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Document JOL_1997_187_R_0001_001
COUNCIL DECISION of 2 June 1997 concerning the conclusion of the Euro_+Mediterranean Interim Association Agreement on trade and cooperation between the European Community, of the one part, and the Palestine Liberation Organization (PLO) for the benefit of the Palestinian Authority of the West Bank and the Gaza Strip #EURO_+MEDITERRANEAN INTERIM ASSOCIATION AGREEMENT on trade and cooperation between the European Community, of the one part, and the Palestine Liberation Organization (PLO) for the benefit of the Palestinian Authority of the West Bank and the Gaza Strip, of the other part #PROTOCOL 1 on the arrangements applying to imports into the Community of agricultural products originating in the West Bank and the Gaza Strip #PROTOCOL 2 on the arrangements applying to imports into the West Bank and the Gaza Strip of agricultural products originating in the Community #PROTOCOL 3 concerning the definition of the concept of 'originating products' and methods of administrative cooperation #AGREEMENT IN THE FORM OF AN EXCHANGE OF LETTERS between the Community and the Palestinian Authority relating to Article 1 of Protocol 1 and concerning imports into the Community of fresh cut flowers and flower buds falling within subheading 0603 10 of the Common Customs Tariff
BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Europa_+Mittelmeer_+Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza_+Streifen andererseits
EUROPA_+MITTELMEER_+INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMEN über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza_+Streifen andererseits
PROTOKOLL Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza_+Streifen in die Gemeinschaft
PROTOKOLL Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza_+Streifen
PROTOKOLL Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 betreffend die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft
BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Europa_+Mittelmeer_+Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza_+Streifen andererseits
EUROPA_+MITTELMEER_+INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMEN über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza_+Streifen andererseits
PROTOKOLL Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza_+Streifen in die Gemeinschaft
PROTOKOLL Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza_+Streifen
PROTOKOLL Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 betreffend die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft
ABl. L 187 vom 16.7.1997, p. 1–136
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
97/430/EG: Beschluß des Rates vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits
Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/1997 S. 0001 - 0002
BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (97/430/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 130u des Vertrags ist die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit darauf ausgerichtet, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und deren harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft sowie die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern zu fördern. Dieses am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits wird die Bindungen zwischen den Palästinensern und der Europäischen Union im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer stärken und den Weg für die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens ebnen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits sowie die ihm beigefügten Anhänge, Protokolle, Briefwechsel und Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 75 des Interimsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. Artikel 3 Die Kommission, unterstützt durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 63 des Interimsabkommens genannten Gemischten Ausschuß. Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Abkommens wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuß jedesmal vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen. Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1997. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN MIERLO (1) ABl. Nr. C 128 vom 24. 4. 1997, S. 1. (2) ABl. Nr. C 132 vom 28. 4. 1997.