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Document 31996D0731

    96/731/EG: Beschluß des Rates vom 26. November 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

    ABl. L 334 vom 23.12.1996, p. 16–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/731/oj

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    31996D0731

    96/731/EG: Beschluß des Rates vom 26. November 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

    Amtsblatt Nr. L 334 vom 23/12/1996 S. 0016 - 0018


    BESCHLUSS DES RATES vom 26. November 1996 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (96/731/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das am 14. Juni 1988 in Kraft getretene Abkommen über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens (1), insbesondere auf Artikel 13,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Islamische Republik Mauretanien hat am 18. Januar 1996 das obengenannte Fischereiabkommen gekündigt und die Gemeinschaft gemäß Artikel 13 Absatz 2 jenes Abkommens aufgefordert, Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Abkommens aufzunehmen.

    Im Anschluß an diese Verhandlungen haben die Gemeinschaft und die Islamische Republik Mauretanien am 20. Juni 1996 ein neues Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei paraphiert, das den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens sichert.

    Im Hinblick auf eine wirksame Verwaltung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in der Fischereizone Mauretaniens sind diese Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

    Die in diesem Beschluß genannten Fischereitätigkeiten unterliegen den einschlägigen Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3).

    Um die Anwendung der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß die Reeder ihre Verpflichtungen einhalten und der Kommission alle zweckdienlichen Informationen liefern.

    Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der Schiffe der Gemeinschaft zu vermeiden, haben die beiden Vertragsparteien auch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, der die vorläufige Anwendung des Zusammenarbeitsabkommens ab 1. August 1996 vorsieht. Im Hinblick auf den Abschluß des Zusammenarbeitsabkommens auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrags muß das Abkommen in Form eines Briefwechsels so bald wie möglich genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, im folgenden "Abkommen" genannt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Die sich aus der vorläufigen Anwendung des Abkommens ergebenden Fangmöglichkeiten werden nach der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluß aufgeteilt. Die ab dem 1. August 1997 geltende jährliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kopffüßer wird spätestens am 30. Juni jedes Jahres nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.

    Für den Fall, daß die Lizenzanträge eines Mitgliedstaats in einem Fischereizweig unter der ihm zugewiesenen Tonnage liegen, eröffnet die Kommission die Möglichkeit, bei den Reedern der anderen Mitgliedstaaten Anträge einzureichen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten

    a) überprüfen die Übereinstimmung der Angaben in den "Lizenzanträgen" gemäß Anhang I Anlage 1 des Abkommens mit denen in der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission (4) und teilen der Kommission jede Änderung dieser Angaben bei späteren Lizenzanträgen mit.

    Desgleichen stellen sie die Richtigkeit der anderen Angaben sicher, die für die Erteilung der Lizenzen erforderlich sind;

    b) übermitteln der Kommission die Lizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (5) mindestens zwei Arbeitstage vor der in Anhang I Kapitel II Nummer 2.1 des Abkommens vorgesehenen Frist;

    c) liefern der Kommission monatlich eine Liste der Fischereifahrzeuge, deren Lizenz ausgesetzt wurde; in der Liste ist auch der jeweilige Hafen sowie das Datum der Hinterlegung der Lizenz und das der Rückgabe anzugeben;

    d) übermitteln der Kommission die Kurzberichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Anhang II Kapitel IV Nummer 2 des Abkommens. Die Kurzberichte geben Aufschluß über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen;

    e) übermitteln der Kommission monatlich eine Kopie der eingegangenen Berichte der wissenschaftlichen Beobachter gemäß Anhang II Kapitel V Nummer 14 des Abkommens.

    Sie unterrichten die Kommission umgehend über die Verstöße, die auf der Grundlage der Angaben in diesen Berichten festgestellt wurden, und über die im Hinblick auf diese Verstöße getroffenen Maßnahmen.

    Sie geben die wissenschaftlichen Angaben aus den Berichten in eine elektronische Datenbank ein. Die Kommission hat Zugang zu diesen Datenbanken;

    f) übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden Mauretaniens gleichzeitig eine Kopie der Mitteilung über die geplanten Kontrollreisen gemäß Anhang II Kapitel VI Nummer 4 des Abkommens und gegebenenfalls eine Kopie der Mitteilung über die Beteiligung eines Beobachters.

    Sie übermitteln der Kommission eine Kopie der Berichte der Beobachter, die von ihren Kontrollbehörden gemäß Anhang II Kapitel VI Nummer 3 des Abkommens bestellt wurden;

    g) erlassen die nötigen Vorschriften, um geeignete Maßnahmen zu treffen und die Verwaltungsverfahren nach Anhang II Kapitel V Nummer 15 des Abkommens einzuleiten.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 26. November 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. KENNY

    (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1987, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (3) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1).

    (4) Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/96 (ABl. Nr. L 72 vom 21. 3. 1996, S. 12).

    (5) Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 13).

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