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Document 31996D0719

Beschluß Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop)

ABl. L 99 vom 20.4.1996, p. 20–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/719(1)/oj

31996D0719

Beschluß Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop)

Amtsblatt Nr. L 099 vom 20/04/1996 S. 0020 - 0026


BESCHLUSS Nr. 719/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 31. Januar 1996 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Europa, als Einheit betrachtet, entfaltet seine deutlichsten und durchschlagendsten Wirkungen nicht nur als geographische, politische, wirtschaftliche und soziale, sondern auch als kulturelle Realität. Das Bild Europas in der Welt wird weitgehend von der Stellung und der Stärke seiner kulturellen Werte bestimmt.

(2) Der Vertrag überträgt der Gemeinschaft die Verantwortung, zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten durch Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker und durch Förderung des Kulturaustausches wie auch des künstlerischen und literarischen Schaffens beizutragen.

(3) Dabei gilt es, die kulturelle Vielfalt in ihren nationalen und regionalen Ausdrucksformen zu wahren und die Werke der europäischen Künstler und Kulturschaffenden als Widerspiegelung des Reichtums der Identitäten der Mitgliedstaaten zu fördern; in dieser Hinsicht sollten die Kunstschaffenden und die Kulturfachkreise an der Umsetzung von Gemeinschaftsaktionen im kulturellen Bereich stärker beteiligt werden.

(4) Wichtig ist ebenfalls die Förderung einer breiteren Einbeziehung aller Bürger in die Kultur, und zwar der Bürger aus allen Gesellschaftsschichten und Regionen, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und insbesondere der Jugendlichen; hierdurch wird den verschiedenen Publikumsschichten in Europa der Zugang zur Kultur und zur Kunst erleichtert und zur Vertiefung der gegenseitigen Kenntnis und Achtung wie auch zur Förderung des Gedankens der Unionsbürgerschaft beigetragen.

(5) Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 3b des Vertrags begünstigt eine Zusammenarbeit in Netzwerken die Überwindung von Barrieren und hilft den Kulturfachkreisen wie auch Ehrenamtlichen, ihre Zusammenarbeit vor Ort zu verbessern; hierdurch kann der Austausch quantitativ und qualitativ verbessert und ferner ein Beitrag zur weiteren Qualifizierung der Künstler geleistet werden.

(6) Im Rahmen der Aktionen des vorliegenden Programms sollten den Akteuren in den verschiedenen Regionen Europas Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in transnationalen künstlerischen Projekten eröffnet werden, wodurch sich ihre Beziehungen - unter Wahrung der kulturellen Vielfalt - enger gestalten werden.

(7) Eine Gemeinschaftsaktion zugunsten von europäisch ausgerichteten, künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen sowie umfangreiche, innovative oder beispielgebende Aktionen der europäischen Zusammenarbeit fördern die Ausstrahlung der Kulturen und führen Künstler und Kulturschaffende näher an die europäische Öffentlichkeit heran; sie können auch in sozioökonomischer Hinsicht deutliche Verbesserungen bewirken, da konkret-praktische Synergieeffekte und Partnerschaftsbeziehungen gefördert werden.

(8) Die Unterstützung von Kunst und Kultur kann für die Wirtschaftstätigkeit und die Beschäftigung förderlich sein.

(9) In der am 19. Juni 1983 in Stuttgart unterzeichneten feierlichen Deklaration zur Europäischen Union forderten die Staats- und Regierungschefs mehr Kontakte zwischen den Kulturschaffenden der Mitgliedstaaten und eine stärkere Verbreitung ihrer Werke innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft.

(10) Das Europäische Parlament hat eine Entschließung zur Gründung eines Jugendorchesters der Europäischen Gemeinschaft (4) angenommen, und während des Europäischen Jahres der Musik 1985 wurde ein Barockorchester der Europäischen Gemeinschaft gegründet. Ferner hat das Europäische Parlament Entschließungen zum Musikunterricht und zur Förderung der Musik in der Europäischen Gemeinschaft (5) und zur Förderung von Theater und Musik in der Europäischen Gemeinschaft (6) angenommen.

