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Document 31997R1208

    Verordnung (EG) Nr. 1208/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Festsetzung des Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1997/98

    ABl. L 170 vom 28.6.1997, p. 34-34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Statutul juridic al documentului care nu mai este în vigoare, Data încetării: 30/06/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1208/oj

    31997R1208

    Verordnung (EG) Nr. 1208/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Festsetzung des Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1997/98

    Amtsblatt Nr. L 170 vom 28/06/1997 S. 0034 - 0034


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1208/97 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1997 zur Festsetzung des Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1997/98

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß die Lagerkosten für Zucker und Sirupe von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet werden.

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 (4), wird die Abgabe für Gemeinschaftszucker in der Weise errechnet, daß die Summe der voraussichtlichen Vergütungen durch die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich abgesetzte Zuckermenge dividiert wird. Die genannte Summe der voraussichtlichen Vergütungen ist gegebenenfalls um Überträge aus früheren Wirtschaftsjahren zu erhöhen oder zu vermindern.

    Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß der Rat den monatlichen Vergütungsbetrag gleichzeitig mit den abgeleiteten Preisen festsetzt. Es ist daher angebracht, zur Bestimmung des Abgabenbetrags von dem Vergütungsbetrag auszugehen, der für 1997/98 in Aussicht genommen wurde.

    Die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 für die Vergütung der Lagerkosten für einen Monat zugrunde zu liegende eingelagerte Menge entspricht dem arithmetischen Mittel derjenigen Mengen, die zu Beginn und am Ende des betreffenden Monats eingelagert sind. Die in jedem Monat des Wirtschaftsjahres 1997/98 eingelagerten Mengen Gemeinschaftszucker können aufgrund der voraussichtlichen Lagervorräte zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres, der voraussichtlichen monatlichen Erzeugung und der voraussichtlich im gleichen Monat für den Inlandsverbrauch abgesetzten oder ausgeführten Mengen geschätzt werden. Die Summe der durchschnittlichen monatlichen Lagervorräte im Wirtschaftsjahr 1997/98 kann auf etwa 104 Millionen Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, geschätzt werden. Die Summe der Vergütungen für Gemeinschaftszucker dürfte sich daher für das Wirtschaftsjahr 1997/98 auf 395 Millionen ECU belaufen. Der voraussichtliche Saldo aus den vorhergehenden Wirtschaftsjahren kann auf einen positiven Betrag von 117 Millionen ECU veranschlagt werden. Die Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker sehen vor, daß die Abgabe je 100 kg Weißzucker festgesetzt wird. Die im Wirtschaftsjahr 1997/98 für den Inlandsverbrauch oder im Rahmen der Ausfuhr abgesetzte Menge Gemeinschaftszucker kann auf etwa 14 Millionen Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, geschätzt werden. Die Höhe der Abgabe für Gemeinschaftszucker beläuft sich also auf 2,00 ECU/100 kg Weißzucker.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wird die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Abgabe auf 2,00 ECU je 100 kg Weißzucker festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juni 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

    (2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 43.

    (3) ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 1977, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 361 vom 23. 12. 1978, S. 8.

    Sus