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Document 31997R1952

Verordnung (EG) Nr. 1952/97 des Rates vom 7. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

ABl. L 276 vom 9.10.1997, p. 20–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/10/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1952/oj

31997R1952

Verordnung (EG) Nr. 1952/97 des Rates vom 7. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 276 vom 09/10/1997 S. 0020 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 1952/97 DES RATES vom 7. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Im April 1994 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan ein. Der endgültige Antidumpingzollsatz betrug 62,6 % für Sony Corporation (nachstehend Sony genannt) und 82,9 % für Ikegami Tsushinki Co. Ltd (nachstehend Ikegami genannt). Die Untersuchung, die zu der Einführung dieser Maßnahmen führte, wird nachstehend als Ausgangsuntersuchung bezeichnet.

(2) Im Oktober 1995 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2474/95 (3) die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 1015/94 hinsichtlich der Definition der gleichartigen Ware und hinsichtlich bestimmter Modelle professioneller Kameras, die ausdrücklich von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit waren.

2. Überprüfungsanträge

(3) Im Februar 1996 stellte das Committee for Appropriate Measures to Establish Remedial Anti-dumping (Camera) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) einen Überprüfungsantrag. Der Antragsteller behauptete, die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Fernsehkamerasystemen aus Japan hätten im Fall der Verkäufe von Sony und Ikegami und ihrer Verkaufstochtergesellschaften in Europa zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft geführt. Zu diesem Zweck übermittelte der Antragsteller ausreichende Informationen über die Weiterverkaufspreise der Verkaufstochtergesellschaften von Sony und Ikegami in der Gemeinschaft vor und nach der Einführung der Antidumpingzölle.

(4) Im Anschluß an diesen Antrag erhielt die Kommission Anträge von mehreren japanischen Herstellern/Ausführern von Kamerasystemen auf Befreiung bestimmter Modelle professioneller Kamerasysteme von den Antidumpingzöllen auf die Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan.

B. ÜBERPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 12 DER GRUNDVERORDNUNG

1. Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 12

(5) Am 10. April 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung im Fall der Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan und leitete eine Untersuchung ein. Da die Beweise in dem Antrag ausschließlich Sony und Ikegami betrafen, beschränkte sich diese Untersuchung auf diese beiden Unternehmen.

(6) Die Kommission unterrichtete offiziell Sony und Ikegami, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Sony und Ikegami legten schriftliche Sachäußerungen vor.

(7) Die Kommission sandte Sony und Ikegami Fragebogen zu. Diesen Fragebogen waren Fragebogen für ihre verbundenen Verkaufstochtergesellschaften in der Gemeinschaft beigefügt. Die Kommission erhielt fristgerecht die Antworten von beiden Unternehmen und von ihren verbundenen Einführern.

(8) Ikegami und sein verbundener Einführer teilten der Kommission mit, daß sie eine Überprüfung ihrer Antworten in ihren Betrieben nicht zulassen würden. Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde Ikegami daher als nichtkooperationswillige Partei angesehen und davon in Kenntnis gesetzt. Im Fall von Ikegami wurden die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen.

(9) Die Kommission holte alle für ihre Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Sie führte ferner Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

a) Hersteller/Ausführer in Japan:

- Sony Corporation, Tokyo;

b) mit den Herstellern/Ausführern verbundene Einführer:

- Sony United Kingdom, Limited,

- Sony Deutschland GmbH,

- Sony Belgium NV.

(10) Fernsehkamerasysteme werden in der Gemeinschaft hergestellt von BTS Broadcast Television Systems GmbH, Griesheim, Deutschland, (eine Tochtergesellschaft von Philips) und Thomson Broadcast Systems, Cergy St. Christophe, Frankreich. Von diesen Herstellern wurden keine Sachäußerungen zur Ergänzung des Antrags vorgebracht.

(11) Die Kommission hielt es für die Zwecke dieser Überprüfung für angemessen, zwei verschiedene Untersuchungszeiträume zu wählen. Der erste Untersuchungszeitraum umfaßt die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1996 und wurde gewählt, um festzustellen, ob die Antidumpingmaßnahmen zu einer ausreichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft führten.

(12) Der zweite Untersuchungszeitraum umfaßte die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. März 1996, also die zwölf Monate vor der Einleitung dieser Überprüfung, und wurde gewählt, um die Ab-Werk-Ausfuhrpreise zu überprüfen und die Dumpingspanne neu zu berechnen.