(11) Gemäß der Entschließung der im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen vom 13. Juni 1985 für die alljährliche Benennung einer "Kulturstadt Europas" (7) soll mit dieser Veranstaltung zur Annäherung der Völker der Mitgliedstaaten beigetragen werden; auch das Europäische Parlament hat eine Entschließung zu den Kulturstädten Europas (8) angenommen. Die Kommission hat angekündigt, sie werde demnächst den Vorschlag für einen Beschluß auf der Grundlage von Artikel 128 des EG-Vertrags mit einem Programm für die Europäische Kulturstadt ab dem Jahr 2001 vorlegen. Außerdem könnten die Finanzbeiträge der Gemeinschaft für die Jahre 1999 und 2000 aus dem Programm gedeckt werden, das auf das vorliegende Programm folgt.

(12) In den Schlußfolgerungen der im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen vom 18. Mai 1990 (9) wird die Durchführung eines "Europäischen Kulturmonats" vereinbart, der jährlich in einer Stadt eines europäischen Landes stattfinden soll, das sich den Grundsätzen der Demokratie, des Pluralismus und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet weiß.

(13) In der Entschließung vom 7. Juni 1991 haben die im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen (10) dem Wunsch Ausdruck gegeben, "das Theater in Europa zu fördern und seine europäische Dimension . . . zu stärken".

(14) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen vom 14. November 1991 über Europäische Kulturnetzwerke (11) wird die bedeutende Rolle der Netzwerke kultureller Organisationen für die kulturelle Zusammenarbeit in Europa unterstrichen.

(15) In ihrer Mitteilung "Das neue Kulturkonzept der Gemeinschaft" vom 29. April 1992 verweist die Kommission auf die Notwendigkeit, den Bereich der Künste, insbesondere die darstellende und die bildende Kunst, durch transnationale Netzwerke und durch die Förderung des künstlerischen Schaffens zu unterstützen. Für diesen Ansatz sprach sich auch der Rat in den Schlußfolgerungen der im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen vom 12. November 1992 zu den Leitlinien für ein Kulturkonzept der Gemeinschaft (12) aus.

(16) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zur Mitteilung der Kommission zum neuen Kulturkonzept der Gemeinschaft (13) und in seiner Entschließung zur Gemeinschaftspolitik im kulturellen Bereich (14) die Bedeutung der Rolle der Netzwerke und die einer größeren Unterstützung für Musik, Theater, Tanz und bildende Kunst unterstrichen.

(17) Das Europäische Parlament (15) und der Rat (16) haben verschiedene Entschließungen über die kulturelle Zusammenarbeit mit Drittländern und den im kulturellen Bereich tätigen internationalen Organisationen angenommen.

(18) Von Interesse sind auch die Durchführung von gemeinschaftlichen Kulturaktionen zusammen mit dritten Ländern innerhalb und außerhalb von Europa sowie eine europäische kulturelle Zusammenarbeit mit dem Europarat und anderen zuständigen internationalen Organisationen wie der UNESCO.

(19) In diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit des vorliegenden Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 bildet.

(20) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des EG-Vertrags erlassenen Rechtsakte vereinbart -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Mit diesem Beschluß wird das im Anhang enthaltene Aktionsprogramm Kaleidoskop, im folgenden "vorliegendes Programm" genannt, für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 aufgestellt.

Ziel des vorliegenden Programms ist es, im Wege der Zusammenarbeit das künstlerische und kulturelle Schaffen zu unterstützen sowie die Kenntnis und die Verbreitung der Kultur und des Kulturlebens der europäischen Völker zu fördern.

Artikel 2

Das vorliegende Programm fördert die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene. Es unterstützt und ergänzt deren Aktivitäten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, indem es einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt leistet.

Dementsprechend hat das vorliegende Programm im Einklang mit dem in Artikel 1 genannten allgemeinen Ziel folgende, auf der Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit beruhende, spezifische Ziele:

a) Förderung der im Rahmen von Künstlerpartnerschaften mit Teilnehmern aus verschiedenen Mitgliedstaaten entwickelten künstlerischen Aktivitäten mit europäischer Dimension, wodurch der Austausch quantitativ und qualitativ verbessert und insgesamt eine ausgewogene Vertretung aller vom vorliegenden Programm erfaßten künstlerischen Ausdrucksformen erreicht werden kann;

b) Unterstützung von innovativen Kulturprojekten europäischer Partner, die zur Förderung der europäischen Dimension beitragen, die Entwicklung der kulturellen Aktivitäten auf nationaler und regionaler Ebene fördern und einen echten Zugewinn in kultureller Hinsicht erbringen;

c) Beitrag zur weiteren Qualifizierung der Künstler und sonstigen Akteure des Kulturbereichs, insbesondere durch die Unterstützung von Kulturprojekten, die die weitere Qualifizierung in den Rahmen ihrer Organisation einbeziehen, und durch die Intensivierung des Erfahrungsaustausches, und mithin Erleichterung einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen den Künstlern aus verschiedenen Mitgliedstaaten;

d) Beitrag zur gegenseitigen Kenntnis der europäischen Kulturen, indem der Zugang der Öffentlichkeit in den einzelnen europäischen Ländern zur Kultur und zur Kunst anderer Mitgliedstaaten, ihre Beteiligung und der interkulturelle Dialog erleichtert werden.

