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Document 31996R0803

VERORDNUNG (EG) Nr. 803/96 DER KOMMISSION vom 30. April 1996 mit den im Sektor Obst und Gemüse für Blumenkohl/Karfiol im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 1996 zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen

ABl. L 108 vom 1.5.1996, p. 53–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/803/oj

31996R0803

VERORDNUNG (EG) Nr. 803/96 DER KOMMISSION vom 30. April 1996 mit den im Sektor Obst und Gemüse für Blumenkohl/Karfiol im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 1996 zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen

Amtsblatt Nr. L 108 vom 01/05/1996 S. 0053 - 0053


VERORDNUNG (EG) Nr. 803/96 DER KOMMISSION vom 30. April 1996 mit den im Sektor Obst und Gemüse für Blumenkohl/Karfiol im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 1996 zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 5 und 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (2), ist für jedes in Anhang II der genannten Verordnung angeführte Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr ein Grund- und Ankaufspreis festzusetzen. Der Absatz des in einem gegebenen Wirtschaftsjahr geernteten Blumenkohls/Karfiols (*) verteilt sich über die Monate Mai des betreffenden Wirtschaftsjahres bis April des folgenden Wirtschaftsjahres.

Der Rat hat den ab 1. Mai 1996 geltenden Grund- und Ankaufspreis bisher nicht festgesetzt. Die Kommission sieht sich deshalb in Anwendung der ihr mit dem Vertrag auferlegten Aufgaben gehalten, die zur kontinuierlichen Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik im Sektor Obst und Gemüse unerläßlichen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen werden vorläufig erlassen und greifen den Beschlüssen des Rates für das Wirtschaftsjahr 1996/97 nicht vor.

Mit diesen Erhaltungsmaßnahmen ist die kontinuierliche Anwendung der mit den Artikeln 15 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Interventionsregelung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 1996 die Beträge festzulegen, die bei der Bestimmung der Preise berücksichtigt werden, zu denen die betreffenden Interventionsmaßnahmen durchgeführt werden. Die so bestimmten Beträge entsprechen den von der Kommission dem Rat vorgeschlagenen Grund- und Ankaufspreisen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Artikeln 15 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen werden im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 1996 bei Blumenkohl/Karfiol zu Preisen durchgeführt, die unter Zugrundelegung der nachstehenden, in Ecu/100 kg ausgedrückten Preisen zu bestimmen sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Preise gelten für verpackten Blumenkohl/Karfiol, gestutzt, der Güteklasse I.

Sie verstehen sich ohne Kosten der Verpackung, in der das Erzeugnis angeboten wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der vom Rat gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 zu treffenden Beschlüsse.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

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