(13) Bei der Feststellung, ob die Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft hinreichend anstiegen, wurde für die Verkäufe in der Zeit vor dem 31. Dezember 1994 die Zwölfergemeinschaft und für die Verkäufe nach diesem Zeitpunkt und die Neuberechnung der Dumpingspanne die Fünfzehnergemeinschaft zugrunde gelegt.

(14) Angesichts des Umfangs und der Vielfalt des zu prüfenden Zahlenmaterials und der Tatsache, daß es sich hier um die erste Untersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung handelt, überstieg die Untersuchung den normalen Sechsmonatszeitraum in Artikel 12 Absatz 4 der Grundverordnung.

2. Ware

(15) Bei der von dem Antrag betroffenen Ware, für die die Untersuchung wiederaufgenommen wurde, handelt es sich um Fernsehkamerasysteme, wie sie in Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 definiert sind. Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2474/95 beschriebenen Fernsehkamerasysteme können aus einer Kombination folgender Teile bestehen, die entweder einzeln oder zusammen importiert werden: Kamerakopf, Kameraadapter, Sucher, Kamerakontrolleinheit, Betriebskontrollpult und Endkontrollpult.

(16) Die Untersuchung betraf die als Fertigprodukt eingeführten Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan, also die gleiche Ware, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung war. Die in der Gemeinschaft montierten Fernsehkamerasysteme fallen nicht unter diese Untersuchung.

3. Veränderung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft

a) Berechnung der nach der Einführung der Antidumpingzölle erwarteten Weiterverkaufspreise

(17) Um festzustellen, ob die Maßnahmen zu einer ausreichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung führten, ermittelte die Kommission zunächst das Niveau der Weiterverkaufspreise, das nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen in der Gemeinschaft hätte erwartet werden können.

(18) Dazu stützte sich die Kommission auf die Weiterverkaufspreise, die während der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurden und zu der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 führten. Diese Preise wurden gebührend berichtigt zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede, welche zwischen dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung und dem vorliegenden Untersuchungszeitraum bei zwischen den Ab-Werk-Preisen in Japan und den Verkäufen an den ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft festgestellt wurden, insbesondere Veränderungen der Verkaufs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten (VVG-Kosten) der europäischen Verkaufstochtergesellschaften. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden die VVG-Kosten für den Zeitraum der Ausgangsuntersuchung und den vorliegenden Untersuchungszeitraum in absoluten Beträgen getrennt berechnet, und die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen wurde hinzuaddiert beziehungsweise abgezogen. Im Fall von Ikegami stützte sich die Kommission auf die verfügbaren Fakten, d. h. auf die Angaben in den geprüften Büchern von Ikegami für die VVG-Kosten in diesem Untersuchungszeitraum.

(19) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 eingeführte Antidumpingzoll wurde auf der Basis des Preises frei Grenze der Gemeinschaft in dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelt, und der sich daraus ergebende Betrag wurde den obengenannten Weiterverkaufspreisen hinzugerechnet. Diese Addition ergibt den Weiterverkaufspreis, der normalerweise nach der Einführung der Maßnahmen erwartet werden konnte - nachstehend "Zielpreis" genannt.

b) Tatsächliche Weiterverkaufspreise nach der Einführung der Zölle

(20) Sodann ermittelte die Kommission den Nettoweiterverkaufspreis, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft von den beiden betroffenen Unternehmen und ihren verbundenen Einführern nach der Einführung der Antidumpingzölle (31. Oktober 1993) tatsächlich in Rechnung gestellt wurde. Im Fall von Ikegami stützte sich die Kommission auf die Preisangaben der Abnehmer von Ikegami.

(21) Im Fall von Sony wurden bestimmte Weiterverkäufe, die nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen getätigt wurden, bei der Überprüfung nicht berücksichtigt, da festgestellt wurde, daß die Waren bereits vor der Einführung der Antidumpingzölle in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt worden waren. Die Kommission war der Auffassung, daß die Preise dieser Verkäufe durch die Einführung der Antidumpingzölle nicht berührt werden konnten, da bei der Einfuhr kein Antidumpingzoll geschuldet wurde ("Verkäufe aus alten Beständen").

c) Vergleich

(22) Im Interesse eines fairen Vergleichs der erwarteten und der tatsächlichen Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft nach der Einführung der Antidumpingzölle wurde eine Berechnung je Modell und je Mitgliedstaat vorgenommen. Keine der interessierten Parteien legte Informationen vor, aus denen hervorging, daß Berichtigungen für die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Faktoren notwendig waren, wie Veränderungen in den Liefer- oder Zahlungsbedingungen.

