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Document 31997R0934

    Verordnung (EG) Nr. 934/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im dritten Vierteljahr 1997 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 137 vom 28.5.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/934/oj

    31997R0934

    Verordnung (EG) Nr. 934/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im dritten Vierteljahr 1997 (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 137 vom 28/05/1997 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 934/97 DER KOMMISSION vom 27. Mai 1997 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen für die Einfuhr von Bananen im dritten Vierteljahr 1997 (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/96 (4), sind zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für das jeweilige Vierteljahr Richtmengen festzusetzen, ausgedrückt als prozentualer Anteil an den Mengen, die den jeweiligen Ländern oder Ländergruppen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (6), zugeteilt werden.

    Die 1996 in der Gemeinschaft vermarkteten, insbesondere die im dritten Vierteljahr eingeführten Bananenmengen sowie die Versorgungs- und Verbrauchsvorausschätzungen für das dritte Vierteljahr 1997, haben zur Folge, daß zur ausreichenden Versorgung der Gemeinschaft in dem genannten Vierteljahr eine Richtmenge festgesetzt wird, die sich je nach Ursprung auf 27 % der im Rahmen des Zollkontingents zugeteilten Mengen beläuft.

    Unter Zugrundelegung derselben Angaben ist die Hoechstmenge festzusetzen, die nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 jeder Marktbeteiligte der Gruppen A und B für das dritte Vierteljahr 1997 beantragen kann.

    Es sind ferner die Richtmengen festzusetzen, die nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von traditionellen Mengen mit Ursprung in den AKP-Staaten erforderlich sind.

    Diese Verordnung muß vor dem Zeitraum in Kraft treten, in dem die Lizenzen für das dritte Vierteljahr 1997 beantragt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 genannten, in die Gemeinschaft im Rahmen des Zollkontingents gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 einführbaren Richtmengen belaufen sich für das dritte Vierteljahr 1997 auf 27 % der Mengen, die den jeweiligen Ländern oder Ländergruppen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 zugeteilt werden.

    Die für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in Costa Rica, Kolumbien und Nicaragua vorgesehenen Richtmengen betreffen die Einfuhrlizenzen der Gruppen A, C und B.

    Artikel 2

    Jeder Marktbeteiligte der Gruppen A und B darf gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 im dritten Vierteljahr 1997 29 % der ihm gemäß Artikel 6 Unterabsatz 2 derselben Verordnung zugeteilten jährlichen Gesamtmenge einführen.

    Artikel 3

    Die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für die Einfuhr von traditionellen Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten festzusetzenden Richtmengen belaufen sich für das dritte Vierteljahr 1997 auf 30 % der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für jeden Ursprung festgesetzten traditionellen Mengen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Mai 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

    (4) ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 1996, S. 13.

    (5) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

    (6) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84.

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