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Document 31996D0647

96/269/EGKS: Beschluß Nr. 647/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996 - 2000)

ABl. L 95 vom 16.4.1996, p. 16–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32002D1786

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/647/oj

31996D0647

96/269/EGKS: Beschluß Nr. 647/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996 - 2000)

Amtsblatt Nr. L 095 vom 16/04/1996 S. 0016 - 0022


BESCHLUSS Nr. 647/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. März 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), aufgrund des am 31. Januar 1996 vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 2. Juni 1994 (5), die er im Anschluß an die Mitteilung der Kommission vom 24. November 1993 über den Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit angenommen hat, die Bekämpfung von Aids und sonstigen übertragbaren Krankheiten als einen der vorrangigen Bereiche der Gemeinschaftsaktion genannt, zu denen die Kommission um Vorschläge für entsprechende Maßnahmen ersucht worden ist.

(2) Aids ist gegenwärtig eine nicht heilbare Krankheit, die als schwere Seuche gelten kann, zu deren Bekämpfung koordinierte Maßnahmen sowohl im Bereich der Forschung als auch im Bereich der Prävention erforderlich sind.

(3) Es ist wichtig, für die Verwendung und den richtigen Gebrauch von Kondomen als ein Mittel gegen die Verbreitung des HIV-Virus und anderer sexuell übertragbarer Krankheiten zu werben.

(4) Aids ist ein Phänomen, das in die menschlichen Beziehungen in ihren individuellsten Bereichen, aber auch in kollektive Verhaltensweisen eingreift. Dieses Phänomen berührt die Medizin, die Soziologie und die Forschung, aber auch das Recht und die Wirtschaft, die Politik, die öffentliche Gesundheit, die Bildung und die Kultur.

(5) Der mit dem Beschluß 91/317/EWG des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen der Mitgliedstaaten (6) angenommene Aktionsplan im Rahmen des Programms "Europa gegen Aids" ist Ende 1993 ausgelaufen.

(6) Das Programm "Europa gegen Aids" ist mit dem Beschluß Nr. 1729/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bis Ende 1995 verlängert worden.

(7) In den Schlußfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Errichtung eines Epidemiologie-Netzes in der Gemeinschaft (8) und in den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 1989 (9), 15. Mai 1991 (10) und 19. November 1993 (11) wurde eine bessere Kenntnis der Ursachen und epidemiologischen Hintergründe von Krankheiten als unerläßlich erachtet. Daher haben der Rat und das Europäische Parlament die Kommission ersucht, Vorschläge für die Einrichtung eines Epidemiologie-Netzes in der Gemeinschaft zu unterbreiten.

(8) Das Europäische Parlament und der Rat haben betont, daß es für das reibungslose Funktionieren eines Epidemiologie-Netzes erforderlich ist, für die Vergleichbarkeit und Vereinbarkeit der Daten Sorge zu tragen und die theoretische epidemiologische Ausbildung der an diesem Netz mitwirkenden Gruppen sowie ihre Erfahrungen in der praktischen epidemiologischen Arbeit vor Ort auszubauen.

(9) Die Gemeinschaft ist in der Lage, einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung eines Erfahrungsaustauschs und zur Verbreitung von Informationen im Bereich der Fachausbildung des im Gesundheitswesen tätigen Personals wie auch im Bereich der Information aller im sozialen Bereich Beteiligten, wie zum Beispiel Lehrer, Familien, Behörden und Unternehmer, zu leisten.

(10) In ihrer Entschließung vom 13. November 1992 (12) forderten der Rat und die im Rat vereinigten Gesundheitsminister der Mitgliedstaaten die Kommission auf, die bestehenden Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten zu prüfen.

(11) Die auf Gemeinschaftsebene ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Aids müssen sowohl fortgeführt und auf bestimmte andere übertragbare Krankheiten, insbesondere die sexuell übertragbaren Krankheiten (STD), ausgedehnt als auch im Zuge des von der Kommission aufgestellten Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Abstimmung mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausgrenzung und von Notlagen konsolidiert werden.

(12) Wie der Rat und die im Rat vereinigten Gesundheitsminister der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 27. Mai 1993 (13) forderten, müssen diese Maßnahmen anderen Maßnahmen der Gemeinschaft, die im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergriffen werden oder sich auf diese auswirken, Rechnung tragen.

