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Document 31996D0648
96/648/EC: Commission Decision of 24 April 1996 amending Decision 94/811/EC declaring the compatibility of a concentration with the common market (Case No IV/M. 269 - Shell/Montecatini) (Only the English text is authentic)
96/648/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/811/EG, mit der ein Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (IV/M. 269-Shell/Montecatini) (Nur der englische Text ist verbindlich)
96/648/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/811/EG, mit der ein Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (IV/M. 269-Shell/Montecatini) (Nur der englische Text ist verbindlich)
ABl. L 294 vom 19.11.1996, p. 10–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
96/648/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/811/EG, mit der ein Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (IV/M. 269-Shell/Montecatini) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 294 vom 19/11/1996 S. 0010 - 0013
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. April 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/811/EG, mit der ein Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (IV/M. 269-Shell/Montecatini) (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/648/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, auf Antrag der Shell Petroleum NV und Montedison Nederland NV, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 4. Januar 1994 meldeten Shell Petroleum NV ("Shell") und Montedison Nederland NV ("Montedison") gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") bei der Kommission ein geplantes konzentratives Gemeinschaftsunternehmen ("Montell") im Polyolefin-Sektor an, an dem sich die Parteien jeweils zur Hälfte beteiligen wollten. (2) Am 8. Juni 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/811/EG (3), mit der sie das Zusammenschlußvorhaben vorbehaltlich der den Zusagen der Parteien entsprechenden Bedingungen und Auflagen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte ("Entscheidung"). (3) Am 22. Dezember 1995 stellten die Parteien nach Randnummer 118 der Entscheidung einen förmlichen Antrag auf Revision der unter Randnummer 116 der Entscheidung aufgeführten PP-Technologie-Zusagen [. . .] (4). I. Die Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1994 (4) Durch die Gründung von Montell würden, so die Feststellung der Kommission (5), zwei 100 %ige Töchter der Unternehmensgruppe Royal Dutch/Shell mit den beiden führenden Technologien zur Herstellung von Polypropylen (PP) verbunden: der Spheripol-Technologie von Montedison und der von der Union Carbide Corporation (UCC) und Shell Oil (US-Tochter von Royal Dutch/Shell) entwickelten Unipol-Technologie. Shell würde die industrietechnische Leitung von Montell übernehmen, die die Spheripol-Technologie weiterentwickeln und vermarkten würde, während Shell Oil durch die Lieferung von Katalysatoren einen beachtlichen Anteil am Unipol-Technologiepaket stellen würde. (5) Die Kontrolle von Royal Dutch/Shell über das Wettbewerbsverhalten ihrer beiden Tochtergesellschaften würde nach Ansicht der Kommission der Konkurrenz zwischen Spheripol und Unipol, die die tragende Wettbewerbsbeziehung auf dem Markt für die Lizenzierung von PP-Technologie und verbundenen Dienstleistungen ("PP-Technologiemarkt") war, abträglich sein. Andere Anbieter der PP-Technologie oder potentielle neue Marktteilnehmer dürften kurz- oder mittelfristig nicht in der Lage sein, die Marktmacht der Parteien signifikant zu beschränken. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluß, daß der angemeldete Zusammenschluß zu einer beherrschenden Stellung auf dem PP-Technologiemarkt führen würde. (6) Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission zu zerstreuen, machten die Parteien der Kommission gewisse Zusagen. Das PP-Technologiegeschäft von Montedison sollte danach nicht auf Montell, sondern auf ein separates Unternehmen (Technipol) übertragen werden. Technipol würde als eine von Shell und Montedison strukturell und finanziell unabhängige wirtschaftliche Einheit mit allen notwendigen Ressourcen und Funktionen eines arbeitenden, existenz- und wettbewerbsfähigen Unternehmens geführt. Aufgrund dieser Zusagen stellte die Kommission fest, daß der Zusammenschluß nicht zur Begründung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt und deshalb für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. (7) Gleichzeitig behielten sich die Parteien nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts das Recht vor, von der Kommission eine Revision aller oder eines Teils der die PP-Technologie betreffenden Zusagen zu verlangen, [. . .] (Randnummer 118 der Entscheidung). Die Kommission hat von dieser Erklärung Kenntnis genommen und ihre Bereitschaft bestätigt, eine solche Revision in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vorzunehmen (Randnummer 121 der Entscheidung). (8) Die Vertragsbeziehungen zwischen Shell Oil und UCC stellten sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung wie folgt dar: Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen war ein Cooperative Undertaking Agreement von 1983 (CUA). Ziel des CUA war es, das Wirbelbettverfahren von UCC und den SHAC-Katalysator von Shell zwecks Entwicklung eines PP-Technologiepakets (Unipol) und dessen Lizenzierung an Dritte zu kombinieren. Eine Demonstrationsanlage für die neue Technologie, das PP-Werk in Seadrift, Texas, das als Produktionsstätte für Shell Oil genutzt wird, war Gegenstand einer gesonderten Unternehmensvereinbarung. Die Beteiligung von Shell Oil am Unipol-Technologiepaket umfaßte die Lieferung der Katalysatoren und deren Weiterentwicklung, Vermarktung, Preisfestsetzung sowie Kundendienst und technische Hilfe für eingesetzte Katalysatoren. II. Weitere Entwicklung (9) Nach Anmeldung des Zusammenschlußvorhabens in den USA leitete die Federal Trade Commission ("FTC") eine Untersuchung ein und übermittelte den Parteien am 16. Dezember 1994 den Entwurf einer Beschwerde, in dem auf wettbewerbsrechtliche Bedenken hingewiesen wurde. Shell und Montedison stimmten einer Unterwerfungserklärung (Agreement Containing Consent Order) zu, wonach sämtliche materiellen und immateriellen Vermögenswerte der Geschäftsbereiche PP-Technologie, Katalysator-Technologie, Propylenpolymere und PP-Katalysatoren von Shell Oil veräußert werden sollten. Die Parteien kamen überein, daß die Vermögenswerte bis zur Entflechtung einem gesonderten Geschäftsbereich "Polyco" zugewiesen werden. (10) Am 11. November 1995 schlossen Shell Oil und UCC eine Vereinbarung über den Transfer des Polyco-Vermögens auf UCC. Die FTC genehmigte die Vereinbarung am 26. Dezember 1995. Am 19. Januar 1996 war die Entflechtung vollzogen. (11) Die Übertragung der Aktiva von Shell Oil auf UCC betraf alle früheren Beteiligungen von Shell Oil in den Bereichen PP-Technologie, SHAC-Katalysatoren und damit verbundene Aktiva. Hierzu zählten u. a.: - Rechte, Ansprüche und Beteiligungen der Shell Oil aus der CUA und allen damit verbundenen Vereinbarungen; - ihre Beteiligung an der Seadrift Polypropylen Company und am PP-Werk in Seadrift; - ihr PP-Werk; - ihre PP-Katalysatorproduktion und ihre Aktiva in Norco, Louisiana; - ihre Einrichtungen und Ausrüstungen im Westhollow Technology Center in Houston, Texas; - alle gewerblichen Schutzrechte der Shell Oil in bezug auf die PP- und Katalysatoren-Technologie einschließlich Patentrechten, Betriebsgeheimnissen, Technologie und Know-how, Lizenzen, Forschungsvereinbarungen und sonstigen notwendigen Vereinbarungen sowie der Rechte aus dem SHAC-Warenzeichen. Darüber hinaus hat sich Shell Oil bereit erklärt, UCC drei Jahre nach der Entflechtung PP-Monomere zu Preisen und Bedingungen zu verkaufen, die nicht weniger günstig sind als die Preise und Bedingungen, zu denen Shell das Produkt an Montell (USA) liefert. (12) [. . .] Sie haben die Kommission daher ersucht, sie von