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Document 31996R1483

Verordnung (EG) Nr. 1483/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2402/95 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1995/96

ABl. L 188 vom 27.7.1996, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1483/oj

31996R1483

Verordnung (EG) Nr. 1483/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2402/95 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1995/96

Amtsblatt Nr. L 188 vom 27/07/1996 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 1483/96 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2402/95 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1995/96

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2181/91 (4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die freiwilligen Destillationen gemäß den Artikeln 38, 41 und 42 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1848/95 der Kommission (5) wurden die Preise, Beihilfen sowie andere Einzelheiten der vorbeugenden Destillation für das Wirtschaftsjahr 1995/96 festgelegt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/95 der Kommission (6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2791/95 (7), wurde für das Wirtschaftsjahr 1995/96 die vorbeugende Destillation eröffnet. Die Destillationsverträge mußten bis spätestens 27. Dezember 1995 unterschrieben sein. Die betreffenden Weinmengen waren bis spätestens 15. Mai 1996 zur Destillation zu liefern.

Die Tafelweinmenge, die im Rahmen dieser Maßnahme destilliert werden konnte, war mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/95 auf 6 300 000 hl festgesetzt worden; es wurden jedoch nur 1 900 000 hl Wein tatsächlich unter Vertrag genommen.

Der Tafelweinmarkt ist gegenwärtig durch hohe Bestände zu Ende des Wirtschaftsjahrs und auf bestimmten Märkten durch sinkende Preise gekennzeichnet, was den Einkommen der Erzeuger abträglich ist. Es ist angezeigt, einige dieser Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen, indem die vorbeugende Destillation für den nicht genutzten Teil in Höhe von 2 700 000 hl für Tafelwein wieder eröffnet wird, um unter anderem die Qualität der auf dem Markt zu belassenden Erzeugnisse zu verbessern.

Überschreitet die je Gebiet beantragte Gesamtmenge die vorgesehenen Mengen, so wenden die Mitgliedstaaten auf sämtliche neu eingereichten Verträge einen einheitlichen Verringerungssatz an.

Für die ordnungsgemäße Verwaltung der fraglichen Mengen muß von bestimmten Sondervorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 abgewichen und vorgesehen werden, daß die eingereichten Verträge oder Meldungen Gegenstand einer Verringerung der beantragten Mengen sein können.

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu verbessern, ist es angezeigt, diese Destillation auf einen kurzen Zeitraum zu konzentrieren und außerdem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, restriktivere Maßnahmen, namentlich die Leistung einer Sicherheit bei der Vorlage des Vertrags oder der Meldung, zu verlangen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 2402/95 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a

(1) Die vorbeugende Destillation von Tafelwein und zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wird für das Wirtschaftsjahr 1995/96 wieder eröffnet.

Die Menge Tafelwein oder zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein, den die Erzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 destillieren dürfen, wird für die einzelnen Gebiete auf folgende Mengen festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Ein Erzeuger von Tafelwein oder zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein kann bis spätestens 20. August 1996 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats einen Vertrag oder eine Meldung zur vorbeugenden Destillation mit folgenden Angaben unterschreiben bzw. einreichen:

a) Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers;

b) die von ihm erzeugten Weinmengen, die er gemäß den Gemeinschaftsvorschriften betreffend die Qualität der zu destillierenden Erzeugnisse zur Destillation liefern möchte;

c) Name, Anschrift oder Sitz der Brennerei.

Dem Destillationsvertrag oder der Destillationsmeldung ist die Kopie der den zuständigen Behörden für das Wirtschaftsjahr 1995/96 vorgelegten Produktionsmeldung beizufügen.

Der Antragsteller erbringt außerdem den Nachweis, daß er über den fraglichen Wein verfügt, und gibt an, welche Mengen er 1995/96 bereits zur vorbeugenden Destillation an die Brennerei geliefert hat.

Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Verträge, die ein Erzeuger für die Destillation nach diesem Artikel unterschreiben kann, begrenzen.

(3) Die Erzeugermitgliedstaaten bestimmen den Verringerungssatz, der auf die genannten Verträge und Meldungen anzuwenden ist, wenn die Gesamtmenge der Verträge oder Meldungen die für das Gebiet festgesetzte Menge überschreitet. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen, um die genannten Verträge und Meldungen bis spätestens 17. September 1996 zuzulassen, und geben den geltenden Verringerungssatz und die Weinmenge an, die je Vertrag oder Meldung angenommen wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 20. September 1996 die unter Vertrag befindlichen Mengen dieser Weine mit.

(4) Die Lieferungen an die Brennerei müssen zwischen dem 1. September und dem 10. Oktober 1996 erfolgen.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß dem Vertrag oder der Meldung der Beleg für die Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 3 beizufügen ist.

(6) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 gelten vorbehaltlich folgender Bestimmungen:

a) Absätze 1 und 4 des Artikels 6 finden keine Anwendung;

b) abweichend von Artikel 6 Absatz 5 ist die Mindestmenge des zu destillierenden Weins auf 5 hl für die deutschen und die österreichischen Erzeuger begrenzt;

c) abweichend von Artikel 7 Absatz 1 muß die Destillation vor dem 15. Dezember 1996 erfolgen;

d) abweichend von Artikel 9 Absatz 1 muß der Vorschußbetrag auf die Beihilfe spätestens bis 15. Oktober 1996 gezahlt werden. Für den Fall, daß ein Brenner oder gegebenenfalls ein Erzeuger von dieser Möglichkeit der Zahlung eines Vorschusses Gebrauch machen möchte, muß er bis spätestens 25. September 1996 einen entsprechenden Antrag stellen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 241 vom 1. 9. 1988, S. 88.

(4) ABl. Nr. L 202 vom 25. 7. 1991, S. 16.

(5) ABl. Nr. L 177 vom 28. 7. 1995, S. 35.

(6) ABl. Nr. L 246 vom 13. 10. 1995, S. 8.

(7) ABl. Nr. L 289 vom 2. 12. 1995, S. 35.

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