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Document 31997R1975

Verordnung (EG) Nr. 1975/97 des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1999

ABl. L 278 vom 11.10.1997, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1975/oj

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31997R1975

Verordnung (EG) Nr. 1975/97 des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1999

Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1997 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/97 DES RATES vom 7. Oktober 1997 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius (2) haben die Vertragsparteien Verhandlungen darüber geführt, welche Änderungen oder Zusätze am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls in dieses Abkommen aufgenommen werden sollen.

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 26. November 1996 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1999 paraphiert.

Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1999 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen (4).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. C 286 vom 22. 9. 1997.

(2) ABl. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 2.

(3) ABl. L 163 vom 20. 6. 1997, S. 29.

(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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