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Document 31997R1190
Council Regulation (EC) No 1190/97 of 25 June 1997 fixing the target price for milk and the intervention prices for butter and skimmed-milk powder for the 1997/1998 milk marketing year
Verordnung (EG) Nr. 1190/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver für das Milchwirtschaftsjahr 1997/1998
Verordnung (EG) Nr. 1190/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver für das Milchwirtschaftsjahr 1997/1998
ABl. L 170 vom 28.6.1997, p. 6–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1998
Verordnung (EG) Nr. 1190/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver für das Milchwirtschaftsjahr 1997/1998
Amtsblatt Nr. L 170 vom 28/06/1997 S. 0006 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 1190/97 DES RATES vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver für das Milchwirtschaftsjahr 1997/1998 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der alljährlichen Festsetzung der gemeinsamen Agrarpreise ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Zwischen dem Richtpreis für Milch und den Preisen für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und insbesondere für Rindfleisch muß daher ein ausgewogenes Verhältnis bestehen, das der gewünschten Ausrichtung der Rinderhaltung entspricht. Darüber hinaus ist es notwendig, bei der Festsetzung dieses Preises den Bemühungen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, unter Berücksichtigung des Außenhandels mit Milch und Milcherzeugnissen auf lange Sicht ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Milchmarkt herzustellen. Die Interventionspreise für Butter und für Magermilchpulver sollen zur Erzielung des Richtpreises für Milch beitragen. Bei ihrer Festsetzung muß sowohl der allgemeinen Angebots- und Nachfragesituation auf dem Milchmarkt der Gemeinschaft als auch den Absatzmöglichkeiten für Butter und Magermilchpulver auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt Rechnung getragen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Milchwirtschaftsjahr 1997/1998 werden der Richtpreis und die Interventionspreise für Milcherzeugnisse wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J. VAN AARTSEN (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21). (2) ABl. Nr. C 101 vom 27. 3. 1997, S. 13. (3) Stellungnahme vom 12. Juni 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Stellungnahme vom 29. Mai 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).