí ïðïßá Ý÷åé åêäïèåß ôï ðéóôïðïéçôéêü)

- Refund valid for . . . tonnes (quantity for which the licence is issued)

- Restitution valable pour . . . tonnes (quantité pour laquelle le certificat est délivré)

- Restituzione valida per . . . t (quantitativo per il quale il titolo è rilasciato)

- Restitutie geldig voor . . . ton (hoeveelheid waarvoor het certificaat wordt afgegeven)

- Restituição válida para . . . toneladas (quantidade relativamente à qual é emitido o certificado)

- Tuki on voimassa . . . tonnille (määrä, jolle todistus on myönnetty)

- Ger rätt till exportbidrag för . . . ton (den kvantitet för vilken licensen utfärdats).

Dieser Artikel betrifft nur Lizenzen für die Ausfuhr von erstattungsfähigen Erzeugnissen.

Artikel 12

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2543/95 (8).

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11.

(3) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(4) ABl. L 116 vom 6. 5. 1997, S. 22.

(5) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(6) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 5.

(7) ABl. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(8) ABl. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 33.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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