(23) Sony beantragte jedoch in seiner Antwort auf das Unterrichtungsschreiben, daß bei dem Vergleich die Währungen, in denen die Weiterverkäufe in der Gemeinschaft getätigt worden waren, zugrunde gelegt werden sollten. Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden. Hier ist darauf hinzuweisen, daß die Weiterverkaufspreise der Einführer in der Gemeinschaft in verschiedenen Währungen verbucht oder festgesetzt werden. Daher wurde es als notwendig angesehen, diese verschiedenen Währungen in eine gemeinsame Währung umzurechnen, um eine globale Bewertung der Weiterverkaufspreise der Unternehmen in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

(24) Im Fall dieser Untersuchung wurde der Yen, die Währung der Ausführer, als die geeignetste Währung angesehen. Dazu stellt der Rat insbesondere fest, daß die Bücher der japanischen Hersteller/Ausführer in Yen geführt werden und folglich ihre Kostenberechnungen und ihre weltweite Preis- und Gewinnpolitik auf Yen basieren. Auch berücksichtigte der Rat, daß normalerweise die Dumpingberechnungen in der Währung des Ausführers (hier der Yen, der auch in der Ausgangsuntersuchung gewählt wurde) vorgenommen werden. Aus Gründen der Einheitlichkeit und aus Verwaltungszwecken wurde es daher für angemessen angesehen, die gleiche Währung für die Berechnung der ausreichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise zu wählen. Schließlich stellte der Rat fest, daß in einer früheren Umgehungsuntersuchung in der Verordnung (EG) Nr. 2973/95 (5) bezüglich elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur ein ähnlicher Antrag abgelehnt worden war und daß keine stichhaltigen Gründe vorgebracht worden sind, die den Rat veranlassen könnten, seine Politik im Rahmen dieser Untersuchung zu ändern.

(25) Selbst wenn dem Antrag stattgegeben würde, würden sich die Feststellungen für die beiden Unternehmen in dieser Untersuchung kaum unterscheiden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission zusätzlich geprüft hat, wie sich die Verwendung verschiedener europäischer Währungen ausgewirkt haben würde. Diese Prüfung ergab, daß, wäre die D-Mark gewählt worden (bekanntlich verwenden Sony und seine europäischen Tochtergesellschaften diese Währung für die internen Transaktionen), die Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft im Durchschnitt gegenüber den Erwartungen ebenfalls unzureichend wäre. Ferner wurde festgestellt, daß in fast allen Mitgliedstaaten ein großer Anteil der Geschäftsvorgänge in der Währung des Weiterverkaufs ausgedrückt wurde, wobei der tatsächliche Weiterverkaufspreis weit unter dem Zielpreis lag. Der Rat kommt daher zu dem Schluß, daß keine stichhaltigen Gründe vorgebracht worden sind, die gegen die Verwendung des japanischen Yen bei den Berechnungen in dieser Untersuchung sprechen.

(26) Sony beantragte ferner, daß bestimmte Geschäftsvorgänge in der Untersuchung nicht berücksichtigt werden, da es sich bei den auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren um Gebrauchtwaren handelte, d. h. Waren, die von den Abnehmern zurückgegeben oder die auf Handelsmessen oder in Ausstellungsräumen usw. verwendet worden waren. Nach den Angaben von Sony wurden diese Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr getätigt. Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, da Sony der Kommission keine schlüssigen Beweise dafür vorlegen konnte, daß es während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung keine Gebrauchtwaren auf seinem Inlandsmarkt verkauft hatte; bei diesen Verkäufen verringert sich bekanntlich der Normalwert. Vielmehr ergab die Untersuchung, daß das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in großen Mengen Waren zu sehr niedrigen Preisen (mehr als 25 % unter den Durchschnittspreisen) auf seinem Inlandsmarkt verkauft hatte. Bei den Überprüfungen in den Betrieben von Sony forderte die Kommission das Unternehmen auf, diese niedrigen Preise zu erklären, und Sony konnte nur bei einem der von der Kommission ausgewählten neun Geschäftsvorgänge eine vernünftige Erklärung vorbringen. Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß die Gebrauchtwaren bei der Berechnung des Normalwertes in der Ausgangsuntersuchung berücksichtigt worden waren und aus Gründen der Einheitlichkeit und zur Vergleichbarkeit der Preise auch in dieser Untersuchung berücksichtigt werden sollten. Außerdem ergab die Untersuchung, daß Sony und seine Verkaufstochtergesellschaften gewisse Transaktionen auf dem Gemeinschaftsmarkt als Verkäufe von Gebrauchtwaren verbuchten, bei denen nicht nachgewiesen werden konnte, daß es sich tatsächlich um Gebrauchtwaren handelte.

d) Unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise

(27) Schließlich berechnete die Kommission die Differenz zwischen den derzeitigen Nettoweiterverkaufspreisen und den Zielpreisen, um festzustellen, ob nach der Einführung der Maßnahmen eine ausreichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise stattgefunden hatte. Die Berechnung ergab für beide Unternehmen, daß die Weiterverkaufspreise sich bei fast allen von der Untersuchung betroffenen Waren nicht ausreichend erhöht hatten.

(28) Die fehlende Preiserhöhung wurde dann als Prozentsatz der derzeitigen Nettoweiterverkaufspreise ausgedrückt. Dabei wurde festgestellt, daß die derzeitigen Nettoweiterverkaufspreise beider Unternehmen im gewogenen Durchschnitt um folgende Prozentsätze unter den Zielpreisen lagen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Kommission kam zu dem Schluß, daß die unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft erheblich war. Unter diesen Umständen hielt die Kommission es nicht für notwendig, weiter zu prüfen, ob die späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft ausreichend gestiegen waren.

e) Andere die durchschnittlichen Weiterverkaufspreise beeinflussende Faktoren nach der Einführung der Antidumpingzölle

(29) Von den interessierten Parteien wurden keine weiteren Argumente vorgebracht. Auch die Kommission stellte in ihrer Untersuchung keine Faktoren fest, die eine Erklärung dafür lieferten, daß die Weiterverkaufspreise der betroffenen Parteien nicht in dem Umfang anstiegen, wie nach der Einführung der Antidumpingzölle hätte erwartet werden können. Insbesondere machte kein Hersteller/Ausführer geltend, daß der erwartete Weiterverkaufspreis in der Gemeinschaft infolge einer Verringerung des Normalwertes ebenfalls sinken würde.

f) Schlußfolgerung

(30) Der Rat kommt zu dem Schluß, daß die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den von dieser Untersuchung betroffenen Waren nicht zu einer ausreichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung führten.

4. Neuberechnung der Dumpingspannen

(31) Zur Neuberechnung der Dumpingspannen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung wendete die Kommission die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte.

a) Normalwert

(32) Da keines der Unternehmen eine Veränderung der Normalwerte gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung geltend machte, wurden die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwerte bei der Berechnung der Dumpingspannen zugrunde gelegt.

b) Ausfuhrpreise

(33) Wie in Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung vorgesehen, wurden die Ausfuhrpreise der Unternehmen von der Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 8 und 9 neu ermittelt. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, daß beide die betreffenden Waren über Unternehmen importierten, die mit Herstellern in Japan verbunden waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurde daher beschlossen, die Ausfuhrpreise rechnerisch zu ermitteln auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden, wobei Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten (einschließlich Antidumpingzöllen und einer angemessenen Gewinnspanne) vorgenommen wurden. In diesem Fall wurde für die Verkaufstochtergesellschaften in der Gemeinschaft die gleiche Gewinnspanne wie in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der Ausfuhrpreise von Ikegami stützte sich die Kommission auf die Preisangaben der Abnehmer von Ikegami, die VVG-Kosten in den geprüften Büchern von Ikegami und die während der Ausgangsuntersuchung überprüften Zahlenangaben, vor allem was die zur Ermittlung der entrichteten Zölle zugrunde gelegten cif-Werte anbetrifft.

(34) Im Fall von Sony ergab die Untersuchung, daß wie schon während der Ausgangsuntersuchung bestimmte konzerninterne Verkäufe über eine verbundene Finanzierungsgesellschaft abgewickelt wurden. Die Kommission war der Auffassung, daß die Kosten dieser verbundenen Finanzierungsgesellschaft Kosten waren, die normalerweise vom Einführer getragen werden, und daß sie bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises abgezogen werden sollten.

c) Vergleich

(35) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen wurde der Vergleich gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf der Stufe der Netto-Ab-Werk-Preise vorgenommen.

d) Dumpingspanne

(36) Der Vergleich des Normalwertes mit den neu ermittelten Ausfuhrpreisen ergab, daß bei beiden Unternehmen eine höhere Dumpingspanne vorlag als in der Ausgangsuntersuchung. Die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen betrugen ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft im Fall von

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Neue Zollsätze

(37) Da die Untersuchung ergeben hat, daß die geltenden Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft geführt hatten und daß die Dumpingspannen folglich gestiegen waren, sollten die Maßnahmen gemäß den neu ermittelten Ausfuhrpreisen geändert werden.