(13) Aufgrund der Größenordnung und der Auswirkungen der einschlägigen Maßnahmen können die in Aussicht genommenen Ziele durch eine Gemeinschaftsaktion zur Unterstützung der Verhütung von Aids und anderen übertragbaren Krankheiten besser verwirklicht werden.

(14) Die auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten und umgesetzten Politiken und Programme müssen mit den Zielen der Aktion der Gemeinschaft zur Verhütung von Aids und anderen übertragbaren Krankheiten im Einklang stehen; insbesondere ist eine sorgfältige Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des gemeinschaftlichen Forschungsprogramms im Bereich Biomedizin und Gesundheitswesen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Impfstoffen und neuen Behandlungsformen, und der Maßnahmen der Gemeinschaft zur Verhütung der Ansteckung mit dem HIV-Virus und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten geboten.

(15) Es ist erforderlich, Untersuchungen in den Mitgliedstaaten zu fördern, um die wirksamsten Präventivmethoden zu ermitteln und die bedeutsamsten Ergebnisse dieser Arbeiten zu veröffentlichen.

(16) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie mit Drittländern sollte ausgebaut werden.

(17) Es ist ein Mehrjahresprogramm erforderlich, in dessen Rahmen die Ziele der Gemeinschaftsaktion, die vorrangigen Aktionsbereiche zur Verhütung von Aids und anderen übertragbaren Krankheiten und geeignete Bewertungsverfahren festgelegt werden.

(18) Die Kommission muß sicherstellen, daß dieses Programm in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Dazu sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem sichergestellt werden kann, daß die Mitgliedstaaten an der Durchführung in vollem Umfang beteiligt sind.

(19) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags angenommenen Rechtsakte vereinbart.

(20) In operationeller Hinsicht empfiehlt es sich, die im Rahmen der vorhergehenden Aktionspläne getätigten Investitionen auf der Ebene sowohl der europäischen Pilotnetze als auch der Mobilisierung aller an der Bekämpfung von Aids und anderen übertragbaren Krankheiten Beteiligten beizubehalten und auszubauen.

(21) Im Rahmen dieses Programms sind die verschiedenen Maßnahmen zu berücksichtigen, die in den Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden oder anderen an der Gesundheitspolitik beteiligten Akteuren bereits getroffen oder eingeleitet wurden.

(22) Zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten der Erfahrungsaustausch gefördert und gemeinsam Basismodule, die für spezifische Zielgruppen sowie die nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich der Krankenverbände, verwendet werden können, zur Aufklärung der Öffentlichkeit, zur Gesundheitserziehung und zur Ausbildung des im Gesundheitswesen tätigen Personals erarbeitet werden.

(23) Die Aufklärung von Kindern und Jugendlichen muß so früh wie möglich beginnen, und zwar im umfassenden Kontext der Information über Hygiene und Sexualität sowie der Gesundheitserziehung.

(24) Ziel dieses Programms soll es sein, einen Beitrag dazu zu leisten, daß die Verbreitung von Aids und anderen übertragbaren Krankheiten in der Gemeinschaft abnimmt, indem die Verbesserung der Kenntnisse über Prävalenz und Entwicklung dieser Krankheiten, ein besseres Erkennen von Risikosituationen und -praktiken und eine Verbesserung der Früherkennung und der sozialen, gesundheitlichen und ärztlichen Betreuung gefördert werden, um der Übertragung von Aids und anderen übertragbaren Krankheiten vorzubeugen und so die damit verbundene Mortalität und Morbidität sowie jede Form der Diskriminierung gegenüber Aidskranken oder HIV-Infizierten einzuschränken.

(25) Um den Nutzen und die Wirksamkeit dieses Programms zu steigern, sollten die Aktionen insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der Verwirklichung der Ziele sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene einer kontinuierlichen Bewertung unterzogen und gegebenenfalls entsprechend angepaßt werden.

(26) Die Ziele dieses Programms und der zu seiner Verwirklichung durchgeführten Maßnahmen gehören zu den Erfordernissen im Bereich des Gesundheitsschutzes nach Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags und sind aufgrund dessen Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft.

(27) Der Zugang zu diesem Programm muß insbesondere Organisationen erleichtert werden, die nicht über die Mittel verfügen, leichten Zugang zu den Informationen über die Gemeinschaftsprogramme zu haben.

