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Document JOL_1997_187_R_0001_001

    BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Europa_+Mittelmeer_+Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza_+Streifen andererseits
    EUROPA_+MITTELMEER_+INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMEN über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza_+Streifen andererseits
    PROTOKOLL Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza_+Streifen in die Gemeinschaft
    PROTOKOLL Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza_+Streifen
    PROTOKOLL Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 betreffend die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft

    ABl. L 187 vom 16.7.1997, p. 1–136 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    31997D0430

    97/430/EG: Beschluß des Rates vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/1997 S. 0001 - 0002


    BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (97/430/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 130u des Vertrags ist die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit darauf ausgerichtet, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und deren harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft sowie die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern zu fördern.

    Dieses am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits wird die Bindungen zwischen den Palästinensern und der Europäischen Union im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer stärken und den Weg für die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens ebnen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits sowie die ihm beigefügten Anhänge, Protokolle, Briefwechsel und Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 75 des Interimsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

    Artikel 3

    Die Kommission, unterstützt durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 63 des Interimsabkommens genannten Gemischten Ausschuß.

    Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Abkommens wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuß jedesmal vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen.

    Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. VAN MIERLO

    (1) ABl. Nr. C 128 vom 24. 4. 1997, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 132 vom 28. 4. 1997.

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