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Document 31996R0789

    Verordnung (EG) Nr. 789/96 des Rates vom 22. April 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1996)

    ABl. L 108 vom 1.5.1996, p. 8–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/789/oj

    31996R0789

    Verordnung (EG) Nr. 789/96 des Rates vom 22. April 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1996)

    Amtsblatt Nr. L 108 vom 01/05/1996 S. 0008 - 0011


    VERORDNUNG (EG) Nr. 789/96 DES RATES vom 22. April 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Versorgung der Gemeinschaft mit Fischen bestimmter Arten oder mit Fischfilets hängt gegenwärtig von den Einfuhren aus Drittländern ab. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den geltenden Zollsatz für diese Waren im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten in angemessener Höhe teilweise oder vollständig auszusetzen. Um einerseits die Entwicklungsaussichten der Fischerei für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht zu gefährden und andererseits die hinreichende Versorgung der Verbraucherindustrien zu gewährleisten, sind diese Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1996 zu unterschiedlichen Zollsätzen, je nach Empfindlichkeit der verschiedenen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt, zu eröffnen.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

    Es obliegt der Gemeinschaft, über die autonome Eröffnung von Zollkontingenten zu beschließen. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 1. April bis zum 31. Dezember 1996 werden die bei der Einfuhr geltenden Zollsätze für die im Anhang aufgeführten Waren im Rahmen der jeweils angegebenen Gemeinschaftszollkontingente auf die jeweils angegebene Höhe ausgesetzt.

    (2) Für die Einfuhren der betreffenden Waren gelten die Kontingente nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung, daß der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1) festgesetzte Preis frei Grenze mindestens dem für die betreffenden Waren oder Warengattungen durch die Gemeinschaft festgelegten oder festzulegenden Referenzpreis entspricht.

    Artikel 2

    Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden durch die Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung sachdienlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann.

    Artikel 3

    Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor.

    Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln.

    Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

    Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf die entsprechende Kontingentsmenge zurückzuübertragen.

    Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

    Artikel 4

    Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Erzeugnisse gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmengen ausreicht.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. April 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. LUCHETTI

    (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

    ANHANG

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