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Document 31997R0271

    Verordnung (EG) Nr. 271/97 der Kommission vom 14. Februar 1997 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Er. eugnisse des Rindfleischsektors gemäß Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates

    ABl. L 45 vom 15.2.1997, p. 12–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/271/oj

    31997R0271

    Verordnung (EG) Nr. 271/97 der Kommission vom 14. Februar 1997 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Er. eugnisse des Rindfleischsektors gemäß Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates

    Amtsblatt Nr. L 045 vom 15/02/1997 S. 0012 - 0021


    VERORDNUNG (EG) Nr. 271/97 DER KOMMISSION vom 14. Februar 1997 zur Regelung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors gemäß Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Republik Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sowie für Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien (1), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Durch Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 70/97 wurde für 1997 ein Zollkontingent von 11 725 Tonnen Schlachtgewicht, aufgeteilt nach den vorstehenden Republiken, eröffnet. Es sind jetzt die zur Anwendung dieses Kontingents erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/97 setzt die Einfuhr im Rahmen dieses Kontingents die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung voraus, durch die der Ursprung in und die Herkunft aus dem betreffenden Drittland bescheinigt wird und die der Definition des Anhangs F entspricht.

    Die Anwendung der vorgesehenen Regelung sollte sich auf Einfuhrlizenzen stützen. Es empfiehlt sich, insbesondere die Lizenzbeantragung zu regeln und die Angaben festzulegen, die in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen, gegebenenfalls in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 (3), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 135/97 (5).

    Damit die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse gut verwaltet werden kann, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung, insbesondere der Angaben der Echtheitsbescheinigung, abhängig gemacht werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 werden folgende Zollkontingente, ausgedrückt in Schlachtgewicht, eröffnet:

    - 9 400 Tonnen "Baby-beef" mit Ursprung in und Herkunft aus Kroatien,

    - 1 500 Tonnen "Baby-beef" mit Ursprung in und Herkunft aus Bosnien-Herzegowina,

    - 825 Tonnen "Baby-beef" mit Ursprung in und Herkunft aus der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien.

    Bei der Abrechnung dieser Kontingente entsprechen 100 kg Lebendgewicht 50 kg Schlachtgewicht.

    (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll von 20 % des gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

    (3) Die Einfuhr im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente beschränkt sich auf Fleisch von bestimmten Tieren und Fleisch der KN-Codes

    - ex 0102 90 51, ex 0102 90 59, ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79,

    - ex 0201 10 00 und ex 0201 20 20,

    - ex 0201 20 30,

    - ex 0201 20 50

    gemäß Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 70/97.

    Artikel 2

    (1) Zur Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen sind, bei ihrer Überführung in den zollfreien Verkehr, Einfuhrlizenzen vorzulegen, die unter Einhaltung folgender Bedingungen erteilt werden:

    a) In dem Antrag auf Lizenzerteilung und in Feld 8 der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land;

    b) der Antrag auf Lizenzerteilung und die Lizenz enthalten in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

    - [«Baby beef» (Reglamento (CE) N° 271/97)]

    - (»Baby beef« (forordning (EF) nr. 271/97))

    - ("Baby beef" (Verordnung (EG) Nr. 271/97))

    - [«Baby beef» (Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 271/97)]

    - ('Baby beef` (Regulation (EC) No 271/97))

    - [«Baby beef» (règlement (CE) n° 271/97)]

    - [«Baby beef» (regolamento (CE) n. 271/97)]

    - ("Baby beef" (verordening (EG) nr. 271/97))

    - [«Baby beef» (Regulamento (CE) nº 271/97)]

    - ("Baby beef" (asetus (EY) N:o 271/97))

    - ("Baby beef" (förordning (EG) nr 271/97));

    c) das Original der gemäß den Artikeln 3 und 4 ausgestellten Echtheitsbescheinigung wird mit Durchschlag der zuständigen Behörde bei der Beantragung der der Echtheitsbescheinigung entsprechenden Erstlizenz vorgelegt.