ihren Zusagen betreffend die PP-Technologie (Randnummer 116 der Entscheidung) zu entbinden, da die Grundlage für ihre Zusagen weggefallen sei. III. Würdigung des Revisionsbegehrens der Parteien Revisionsmöglichkeit im Sinne der Entscheidung (13) Die die PP-Technologie betreffenden Zusagen der Parteien waren notwendig, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Mit den Zusagen sollte sichergestellt werden, daß die zwei führenden PP-Technologien Spheripol und Unipol nicht unter den bestimmenden Einfluß eines einzigen Entscheidungszentrums fallen. Der Transfer des PP-Technologiegeschäfts von Montedison auf ein separates Unternehmen unter alleiniger Kontrolle von Montedison hatte zur Folge, daß Spheripol dem Einfluß von Shell entzogen wurde und als unabhängiger, existenzfähiger Wettbewerber auf dem Markt verblieb. (14) In gleicher Weise könnten die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission durch signifikante strukturelle Veränderungen in den Vertragsbeziehungen zwischen Shell Oil und UCC zerstreut werden, wenn Unipol dadurch dem Einfluß der Unternehmensgruppe Royal Dutch/Shell entzogen und als unabhängiger, existenzfähiger Wettbewerber auf dem Markt verbleiben würde. Sollte eine solche Veränderung eintreten, so wäre dies ein hinreichender Grund, um den Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. In der Entscheidung wird daher [. . .] die Bereitschaft der Kommission bestätigt, auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, ob die Zusagen betreffend die Gründung von Technipol weiterhin notwendig sind. Wirkungen der Vereinbarung zwischen Shell Oil und UCC (15) Als Folge der Vereinbarung gehen die Rechte, Ansprüche und Beteiligungen der Shell Oil aus dem CUA auf UCC über. Für Shell Oil erwachsen aus dem CUA keine weiteren Rechte oder Pflichten. Die Vertragsbeziehungen zwischen Shell Oil und UCC erlöschen. Shell und Shell Oil haben, was das PP-Technologiepaket Unipol anbelangt, keinerlei Verbindung mehr mit UCC. (16) Aufgrund der Vereinbarung erhält UCC zudem alle notwendigen Vermögenswerte und Einrichtungen, die sie in die Lage versetzen, Technipol als arbeitendes, existenz- und wettbewerbsfähiges Unternehmen zu betreiben und die PP-Technologie unabhängig weiterzuentwickeln. Wie bereits erwähnt, war das Unipol-Paket eine Kombination aus dem UCC-Prozeß und den Katalysatoren der Shell Oil. Der Vereinbarung zufolge wird Shell Oil ihre Pilotanlage für Katalysatoren, sämtliche gewerblichen Schutzrechte an der Katalysator-Technologie (6), ihre Einrichtungen und Ausrüstungen im Westhollow Technology Center in Houston, Texas, die in der PP- und Katalysatorforschung, -entwicklung und technischer Hilfe eingesetzt werden, auf UCC übertragen. Auch das PP-Werk in Seadrift, das als Produktions- und Demonstrationsanlage für die Unipol-Technologie genutzt wurde, geht an UCC. Der Transfer schließt ferner die Kundenkartei, technische Informationen, Aufträge mit Kunden, Lieferanten usw. sowie alle Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und Akten des Geschäftsbereichs ein. Schließlich wird das zuvor bei Shell Oil mit den Unipol-PP-Lizensierungsaktivitäten befaßte Personal für UCC arbeiten. (17) Zusammenfassend ermöglicht es die Vereinbarung UCC, die alleinige Kontrolle über die Vermögenswerte und das Personal zu erwerben, die den Beitrag von Shell Oil zum Unipol-Technologiepaket darstellten und Shell Oil die Unterstützung des Erfolgs der PP-Lizensierungsaktivitäten von Unipol ermöglichten. Über den Erwerb dieser Vermögenswerte hinaus hat UCC erhebliche eigene Ressourcen. UCC ist ein großes und hochentwickeltes Unternehmen und ein bedeutender Lizenzgeber für PE-Technologie - das Unipol-PP-Paket war auf Prozeßtechnologie aufgebaut, die ursprünglich für die PE-Produktion entwickelt und genutzt wurde. Die Technologie, der Sachverstand und die Ressourcen, die den Beitrag von UCC zum Unipol-PP-Paket ausmachten, werden natürlich weiterhin den Erfolg dieses Pakets unterstützen, dessen Erfolg