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Document 31996R0998

Verordnung (EG) Nr. 998/96 der Kommission vom 4. Juni 1996 zur Einführung eines Überwachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

ABl. L 134 vom 5.6.1996, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/998/oj

31996R0998

Verordnung (EG) Nr. 998/96 der Kommission vom 4. Juni 1996 zur Einführung eines Überwachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 134 vom 05/06/1996 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 998/96 DER KOMMISSION vom 4. Juni 1996 zur Einführung eines Überwachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3355/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3032/95 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3355/94 werden für frische Sauerkirschen/Weichseln (3*) mit Ursprung aus den obengenannten Republiken Zollzugeständnisse bis zu einem Plafond von 3 000 Tonnen jährlich gewährt.

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, ist es angezeigt, für Einfuhren frischer Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien eine Einfuhrlizenz einzuführen. Dazu sind die besonderen Durchführungsbestimmungen festzulegen.

Es empfiehlt sich, von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (5), abzuweichen, um eine Überschreitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 3355/94 festgesetzten Menge zu vermeiden.

Die Einfuhrlizenzen werden jeweils nach dem genauesten KN-Code erteilt. Die Kombinierte Nomenklatur sieht für die Zeiträume, in denen Sauerkirschen/Weichseln eingeführt werden, sieben Codes vor. Die Erteilung von Einfuhrlizenzen sollte deshalb für die betreffenden beiden Codes insgesamt in Betracht gezogen werden. Andererseits ist bei der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Zeit zu berücksichtigen, die zur Verbringung des Erzeugnisses in die Gemeinschaft erforderlich ist.

Damit diese Regelung reibungslos funktionieren kann, sollte vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten der Kommission wöchentlich die Mengen mitteilen, die auf die nicht oder nur teilweise ausgenutzten Lizenzen entfallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen/Weichseln der KN-Codes 0809 20 11, 0809 20 21, 0809 20 31, 0809 20 41, 0809 20 51, 0809 20 61 und 0809 20 71 mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen; diese wird von den betreffenden Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig von seinem Sitz innerhalb der Gemeinschaft erteilt.

(2) Die Erteilung der Einfuhrlizenz ist von einer Sicherheitsleistung abhängig, die gewährleisten soll, daß die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt.

Artikel 2

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, findet die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 auf die Einfuhrlizenzen für frische Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten Republiken Anwendung.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung ist der eine größere Menge betreffende Toleranzwert nicht anzuwenden.

(2) In Feld 16 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind die KN-Codes 0809 20 11, 0809 20 21, 0809 20 31, 0809 20 41, 0809 20 51, 0809 20 61 und 0809 20 71 einzutragen.

(3) Der Betrag der Sicherheit beläuft sich auf 0,72 ECU/100 kg netto.

(4) Die Einfuhrlizenzen gelten 20 Tage lang, vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung an gerechnet.

Außer im Fall höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr nicht oder nur teilweise innerhalb dieser Frist durchgeführt wird.

Artikel 3

(1) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz muß bzw. müssen die Republik(en), in der bzw. denen das Erzeugnis seinen Ursprung hat, als Ursprungsland eingetragen werden. Die Einfuhrlizenz gilt nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dieser bzw. diesen Republik(en).

(2) Die Einfuhrlizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag erteilt, an dem sie beantragt wurden, sofern zwischenzeitlich keine anderen Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

1. die Mengen frische Sauerkirschen/Weichseln, die auf die beantragten Einfuhrlizenzen entfallen.

Diese Mitteilungen erfolgen

- jeden Mittwoch für die am Montag und Dienstag gestellten Anträge,

- jeden Freitag für die am Mittwoch und Donnerstag gestellten Anträge,

- jeden Montag für die am Freitag der Vorwoche gestellten Anträge;

2. die auf die nicht oder nur teilweise ausgenutzten Einfuhrlizenzen entfallenden Mengen, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite verbuchten Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

Diese Mitteilung erfolgt jeweils mittwochs für die in der Vorwoche erhaltenen diesbezüglichen Angaben;

3. wurde in einem der in Nummer 1 genannten Zeiträume keine Einfuhrlizenz beantragt oder gibt es keine im Sinne von Nummer 2 nicht verwendete Menge, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission an den in diesem Artikel genannten Tagen mit.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis 31. Dezember 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 316 vom 30. 12. 1995, S. 4.

(3*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte 1994.

(4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

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