    Das Original der Echtheitsbescheinigung wird von der genannten Behörde verwahrt;

    d) eine Echtheitsbescheinigung darf im Rahmen der Menge, für welche sie ausgestellt ist, für mehrere Einfuhrlizenzen verwendet werden. In diesem Fall rechnet die zuständige Behörde die Teilmengen in der Echtheitsbescheinigung ab;

    e) die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz, nachdem sie sich vergewissert hat, daß alle Angaben der Echtheitsbescheinigung den Angaben entsprechen, welche der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Die Lizenz wird dann unverzüglich erteilt.

    (2) In Sonderfällen und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag kann die zuständige Behörde, vor Eingang der Kommissionsangaben, abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) eine Einfuhrlizenz unter Zugrundelegung der entsprechenden Echtheitsbescheinigung erteilen. Die Einfuhrlizenzsicherheit beläuft sich in diesem Fall auf 25 und 50 ECU/100 kg netto Lebendtier bzw. Fleisch. Nach Eingang der Lizenzangaben ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Sicherheit.

    Artikel 3

    (1) Von der in Artikel 2 genannten, den Vordrucken in den Anhängen I, II bzw. III für die betreffenden drei Länder entsprechenden Echtheitsbescheinigung werden das Original und zwei Durchschriften in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Die Vordrucke können außer in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt werden.

    Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können die Übersetzung der Bescheinigung verlangen.

    (2) Original und Durchschriften der Bescheinigung müssen mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben ausgefuellt sein.

    (3) Die Vordrucke sind etwa 210 × 297 mm groß. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m². Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

    (4) Jede Echtheitsbescheinigung ist durch eine laufende Nummer, gefolgt von dem Namen des Ausgabelandes, zu kennzeichnen.

    Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Landesnamen wie das Original.

    (5) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von einer der in der Liste in Anhang IV eingetragenen Ausgabestelle ordnungsgemäß abgezeichnet ist.

    (6) Eine Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält sowie den Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

    Artikel 4

    (1) Eine Ausgabestelle darf nur in die Liste in Anhang IV eingetragen werden, wenn sie

    a) als solche durch das Ausfuhrland anerkannt ist;

    b) sich verpflichtet, die Angaben in der Echtheitsbescheinigung zu überprüfen;

    c) sich verpflichtet, der Kommission mindestens einmal pro Woche alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigung zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere die Bescheinigungsnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (Lebendtier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum und Unterschrift.

    (2) Die Liste kann geändert werden, wenn die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfuellt ist oder wenn eine Ausgabestelle nicht mehr eine der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erfuellt.

    Artikel 5

    (1) Die Einfuhrlizenzsicherheit wird auf 6 und 12 ECU/100 kg netto Lebendtier bzw. Fleisch festgesetzt. Diese Sicherheit ist bei Erteilung der Lizenz zu hinterlegen.

    (2) Eine Echtheitsbescheinigung und eine Einfuhrlizenz gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Ihre Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember 1997.

    Artikel 6

    (1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten unbeschadet der vorliegenden Verordnung. Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird der dort genannte Betrag von 100 ECU durch 30 ECU ersetzt.

    (2) Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird der gemäß dem gemeinsamen Zolltarif vollständige Zollsatz auf die Mengen erhoben, um die die in der Einfuhrlizenz vermerkten Mengen überschritten werden.

    Artikel 7

    Die Behörden der Republik Kroatien, der Republik Bosnien-Herzegowina und der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien übermitteln der Kommission die Spezimen für die Abdrücke der von ihren Ausgabestellen verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitsbescheinigungen ermächtigt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 20. Tag jedes Monats für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse die Mengen mit,

    - für welche Einfuhrlizenzen erteilt wurden,

    - die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,

    aufgeteilt nach Ursprungsländern und Codes der Kombinierten Nomenklatur.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Februar 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 14.

    (4) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

    (5) ABl. Nr. L 24 vom 25. 1. 1997, S. 14.

    ANHANG I

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    ANHANG II

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    ANHANG III

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    ANHANG IV

    Ausstellende Stelle:

    - Republik Kroatien: "Euroinspekt", Zagreb, Croatia,

    - Republik Bosnien-Herzegowina,

    - Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien: "Cargoinspect", Skopje.

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