und Reputation unter den PP-Lizenzen bereits gut etabliert ist. Wie in der ursprünglichen Entscheidung der Kommission ausgeführt, ist Unipol mit etwa [. . .] (7) der weltweiten PP-Werkskapazität eines der beiden führenden PP-Technologiepakete - Spheripol erreicht etwa [. . .] (8) der weltweiten PP-Werkskapazität. Insbesondere zeigt Unipol eine Reihe von Charakteristika, die von Lizenznehmern als wichtig bei der Auswahl einer PP-Technologie angesehen werden, beispielsweise in bezug auf Produktumfang, Einfachheit der Handhabung, Kosten-Nutzen-Verhältnis und Größe des Lizenzpools (9). (18) Die durch die Vereinbarung bewirkten Veränderungen gehen weit über die Unipol-Vereinbarungen hinaus. So hat sich Shell Oil überdies verpflichtet, ihre PP- und Katalysatoren-Werke und Aktiva in Norco, Louisiana, mit einer PP-Kapazität von etwa 150 kts/y auf UCC zu übertragen. Diese Anlagen und Aktiva waren nicht Gegenstand der die Unipol-Technologie betreffenden Unternehmensvereinbarungen zwischen Shell Oil und UCC. Diese Vereinbarungen betrafen nur das Seadrift-Werk mit einer PP-Kapazität von etwa 100kts/y. (19) Nach Ansicht der Kommission haben die vorstehenden Veränderungen zum einen eine Trennung der Verbindung zwischen Shell und einer der führenden PP-Technologien, Unipol, zur Folge und garantieren zum anderen den Fortbestand von Unipol als unabhängige, existenzfähige PP-Technologie, die in der Lage ist, in einen wirksamen Wettbewerb mit Spheripol einzutreten. Die Gründung von Technipol hatte, wie oben erwähnt, denselben Zweck, d. h. eine der führenden PP-Technologien (in diesem Fall Spheripol) dem Einflußbereich von Shell zu entziehen und als existenzfähigen Wettbewerber zu erhalten. (20) Jede der beiden Abhilfemaßnahmen würde für sich genommen ausreichen, um die in der Entscheidung vom 8. Juni 1994 dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission wegen einer beherrschenden Stellung auf dem Markt der PP-Technologie auszuräumen. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts sind beide Entflechtungen gleichzeitig nicht erforderlich [. . .] im Sinne von Randnummer 118 der Entscheidung. Es sind somit ausreichende Gründe gegeben, um die ursprüngliche Entscheidung abzuändern und die Bedingungen und Auflagen in Gestalt der Zusagen betreffend die PP-Technologie aufzuheben. IV. Schlußfolgerung (21) Aus den oben ausgeführten Gründen ist die Kommission angesichts der Entwicklungen, die nach Erlaß ihrer Entscheidung eingetreten sind, der Auffassung, daß die die PP-Technologie betreffenden Zusagen unter Randnummer 116 der Entscheidung nicht länger erforderlich sind, um die in der Entscheidung geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission zu zerstreuen. Der Zusammenschluß zwischen Shell und Montedison kann daher ohne Bedingungen und Auflagen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 und 2 der Entscheidung 94/811/EG werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Artikel 1 Der Zusammenschluß zwischen Shell und Montedison wird für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt." Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Shell Petroleum NV Karel van Bylandtlaan, 30 NL-The Hague und Montedison Nederland NV Admiraliteitskade, 60 NL-3063 ED Rotterdam. Brüssel, den 24. April 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 348 vom 19. 11. 1996. (3) ABl. Nr. L 332 vom 22. 12. 1994, S. 48. (4) Nicht veröffentlicht gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 betreffend die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. (5) Vgl. Rdnrn. 52 ff. der Entscheidung. (6) Hierzu zählen u. a. Patente, Patent- und Know-how-Lizenzen, Betriebsgeheimnisse, Technologie und Know-how, unentgeltliche Rechte auf Kenntnisnahme und Nutzung künftiger Forschungs- und Entwicklungsergebnisse betreffend die Katalysator-Technologie von Shell und Warenzeichenrechte an den SHAC-Katalysatoren. (7) Zwischen 25 % und 50 %. (8) Zwischen 25 % und 50 %. (9) Rdnrn. 65 ff. der Entscheidung.