This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31996D0293
96/293/EC: Commission Decision of 30 April 1996 concerning certain protective measures with regard to fishery products originating in Mauritania (Text with EEA relevance)
96/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Mauretanien stammender Fischereierzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
96/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Mauretanien stammender Fischereierzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 111 vom 4.5.1996, p. 22–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 05/02/2004; Aufgehoben durch 32004D0098
96/293/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Mauretanien stammender Fischereierzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 111 vom 04/05/1996 S. 0022 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1996 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Mauretanien stammender Fischereierzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (96/293/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/52/EG (2), insbesondere auf Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei einer Dienstreise eines Experten der Kommission nach Mauretanien wurden die Bedingungen der Produktion und der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen, die für den Export in die Gemeinschaft bestimmt sind, überprüft. Dabei wurde von dem Sachverständigen festgestellt, daß die amtlichen Versicherungen, die von den mauretanischen Behörden abgegeben werden, nicht den Tatsachen entsprechen und die Bedingungen für Produktion und Lagerung von Fischereierzeugnissen ernsthafte Mängel hinsichtlich der Hygiene und Kontrolle aufweisen, so daß beim Verzehr eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Aufgrund der genannten Tatsachen ist es erforderlich, die Einfuhr jeglicher Fischereierzeugnisse aus Mauretanien so lange auszusetzen, bis eine Besserung der Sachlage hinsichtlich der Hygiene und Kontrolle eingetreten ist. Von der zuständigen Behörde Mauretaniens sind Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/71/EG (4), zu erwirken. Anhand dieser Garantien kann die vorliegende Entscheidung erneut geprüft werden, um die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus diesem Land wieder zuzulassen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in jeglicher Form mit Ursprung in Mauretanien; ausgenommen sind direkte Anlandungen von Fischereifahrzeugen in der Gemeinschaft. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre bei der Einfuhr angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung wird vor dem 13. Juli 1996 erneut geprüft. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 265 vom 8. 11. 1995, S. 16. (3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. (4) ABl. Nr. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 40.