(28) Die Verfahren für die Zuteilung der Zuschüsse müssen einfach und zugänglich sein; eine vollständige Transparenz dieser Verfahren und ihrer Folgemaßnahmen ist zu gewährleisten.

(29) In diesem Beschluß wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit dieses Programms festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 bildet.

(30) Dieses Programm sollte eine Laufzeit von fünf Jahren haben, damit ausreichend Zeit für die Durchführung der Maßnahmen zur Verfügung steht und die gesteckten Ziele erreicht werden können -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Aufstellung des Programms

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 wird innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention von Aids und bestimmten anderen übertragbaren Krankheiten, im folgenden "dieses Programm" genannt, beschlossen.

(2) Dieses Programm soll dazu beitragen, die Ausbreitung von Aids einzuschränken und die mit übertragbaren Krankheiten verbundene Mortalität und Morbidität zu senken, indem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert, die Koordination von Politiken und Programmen zur Prävention verbessert und die Tätigkeit der Nichtregierungsorganisationen einschließlich der Verbände für die von HIV betroffenen Personen unterstützt wird.

(3) Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms und ihre spezifischen Ziele werden im Anhang unter folgenden Überschriften aufgeführt:

A. Überwachung und Kontrolle der übertragbaren Krankheiten

B. Bekämpfung der Übertragung

C. Information, Erziehung und Ausbildung

D. Betreuung von HIV-Infizierten/Aidskranken und Bekämpfung der Diskriminierung

Artikel 2

Durchführung

(1) Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 5.

(2) Die Kommission arbeitet mit den im Bereich der Prävention von Aids und anderen übertragbaren Krankheiten tätigen Einrichtungen und Organisationen zusammen.

Artikel 3

Finanzierung

(1) Der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 49,6 Millionen ECU festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 4

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission sorgt für Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Maßnahmen mit den anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen, einschließlich des Forschungsprogramms für Biomedizin und Gesundheitswesen innerhalb des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung sowie der Gemeinschaftsaktion in den Entwicklungsländern.

Artikel 5

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß Entwürfe für Maßnahmen, die folgendes betreffen:

a) Die Geschäftsordnung des Ausschusses;

b) ein Jahresarbeitsprogramm mit den vorrangigen Aktionsbereichen;

c) die Modalitäten, die Kriterien und die Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Vorhaben im Rahmen dieses Programms, einschließlich der Vorhaben, die eine Zusammenarbeit mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen und eine Beteiligung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Länder beinhalten;

d) das Evaluierungsverfahren;

e) die Modalitäten für die Verbreitung und die Weitergabe der Ergebnisse;

f) die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Organisationen.

Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den obengenannten Entwürfen für Maßnahmen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von zwei Monaten von dieser Mitteilung an;

- der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu allen anderen Fragen hören, die die Durchführung dieses Programms betreffen.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(4) Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über

- die im Rahmen dieses Programms bewilligte finanzielle Beteiligung (Betrag, Dauer, Aufschlüsselung und Empfänger);

- die Vorschläge der Kommission oder Initiativen der Gemeinschaft sowie über die Durchführung von Programmen im Rahmen anderer Bereiche, die für die Erreichung der Ziele dieses Programms unmittelbar relevant sind, damit Kohärenz und Komplementarität gemäß Artikel 4 gewährleistet sind.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

(1) Im Rahmen der Durchführung dieses Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern und mit im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätigen internationalen Organisationen, vor allem der Organisation der Vereinten Nationen - insbesondere der Weltgesundheitsorganisation - und dem Europarat sowie mit den Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätig sind oder besonders auf die Prävention und Bekämpfung von Aids und anderen übertragbaren Krankheiten ausgerichtet sind, gemäß dem Verfahren des Artikels 5 gefördert und durchgeführt.

(2) Dieses Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas (AMOEL) nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in den mit diesen Ländern über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen zu schließenden Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen festgelegt sind. Zypern und Malta werden auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren an diesem Programm nach den Regeln beteiligt, die auch für die EFTA-Länder gelten.