Während der Untersuchung war geprüft worden, ob die neuen Zollsätze niedriger als die neu berechneten Dumpingspannen festgesetzt werden sollten, damit die neuen Zollsätze bei keinem Modell zu einem Weiterverkaufspreis führen, der den jeweils berechneten Zielpreis übersteigt.

Jedoch wäre eine solche Begrenzung der Zölle letztlich nicht angemessen, da die Dumpingspannen auf der Basis des gewogenen Durchschnitts ermittelt wurden. Folglich kann nur ein Zollsatz auf der Höhe der neuen Dumpingspanne im gewogenen Durchschnitt zu einem nicht gedumpten Preisniveau in der Gemeinschaft führen. Denn es zeigte sich, daß vor allem die Hersteller, die eine Preisdiskriminierung zwischen einzelnen Modellen oder einzelnen Märkten praktizierten, von der Begrenzung der Zölle profitieren würden, was ungerechtfertigt wäre. Die neuen Zollsätze wurden daher auf der Höhe der neuen Dumpingspannen festgesetzt.

C. UNTERSUCHUNG BETREFFEND NEUE MODELLE PROFESSIONELLER KAMERASYSTEME

1. Verfahren

(38) Wie unter Randnummer 4 erwähnt, erhielt die Kommission während ihrer Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung von mehreren japanischen Herstellern Anträge auf Aufnahme bestimmter Modelle professioneller Kameras in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1015/94, die eine Liste professioneller Kamerasysteme enthält, welche von den Antidumpingzöllen auf Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan befreit sind. Die Kommission setzte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft davon in Kenntnis.

2. Untersuchte Modelle

(39) Die Anträge betrafen folgende Modelle:

a) Sony

- Kamerafamilie DXC-327BP als Nachfolgemodell von DXC-327AP; diese neue Kamerafamilie wird in folgenden Konfigurationen angeboten: DXC-327BPF, DXC-327BPK, DXC-327BPL, DXC-327BPH,

- Kamerafamilie DXC-30P als Nachfolgemodell von DXC-637P; diese neue Kamerafamilie wird in folgenden Konfigurationen angeboten: DXC-D30PF, DXC-D30PK, DXC-D30PL, DXC-D30PH, DSR-130PF, DSR-130PK, DSR-130PL, PVW-D30PF, PVW-D30PK, PVW-D30PL,

- Sucher DXF-701CE als Nachfolgemodell von DXF-601CE;

b) JVC

- Kamera KY-D29ECH als Nachfolgemodell von KY-27CECH,

- Sucher VF-P116, der nur in Verbindung mit Kameras verwendet werden kann, die von den Antidumpingzöllen befreit sind;

c) Olympus

- Kamera OTV-SX, die hauptsächlich für medizinische Zwecke verwendet wird;

d) Ikegami

- Kamera LK-33, die in erster Linie für medizinische Zwecke verwendet wird,

- Kamera HDL-30MA, die in erster Linie als Mikroskop verwendet wird.

3. Sachäußerungen der Gemeinschaftshersteller

(40) Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller von Fernsehkamerasystemen über die technischen Einzelheiten aller vorgenannten neuen Modelle. Die Gemeinschaftshersteller bestätigten der Kommission, daß es sich bei diesen Modellen um professionelle Kameras handelt, die von den Antidumpingmaßnahmen befreit werden können.

4. Schlußfolgerung

(41) Der Rat kommt zu dem Schluß, daß die vorgenannten Modelle in die Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 aufgenommen und folglich von den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan befreit werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1015/94 wird wie folgt geändert:

1. Die endgültigen Antidumpingzollsätze für Sony Corporation und Ikegami Tsushinki werden geändert. Die neuen Antidumpingzollsätze betragen frei Grenze der Gemeinschaft unverzollt:

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2. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1).

(2) ABl. L 111 vom 30. 4. 1994, S. 106. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/95 (ABl. L 255 vom 25. 10. 1995, S. 11).

(3) ABl. L 255 vom 25. 10. 1995, S. 11.

(4) ABl. C 104 vom 10. 4. 1996, S. 9.

(5) ABl. L 307 vom 20. 12. 1995, S. 30.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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