Artikel 3

Die im Anhang beschriebenen Aktionen werden im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 2 durchgeführt. Sie werden nach dem Verfahren des Artikels 5 durchgeführt.

Artikel 4

(1) Das vorliegende Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas (AMOEL) gemäß den Voraussetzungen offen, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen oder zu schließenden Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen festgelegt sind. Es steht der Beteiligung von Zypern und Malta sowie der Zusammenarbeit mit anderen Drittländern offen, mit denen Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit Bestimmungen für den kulturellen Bereich geschlossen worden sind, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, die nach mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitgestellt werden. Einige allgemeine Beteiligungsmodalitäten sind in Aktion 3 des Anhangs vorgesehen.

(2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dem Europarat sowie mit anderen im kulturellen Bereich zuständigen internationalen Organisationen (beispielsweise der UNESCO), wobei sie unter Wahrung der Eigenständigkeit und Handlungsautonomie jeder einzelnen Institution und Organisation die Komplementarität der eingesetzten Instrumente gewährleisten.

Artikel 5

(1) Die Kommission führt das vorliegende Programm im Einklang mit diesem Beschluß durch.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Ausschusses können von Sachverständigen oder Beratern unterstützt werden.

(3) Der Vertreter der Kommission befaßt den Ausschuß mit Entwürfen von Maßnahmen betreffend

- die Prioritäten und allgemeinen Leitlinien für die Maßnahmen entsprechend der Beschreibung im Anhang und das sich daraus ergebende Arbeitsprogramm;

- die allgemeine Ausgewogenheit aller Aktionen;

- die Modalitäten und Auswahlkriterien für die verschiedenen im Anhang beschriebenen Arten von Projekten (Aktionen 1, 2, 3 und 5);

- die von der Gemeinschaft bereitgestellte Unterstützung (Beträge, Dauer, Verteilung und Begünstigte);

- die Modalitäten für die Kontrolle und Bewertung des vorliegenden Programms, die Schlußfolgerungen des in Artikel 8 vorgesehenen Evaluierungsberichts sowie alle sich daraus ableitenden Maßnahmen zur Anpassung des vorliegenden Programms.

Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den Entwürfen von Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann

a) die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet, verschieben;

b) der Rat innerhalb des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Die Kommission kann den Ausschuß zu allen nicht in Absatz 3 vorgesehenen Fragen anhören, die die Durchführung des vorliegenden Programms betreffen.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt in diesem Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 6

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung des vorliegenden Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 26,5 Mio. ECU festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 7

Die Kommission strebt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Komplementarität an zwischen den im vorliegenden Programm vorgesehenen Aktionen und anderen kulturell ausgerichteten Programmen einerseits und den in den Gemeinschaftsprogrammen vorgesehenen Aktionen - insbesondere im Bereich der Bildung, wie Sokrates (17), und der Berufsbildung, wie Leonardo da Vinci (18) andererseits.

Artikel 8

Nach zweijähriger Laufzeit des vorliegenden Programms unterbreitet die Kommission binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums und nach Anhörung des Ausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat einen detaillierten Bericht über die Evaluierung der bis dahin erzielten Ergebnisse, der gegebenenfalls durch geeignete Vorschläge, auch hinsichtlich der Fortsetzung des Programms und der entsprechenden Modalitäten, ergänzt wird, damit das Europäische Parlament und der Rat noch vor Ende der Laufzeit über das vorliegende Programm befinden können. In dem Bericht sind insbesondere der Zugewinn - namentlich in kultureller Hinsicht - und die sozioökonomischen Auswirkungen infolge der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft darzulegen.

Nach Maßgabe des in Absatz 1 vorgesehenen Evaluierungsberichts sowie etwaiger Vorschläge der Kommission verabschieden das Europäische Parlament und der Rat möglicherweise ein neues, ausgearbeitetes und erweitertes Programm, wobei sie die positiven Erfahrungen des vorliegenden Programms in vollem Umfang berücksichtigen.