Artikel 7

Begleitung und Evaluierung

(1) Die Kommission sorgt unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Bilanzen und erforderlichenfalls unter Beteiligung unabhängiger Sachverständiger für die Evaluierung der durchgeführten Maßnahmen.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der ersten Hälfte der Laufzeit dieses Programms einen Zwischenbericht sowie am Ende seiner Laufzeit einen Abschlußbericht vor. Diese Berichte enthalten die Evaluierungsergebnisse. Die Kommission übermittelt diese Berichte ferner an den Wirtschafts- und Sozialausschuß und an den Ausschuß der Regionen.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 1996.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TREU

(1) ABl. Nr. C 333 vom 29. 11. 1994, S. 34 und ABl. Nr. C 228 vom 2. 9. 1995, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 133 vom 31. 5. 1995, S. 23.

(3) ABl. Nr. C 100 vom 2. 4. 1996, S. 28.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. April 1995 (ABl. Nr. C 126 vom 22. 5. 1995, S. 60), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 2. Juni 1995 (ABl. Nr. C 216 vom 21. 8. 1995, S. 11) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 308 vom 20. 11. 1995). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 1996 (ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996) und Beschluß des Rates vom 16. Februar 1996.

(5) ABl. Nr. C 165 vom 17. 6. 1994, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 26.

(7) ABl. Nr. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 1.

(8) ABl. Nr. C 15 vom 18. 1. 1994, S. 6.

(9) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 477.

(10) ABl. Nr. C 158 vom 17. 6. 1991, S. 45.

(11) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993, S. 375.

(12) ABl. Nr. C 326 vom 11. 12. 1992, S. 1.

(13) ABl. Nr. C 174 vom 25. 6. 1993, S. 1.

ANHANG

AKTIONSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT ZUR PRÄVENTION VON AIDS UND BESTIMMTEN ANDEREN ÜBERTRAGBAREN KRANKHEITEN (1996-2000)

A. ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DER ÜBERTRAGBAREN KRANKHEITEN

Ziel

Beitrag zur Verbesserung des Wissensstandes und der Verbreitung der Informationen und Daten über HIV/Aids und die anderen übertragbaren Krankheiten unter Berücksichtigung der internationalen Normen zur Klassifizierung der Krankheiten sowie zur Verbesserung der Koordinierung der Systeme zur Überwachung dieser Krankheiten und der Koordinierung der Problembewältigung auf Gemeinschaftsebene, insbesondere im Falle eines epidemischen Ausbruchs.

Maßnahmen

1. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Sondierung der Möglichkeiten zur Erweiterung des Umfangs und zur qualitativen Verbesserung des Datenmaterials und zur Unterstützung im Hinblick auf den Ausbau der nationalen bzw. regionalen Überwachungssysteme sowie auf deren Vernetzung und, bezüglich der mit HIV/Aids verbundenen Krankheiten, zur Unterstützung des Europäischen Zentrums für die epidemiologische Aids-Überwachung.

2. Beitrag zur qualitativen Verbesserung und zur Koordinierung der einzelstaatlichen Überwachungssysteme sowie Unterstützung beim Ausbau von Überwachungsnetzen auf der Grundlage gemeinsam festgelegter Vorgehensweisen und Bedingungen der Informationsübertragung, vorheriger Konsultation und Koordinierung der Antworten.

3. Errichtung eines gemeinschaftlichen Epidemiologie-Netzes für den Bereich der öffentlichen Gesundheit im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Überwachungsverfahren und -instrumente sowie auf die Steigerung der Fähigkeit zu koordinierten Problembewältigungen insbesondere im Falle eines epidemischen Ausbruchs.

4. Beitrag, insbesondere durch die erforderliche logistische Unterstützung, zur Ausarbeitung und Verbreitung einer regelmäßig erscheinenden Informationsschrift sowie eines Bulletins der Gemeinschaft über die Überwachung übertragbarer Krankheiten, die sowohl Daten der Routineueberwachung als auch Berichte über spezifische epidemiologische Untersuchungen enthalten.

5. Anregung von Maßnahmen zur stärkeren Sensibilisierung für die Probleme und Einbeziehung vergleichbarer und zuverlässiger Daten über nosokomiale Infektionen, insbesondere in Routineerhebungen über die Bedingungen in Krankenhäusern; Förderung des Wissensstandes und des Erfahrungsaustausches darüber, wie im Rahmen der Überwachung gewonnene Angaben über die Infektionen, deren Verursacherkeime gegen die üblichen Therapien (Antibiotika) resistent sind, analysiert, verarbeitet und von den in diesem Bereich tätigen Wissenschaftlern verwendet werden.

