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Document 31996D0576

96/576/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 zur Genehmigung von Beihilfen Portugals zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1995 und 1996 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 253 vom 5.10.1996, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/576/oj

31996D0576

96/576/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 zur Genehmigung von Beihilfen Portugals zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1995 und 1996 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 253 vom 05/10/1996 S. 0020 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1996 zur Genehmigung von Beihilfen Portugals zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1995 und 1996 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/576/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Portugal hat die Kommission mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über eine finanzielle Maßnahme unterrichtet, die es in den Jahren 1995 und 1996 zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen gedenkt. Mit Schreiben vom 5. März 1996 hat Portugal der Kommission auf ihren Wunsch ergänzende Auskünfte mitgeteilt.

Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gibt die Kommission eine Stellungnahme zu folgender finanziellen Maßnahme ab:

- eine Beihilfe in Höhe von 345 950 000 Escudos an das Unternehmen Carbonifera do Douro zur Deckung außergewöhnlicher Sozialausgaben zugunsten von Arbeitnehmern, die infolge der Umstrukturierung des portugiesischen Steinkohlenbergbaus ihren Arbeitsplatz verlieren, davon wird eine erste Tranche für das Jahr 1995 und eine zweite Tranche für das Jahr 1996 gewährt.

Die von Portugal zugunsten des Steinkohlenbergbaus vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Bestimmungen des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission hat folglich gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung darüber zu befinden, ob die Maßnahme den Zielen und Kriterien der Entscheidung entspricht und ob sie mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar ist. Bei ihrer Prüfung bewertet die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der genannten Entscheidung die Konformität der mitgeteilten Maßnahme mit dem von ihr mit Entscheidung 94/994/EGKS (2) befürworteten Plan zur Rücknahme der portugiesischen Fördertätigkeit.

II

Der Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit, der auf die völlige Stillegung der Kohlenzechen im Revier des Douro hinausläuft, war von der Kommission anhand der in Artikel 2 Absatz 1 niedergelegten allgemeinen Zielsetzungen und der Kriterien und spezifischen Ziele von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS geprüft worden. Hier sei daran erinnert, daß die Steinkohlenproduktion in Portugal fast ausschließlich auf das Douro-Revier (Empresa Carbonifera do Douro - ECD) konzentriert war - dieses Unternehmen betreibt die Zechen von Pejão und São Pedro da Cova. Seit Ende der 80er Jahre hatte das Unternehmen Betriebsverluste erwirtschaftet, die durch staatliche Beihilfen ausgeglichen wurden. Die Betriebsverluste waren hauptsächlich auf die schwierigen geologischen Verhältnisse, die nahende Erschöpfung der Reserven, Absatzschwierigkeiten und die mindere Qualität der Kohle zurückzuführen. Das Zusammenspiel dieser Faktoren steht der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Bergbaus entgegen. Nachdem dann auch noch der größte Abnehmer der Kohle - Electricidade de Portugal - beschloß, sein Wärmekraftwerk Tapada do Outeiro spätestens ab Anfang 1995 auf Erdgasfeuerung umzustellen, war die geförderte Kohle praktisch nicht mehr abzusetzen.

Der Schrumpfungsplan der Carbonifera do Douro sah vor, die Förderung und die Beschäftigtenzahlen der einzigen Zeche des Reviers, Germunde, über einen Zeitraum von 1990 bis 1994, dem Jahr der geplanten endgültigen Betriebsschließung, schrittweise zu reduzieren. Der Plan ging einher mit einem Plan zur Ansiedlung neuer Wirtschaftstätigkeiten, um die Beschäftigungssituation im Kanton Castelo de Paiva zu verbessern und die durch die Zechenstillegung eintretenden Arbeitsplatzverluste auszugleichen.

III

Die portugiesischen Behörden haben inzwischen bestätigt, daß es mit der am 31. Dezember 1994 erfolgten Schließung der Zeche Germunde in Portugal keine subventionierte Kohleförderung mehr gibt. Die für 1995 und 1996 notifizierte Beihilfemaßnahme stellt somit ausschließlich eine Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dar.

Die Hilfe zur Deckung außerordentlicher Soziallasten im Betrag von 345 950 000 Escudos dient der teilweisen Entschädigungszahlung an rund 49 Arbeitnehmer des Unternehmens Carbonifera do Douro, die aufgrund der endgültigen Zechenstillegung am 31. Dezember 1994 ihren Arbeitsplatz verloren haben.

Die Maßnahme steht nicht im Zusammenhang mit der laufenden Produktion, sie deckt vielmehr eine Altlast. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EWG muß diese Beihilfe, die ausdrücklich im Anhang zu der Entscheidung genannt ist - nämlich Zahlung von Sozialleistungen wegen vorzeitiger Pensionierung von Arbeitnehmern, die noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, außergewöhnliche Ausgaben zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz infolge von Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen verlieren, Zahlung von Ruhegehältern und Ausgleichsbeträgen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz infolge von Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen verlieren und vorher darauf Ansprüche erworben haben - als mit den Zielen der Entscheidung und mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat sich vergewissert, daß die letztere Bedingung erfuellt ist; die in Rede stehende Maßnahme war übrigens Gegenstand eines Antrags auf Umstellungsbeihilfe gemäß Artikel 56 EGKS-Vertrag.

IV

Infolgedessen ist der von der portugiesischen Regierung für die Jahre 1995 und 1996 zugunsten des portugiesischen Steinkohlenbergbaus beabsichtigte Beihilfegewährung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, seinem Steinkohlenbergbau für die Jahre 1995 und 1996 eine Beihilfe in Höhe von 345 950 000 Escudos zu gewähren, die dazu bestimmt ist, Aufwendungen für Entschädigungszahlungen an Bergleute abzudecken, die infolge der endgültigen Einstellung der Fördertätigkeit der Firma Carbonifera do Douro ihren Arbeitsplatz verlieren.

Artikel 2

Portugal teilt der Kommission spätestens bis zum 30. September 1996 den für das Jahr 1995 tatsächlich gezahlten Betrag und spätestens bis zum 30. September 1997 den für das Jahr 1996 tatsächlich gezahlten Betrag mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 1996

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1994, S. 3.

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