Sie können daher ggf. alle Maßnahmen treffen, um eine Unterbrechung des Programms zu vermeiden.

Artikel 9

Das vorliegende Programm wird jährlich zusammen mit praktischen Hinweisen zum Verfahren, zu den Fristen für die Einreichung von Bewerbungsanträgen sowie zu den den Anträgen beizulegenden Unterlagen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 10

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 1996.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCHIm Namen des Rates

Der Präsident

T. TREU

(1) ABl. Nr. C 324 vom 22. 11. 1994, S. 5, und ABl. Nr. C 278 vom 24. 10. 1995, S. 9.

(2) Stellungnahme vom 21. April 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. April 1995 (ABl. Nr. C 109 vom 1. 5. 1995, S. 281), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. Juli 1995 (ABl. Nr. C 281 vom 25. 10. 1995, S. 10) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. November 1995 (ABl. Nr. C 323 vom 4. 12. 1995, S. 31). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. März 1996 (ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996) und Beschluß des Rates vom 14. März 1996.

(4) ABl. Nr. C 79 vom 5. 4. 1976, S. 8.

(5) ABl. Nr. C 68 vom 14. 3. 1988, S. 46.

(6) ABl. Nr. C 305 vom 25. 11. 1991, S. 518.

(7) ABl. Nr. C 153 vom 22. 6. 1985, S. 2.

(8) ABl. Nr. C 324 vom 24. 12. 1990, S. 350.

(9) ABl. Nr. C 162 vom 3. 7. 1990, S. 1.

(10) ABl. Nr. C 188 vom 19. 7. 1991, S. 3.

(11) ABl. Nr. C 314 vom 5. 12. 1991, S. 1.

(12) ABl. Nr. C 336 vom 19. 12. 1992, S. 1.

(13) ABl. Nr. C 42 vom 15. 2. 1993, S. 173.

(14) ABl. Nr. C 44 vom 14. 2. 1994, S. 184.

(15) ABl. Nr. C 267 vom 14. 10. 1991, S. 45, und ABl. Nr. C 255 vom 20. 9. 1993, S. 51.

(16) Entschließung vom 4. April 1995 (ABl. Nr. C 247 vom 23. 9. 1995, S. 2).

(17) ABl. Nr. L 87 vom 20. 4. 1995, S. 10.

(18) ABl. Nr. L 340 vom 29. 12. 1994, S. 8.

ANHANG

PROGRAMM KALEIDOSKOP

Zur Förderung der Kenntnis und der Verbreitung der Kultur der europäischen Völker, insbesondere auf den Gebieten darstellende Kunst, bildende oder visuelle Kunst und angewandte Kunst, unterstützt die Gemeinschaft künstlerische und kulturelle Projekte, die partnerschaftlich oder in Netzwerken durchgeführt werden, sowie umfangreiche Aktionen europäischer Zusammenarbeit.

Zu diesem Zweck verwirklicht die Gemeinschaft das vorliegende Programm, das die folgenden Aktionen umfaßt:

Aktion 1 - Unterstützung für Kulturveranstaltungen und -projekte, die partnerschaftlich oder in Netzwerken durchgeführt werden

1. Das vorliegende Programm steht für kulturelle und künstlerische Projekte offen, die in Kulturnetzwerken oder von Akteuren des Kulturbereichs aus mindestens drei Mitgliedstaaten durchgeführt werden und an denen zugleich Künstler, Interpreten oder andere Akteure des Kulturbereichs aus mindestens drei Mitgliedstaaten teilnehmen.

Ein Schwerpunkt soll liegen bei Netzwerken, die den Zugang der Bürger aus allen Gesellschaftsschichten und Regionen zur Kultur fördern.

Diese Projekte müssen entweder eine schöpferische Tätigkeit umfassen, deren Ergebnis in der europäischen Öffentlichkeit verbreitet und vorgestellt werden soll oder zur Förderung eines verstärkten Kulturaustausches sowie des Zugangs der Bevölkerung zur Kultur beitragen.