6. Förderung von Untersuchungen zur Wirksamkeit und Durchführbarkeit eines Screening auf verschiedene Arten übertragbarer Krankheiten (Tuberkulose, Hepatitis usw.), insbesondere bei Schwangeren; Koordinierung der Forschung über die Verringerung der Gefahr einer Mutter-Kind-Übertragung.

B. BEKÄMPFUNG DER ÜBERTRAGUNG

Ziel

Beitrag zur Verhinderung der Übertragung von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten (STD), insbesondere unter Berücksichtigung von Risikoumfeldern und Risikoverhalten, und zur Gewährleistung einer möglichst hohen Durchimpfungsrate in der Gemeinschaft im Falle bestimmter übertragbarer Krankheiten.

Maßnahmen

7. Koordinierung der Untersuchungen und Informationen über Probleme und Gegebenheiten bei Personen mit Risikoverhalten (parenteraler Drogengebrauch, Prostitution, Sexualbeziehungen mit hohem Risiko usw.) oder Personen, die sich in einer besonderen Situation befinden (Reisen, Strafvollzugsanstalten usw.), und die Übertragungsarten; Austausch von Erfahrungen mit Präventivmaßnahmen, einschließlich der Förderung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung; Förderung von geeigneten Präventivmaßnahmen und Pilotprojekten, insbesondere Förderung der Verwendung und der Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen Kondomen mit beiliegender Gebrauchsanweisung sowie Erleichterung der Zugangsmöglichkeiten hierzu, mit dem Ziel der Verhütung einer Krankheitsübertragung auf sexuellem Wege.

8. Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Aufklärung, Beratung und psychologische Betreuung von Schwangeren und Frauen mit Kinderwunsch, bei denen das Risiko einer HIV-Übertragung auf das Kind besteht.

9. Informationsaustausch über die Aufklärung und die Förderung geeigneter Maßnahmen für eine wirksame Aufklärung der breiten Öffentlichkeit und der Zielgruppen, insbesondere durch Sensibilisierungskampagnen über die Mittel zum Schutz gegen das Risiko der Übertragung von Krankheiten auf sexuellem Wege, die damit zusammenhängenden Probleme und die Verwendung dieser Mittel.

10. Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf ihre Impfstrategien und -programme sowie die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihrer Ergebnisse in der Gesamtbevölkerung, insbesondere bei Kindern, gefährdeten Gruppen und Personen in Risikoumfeldern. Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs in bezug auf die Festlegung des Impfschutzumfangs, die Impfvorschriften sowie die Förderung von Maßnahmen und Initiativen zur Erreichung einer möglichst hohen Durchimpfungsrate.

C. INFORMATION, ERZIEHUNG UND AUSBILDUNG

Ziel

Beitrag zur Sensibilisierung der Allgemeinbevölkerung und zur Verbesserung ihres Kenntnis- und Bildungsstands sowie Gewährleistung einer besseren Ausbildung des Gesundheitspersonals und der betroffenen Berufsgruppen auch in bezug auf die Früherkennung übertragbarer Krankheiten.

Maßnahmen

11. Auswertung der Wirksamkeit der Informationskampagnen über die übertragbaren Krankheiten und ihre Verhütung; Anregung des Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten über die Informationskampagnen auf allen Ebenen; Weiterentwicklung der Möglichkeiten einer Verknüpfung und Intensivierung von Kampagnen in den Mitgliedstaaten, z. B. durch Bereitstellung einschlägigen Materials; Einsatz des Telefons und anderer Kommunikationsmittel, Entwicklung und Förderung von Maßnahmen zur Ergänzung der Bemühungen auf nationaler Ebene, einschließlich der Errichtung oder des Ausbaus von Netzen und des Austauschs von Erfahrungen und Wissen.

12. Sammlung und Analyse von Informationen über Präventivmaßnahmen sowie Förderung der Verbreitung dieser Informationen; Förderung der Entwicklung und Anwendung von Bewertungsmethoden zur Bestimmung der Wirksamkeit der Präventivmaßnahmen sowie der Informationsmaßnahmen für die breite Öffentlichkeit und Zielgruppen.

