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Document 31996R0795

Verordnung (EG) Nr. 795/96 der Kommission vom 30. April 1996 zur Erstellung der vorläufigen Bilanz für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1996 zur Versorgung Guayanas mit Erzeugnissen, die unter die KN-Codes 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 fallen und als Futtermittel verwendet werden

ABl. L 108 vom 1.5.1996, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/795/oj

31996R0795

Verordnung (EG) Nr. 795/96 der Kommission vom 30. April 1996 zur Erstellung der vorläufigen Bilanz für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1996 zur Versorgung Guayanas mit Erzeugnissen, die unter die KN-Codes 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 fallen und als Futtermittel verwendet werden

Amtsblatt Nr. L 108 vom 01/05/1996 S. 0035 - 0036


VERORDNUNG (EG) Nr. 795/96 DER KOMMISSION vom 30. April 1996 zur Erstellung der vorläufigen Bilanz für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1996 zur Versorgung Guayanas mit Erzeugnissen, die unter die KN-Codes 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 fallen und als Futtermittel verwendet werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 sieht für Guayana für bestimmte Getreideerzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden, eine Freistellung von Einfuhrabgaben sowie die Gewährung von Beihilfen für die Lieferung aus der Gemeinschaft vor.

Die Bilanz für die Versorgung des Departements Guayana mit diesen Erzeugnissen ist anhand des von den zuständigen Behörden mitgeteilten Bedarfs an Futtermitteln für den Zeitraum bis Ende des Jahres 1996 zu erstellen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2885/95 (4), wurden besondere Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreideerzeugnissen festgelegt. Diese Bestimmungen ergänzen die Verordnung (EWG) Nr. 131/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 (6), und gelten für die in der vorliegenden Verordnung genannten, als Futtermittel verwendeten Getreideerzeugnisse.

Die für die Lieferung von Gemeinschaftserzeugnissen zu gewährende Beihilfe ist gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 so zu bestimmen, daß eine Lieferung zum Vorteil der Verwender unter Bedingungen durchgeführt wird, die der Nichterhebung von Zöllen bei der Einfuhr vom Weltmarkt entsprechen. Durch Festsetzung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden und - zur Berücksichtigung der Lieferung kleiner Mengen - um einen festen Bestandteil erhöhten Betrag könnte dieses Ziel erreicht werden.

Diese Verordnung sollte ab 1. Mai 1996 angewandt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der vorläufigen Bilanz für die Versorgung Guayanas mit Erzeugnissen in KN-Codes 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 vorgesehenen und als Futtermittel zu verwendenden Mengen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 durch Freistellung von Einfuhrabgaben oder Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe begünstigt werden, sind im Anhang angegeben.

Artikel 2

Der Betrag der Beihilfen für die Lieferung der Futtermittel, die in Artikel 1 angeführt und aus in der Gemeinschaft verarbeitetem Getreide hergestellt sind, ist gleich dem Betrag der Ausfuhrerstattungen für diese Erzeugnisse zuzüglich 20 ECU/Tonne.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 und die Artikel 2 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 gelten auch für die Versorgung Guayanas mit den in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 43 vom 19. 2. 1992, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 15. 12. 1995, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 15 vom 22. 1. 1992, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 24.

ANHANG

Bilanz für die Versorgung Guyanas mit bestimmten, zur Verfütterung zu verwendenden Erzeugnissen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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