2. a) Die Projekte der kulturellen Zusammenarbeit betreffen künstlerische und kulturelle Veranstaltungen, die eine schöpferische Tätigkeit beinhalten und deren Ergebnis in der europäischen Öffentlichkeit verbreitet und vorgestellt werden soll. Folgende Gebiete kommen in Betracht: darstellende Kunst (z. B. Tanz, Musik, Theater und Oper), bildende oder visuelle Kunst (z. B. Malerei, Bildhauerei, Grafik, Architektur, Fotografie und Design), Multimedia als künstlerische Ausdrucksform sowie angewandte Kunst.

b) Ferner kommen Projekte in Betracht, die die Verbreitung der Kultur und den Zugang der Bevölkerung zur Kultur fördern und in Kulturnetzwerken oder von Akteuren des Kulturbereichs aus mindestens drei Mitgliedstaaten veranstaltet werden; an den Projekten müssen zudem Künstler, Interpreten oder andere Akteure des Kulturbereichs aus mindestens drei Mitgliedstaaten teilnehmen.

3. Die im Rahmen des vorliegenden Programms vorgestellten Projekte müssen von europäischem Interesse, von Qualität und innovativ oder beispielgebend sein. Eine zusätzliche Unterstützung erhalten Projekte, zu denen auch Praktika oder Kurse zur weiteren Qualifizierung im Bereich der Kunst und Kultur, insbesondere für Jugendliche, gehören.

4. Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen sind:

- Aktionen oder Veranstaltungen, die unter andere Gemeinschaftsprogramme fallen (Bereiche Film und Fernsehen, kulturelles Erbe sowie literarische Übersetzung);

- Projekte der kulturellen Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Regionen des gleichen Mitgliedstaats oder Projekte der kulturellen Zusammenarbeit auf rein nationaler oder bilateraler Ebene;

- kommerziell orientierte Anfertigung von Material und Veröffentlichungen; Monographien, Sammlungen, Zeitschriften, Platten, CD, Videos, CD-I und CD-ROM kommen jedoch in Betracht, sofern sie Bestandteil eines Projekts sind;

- Investitions- und Betriebskosten für kulturelle Organisationen, die nicht Bestandteil des vorgestellten Projekts sind.

5. Grundsätzlich darf ein kulturelles Projekt nicht wiederholt und auf keinen Fall länger als zwei Jahre in Folge gefördert werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Gemeinschaftsförderung wird von unabhängigen, von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen anhand des Tätigkeitsberichts geprüft, den die Organisatoren zu dem Projekt vorlegen. Die unabhängigen Sachverständigen können Änderungen zum Projekt empfehlen.

6. Die Projekte müssen einen ausgewogenen Finanzierungsplan enthalten, in dem die zu ihrer Verwirklichung erforderlichen finanziellen Mittel angegeben sind, wobei die Verwaltungskosten 20 v. H. des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zu dem Projekt nicht überschreiten dürfen. Der finanzielle Beitrag zu einem Projekt im Rahmen dieser Aktion darf 25 v. H. der Gesamtkosten des betreffenden Projekts nicht überschreiten und darf in keinem Fall höher als 50 000 ECU sein. Bei Projekten, zu denen Qualifizierungspraktika oder -kurse gehören, bzw. bei Projekten, die die Verbreitung der Kultur sowie den Zugang der Bevölkerung zur Kultur fördern, kann ein zusätzlicher Beitrag der Gemeinschaft von bis zu 50 v. H. der Kosten dieses Teilbereichs gewährt werden, der jedoch insgesamt 20 000 ECU nicht überschreiten darf. Bei reinen Qualifizierungsprojekten kann der Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 v. H. der Gesamtkosten betragen, darf jedoch 50 000 ECU nicht überschreiten.

Projekte, bei denen der Gemeinschaftsbeitrag niedriger als 5 000 ECU wäre, können nach dem Programm grundsätzlich nicht gefördert werden.

7. Die Projekte sind bei der Europäischen Gemeinschaft speziell zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

- eine genaue Beschreibung der geplanten Aktionen;

- ein genauer Voranschlag über den Mittelbedarf für die geplanten Aktionen.

8. Die im Rahmen dieser Aktion einzusetzenden Mittel müssen sich auf mindestens 60 v. H. der gesamten Mittelausstattung des vorliegenden Programms belaufen.

Aktion 2 - Umfangreiche Aktionen europäischer Zusammenarbeit

1. Diese Aktion betrifft Projekte von Bedeutung für die europäische Dimension, von hoher Qualität, großer Tragweite sowie großer kultureller und sozioökonomischer Wirkung.

