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Document 31996D0575

96/575/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über finanzielle Maßnahmen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1996 (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 253 vom 5.10.1996, p. 15–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/575/oj

31996D0575

96/575/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über finanzielle Maßnahmen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1996 (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 253 vom 05/10/1996 S. 0015 - 0019


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1996 über finanzielle Maßnahmen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1996 (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/575/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat Spanien der Kommission mit Schreiben vom 6. Februar 1996 mitgeteilt, welche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1996 geplant sind.

Gemäß der genannten Entscheidung befindet die Kommission über folgende finanzielle Maßnahmen im Jahr 1996:

- eine Beihilfe in Höhe von 118,678 Milliarden Peseten zur Deckung von Betriebsverlusten,

- eine Beihilfe in Höhe von 17,159 Milliarden Peseten zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Arbeitnehmer, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rückführung der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren,

- eine Beihilfe in Höhe von 6,587 Milliarden Peseten zur Deckung der Stillegungskosten der Zechen im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau,

- eine Beihilfe in Höhe von 50 Millionen Peseten für Forschungs- und Entwicklungsprojekte,

- eine Beihilfe in Höhe von 100 Millionen Peseten für den Umweltschutz.

Die von Spanien geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus entsprechen den Bestimmungen von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und müssen von der Kommission gemäß deren Artikel 9 genehmigt werden; sie trifft ihre Entscheidung insbesondere aufgrund der allgemeinen Ziele und Kriterien des Artikels 2 und der besonderen Kriterien der Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung. Gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung stellt die Kommission bei ihrer Prüfung fest, ob die Maßnahmen mit dem Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan sowie dem Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau, die Gegenstand der Entscheidung Nr. 94/1072/EGKS der Kommission (2) waren, in Einklang stehen.

II

Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 118,678 Milliarden Peseten zugunsten des Steinkohlenbergbaus sollen Betriebsverluste der Kohleerzeuger ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Der mitgeteilte Betrag umfaßt Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 49,882 Milliarden Peseten und Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 68,796 Milliarden Peseten.

Von dieser Betriebsbeihilfe in Höhe von 49,882 Milliarden Peseten werden 43,836 Milliarden Peseten aus Finanzmitteln der Ausgleichsstelle für elektrische Energie (OFICO) und 6,046 Milliarden Peseten aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.

In Spanien wurde am 28. Dezember 1995 das Königliche Dekret Nr. 2203/1995 (3) über besondere Kosten aus der Gewährung von Beihilfen für den Steinkohlenbergbau erlassen. Diese Königliche Verordnung regelt die Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste und zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen sowie sonstige Beihilfen für den Steinkohlenbergbau, die den spanischen Steinkohleunternehmen, die Brennstoffe an Elektrizitätsunternehmen liefern, gewährt werden können.

Diese Beihilfen werden von OFICO aus der Einbehaltung eines Anteils des den Verbrauchern in Rechnung gestellten Strompreises finanziert. Die Beihilfen werden 1996 nicht in öffentliche Haushalte oder ihnen entsprechende Finanzmechanismen eingestellt. Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, seine Regelung zur Gewährung der Beihilfen vor dem Ablauf Übergangsperiode von höchstens drei Jahren am 31. Dezember 1996 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dahingehend zu verändern, daß sie mit der in der genannten Entscheidung vorgesehenen Regelung übereinstimmt.

Die Produktionskosten der spanischen Kohleerzeuger, die Betriebsbeihilfen erhalten, dürfen jährlich nur um höchstens 2 Prozentpunkte unterhalb des Verbraucherpreisindexes ansteigen. Diese tatsächliche Kostensenkung trägt, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehen, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Kohleerzeuger bei und dient dem schrittweisen Abbau der Beihilfen.

Als Teil des von Spanien notifizierten Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung sowie zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau entsprechen sowohl diese Maßnahmen als auch die schrittweise Verringerung der Produktionskosten und der für 1996 vorgesehenen Fördermengen den Zielen des Artikels 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, da sie dazu beitragen, einerseits in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle weitere Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit der 65 Unternehmen, die Betriebsbeihilfen erhalten, zu erzielen, um so einen den schrittweisen Abbau der Beihilfen zu erreichen, und andererseits die sozialen und regionalen Probleme zu lösen, die mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus verbunden sind.

