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Document 31997R1976

Verordnung (EG) Nr. 1976/97 der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Festlegung für das Wirtschaftsjahr 1996/97 des Betrages, den die Zuckerhersteller den Rübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben

ABl. L 278 vom 11.10.1997, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1976/oj

31997R1976

Verordnung (EG) Nr. 1976/97 der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Festlegung für das Wirtschaftsjahr 1996/97 des Betrages, den die Zuckerhersteller den Rübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben

Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1997 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 1976/97 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 1997 zur Festlegung für das Wirtschaftsjahr 1996/97 des Betrages, den die Zuckerhersteller den Rübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Hoechstbetrag der B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/96 (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 sieht in ihrem Artikel 29 Absatz 2 insbesondere vor, daß, wenn der Betrag der B-Abgabe niedriger als der in Artikel 28 Absatz 4 dieser Verordnung genannte und gegebenenfalls nach Absatz 5 revidierte Hoechstbetrag ist, dann die Zuckerhersteller den Rübenverkäufern den Unterschied zwischen dem Hoechstbetrag der B-Abgabe und der zu erhebenden B-Abgabe zu bezahlen haben, und zwar in Höhe von 60 v. H. dieses Unterschieds. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94 (4), sieht vor, daß dieser in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Betrag zur selben Zeit wie die beiden Produktionsabgaben und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt wird.

Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 ist der Hoechstbetrag der B-Abgabe für Zucker auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt worden. Der zu erhebende Betrag der B-Abgabe für dieses Wirtschaftsjahr beträgt nur 36,5345 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker. Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist deshalb der Betrag in Höhe dieses Unterschieds festzulegen, der von den Zuckerherstellern den Rübenverkäufern je Tonne Rüben der Standardqualität, und zwar in Höhe von 60 v. H. dieses Unterschiedes, zu zahlen ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bezüglich der B-Abgabe genannte Betrag, der von den Zuckerherstellern an die Rübenverkäufer zu zahlen ist, wird für das Wirtschaftsjahr 1996/97 auf 0,48 ECU je Tonne Rüben der Standardqualität festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 43.

(3) ABl. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17.

(4) ABl. L 53 vom 24. 2. 1994, S. 7.

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