13. Anregung von Initiativen zur Ermittlung und Verbreitung vorliegender Informationen über Wissen, Einstellung und Verhalten der breiten Öffentlichkeit und bestimmter Zielgruppen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen in bezug auf HIV/Aids und die anderen sexuell übertragbaren Krankheiten (STD) und über die in der Gemeinschaft getroffenen Präventivmaßnahmen; Untersuchung und Bewertung der derzeitigen Aufklärungspraxis sowohl innerhalb als auch außerhalb der offiziellen Strukturen (Schulen, Ausbildungseinrichtungen und Sportvereine); Förderung des Austauschs von Lehr- und Ausbildungsmaterial und -methoden; Unterstützung von Pilotprojekten, die insbesondere für Gruppen von Jugendlichen bestimmt sind, die keine spezifische Betreuung erfahren oder keinem regulären Schulsystem angehören; Entwicklung der jedem persönlichen Entwicklungsstadium angepaßten Ausbildung und diesbezüglicher Austausch von Lehr- und Lernmaterial.

Förderung von Informationskampagnen in den Mitgliedstaaten über die Verwendung und den richtigen Gebrauch von Kondomen als ein Mittel zur Bekämpfung der Übertragung des HIV-Virus.

Durchführung weiterer Eurobarometer-Umfragen über die Entwicklung des Wissens und der Verhaltensweisen im Zusammenhang mit HIV/Aids bei überholtem Informationsstand.

14. Anregung von Initiativen zur Aufklärung und Bildung der Migranten in den Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung kultureller und sprachlicher Unterschiede.

15. Erhebung und Erfahrungsaustausch über die Ausbildungsinhalte für Fachkräfte des Gesundheitswesens und für Angehörige der Berufsgruppen, die mit bestimmten übertragbaren Krankheiten in Berührung kommen oder im Hinblick auf ihre Prävention tätig werden können, einschließlich der mit der sozialen und psychologischen Betreuung HIV-Infizierter und ihrer Umgebung betrauten Fachkräfte, um Schwachstellen und Lücken in diesem Bereich festzustellen und zur Konzipierung und Förderung neuer Weiterbildungsprogramme beizutragen. Förderung des Austauschs des betreffenden Gesundheitspersonals, soweit diese Maßnahme nicht bereits durch bestehende Gemeinschaftsprogramme abgedeckt ist.

16. Unterstützung bei der Ausbildung von Gesundheitspersonal, insbesondere im Hinblick auf die Epidemiologie, die Früherkennung und den Nachweis übertragbarer Krankheiten einschließlich der individuellen Beratung bei diesem Nachweis.

D. BETREUUNG VON HIV-INFIZIERTEN/AIDSKRANKEN UND BEKÄMPFUNG DER DISKRIMINIERUNG

Ziel

Beitrag zu den Bemühungen, durch die gewährleistet werden soll, daß HIV-Infizierte und Aidskranke eine ihren Bedürfnissen gerechte Betreuung erhalten und keinerlei Diskriminierung ausgesetzt sind.

Maßnahmen

17. Gedanken- und Informationsaustausch über Modelle für die Unterstützung und Betreuung von HIV-Infizierten und Aidskranken sowie ihrer Umgebung; Förderung von Erhebungen, Pilotprojekten und Aktionen im Hinblick auf die psychologischen und sozialen Aspekte von HIV/Aids, einschließlich der Situation von HIV-infizierten Kindern im schulischen Bereich.

18. Erarbeitung und Verteilung von Informationsblättern und Verzeichnissen mit den neuesten Erkenntnissen über Informations- und Hilfseinrichtungen; Förderung von Organisationsnetzen, die Informationen und psychosoziale Betreuung bereitstellen.

19. Analyse der tatsächlichen oder potentiellen Diskriminierung. Informationsaustausch betreffend die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung bzw. zum Abbau der Diskriminierung insbesondere in bezug auf Beschäftigung, Versicherung, Darlehensgewährung, Wohnung, Bildung und Gesundheitsfürsorge; Informations- und Erfahrungsaustausch in bezug auf die Strategien und Praktiken bei HIV-Tests und Ausarbeitung eines Katalogs von Sorgfaltsregeln in diesem Bereich.

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