Von den Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 68,796 Milliarden Peseten werden 21,687 Milliarden Peseten aus Finanzmitteln der Ausgleichsstelle für elektrische Energie (OFICO) und 47,109 Milliarden Peseten aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.

Die Beihilfe in Höhe von 47,109 Milliarden Peseten, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird, ist für die Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo SA und Mina de la Camocha SA im zentralen Revier von Asturien bestimmt (39,433 bzw. 4,8 bzw. 2,876 Milliarden Peseten).

Die übrigen Beihilfen in Höhe von 21,687 Milliarden Peseten sind für dieselben und weitere Unternehmen in den nordwestlichen, nordöstlichen und südlichen Revieren Spaniens bestimmt, die vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stillzulegen sind.

Diese Beihilfen tragen zur Lösung der mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus verbundenen sozialen und regionalen Probleme bei. Sie sind Teil eines Stillegungsplans und stehen im Einklang mit Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

Die Kommission stellt fest, daß ein Betrag in Höhe von 1,197 Milliarden Peseten zur teilweisen Deckung der Betriebsverluste des Unternehmens HUNOSA für Tätigkeiten bestimmt ist, die nicht mit der Kohleförderung zusammenhängen und zu denen die Kommission ihre Stellungnahme in einem getrennten Verfahren nach Artikel 92 EG-Vertrag abgeben muß.

Spanien hat in seiner Notifikation zugesichert, daß die gewährten Beihilfen bei keinem Unternehmen oder keiner Produktionseinheit größer sind als die Differenz zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen.

Der Betrag der von Spanien mitgeteilten Beihilfen für 1996 liegt um 1,5 % niedriger als die von der Kommission für 1995 genehmigten Beihilfen, während die Verkaufspreise zwischen Kohleerzeugern und Elektrizitätsunternehmen annähernd gleich geblieben sind.

Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, alles Notwendige zu unternehmen, damit spätestens ab 31. Dezember 1996 der Verkaufspreis für spanische Steinkohle unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wird.

Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind die Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

III

Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 17,159 Milliarden Peseten sollen die Abfindungen für 7 300 Arbeiter im spanischen Steinkohlenbergbau finanziert werden, die im Zuge des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung oder der Rücknahme der Fördertätigkeit in den Vorruhestand versetzt oder entlassen werden.

Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 6,075 Milliarden Peseten geht an die Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo SA und Mina de la Camocha SA und wird aus dem Staatshaushalt bestritten.

Der verbleibende Betrag in Höhe von 11,084 Milliarden Peseten ist für die übrigen Unternehmen bestimmt, die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit durchführen und wird von OFICO bereitgestellt.

Hierbei handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Verwendung der Abgaben, die durch das Eingreifen der öffentlichen Hand zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des Steinkohlenbergbaus zwingend vorgeschrieben werden, wobei es unerheblich ist, ob die Beihilfe vom Staat oder von staatlichen oder privaten Einrichtungen, die er für deren Verwaltung benennt, gewährt wird. Die Kommission muß gemäß Artikel 9 der genannten Entscheidung zu dieser Maßnahme Stellung nehmen.

Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Modernisierungs- Rationalisierungs- und Umstrukturierungsprozesse im spanischen Steinkohlenbergbau bedingt und hängen somit nicht mit der laufenden Förderung zusammen (Altlasten).

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind diese Beihilfen, die im Anhang der Entscheidung im einzelnen aufgeführt sind, - Belastungen durch Zahlungen von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, und andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, wenn sie die Kosten nicht übersteigen.

Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit dieser Mechanismus zur Gewährung von Beihilfen spätestens zum 31. Dezember 1996 mit Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Einklang gebracht wird.

Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind die Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

IV

Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 6,587 Milliarden Peseten soll die Wertminderung des Anlagevermögens der Steinkohleunternehmen, die ganz oder teilweise stillgelegt werden müssen, zum Teil gedeckt werden. Durch die schrittweisen Stillegungen zunächst bis zum 31. Dezember 1997 kommen auf diese Unternehmen noch weitere außergewöhnliche Kosten zu.

Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 2,244 Milliarden Peseten zugunsten des Unternehmens HUNOSA wird aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert. Der Restbetrag in Höhe von 4,343 Milliarden Peseten zugunsten der übrigen Unternehmen, die ihre Fördertätigkeit verringern, wird von OFICO bereitgestellt.

Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsprozesse im spanischen Steinkohlenbergbau bedingt und hängen somit nicht mit der laufenden Förderung zusammen (Altlasten).

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen, die in deren Anhang im einzelnen aufgeführt sind, - außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1988 erfolgter Wertsteigerungen jenseits Inflationsrate) - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigen.

Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit dieser Mechanismus zur Gewährung von Beihilfen spätestens zum 31. Dezember 1996 mit Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Einklang gebracht wird.

Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind die Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

V

Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 50 Millionen Peseten für bestimmte Steinkohleunternehmen und Bergbauforschungseinrichtungen soll die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet unterstützt werden. Diese Beihilfe beläuft sich auf weniger als 20 % der Gesamtausgaben dieser Unternehmen für Forschung und Entwicklung. Sie soll zur Lösung der speziellen Probleme beitragen, die mit den Besonderheiten der spanischen Kohlelagerstätten zusammenhängen und die Entwicklung umweltfreundlicherer Techniken der Steinkohlenutzung fördern.

Diese Beihilfe, die ausdrücklich in Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannt wird, dient der Verbesserung der Fördertechnik und ist auf die Senkung der Produktionskosten gerichtet, wodurch sie zum schrittweisen Abbau der Beihilfen beiträgt. Bei ihrer Einschätzung hat die Kommission festgestellt, daß diese Beihilfe im Einklang mit den Gemeinschaftsrahmenvorschriften für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen steht.

Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind die Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

VI

Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 100 Millionen Peseten für bestimmte Steinkohleunternehmen sollen die Anstrengungen für den Umweltschutz unterstützt werden.

Diese Beihilfe, die in Artikel 7 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ausdrücklich genannt wird und die Anpassung der Steinkohleunternehmen an die neuen Umweltschutznormen erleichtern soll, ist in keinem Fall für Anpassungen bestimmt, die Unternehmen infolge ihrer eigenen Fördertätigkeit vornehmen müssen. Bei ihrer Bewertung hat die Kommission festgestellt, das die Beihilfe mit den Gemeinschaftsrahmenvorschriften für staatliche Beihilfen im Bereich des Umweltschutzes in Einklang steht.

Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen und geplanten Maßnahmen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar.

VII

Die spanische Regierung vergewissert sich, daß die Gewährung von Beihilfen gemäß der vorliegenden Entscheidung keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern, Kohleabnehmern und Kohleverbrauchern auf dem Gemeinschaftsmarkt für Kohle zur Folge hat.

Die Kommission erinnert daran, daß sie Spanien bei ihrer Zustimmung zum Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan und zum Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau aufgefordert hatte, 1997 jeweils spätestens bis 30. März und 30. September einen Bericht über den Stand der Erfuellung des Umstrukturierungsplans für das Unternehmen Minero Siderúgica de Ponferrada zu übermitteln.

Aus diesen Gründen und ausgehend von den durch Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen und geplanten Maßnahmen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren der Gemeinsamen Marktes vereinbar.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission überprüfen, ob die für die laufende Produktion gewährten Beihilfen ausschließlich den Zielen in Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung entsprechen. Hierzu muß sie über die Mengen und über die Verteilung der Beihilfen unterrichtet werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien wird ermächtigt, im Jahr 1996 folgende Beihilfen zu gewähren:

- eine Beihilfe in Höhe von 117,481 Milliarden Peseten zur Deckung von Betriebsverlusten der Steinkohleunternehmen;

- eine Beihilfe in Höhe von 17,159 Milliarden Peseten zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Arbeitnehmer, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren;

- eine Beihilfe in Höhe von 6,587 Milliarden Peseten zur Deckung der Stillegungskosten der Zechen im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau;

- eine Beihilfe in Höhe von 50 Millionen Peseten für Forschungs- und Entwicklungsprojekte;

- eine Beihilfe in Höhe von 100 Millionen Peseten für den Umweltschutz.

Artikel 2

Spanien sorgt dafür, daß gestrichene oder zu hoch geschätzte Ausgaben für die in dieser Entscheidung genannten Posten zurückgezahlt werden.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission bis spätestens 30. Juni 1997 die Höhe der im Jahr 1996 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 30. April 1996

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 31.

(3) Spanisches Gesetzblatt (BOE) Nr. 311 vom 29.12.1995, S. 37447.

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