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Document 31996R0819

    Verordnung (EG) Nr. 819/96 des Rates vom 29. April 1996 zur Einräumung bestimmter Zugeständnisse in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse zugunsten der Türkei (1996)

    ABl. L 111 vom 4.5.1996, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/819/oj

    31996R0819

    Verordnung (EG) Nr. 819/96 des Rates vom 29. April 1996 zur Einräumung bestimmter Zugeständnisse in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse zugunsten der Türkei (1996)

    Amtsblatt Nr. L 111 vom 04/05/1996 S. 0003 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 819/96 DES RATES vom 29. April 1996 zur Einräumung bestimmter Zugeständnisse in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse zugunsten der Türkei (1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Rahmen des bestehenden Präferenzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Türkei andererseits wurden diesem Land für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Zugeständnisse eingeräumt.

    Aufgrund des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden empfiehlt es sich, das Zugeständnis für Haselnüsse anzupassen und dabei insbesondere den Handelsregelungen Rechnung zu tragen, die zwischen Österreich, Finnland und Schweden einerseits und der Türkei andererseits für dieses Erzeugnis bestanden.

    Zu diesem Zweck laufen Vorgespräche mit der Türkei über den Abschluß eines spezifischen Abkommens.

    Aufgrund der zu knappen Fristen konnte dieses Abkommen jedoch nicht zum 1. Januar 1996 in Kraft treten.

    Unter diesen Umständen ist die Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76, 102 und 128 der Beitrittsakte von 1994 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Lage Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen müssen in Form autonomer Gemeinschaftszollkontingente getroffen werden, die die von Österreich, Finnland und Schweden angewandten vertragsmäßigen Präferenzzollkontingente weiterführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unbeschadet der aufgrund des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geltenden Regelungen für die Einfuhr von Haselnüssen in die Gemeinschaft wird das bestehende Gemeinschaftszollkontingent nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung autonom aufgestockt.

    Artikel 2

    Für die im Anhang genannten Zollzugeständnisse gelten die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 (1).

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. LUCHETTI

    (1) ABl. Nr. L 199 vom 2. 8. 1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/95 (ABl. Nr. L 35 vom 15. 2. 1995, S. 6).

    ANHANG

    Präferentielles Zollkontingent für 1996

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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