Das vorliegende Programm steht im Rahmen dieser Aktion für die gleiche Art von kulturellen und künstlerischen Projekten und zu den gleichen Bedingungen wie für die in Aktion 1 beschriebenen Projekte offen, wobei jedoch folgende zusätzliche Bedingungen gelten:

- Die Projekte müssen in Kulturnetzwerken oder von Akteuren des Kulturbereichs aus mehr als drei Mitgliedstaaten durchgeführt werden; an den Projekten müssen zudem Künstler, Interpreten oder andere Akteure des Kulturbereichs aus mehr als drei Mitgliedstaaten teilnehmen;

- die Projekte dürfen nicht länger als drei Jahre dauern. Ihre Verlängerung um jeweils ein Jahr ist von einer Bewertung der im Vorjahr durchgeführten Aktionen abhängig, aus der sich sowohl die kulturelle Qualität als auch die sozioökonomische Wirkung der erzielten Ergebnisse ablesen läßt;

- die Gemeinschaftsunterstützung für ein Projekt im Rahmen dieser Aktion kann sich auf mehr als 50 000 ECU belaufen, darf jedoch 25 v. H. der Gesamtkosten des betreffenden Projektes nicht überschreiten.

2. Im Rahmen der Projekte dieser Aktion kann einigen auf europäischer Ebene bereits bestehenden umfangreichen und bedeutsamen Aktionen (insbesondere Jugendorchester der Europäischen Gemeinschaft, Barockorchester der Europäischen Gemeinschaft) jedoch besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden; die Gemeinschaftsunterstützung für diese Aktionen kann 25 v. H. der Gesamtprojektkosten überschreiten, unbeschadet einer regelmäßigen Evaluierung dieser Aktionen gemäß Artikel 8.

3. Kulturveranstaltungen, die zum Europatag am 9. Mai organisiert werden, kommen nach Maßgabe der Bedingungen von Absatz 1 für eine Stützung im Rahmen dieser Aktion in Betracht. Abweichend von diesen Bedingungen müssen die Veranstaltungen jedoch gemeinsam von den Akteuren des Kulturbereichs aus mindestens drei Mitgliedstaaten organisiert werden.

Aktion 3 - Beteiligung von Drittländern

1. Die Drittländer nach Artikel 4 nehmen nach Maßgabe der in demselben Artikel genannten Bedingungen am vorliegenden Programm teil. Bei einer Beteiligung oder Zusammenarbeit wird den folgenden Zielen Rechnung getragen:

- der Förderung der gegenseitigen Kenntnis des künstlerischen und kulturellen Schaffens;

- der Förderung von Austausch- und Qualifizierungsmaßnahmen für Künstler, Kunstschaffende oder Interpreten.

2. Förderungswürdig sind Projekte der künstlerischen und kulturellen Zusammenarbeit, in deren organisatorische und inhaltliche Gestaltung Partner aus mindestens einem Drittland und zwei Mitgliedstaaten einbezogen sind.

Aktion 4 - Europäische Kulturstadt und Europäischer Kulturmonat

Die Gemeinschaft leistet jedes Jahr einen Beitrag für die Europäische Kulturstadt und für die Stadt, in der der Europäische Kulturmonat stattfindet.

Aktion 5 - Spezifische Maßnahmen

A. 1. In besonderen Fällen kann die Verbesserung der kulturellen Zusammenarbeit der Kulturfachkreise aus allen Gesellschaftsschichten und Regionen und der kommunalen, regionalen, nationalen und europäischen Behörden gefördert werden; diese Fälle sind auf Projekte im Zusammenhang mit Treffen auf europäischer Ebene oder auf Studien und Forschungen beschränkt, die unmittelbar mit der Entwicklung der Tätigkeit der Gemeinschaft im Kulturbereich zusammenhängen.

2. Diese Treffen und Studien stehen nicht in direktem Zusammenhang mit kulturellen Projekten und Ereignissen, die im Rahmen des vorliegenden Programms (Aktionen 1 und 2) gefördert werden.

3. Die Anträge müssen die zur Verwirklichung der Projekte erforderlichen finanziellen Garantien bieten. Der Gemeinschaftsbeitrag im Rahmen dieser Aktion darf keinesfalls 50 v. H. der Gesamtkosten des Treffens oder der Studie bzw. 50 000 ECU überschreiten.

B. Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen für die Bekanntgabe und die Verbreitung der Informationen über das vorliegende Programm, um die Akteure und Netzwerke des Kulturbereichs über die sie betreffenden Aktionen zu informieren und sie dafür zu interessieren.

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